L 1 R 252/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 32/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 252/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, VEB Robotron-Vertrieb Berlin
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1952 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Technischen Hochschule vom 20. Oktober 1975 berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. Vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 war er als Ingenieur für EDV sowie als Leiter Technologie beim VEB Robotron-Vertrieb Berlin tätig. Für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht.

Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom 3. August 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2006 mit der Begründung ab, der VEB Robotron-Vertrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung bzw. der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung. Dagegen legte der Kläger am 5. Oktober 2006 Widerspruch ein und trug vor, der VEB Robotron-Vertrieb sei nicht nur für den Verkauf, sondern auch für den Service sowie die Erarbeitung von Reparaturtechnologien zuständig gewesen. Es könne also nicht behauptet werden, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. In der DDR sei der VEB Robotron-Vertrieb im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung als Produktionsbetrieb angesehen worden. Das zeige sich daran, dass Mitarbeiter aus dem Bereich Vertrieb Einzelverträge mit entsprechenden Versorgungszusagen gehabt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der VEB Robotron-Vertrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet worden. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ausgeführt, die Besonderheit beim VEB Kombinat Robotron liege darin, dass der Vertrieb der Erzeugnisse als immanenter Bestandteil des Produktionsprozesses als selbständige Einheit innerhalb des Gesamtkombinates herausgelöst worden sei, um die enge und unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Anwendern zu sichern. Entsprechend der staatlichen Statistik habe es sich um eine materielle Produktion in Form von Dienstleistungen gehandelt. Die Beklagte übersehe die durch die Rationalisierung bedingte stärker gewordene Arbeitsteilung zwischen spezialisierten Betrieben und Dienstleistungsbetrieben.

Das SG hat Unterlagen zum VEB Robotron-Vertrieb Berlin beigezogen, derentwegen auf die Beiakte zu Blatt 10 der Gerichtsakte verwiesen wird. Mit Urteil vom 12. Juni 2009 hat es sodann die Klage abgewiesen und ausgeführt, der VEB Robotron-Vertrieb Berlin sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, da keine industrielle Produktion von Sachgütern vorgelegen habe. Er sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech gewesen, weil Vertriebsunternehmen dort nicht erwähnt seien.

Gegen das ihm am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Betriebe des VEB Kombinat Robotron seien nur bedingt selbständig gewesen, da sie bindende Vorgaben erhalten hätten. Den Vertriebsbereichen seien auch Produktionsbereiche zugeordnet gewesen. Im Betriebsteil Magdeburg habe die Zahl der Produktionsarbeiter mit 361 bei 259 sonstigen Beschäftigten mehr als die Hälfte ausgemacht. Der VEB Robotron-Vertrieb Berlin, dem der Betriebsteil Magdeburg zugeordnet gewesen sei, habe insgesamt 1750 Produktionsarbeiter gehabt. Seine Gliederung habe der jedes anderen Betriebes, unter anderem mit einem Direktionsbereich Produktion, entsprochen. Er sei von der Zentralverwaltung für Statistik ebenfalls als Produktionsbetrieb geführt worden. Da Mitarbeiter des Betriebsteils Magdeburg während des Bestehens der DDR schriftliche Versorgungszusagen erhalten hätten, sei davon auszugehen, dass die Gleichstellung nach der Auslegung der Verantwortlichen in der DDR erfüllt gewesen sei. Der VEB Kombinat Robotron, dem der VEB Robotron-Vertrieb Berlin angehört habe, sei einer der größten Entwickler, Produzent und Dienstleister in der DDR gewesen. Als Kombinatsangehöriger verstehe er sich in dieser Linie in mittelbarer Funktion als Produzent von Büro- und EDV-Technik, ohne die keine Produktion mehr funktioniert habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten haben bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (II.).

I.

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des Einigungsvertrages umfasst ist.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, Juris, Rdnr. 36).

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das Bundesverfassungsgericht genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

II.

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Absatz 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn der Kläger erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems.

Zwar war der Kläger ausweislich der Urkunde der Technischen Hochschule vom 20. Oktober 1975 berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. Er war am 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, Juris).

