L 2 AL 79/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 AL 571/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 79/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 15/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruch auf Anschlussübergangsgeld im Dreimonatszeitraum nach Ende einer Zwischenbeschäftigung
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Oktober 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 23. März 2005 bis 12. April 2005 Anschlussübergangsgeld abzüglich des ihm gezahlten Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterbewilligung von Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 23. März 2005 bis 12. April 2005 hat.

Der am ... 1980 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Maler. Am 22. Januar 2003 nahm er eine berufliche Weiterbildung/Umschulung zum Automobilkaufmann auf. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff. Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) i. V. m. §§ 33 und 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 bewilligte ihm die Beklagte Übergangsgeld für die Zeit vom 22. Januar 2003 bis 28. Januar 2005 in Höhe von 30,46 EUR kalendertäglich. Mit Bescheid vom 15. Juni 2004 passte sie die Leistungshöhe ab dem 1. Januar 2004 an. Die Ausbildung schloss der Kläger erfolgreich am 13. Januar 2005 ab. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 änderte die Beklagte die Bewilligung des Übergangsgeldes ab und bewilligte ihm in Abänderung der bisherigen Bescheide vom 1. Januar 2005 bis 13. Januar 2005 Übergangsgeld in Höhe von 31,35 EUR kalendertäglich. Mit weiterem Bescheid vom 15. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 14. Januar 2005 bis 12. April 2005 Anschlussübergangsgeld in Höhe von 28,01 EUR kalendertäglich.

Am 3. März 2005 schloss der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Autohaus H ... GmbH in S ... Arbeitsbeginn war der 3. März 2005. Der Kläger wurde als Automobilkaufmann eingestellt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 15. März 2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Anschlussübergangsgeld ab dem 3. März 2005 auf. Bereits zuvor am 10. März 2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten wieder arbeitslos, da ihm sein Arbeitgeber am 9. März 2005 sein Arbeitsverhältnis zum 22. März 2005 gekündigt hatte. Der Kläger beantragte zugleich die Wiederbewilligung des Anschlussübergangsgeldes. In der Arbeitsbescheinigung bestätigte der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zum 22. März 2005. Tatsächlich beschäftigt gewesen sei der Kläger vom 3. März 2005 bis 9. März 2005. Als maßgebende Kündigungsfrist gab der Arbeitgeber 14 Kalendertage an.

Mit Bescheid vom 22. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf erneute Bewilligung des Anschlussübergangsgeldes ab. Hiergegen legte der Kläger am 14. April 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Er gehe davon aus, dass dem Arbeitgeber die Kosten für seine Beschäftigung teilweise oder vollständig erstattet worden seien, weshalb die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vorlägen. Mit Ende der Beschäftigung am 22. März 2005 verbleibe ein Restanspruch des Anschlussübergangsgeldes bis zum 12. April 2005.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie wie folgt: Das Anschlussübergangsgeld habe mit dem Ablauf des Tages vor der Arbeitsaufnahme geendet. Nehme der Arbeitslose innerhalb der Drei-Monats-Frist eine Beschäftigung auf, die ausnahmsweise noch innerhalb dieser Frist beendet werde, bestehe für die noch nicht ausgeschöpfte Restzeit grundsätzlich kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld, es sei denn, bei der aufgenommenen und wieder beendeten Beschäftigung handele es sich um eine von dem Rehabilitationsträger bewilligte Probebeschäftigung im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber handele es sich bei der aufgenommenen Beschäftigung nicht um eine Probebeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür habe der Kläger auch keinen Nachweis angeboten, weshalb von der Auskunft des Arbeitgebers ausgegangen werden müsse.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und sein Klagebegehren weiterverfolgt: Aus den in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben des Arbeitgebers könne indirekt darauf geschlossen werden, dass es sich sehr wohl um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt habe. Dies lasse sich aus der maßgeblichen Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen ableiten. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich weiter, dass der Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss für den Kläger beantragt habe und eine Förderung von vier Monaten mit 40% in Aussicht gestellt worden sei.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber keine Förderung erhalten habe und auch keine derartige Bewilligung vorgelegen habe.

Auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Kläger den Arbeitsvertrag mit dem Autohaus H ... GmbH zu den Akten gereicht. Danach wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Automobilkaufmann geschlossen. Die ersten drei Monate des Vertrages galten als Probezeit. Während der Probezeit könne das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, nach Ablauf der Probezeit betrage die Kündigungsfrist beiderseits vier Wochen. Beim Arbeitsentgelt lautet es: "Der Arbeitnehmer erhalte für die ersten vier Monate eine Vergütung von 1.200,00 EUR, ab dem fünften Monat einen Bruttofestlohn von 600,00 EUR zuzüglich 10% Provision des Nettobetrages je Fahrzeug."

Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit der Arbeitsaufnahme am 3. März 2005 sei der ursprüngliche Anspruch auf Anschlussübergangsgeld erloschen. Ein Anspruch auf Wieder- oder Weiterbewilligung des Anschlussübergangsgeldes nach der Beschäftigung beim Autohaus H ... sei nicht möglich, da der Kläger mit dem Autohaus H. einen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Es handelt sich bei diesem Arbeitsvertrag nicht um eine sogenannte Probebeschäftigung. Hierfür wäre Voraussetzung gewesen, dass eine Probebeschäftigung des Klägers von dem Arbeitgeber bei der Beklagten beantragt worden wäre und von dieser Leistungen dafür erbracht worden wären. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen dieses ihm am 13. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2007 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Ab dem 23. März 2005 hätten sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX für die Weiterzahlung des Anschlussübergangsgeldes vorgelegen. Aus dem Gesetzestext sei nicht ersichtlich, dass die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb der Frist von drei Monaten zum endgültigen Erlöschen der Leistung führe. Die Frist von drei Monaten laufe kalendermäßig ab und lediglich für Zeiten, in denen nicht alle Voraussetzungen für die Zahlung des Anschlussübergangsgeldes vorlägen, sei eine Zahlung nicht vorzunehmen. Es treffe zwar zu, dass die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nicht vorliegen würden. Dies sei aber auch nicht entscheidend, da es allein auf die Anspruchsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 4 SGB IX ankomme. Bei einem anderen Ergebnis würde derjenige, der sich intensiv und mit Erfolg darum bemüht, sobald als möglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen, gegenüber demjenigen Arbeitslosen benachteiligt, welcher sich in den ersten drei Monaten hierum nicht intensiv bemüht.

Auf Nachfrage des Berichterstatters hat sich ergeben, dass der Kläger von dem Grundsicherungsträger mit Bescheid vom 26. April 2005 für den Zeitraum 29. März 2005 bis 31. März 2005 40,18 EUR und für April 2005 monatlich 401,66 EUR Arbeitslosengeld II bewilligt bekommen und auch bezogen hat.

Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, bei der er persönlich nicht zugegen gewesen sei, keinem der anwesenden Beteiligten bekannt gewesen sei, dass er für den im Streit stehenden Zeitraum Leistungen nach dem SGB II beantragt und bekommen habe. Deshalb sei auch nicht darüber diskutiert worden, den Anspruch so zu beschränken, dass von der Beklagten Anschlussübergangsgeld abzüglich der bereits mit Erfüllungswirkung geleisteten SGB II Leistung begehrt werde. Diese Beschränkung werde nunmehr im Berufungsverfahren vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 23. März 2005 bis zum 12. April 2005 weiterhin Anschlussübergangsgeld unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für überzeugend. Ergänzend verweist sie auf eine Meinung in der Kommentarliteratur, die ebenfalls die Ansicht vertritt, dass bei einer erneuten Arbeitslosmeldung der nicht ausgeschöpfte Restzeitraum nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Beschwerdewert 500,00 EUR erreicht wird. Gesetzesänderungen nach Eingang der Berufung am 28. November 2007 machen die ursprünglich statthafte Berufung nicht unzulässig. Bis zum 31. März 2008 betrug der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG 500,00 EUR. Gegenstand ist der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld vom 23. März 2005 bis zum 12. April 2005 in Höhe von täglich 28,01 EUR täglich. Hieraus ergibt sich für 21 Tage ein Wert von 588,21 EUR. Es kann hier nicht nur auf den Differenzbetrag zwischen Anschlussübergangsgeld und Arbeitslosengeld II abgestellt werden, weil dies nicht dem Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung entspricht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren ausschließlich nach dem Geldbetrag zu berechnen, der dem Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verpflichtung zu dem stattgebenden Bescheid zusteht, während sonstige rechtliche oder wirtschaftliche – werterhöhende oder wertmindernde – Folgewirkungen der erstinstanzlichen Entscheidung außer Ansatz bleiben (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 5. Juni 1997 – 7 RAr 22/96 SozR 3-1500 § 144 Nr. 12). Eine solche Folgewirkung ist jedoch eine unstreitige Erfüllungswirkung nicht. Denn eine Erfüllung begrenzt den Anspruch bereits kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren Entscheidung oder Erklärung seitens der Beklagten bedarf. Nach § 107 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gilt der Anspruch in der Höhe als erfüllt, in welcher ein Erstattungsanspruch des nachrangig Leistungsverpflichteten gegenüber dem vorrangig zur Leistung Verpflichteten besteht. Hier hat der Kläger in der betreffenden Zeit Arbeitslosengeld II vom Grundsicherungsträger bezogen. Der Grundsicherungsträger ist nur als nachrangig Verpflichteter eingesprungen, weil die Beklagte als vorrangig Verpflichtete zunächst Leistungen abgelehnt hatte. Es liegt ein Anwendungsfall von § 104 SGB X vor. Das SGB II ist systemimmanent nachrangig (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) gegenüber z. B. Ansprüchen gegen die Beklagte. Dem Kläger ist für den betreffenden Zeitraum vom 29. März 2005 bis 12. April 2005 parallel Arbeitslosengeld II in anteiliger Höhe von 200,84 EUR gezahlt worden (40,18 EUR + (401,66 EUR geteilt durch 30 multipliziert mit 12 Tagen = 160,66 EUR). Damit erreicht die objektive wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites die Wertgrenze von 500 EUR nicht (588,21 EUR zuzüglich 50,00 EUR abzüglich 200,84 EUR = 437,37 EUR). Obwohl der objektive wirtschaftliche Wert, den der Kläger mit seinem Begehren erreichen konnte, unterhalb von 500 EUR lag, ist die Berufung gleichwohl statthaft. Denn die Antragstellung und das erstinstanzliche Urteil müssen so ausgelegt werden, dass das komplette ausstehende Anschlussübergangsgeld im Streit stand. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird. Bei einem Grundurteil muss dieser Wert unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten ermittelt werden. Der Antrag war auf ein Grundurteil für einen bestimmten Zeitraum gerichtet. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II wurde nicht offengelegt und der Prozessbevollmächtigte hat in Unkenntnis dieser Zahlung einen unbeschränkten Antrag gestellt. Über diesen hat das erstinstanzliche Gericht – ebenfalls in Unkenntnis der gewährten Leistungen - entschieden. Beantragt der Kläger jedoch irrtümlich eine zu hohe Forderung und entscheidet das Gericht hierüber, bestimmt dies den Beschwerdegegenstand. Vergleichbar ist dies mit der Situation einer Zahlungsklage, die in voller Höhe erhoben wird, obwohl zwischenzeitlich eine Teilerfüllung erfolgt ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht in einem solchen Fall der Summe des bezifferten Antrages.

