Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 3231/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 23/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 23/10 B ER L 5 AS 45/10 B S 5 AS 3231/09 ER (Sozialgericht Magdeburg) Aktenzeichen Beschluss in den Beschwerdeverfahren – – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Arbeitsgemeinschaft SGB II Aschersleben-Staßfurt, Wilhelm-Külz-Platz 3, 06449 Aschersleben – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Schäfer, die Richterin am Landessozialgericht Bücker und die Richterin am Landessozialgericht Exner beschlos-sen: Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens L 5 AS 23/10 B ER wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialge-setzbuches (SGB II) ab Oktober 2009 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens in erster und zweiter Instanz. Der am XX. Juni 195X geborene Antragsteller bezog bis zum 30. Mai 2007 Arbeitslo-sengeld (ALG I) nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) i.H.v. 31,60 EUR täglich. Er bewohnt seit 1986 mit Frau H. G. eine 72,58 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, in der bis 2002/2003 auch noch deren gemeinsamer Sohn R. gewohnt hat. Frau G. bezieht eine Altersrente, ab Juli 2009 i.H.v. 703,54 EUR/Monat. Unter dem 20. März 2007 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er gab an, die am XX. No-vember 194X geborene Frau G. sei nicht seine Lebenspartnerin. Sie teilten sich die Miete. Für die Wohnung war eine monatliche Mietzahlung i.H.v. 392,86 EUR zu leisten. Diese setzt sich aus der Grundmiete einschließlich eines Modernisierungszuschlags i.H.v. 260,90 EUR, Heizkosten i.H.v. 72,58 EUR sowie sonstigen Betriebskosten i.H.v. 59,38 EUR zusammen. Die Warmwasserversorgung erfolgt über die Gaszentralheizungsanlage. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 16. April 2007 ab Mai 2007 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regel-satzes von 345,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 193,58 EUR sowie eines Zuschlags nach § 24 SGB II i.H.v. 160,00 EUR. Sie wies darauf hin, dass die Gesamtauf-wendungen für Miete, kalte Betriebskosten und Heizung einen monatlichen Gesamtbe-trag i.H.v. 369,00 EUR nicht übersteigen dürften. Nach Abzug der Kosten der Warmwas-serbereitung (18% der Heizkosten i.H.v. 72,58) seien die Gesamtkosten für die Wohnung auf 387,16 EUR zu beziffern. Ab August 2007 seien die übersteigenden Kosten aus der Regelleistung zu übernehmen, da die erhöhten Kosten nur für die ersten drei Monate übernommen werden könnten. Ab August 2007 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller entsprechend dieser Ankündigung Kosten neben dem Regelsatz und dem Zuschlag nach § 24 SGB II für Unterkunft und Heizung i.H.v. 184,50 EUR. Eine Übernahme der Gebühren für die Abfallentsorgung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. April 2008 ab, da die Kosten der Wohnung bereits den angemesse-nen Höchstbetrag überschritten. Am 13. Mai 2008 führte der Soziale Dienst des Salzlandkreises im Auftrag der An-tragsgegnerin zur Prüfung der Frage, ob der Antragsteller und Frau G. eine eheähn-liche Lebensgemeinschaft bilden, einen unangemeldeten Wohnungsbesuch durch. Anwesend war Frau G ... Diese habe angegeben, nicht mehr mit dem Antragsteller "zusammen zu sein". Sie würde gern ausziehen, jedoch habe keiner von ihnen Geld, um sich eine eigene Wohnung zu mieten. Demzufolge müssten sie in einer Wohnung irgendwie zurechtkommen. Sie erklärte weiter, der Antragsteller wasche seine Wäsche selbst und sorge selbst für sein Essen. Auch die Einkäufe würden getrennt erledigt. Die Besichtigung der Wohnung habe ergeben, dass Frau G. das eigentliche Kinderzim-mer als ihr Zimmer nutze. Dieses sei mit einer Schlafcouch, einer kleinen Schrank-wand, einem Tisch, einem Sessel und einem Fernsehgerät ausgestattet. Ferner werde das Schlafzimmer von ihr genutzt. Der sich in diesem Zimmer befindliche Schrank diene beiden als Kleiderschrank. Nach Angaben von Frau G. nutze der Antragsteller das Wohnzimmer als sein Zimmer. Dort schlafe er auch. Entsprechendes Bettzeug sei vorhanden gewesen. Frau G. habe sich ausweislich des Berichts über diesen Hausbesuch bei Eintreffen der Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienstleistungen im Wohnzimmer aufgehalten. Sie habe angegeben, wenn er (der Antragsteller) nicht da sei, setze sie sich dort eben mal hin. Ansonsten halte sie sich in ihrem Wohnzimmer auf. Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab 1. August 2008 Leistungen unter Berücksichtigung der Altersrente der Frau G ... Den hiergegen seitens des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung eingelegten Wider-spruch, er bilde mit Frau G. keine Bedarfsgemeinschaft, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 30. September 2008 die noch anhängige Klage vor dem Sozialge-richt Magdeburg (S 5 AS 2771/08). Ebenfalls am 30. September 2008 stellte er beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, höhere Leistungen von der Antragsgegne-rin zu erhalten. Er lebe zwar mit Frau G. in einer Wohnung, sie wirtschafteten jedoch getrennt. Sie hätten sich vor sechs Jahren getrennt und nutzten die Wohnung als Wohngemeinschaft. Jeder habe seine Räumlichkeiten selbst eingerichtet. Jeder koche für sich und wasche seine Bekleidungsgegenstände selbst. Auch hätte jeder einen eigenen Kühlschrank in der Küche stehen, so dass nur die selbst gekauften Lebensmittel verwendet würden. Die gemeinsame Benutzung des Bades stelle keine Probleme dar. Der Antragsteller sei Frühaufsteher und nutze das Bad zu einer Zeit, in der Frau G. noch schlafe. Auch wenn er mit Frau G. seit 22 Jahren in einer Wohnung lebe, könne nicht behauptet werden, dass eine Lebenspartnerschaft existie-re. Der Antragsteller und Frau G. verbrächten auch ihre Freizeit nicht (mehr) miteinander. So halte er sich im Zeitraum von Mai bis Oktober überwiegend in seinem Garten auf, für den er die Pacht allein bezahle. Auch im Winter sei er stundenweise im Garten, im Übrigen in seinem Zimmer in der Wohnung. Es gebe Zeiten, in denen er Frau G. gar nicht sehe, da diese ihre Freizeit allein verbringe und in keiner Weise Rücksicht auf ihn nehme. Die Aufwendungen hinsichtlich der Wohnungsmiete und des Stroms zahle zunächst Frau G. ; die Hälfte der Beträge erhalte sie von ihm am Ersten jeden Monats in bar erstattet. Er erhalte auch einen separaten Abfallgebühren-bescheid. Aus der getrennten Abrechnung mit ihm und nicht mit der Wohnungsinhabe-rin Frau G. ergebe sich, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Zudem würden keinerlei gemeinsame Konten unterhalten. Er sehe auch mit Frau G. nicht zusam-men fern. Jeder gehe seiner Wege. Es sei kein Wille vorhanden, füreinander Verant-wortung zu übernehmen und einzustehen. Frau G. stelle ihm auch keinerlei finanziel-le Mittel zur Verfügung. Begünstigter der jeweiligen Sterbegeldversicherungen sei der gemeinsame Sohn. Im Erörterungstermin vom 21. November 2008 äußerte sich der Antragsteller, einen Urlaub habe er in den letzten 20 Jahren nicht gemacht. Eine eheähnliche Lebensge-meinschaft mit Frau G. habe von etwa 1979 bis 2000 vorgelegen, dann sei es vorbei gewesen. Durch seine Arbeit im internationalen Fernverkehr hätten sie sich auseinan-der gelebt. Zu Frau G. habe er keine Beziehung mehr; sie seien wie Nachbarn. Überwiegend halte er sich im Garten auf und schlafe auch dort, wenn es warm sei, d. h. von März bis September. Er komme dann nur in die Wohnung, um den Briefkas-ten zu leeren. Seine Wäsche wasche er im Garten; er müsse auch jeden Tag seine zugelaufene Katze füttern. Vor fünf oder sechs Jahren sei der gemeinsame Sohn R. ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsteller noch Arbeit gehabt und sei selten zu Hause gewesen. Mit Frau G. habe er niemals gemeinsame Konten gehabt. Er sei damals nicht ausgezogen, weil es ihm um die Wohnung gehe. Ihm fehlte das Geld für die Renovierung und den Umzug. Außerdem sei es eine schöne Wohnung und sie habe einen großen Keller. Solange er gearbeitet habe, habe er die Miete allein gezahlt, da Frau G. weniger Geld gehabt habe und mit diesem nicht hingekommen sei. Er glaube auch, dass er die Miete vollständig selbst bezahlt habe, als er ALG I bezogen habe, denn mit dem Arbeitslosengeld sei er gut über die Runden gekommen. Seitdem er Arbeitslosengeld II beziehe, hätten sich Frau G. und er die Miete geteilt. Sie erhalte seinen Anteil von ihm und zahle es ein. Er zahle monatlich 196,00 EUR. Außerdem zahle er noch Strom in unterschiedlich hohen Beträgen und das Telefon. In den Wintermonaten zahle er seinen hälftigen Anteil an der GEZ. Zur Wohnungseinrich-tung hat der Antragsteller ausgeführt, die Schrankwand in seinem Zimmer gehöre Frau G ... Die Couch hätten sie vor ca. 10 bis 12 Jahren gemeinsam gekauft, ebenso den Fernseher. Die Möbel im Kinderzimmer gehörten ebenso Frau G. wie die Schlafzim-mereinrichtung. Den Tiefkühlschrank hätten sie gemeinsam gekauft. Der Kühlschrank gehöre Frau G ... Er habe in seinem Garten einen eigenen Kühlschrank stehen. Frau G. gab als Zeugin in diesem Erörterungstermin an, der Antragsteller und sie hätten bis etwa 2002 eine Wochenendbeziehung geführt. Er sei freitags gekommen und sonntags gefahren. Den letzten Urlaub nach der Wende bei Bekannten in Ungarn hätte sie allein verbracht. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch zusammen gewesen. Der Antragsteller habe meist keinen Urlaub bekommen. Sie zahle das Lichtgeld, die Kosten für P. -c. und die Rundfunkgebühren, damit sie nicht in die Schulden kämen. Sie habe auch schon mal versucht, beim Vermieter zu erreichen, dass zwei Mietverträge gemacht würden, da die Hälfte von 72 qm für keinen von ihnen zu viel sei. Das sei ihr aber nicht gelungen. Sie hätte sich 2002 vom Antragsteller getrennt, weil sie sich gestritten hätten. Sie habe keinen anderen Mann und möge auch keinen anderen haben. Vor sechs Jahren sei beschlossen worden, die Zimmer in der Woh-nung aufzuteilen. Die Kosten für die Miete, den Kabelanschluss und die Stromkosten sollten hälftig geteilt werden. Auch zur Hausratversicherung habe der Antragsteller einen Betrag dazugegeben. Die Kosten für das Telefon trage sie selbst. Der An-tragsteller habe sein Handy. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller angegeben habe, die Mietkosten bis 2007 vollständig allein getragen zu haben, hatte sie angegeben, sie habe immer etwas dazu gegeben. Es sei korrekt, dass sie beim Arbeitsamt ab 1995 bis 2004 angegeben habe, alleinstehend zu sein. Zudem rege es sie auf, dass die An-tragsgegnerin die Rente von ihr anrechne, da sie somit weniger Geld habe. Nach der Beweisaufnahme im Erörterungstermin nahm der Antragsteller in diesem Verfahren seinen Antrag zurück. Mit Bescheid vom 9. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 wiederum Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens von Frau G ... Sie gewährte monatlich eine Regelleistung i.H.v. 156,96 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 184,49 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Am 2. November 2009 hat er erneut beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er hat wiederum vorgetragen: Seit 2003 bestünde zwischen ihm und Frau G. keine Bedarfs-, Einstehens- oder Haus-haltsgemeinschaft. Analog des Scheiterns einer Ehe sei die Wohnung zwischen ihnen aufgeteilt. Der Antragsteller nutze das Wohnzimmer, Frau G. das Schlafzimmer und das Kinderzimmer dieser Wohnung. Gemeinsam würden Bad und Küche genutzt. Beide Parteien teilten sich selbstverständlich die anfallenden Mietkosten. Den monatli-chen Gesamtbedarf im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II erhalte der An-tragsteller per Scheck und beteilige sich insoweit an der Wohnungsmiete. Zusätzlich sei anzuführen, dass der Antragsteller sich jedes Jahr in der Zeit von April bis Anfang Oktober fast ausschließlich in seinem Garten aufhalte und lediglich zum Zwecke des Duschens, Waschens der eigenen Wäsche und des Abholens der Post die Wohnung aufsuche. Ab 1. November 2009 sei nunmehr durch den Vermieter ein Mietverhältnis mit Frau G. mit dem Inhalt geschlossen worden, dass sie die Wohnung allein als Mieterin nutze und der Antragsteller Untermieter sei. Ein entsprechender Untermietver-trag ist unter dem 19. Oktober 2009 mit Wirkung zum 1. November 2009 abgeschlos-sen worden. Als alleinstehendem Hilfebedürftigen stehe ihm die monatliche Regelleis-tung in voller Höhe zu. Darüber hinaus entstünden Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend des Untermietvertrags von mindestens 190,41 EUR. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben zu den Wohnverhältnissen (Aufteilung der Wohnung, Nutzung des Gartens) hat er Zeugen benannt sowie eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, die sich auch darauf bezieht, dass er keinerlei Unterstützung von Frau G. erhalte. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme auf die im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER durchgeführte Beweisaufnahme bezogen. Der Antragsteller hat daraufhin bekundet, in der Gesamtschau bestehe seit 2003 eine eheähnliche Lebens-gemeinschaft nicht mehr. Der Antrag im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER sei berechtigt gewesen. Er hätte nicht zurückgenommnen werden brauchen. Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass die Miete an den Vermieter von seinem Konto überwiesen worden sei und Frau G. ihren Anteil im Innenverhältnis dem Antragsteller übergeben habe. In der Folgezeit sei dies sodann umgekehrt geschehen. Er hat betont, dass auf Grund der Nutzung der Räumlichkeiten (innerhalb der Wohnung getrennt) sich logi-scherweise beide im Rahmen der Wohngemeinschaft im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter anteilig an den Mietkosten beteiligten. Sie seien Mitschuldner gegen-über dem Vermieter. Dies allein begründe in keiner Weise das Bestehen einer eheähn-lichen Lebensgemeinschaft. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 im Wesentli-chen mit der Begründung abgelehnt, einen Anspruch auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. In Auswertung des Sach-verhalts sowie unter Beachtung des Protokolls zum Termin vom 21. November 2008 (S 5 AS 2761/08 ER) ergebe sich ein Gesamtbild, welches die Annahme einer Einste-hensgemeinschaft rechtfertige. Der Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung sei zunächst ein Indiz für das Bestehen innerer Bindungen. Diese seien für den Zusam-menzug im Jahr 1986 vom Antragsteller bestätigt worden. Das gemeinsame Kind sei im elterlichen Haushalt aufgewachsen, bis es im Jahr 2002/2003 ausgezogen sei. Obwohl sowohl Frau G. als auch der Antragsteller das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bis 2002/2003 bestätigten, hätten sie diesen Tatbestand gegen-über dem Arbeitsamt nie angegeben. Frau G. habe Arbeitslosenhilfe ohne Anrech-nung des Einkommens des Antragstellers bezogen. Gegen eine Einstehensgemein-schaft spreche als Indiz die vom Antragsteller selbst vorgetragene räumliche Trennung innerhalb der Mietwohnung seit 2002/2003. Die behauptete räumliche Trennung habe sich während eines Hausbesuchs im Mai 2008 nicht bestätigt. Frau G. benutzte in Abwesenheit des Antragstellers dessen Zimmer in der Wohnung, welches als Wohn-zimmer eingerichtet sei. Kleidung des Antragstellers sei im Kleiderschrank im angeb-lich allein von Frau G. genutzten Schlafzimmer zu finden gewesen. Allein mit der Nutzung der Räumlichkeiten lasse sich zudem auch die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Verantwortungsgemeinschaft nicht widerlegen, da auch in eheähnli-chen Gemeinschaften oder Ehen Rückzugsräume in Form eines eigenen Wohn- oder Schlafzimmers der Partner durchaus nicht unüblich seien. Deshalb genüge es nicht, dass der Antragsteller zum Schlafen offensichtlich die Schlafcouch nutze, während Frau G. im Schlafzimmer auf einer Bettseite des nur einseitig bezogenen Bettes schlafe. Dass sich der Antragsteller überwiegend in der warmen Jahreszeit im Garten aufhalte und auch die Kosten hierfür allein aufbringe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Nach eigenen Angaben habe er den Garten bereits vor ca. acht Jahren - und damit vor der behaupteten Trennung im Jahr 2002 oder 2003 - allein gepachtet. Auch in Partnerschaften könnten die Partner unterschiedlichen Interessen nachgehen. Erst auf ausdrückliche Ansprache auf die aus Kontoauszügen ersichtliche Rechts-schutzversicherung habe der Antragsteller die Unterlagen über einen Versicherungs-vertrag, abgeschlossenen im September 2000 und mit "Versicherungsschutz für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspartner versicherte Person: Frau H. G. " übersandt. Dabei sei er bereits im Oktober 2008 (S 5 AS 2761/08 ER) um Übersendung sämtlicher Versicherungsanträge und -scheine gebeten worden und habe im Termin vom 21. November 2008 zu Protokoll erklärt, keine weiteren Versicherungsverträge zu unterhalten. Die Versicherung bestehe seit 28. Februar 2009 wegen Beitragsrückstands nicht mehr. Dass der Antragsteller die behauptete Trennung von Frau G. im Jahr 2002 oder 2003 z. B. durch Herausnah-me der Frau G. aus dem Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung oder durch Änderungsmitteilung nach außen kenntlich gemacht habe, habe er selbst nicht behauptet und lasse sich den eingereichten Unterlagen