Vor diesem Maßstab war der VEB Robotron-Vertrieb Berlin kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 der 2. DB (so bereits Urteil des Senats vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01 –). Für die Prüfung, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch dann auf den VEB Robotron-Vertrieb Berlin abzustellen, wenn der Betriebsteil Magdeburg für Arbeitsrechtsverhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 3 Buchst. a des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (AGB) vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) teilrechtsfähig gewesen sein sollte, wie die Ausgestaltung der Arbeitsverträge des Klägers nahe legt. Ein solcher Betriebsteil war nämlich keine Wirtschaftseinheit, auf die aber bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen abzustellen ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 41). Insofern unterscheiden sich der hier maßgebliche Betriebsbegriff und der Bereich nach § 17 Abs. 3 AGB, in dem eine nicht rechtsfähige Einheit unter bestimmten Voraussetzungen "als" Betrieb – ohnehin nur – galt. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Beschränkung auf rechtsfähige Einheiten ergibt sich auch aus § 4 Satz 2 der 2. DB, wonach ohne Unterscheidung gegenüber § 1 der 2. DB durch die Einbeziehung von Mitarbeitern in die Zusatzversorgung Beitragsschulden des Betriebes entstanden. Dies konnte nur für eine juristisch voll rechtsfähige Einheit der Fall sein, weil die Teilrechtsfähigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht zwingend die rechtliche Möglichkeit des Eingehens eigener Beitragsverbindlichkeiten auf dem Gebiet der Zusatzversorgung nach sich zieht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, inwieweit der VEB Robotron-Vertrieb Berlin Bindungen in der Leitungshierarchie unterlag. Dies ändert an der unmittelbar gesetzlichen Rechtsfähigkeit eines Kombinatsbetriebes nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8. November 1979 (GBl. S. 355) nichts. Sie steht auch der Betrachtung des Klägers entgegen, wonach der Betrieb im Zweckzusammenhang des Kombinats wohl als Abteilung für Vertrieb verstanden werden soll.

Der VEB Robotron-Vertrieb Berlin war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nach der Rechtsprechung des BSG zu Grunde zu legen ist. Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist. Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den "volkseigenen Betrieben" sowie den Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) und den anderen wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Kombinats-VO, vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 42/01 R –; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R –, Juris, Rdnr. 23). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung anderer Einrichtungen in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, Juris) fertigten. Die zum Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, Juris). Die Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.). Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, in der Wirtschaftslehre der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, ist nicht maßgeblich. Dass dies teilweise der Fall war, hat der Kläger etwa durch den Hinweis auf die Produktionsabteilung des Betriebes oder die Erteilung von schriftlichen Versorgungszusagen an Mitarbeiter des Betriebsteils Magdeburg untermauert. Rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand für das nachwirkende bundesrechtliche Verständnis des Begriffs der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten, wirtschaftswissenschaftlich vertretenen Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich – wie dargelegt – nur bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei einer Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von der verbreitetsten wirtschaftswissenschaftlichen Lehrmeinung ausgegangen worden ist. Abgesehen davon hat der Senat keinen Anlass zur Vertiefung der Frage, ob der Produktionsbegriff in der Rechtsprechung des BSG insoweit nicht nachvollziehbar eng sein könnte, als darin entscheidend auf Serienfertigung abgestellt wird, weil er dieser Rechtsprechung – wie bereits dargestellt – nicht folgt.

Die soeben beschriebene Art von Produktion gab dem Betrieb, in dem der Kläger im umstrittenen Zeitraum beschäftigt war, nicht das Gepräge. Gemäß § 7 des Statuts des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973 oblag dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik. Hauptzweck war demnach – zusammengefasst – Vertrieb und Kundendienst. Diesem – maßgeblichen – Hauptzweck steht nicht entgegen, dass der VEB Robotron-Vertrieb Berlin daneben andere Aufgaben erfüllt hat, wie z.B. die Produktion von Monorundfunkgeräten im Werk S., wie der vom SG beigezogenen Aussage des ehemaligen Direktors für Vertrieb und zuletzt für Forschung und Entwicklung des VEB Robotron-Vertrieb Berlin zu entnehmen ist. Denn seine Aussage sowie die ebenfalls beigezogene Aussage des ehemaligen Ökonomischen Direktors des VEB Robotron-Vertrieb Berlin verdeutlichen insgesamt, dass dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin nicht die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben hat.

Insgesamt hatte der VEB Robotron-Vertrieb Berlin Ende der 80er Jahre ca. 4.500 Mitarbeiter. W. K. hat bekundet, über 2.000 Mitarbeiter seien dem Direktorat für Produktion zugeordnet gewesen. Diese Produktion habe aber auch technische Dienstleistungen umfasst. Diese unterfällt jedoch nicht dem engen Produktionsbegriff im Sinne der industriellen Fertigung von Sachgütern. Deshalb ist die Zuordnung zum Direktorat für Produktion nicht aussagekräftig. Die weit überwiegende Anzahl der Mitarbeiter war im Vertriebs- und Kundendienst, in der Verwaltung und in der Software-Entwicklung und nicht im Bereich der industriellen Fertigung von Sachgütern eingesetzt, wie auch der Aussage des H. E. zu entnehmen ist: Er hat zunächst ausgesagt, im gesamten VEB Robotron-Vertrieb Berlin seien ca. 1.500 Servicetechniker mit der Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur der Erzeugnisse beschäftigt gewesen. Im Verlauf der Aussage hat er diese Zahl sogar nach oben korrigiert: Zusammen mit den Werken Magdeburg, Potsdam und Schwerin (gemeint wohl Stralsund) seien "insgesamt sicher über 2.000 Beschäftigte" im technischen Kundendienst tätig gewesen.