Es besteht ein Anspruch des Klägers nach § 51 Abs. 4 SGB IX. Danach werden Leistungsempfängern Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos werden, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Diese Leistung gehört systematisch zu den unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen nach §§ 44 – 54 SGB IX. Es handelt sich um eine akessorische Leistung zur Rehabilitationsleistung als Hauptleistung. Ist eine Rehabilitationsleistung gewährt worden, sind bei einem Streit um ergänzende Leistungen die allgemeinen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen (Kessler in Deinert/Neumann, SGB IX, S. 373). Der Kläger hatte sich unmittelbar nach der Beendigung der als Rehabilitationsleistung erbrachten beruflichen Ausbildung arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld war seit 23. Juli 2000 erschöpft.

Er hat sich auch nach dem neuerlichen Verlust der Arbeit innerhalb der Dreimonatsfrist noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitslos gemeldet. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Unterbrechung der Gewährung von Anschlussübergangsgeld durch die Aufnahme einer im Ergebnis wenige Tage dauernden Beschäftigung nicht zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Der Anschluss zu der abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bleibt nach dem Sinn und Zweck des Anschlussübergangsgeldes gewahrt.

Im Einzelnen gilt: Das Anschlussübergangsgeld nach dem SGB IX soll die Empfänger berufsfördernder Leistungen sozial absichern, die im Gegensatz zu Empfängern medizinischer Leistungen während des Bezugs von Übergangsgeld nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs. 1 SGB III stehen, daher während dieser Zeit keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwerben und deshalb von Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer berufsfördernden Leistung besonders betroffen sind (so Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, Erg-Lfg. IV/05, § 51 Rn. 20). Zu § 156 SGB III führte der Gesetzgeber aus, die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen solle künftig durch ein besonderes Uhg bis zur Dauer von drei Monaten gewährleistet werden, um die Zeit der Suche nach einer Beschäftigung finanziell zu überbrücken, da eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oftmals nicht möglich sei (BT-Drs. 13/4941, S 182). Typisierend geht der Gesetzgeber davon aus, dass zumindest innerhalb der ersten drei Monate nach einer beruflichen Teilhabeleistung eine Vermittlung noch nicht erfolgreich ist und daher eine soziale Absicherung auf bisherigem Niveau nötig ist. Anders als beim Anschlussübergangsgeld nach § 156 SGB III i. d. F. bis 31. Dezember 2004 hat der Gesetzgeber eine strikten Rahmen festgelegt "bis zu drei Monaten". D. h. länger als drei Monate nach Ablauf der Teilhabeleistung kann Anschlussübergangsgeld jedenfalls nicht gezahlt werden.

Die Arbeitslosigkeit soll im Anschluss an die Leistung vorliegen und die Zahlung erfolgt nur während der Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass die von der Beklagten geforderte Nahtlosigkeit keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ist. Das BSG hat zu der in diesem Punkt wortgleichen Formulierung in § 156 SGB III a. F. ("im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind") ausgeführt, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 156 SGB III davon ausgegangen werden müsse, dass der Gesetzgeber sich als Regelfall den unmittelbaren (nahtlosen) Anschluss vorgestellt habe ("unmittelbar im Anschluss" BR-Drs. 550/96 zu § 156 SGB III) und auch der Vergleich mit der früheren Formulierung in § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zeige, dass grundsätzlich eine Nahtlosigkeit Voraussetzung sei (so BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 54/99 R – zitiert nach juris; a. A. LSG Niedersachsen, Urteil vom 17. August 2000 – L 8 AL 475/99 – zitiert nach juris). Zugleich hat es dann eingeschränkt, dass bei einer nicht unmittelbar nahtlosen Arbeitslosmeldung ein Verschulden auf Seiten des Arbeitslosen zu fordern sei, weshalb eine Einzelfallbeurteilung nötig sei. Grundsätzlich solle nur derjenige, der seiner gesetzlichen Obliegenheit zur umfassenden Beschäftigungssuche über das Arbeitsamt und in Eigeninitiative genügt, in den Genuss der Leistung Anschlussübergangsgeld kommen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat schon das BSG in der betreffenden Entscheidung ausgeführt, bei fehlender Zurechenbarkeit könne der vom Gesetz geforderte Anschluss auch bei fehlender Nahtlosigkeit bejaht werden (BSG. a. a. O. Rn. 22). So heißt es in der betreffenden Entscheidung wörtlich: "In Fällen der Verhinderung an der Arbeitslosmeldung und Beschäftigungssuche (etwa bei Arbeitsunfähigkeit, bei Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung) könnte deshalb auf die Forderung nach einem unmittelbaren Anschluss an die abgeschlossene Maßnahme verzichtet werden". Diese Einschränkung der Tatbestandsvoraussetzung "im Anschluss" hält der Senat für gerechtfertigt und wendet sie auch bei § 51 SGB IX an. Sie greift auch bei einer Unterbrechung des Anschlussübergangsgeldes, die nicht anspruchsbeseitigend wirkt, sondern bei deren Ende die Voraussetzungen erneut zu prüfen sind. Es ist nur gerechtfertigt, dem Kläger den sozialen Schutz des Anschlussübergangsgeldes zu entziehen, wenn er sich so verhalten hat, wie es die Rechtsordnung nicht vorsieht, er also eine Obliegenheit verletzt hat, oder wenn er anderweitig abgesichert ist. Eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ändert nichts daran, dass eine soziale Absicherung in den ersten drei Monaten nach der Beendigung der Teilhabeleistung notwendig ist (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 17. August 2000 – L 8 AL 475/99 – zitiert nach juris zu § 156 SGB III). Eine solche soziale Notlage kann auch dann noch bestehen bzw. eintreten, wenn der Absolvent nach der Bildungsmaßnahme für ein paar Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Kläger hat seine Obliegenheiten nicht verletzt. Er hat sich unmittelbar nach Abschluss der Teilhabeleistung arbeitslos gemeldet und deshalb zu Recht von der Beklagten Anschlussübergangsgeld bewilligt bekommen. Auch nach der Kenntnis der Beendigung der Beschäftigung schon nach wenigen Tagen hat er sich sofort wieder arbeitslos gemeldet. Er befand sich – außer in der der Zeit der Beschäftigung – immer auf Beschäftigungssuche und hatte sich dafür bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. Im Gegenteil hat er das getan, was von ihm gefordert wird, nämlich sich um eine neue Beschäftigung zu kümmern. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, denjenigen der versucht, noch vor dem Ablauf der Dreimonatsfrist, eine Beschäftigung aufzunehmen, schlechter zu stellen als denjenigen, der einen solchen Versuch nicht unternimmt. Scheitert dieses Beschäftigungsverhältnis wird die Überbrückungsleistung des Anschlussübergangsgeldes wieder gebraucht (a. A. Schütze in Hauck/Noftz SGB IX, § 51 Rn. 27).

Eine Begrenzung der Einstandspflicht des Staates ist schon durch den strikten Zeitablauf gegeben. Die Zwischenbeschäftigung verlängert den Schutzzeitraum nicht. Nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Teilhabeleistung kann Anschlussübergangsgeld nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger erstinstanzlich den Anspruch nicht auf die Differenz zwischen Anschlussübergangsgeld und Arbeitslosengeld II begrenzt hatte.

Die Revision wird zugelassen. Es handelt sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Vorschrift § 51 Abs. 4 SGB IX ist weiterhin anwendbar.
Rechtskraft
Aus
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