In der Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG waren insgesamt allerhöchstens 1.000 Mitarbeiter beschäftigt. Dazu gehörten im Werk 1 des VEB Robotron-Vertrieb Berlin in Stralsund maximal 300 unmittelbar mit der Produktion von Monorundfunkgeräten befasste Mitarbeiter. Diese Zahl hat angegeben. Die Angabe des, im Werk Stralsund seien ca. 500 bis 600 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, stehen dazu nicht im Widerspruch. Denn dabei hat er die Beschäftigten in der Nebenstelle in Rostock und den technischen Kundendienst, der die Erzeugnisse aufbaute, wartete und reparierte, mitgerechnet, ohne dass dabei Produktionstätigkeit wesentlich gewesen wäre. Im Werk 2 in Magdeburg waren nach der Behauptung des Klägers etwa 600 Mitarbeiter beschäftigt. Über 100 Mitarbeiter waren dort nach Angaben des W. K. mit der Softwareentwicklung und Applikation befasst, die keine Produktion im Sinne des oben erläuterten Produktionsmodells darstellt. Denn die Wertschöpfung besteht bei diesem Vorgang nicht in der industriellen Massenfertigung von Sachen. Ansonsten wurden in Magdeburg Kabel und Produktionsdatenerfassungssysteme hergestellt, so. Unterstellt, dass es sich dabei um Produktion im o.g. Sinne handelte, waren in Magdeburg maximal die vom Kläger genannten 361 Mitarbeiter im produzierenden Bereich tätig. Im Hauptwerk in Berlin wurden nach Aussage des Bildverarbeitungssysteme und Hochleistungsrechner hergestellt. hat bekundet, mit der klassischen Produktion bezogen auf den gesamten VEB Robotron-Vertrieb Berlin – womit er die Herstellung der Radios (die Herstellung der Monorundfunkgeräte war laut für die gesamte DDR in Stralsund konzentriert) und Bildverarbeitungssysteme meinte – seien etwa 500 bis 600 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Im Ergebnis waren nach den Bekundungen von W. K. und H. E. bei großzügiger Betrachtungsweise maximal 1.000 Mitarbeiter in der unmittelbaren Serienproduktion tätig, nämlich knapp 400 in Magdeburg und die von H. E. erwähnten 500 bis 600 Beschäftigten in der Herstellung der Radios und Bildverarbeitungssysteme. Diese Tätigkeit hat dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin angesichts der Gesamt-Beschäftigtenzahl von ca. 4.500 nicht das Gepräge gegeben. Die Zahl von maximal 1.000 Beschäftigten in der Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist auch deshalb plausibel, weil neben der eigentlichen Produktion im VEB Robotron-Vertrieb Berlin noch der große Bereich technischer Kundendienst sowie die weiteren Bereiche Softwareentwicklung, Verkauf, Ausbildung (nach Auskunft von W. K. mit ca. 120 Lehrkräften) sowie Versorgung (Kantine, Sozialdienst, Betriebsärzte) existierten.

Das Ergebnis, dass der VEB Robotron-Vertrieb Berlin kein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen ist, wird letztlich durch die vom SG Berlin eingeholte Auskunft der BSV Verwaltungsgesellschaft mbH vom 16. August 2000 bestätigt. Dort ist ausgeführt, der VEB Robotron-Vertrieb Berlin sei keine Produktionsstätte im eigentlichen Sinne gewesen. Er sei als einer der zahlreichen Betriebe des VEB Kombinat Robotron ein Vertriebsunternehmen mit dem Geschäftszweck gewesen, durch Produktionsbetriebe des Kombinates hergestellte Büro- und Datenverarbeitungstechnik im In- und Ausland zu vertreiben und im Rahmen eines technischen Kundendienstes entsprechende Service- und Reparaturleistungen zu erbringen.

Für die Entscheidung unerheblich ist die vom Kläger vorgetragene tatsächliche Einbeziehung von Mitarbeitern des Betriebsteils Magdeburg des VEB Robotron-Vertrieb Berlin in die Zusatzversorgung während des Bestehens der DDR. Insbesondere bindet der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG die Beklagte nicht an einen Vergleich ihrer Entscheidungen mit einer Verwaltungspraxis der DDR vor Inkrafttreten des GG. Zudem ist die oben dargestellte enge und textbezogene rückblickende Betrachtung der Versorgungsnormen zur Herausarbeitung willkürlich unterlassener Versorgungszusagen im Rahmen des AAÜG eine eigenständige Aufgabe. Sie ist nicht deckungsgleich selbst mit einer sachbezogen weiten Auslegung allein ihrer Versorgungsvorschriften durch Stellen der DDR bis zum 30. Juni 1990.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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