auch nicht entnehmen. Dem Umstand, dass der Antragsteller, als er über höheres Einkommen verfügte, die Miete bis 2007 und damit noch zu einem Zeitpunkt nach der behaupteten Trennung allein zahlte, sei zu entnehmen, dass er sich für Frau G. verantwortlich fühle, da diese nach eigenen Angaben mit ihrem Geld nicht ausgekommen sei. Die Nutzung seines Geldes für gemeinsame Kosten spreche mithin für das Bestehen einer Einstandsge-meinschaft. Dass der Antragsteller auch im Außenverhältnis zum Vermieter als Gesamtschuldner verpflichtet sei, die Miete vollständig zu zahlen worauf er ausdrück-lich hingewiesen habe - sei angesichts der im Erörterungstermin vom 21. November 2008 dargelegten Motivation für die Zahlung nicht entscheidend. Im Innenverhältnis habe der Antragsteller nämlich die ungünstige finanzielle Situation der Frau G. bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ein Einstandswille ergebe sich auch aus der Aussage von Frau G. , sie zahle einige Kosten, "damit wir nicht in die Schulden kommen". Dem Umstand, dass der Antragsteller einen separaten Abfallgebührenbe-scheid erhalte, komme keine eigenständige Bedeutung zu, da dies nach seinen eigenen Angaben bei allen Mietern der Fall sei. Letztlich könne der Antragstel-ler das Gericht auch nicht durch die Vorlage eines Untermietvertrages ab Oktober 2009 vom Nichtbestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugen. Es handele sich um ein Schriftstück, das vom Antragsteller und von Frau G. aufgesetzt worden sei. Beide hätten bereits angegeben, nicht in eheähnlicher Lebensgemein-schaft zu leben. Ein weiterer Aussagewert komme dem Schriftstück nicht zu. Die Höhe der Leistungen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sei auf das nach Ansicht der Antragsgegnerin angemessene Maß seit September 2007 begrenzt worden. Hiergegen habe sich der Antragsteller bisher nicht gewandt. Soweit er die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 190,41 EUR begehre, sei jedenfalls ein Anordnungsgrund zu verneinen. Der Differenzbetrag zu den von der Antragsgegnerin angerechneten 184,49 Euro liege unter 6,00 EUR monatlich und damit nicht in einem Bereich, der eine einstweilige Anord-nung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfordern würde. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht unter Bezug auf die o.g. Gründe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen den ihm am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Januar 2010 Beschwerde eingelegt. Er rügt die fehlerhafte Anwendung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Das Gericht gehe von einer pauschalen "Gesamtschau" aus und stütze sich insbesondere auf den durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wohnungsbesuch im Mai 2008 sowie den Termin der Vorverhandlung vom 21. November 2008 in dem Eilverfahren S 5 AS 2761/08 ER. Selbst wenn man diese dortigen Umstände zunächst zugrunde legen wollte, so wäre es gleichzeitig die Pflicht Sozialgerichts gewesen, die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung zu prüfen. Er habe in der Antragsschrift vom 27. Oktober 2009 unter Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung entsprechende Darlegungen getätigt und unter Beweis gestellt. Im Zweifel hätte das Sozialgericht im Rahmen seiner Aufklä-rungspflicht im Termin vom 20. November 2009 über die objektive vor Antragstellung vorhandene Situation Beweis erheben müssen. Es liege insoweit eine unzureichende Sachaufklärung vor. Indizien für eine Einstehensgemeinschaft seien nicht mehr vorhanden. Die ehemaligen Partner fühlten sich in keiner Weise füreinander verant-wortlich. Hinsichtlich der Argumentation in Bezug auf die Räumlichkeiten weist der Antragsteller daraufhin, dass auch eine gemeinsame Nutzung der Wohnung von getrennt lebenden Ehepartnern durchaus üblich sei und man trotzdem von einer Trennung von Tisch und Bett ausgehe. Beachtlich sei sehr wohl, das zur weiteren Verdeutlichung des Nichtbestehens der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Untermietverhältnis begründet worden sei. Dies sei ein weiterer konkreter und zu würdigender Beleg, dass strikt eine wirtschaftliche Trennung des Antragstellers und Frau G. realisiert sei. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. De-zember 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Oktober 2009 bis März 2010 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR Regelsatz zzgl. 190,41 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, mithin insgesamt 549,41 EUR, zu zahlen, 2. ihm rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozess-bevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfah-rens und der Verfahren S 5 AS 2761/08 ER und S 5 AS 2771/08 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form und fristgerecht eingereichten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2009 (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind nach § 172 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft. Der Beschwerdewert liegt über dem Berufungswert des § 144 Abs. 1 SGG. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller monatlich 341,45 EUR; er begehrt eine Zahlung i.H.v. 549,41 EUR/Monat, d.h. die Gewährung monatlich weiterer Leistungen i.H.v. 207,96 EUR für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt. Der Beschwerde-wert übersteigt mithin 750,00 EUR. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. a. Das Sozialgericht hat zu Recht den gestellten Sachantrag als unbegründet abgewie-sen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorlie-gens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegrün-denden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. (1) Ein Anordnungsanspruch für den Monat Oktober 2009, mithin für die Zeit vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 2. November 2009, scheidet bereits wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes aus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfah-ren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 u. vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Aus diesem Grund kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Bewilligung höherer Leistungen vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts-schutzes beim Sozialgericht am 2. November 2009 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetre-tene Notlage in die Gegenwart noch hineinwirkt (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss v. 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER - B, juris), wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Für diese Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt. (2) Für die Zeit ab 2. November 2009 hat der Antragsteller zwar einen Anspruch auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen glaubhaft gemacht, nämlich einen An-spruch auf eine monatliche Leistung i.H.v. 354,00 EUR glaubhaft gemacht (vgl. unten cc).
(a) Der die tatsächlichen Leistungen um 6,55 EUR übersteigende Betrag rechtfertigt jedoch nicht die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens. Es fehlt der Anordnungs-grund. Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfah-rens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also den Antragstellern auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzmi-nimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anord-nungsgrunds. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Der Senat geht im Regelfall nicht von deren Vorliegen aus, wenn die begehrte vorläufige Leistungsbewilligung 5% der Regelleistung nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 B 121/08 AS ER, JURIS).
Ausgehend von einem Regelsatz des Antragsteller in Höhe von 323,10 EUR liegt die Grenze der Geringfügigkeit hier bei 16,15 EUR/Monat. Der Antragsteller hat aber mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich höhere Leistungen von 6,55 EUR/Monat glaubhaft gemacht. (b) Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 19, 20 SGB II. (aa) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosen-geld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemesse-nen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum 56 Jahre alte Antragsteller erfüllt die Altersvorgabe. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat geht auch davon aus, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Die Höhe der anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359,00 EUR. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemein-schaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2 (= 323,10 EUR). Nach § 7 Abs. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verant-wortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. § 7 Abs. 3a SGB II stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Im vorliegenden Fall ist Vorliegen der gesetzlichen Vermutung erfüllt, denn der An-tragsteller lebte bereits länger als ein Jahr (nach eigenen Angaben etwa 16 Jahre) mit Frau G. zusammen. Dem Antragsteller obliegt es, die Aufgabe der unstreitig bis 2002/2003 bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft unter Angabe von Tatsachen glaubhaft zu machen. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat zwar Tatsachen vorgetragen, die grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Trennung begründen zu können. Diese jedoch sind nicht glaubhaft. Soweit er vorträgt, er lebe räumlich von Frau G. getrennt, steht dies im Widerspruch zu dem im Mai 2008 durchgeführten Hausbesuch. Von einer räumliche Trennung kann keine Rede sein, wenn er seine Bekleidung im Kleiderschrank von Frau G. in deren Schlafzimmer unterbringt. Auch der Aufenthalt von Frau G. in "seinem Wohnzimmer" spricht nicht für eine räumliche Trennung. Wenn der Antragsteller in der Eidesstattli-chen Versicherung erklärt, er bewohne das Wohnzimmer allein, so ist dies in Anbe¬tracht des o.g. Hausbesuchs zumindest zweifelhaft. Weiterhin ist der Vortrag, er lebe mit Frau G. seit 2003 nicht mehr in einer Bedarfs-, Einstands- oder Haushaltsgemeinschaft, nach der im November 2008 durchgeführten Beweisaufnahme falsch. Er hat nach eigenem Bekunden bis zum Bezug von SGB II-Leistungen die Mietzahlungen allein übernommen. Frau G. war zwar der Ansicht, sie hätte "etwas dazu gegeben". Keinesfalls aber erfolgten die Mietzahlungen wie in einer Wohngemeinschaft üblich, von jedem getrennt - seinem Anteil an der Wohnung entsprechend. Vielmehr fühlte sich der Antragsteller bis Mai 2007 zumindest für das finanzielle Wohl von Frau G. verantwortlich. Dies steht der Annahme einer reinen Wohngemeinschaft entgegen. Nicht glaubhafter wird der Vortrag, wenn der Antragstel-ler diesen in der Eidesstattlichen Versicherung wiederholt. Die Glaubhaftmachung ist ein Freibeweis, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden ist. Soweit er darauf abstellt, er sei den Sommer über fast ausschließlich im Garten, so führt dies nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Eheähnliche Gemeinschaften setzen nicht gleiche Interessen der Partner voraus. Darauf hat bereits das Sozialgericht ausführlich hingewiesen. Es ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich offensichtlich der auch vor Gericht bestehenden Wahrheitspflicht nicht bewusst ist. So hatte er im Verfahren S 5 AS 2671/08 ER auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vom 13. Oktober 2008, sämtliche Versicherungsanträge und -scheine vorzulegen, die bestehende Rechtsschutzversicherung nicht beigebracht. Lediglich auf Grund der Einsicht des Gerichts im Verfahren S 5 AS 3231/09 ER in die Kontoauszüge des Antragstellers wurde diese bekannt. Dass die Versicherung seit 1. März 2009 wegen Beitragsrückstands nicht mehr besteht, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Bewer-tung der durch die Beweiserhebung erwiesenen Tatsachen. Trotz behaupteter Tren-nung von Frau G. seit 2002/2003 führte er diese der Versicherung gegenüber bis ins Jahr 2009 als Lebenspartnerin. Insgesamt vermochte somit der Antragsteller durch seinen unglaubhaften Vortrag die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu widerlegen. Im Übrigen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss vollinhaltlich Bezug genommen. Das Sozialgericht hat sich ausführlich mit den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt unter Einbeziehung der im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER durchgeführten Beweisaufnahme auseinandergesetzt und diesen in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt. Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdeinstanz keine neu hinzugetretenen Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfer-tigen könnten. Der Senat hat somit keinen Anlass gesehen, von der Entscheidung des Sozialgerichts abzuweichen. Den mittlerweile geschlossenen Untermietvertrag hat das Sozialgericht in richtiger Weise bewertet. Ein fehlender Einstandswille ist eine innere Tatsache, die durch äußere Umstände glaubhaft zu machen ist. Zwar könnte der Untermietvertrag ein solcher Umstand sein. Zweifel aber bestehen, da er erst mit Wirkung zum 1. November 2009 geschlossen wurde. Der Antragsteller und Frau G. leben nach eigenem Bekun-den bereits seit 2002/2003 getrennt und hatten bereits zu diesem Zeitpunkt die Wohnung entsprechend aufgeteilt. Auf eine entsprechende (ggf. mündlich bestehende) Vereinbarung verwiesen sie auch in der Beweisaufnahme vom 21. November 2008 nicht. Unter Berücksichtigung dieser und der übrigen bereits vom Sozialgericht ausge-führten und o.g. Umstände ist der Vertragsschluss jedoch von untergeordneter Bedeu-tung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist weder das Sozialgericht noch der Senat in Fällen wie diesen verpflichtet, von Amts wegen etwaig eingetretene Änderun-gen seit der vom Sozialgericht im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER durchgeführten Beweisaufnahme zu ermitteln. Zwar unterliegen sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich der Amtsvermittlung. Dies bedeutet, dass anders als etwa im Zivilrecht das Gericht die erforderlichen Ermittlun-gen anzustellen hat, ohne an das Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (§ 103 SGG). Den Parteien obliegt aber auch in Verfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden, eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungser-heblichen Sachverhalts. Es ist in erster Linie Aufgabe der Partei, durch substantiierten Tatsachenvortrag darzulegen, inwiefern sie in ihren Rechten verletzt ist, und ggf. dem Gericht Anhaltspunkte für die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu liefern (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16. Februar 1998, VIII B 46/97, Rn. 3). Das ist bereits in § 92 SGG geregelt. Danach soll der Kläger in sozialgerichtlichen Klage-verfahren die zur Begründung seines Klaganspruchs dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Insbesondere gilt dies in Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes. Zwar gilt auch in Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings nur, soweit es die Besonderheiten des auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens erlauben. Langwierige Ermittlungen stehen dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes - der schnellen Hilfe in Notlagen - entgegen. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller umso mehr, die aus seiner Sicht relevanten Tatsachen vorzutragen, um zu einer schnellen Entscheidung zu gelangen. Das Gericht ist weder in der Lage noch verpflichtet, ohne Anhaltspunkte quasi ins Blaue hinein - die für die Entscheidung notwendige Tatsachenbasis zu ermitteln. Die Amtsermittlung ist mithin insoweit beschränkt, wenn ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann, die weder anderen noch dem Gericht zur Verfügung stehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. Dezember 1993, 14a RKa 1/93, juris, Rn. 28). Ist das Gericht auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen, weil der Sachverhalt sonst in angemes-sener Zeit nicht weiter aufklärbar ist, und kommt der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Hier hätte es dem Antragsteller oblegen, die Tatsachen vorzutragen, die sich seit der Beweisaufnahme im November 2008 geändert haben und zu deren Unverwertbarkeit führen sollen. Diese Tatsachen stammen ausschließlich aus seiner Sphäre. Aus seinem Sachvortrag haben sich schon in erster Instanz keine Anhaltspunkte für eine solche Änderung ergeben. Er hat zur behaupteten Trennung exakt dieselben Tatsa-chen vorgetragen wie bereits im Verfahren S 5 AS 2671/08 ER. Genau über diese Tatsachen aber hatte das Sozialgericht im genannten Verfahren Beweis erhoben. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der durchgeführten Beweisaufnahme auseinan-der. Auch der Senat sah sich hier nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Zwar hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz darauf verwiesen, die Verhältnisse zwischen ihm und Frau G. hätten sich geändert. Welche konkreten Änderungen jedoch eingetreten seien, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Eine von ihm beantragte Vernehmung der Nachbarin des Antragstellers würde zum Erheben eines unzulässigen Ausforschungsbeweises führen. (bb) Dem Bedarf der Regelleistung i.H.v. 323,10 EUR hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II hat der Leistungsträger die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu gewähren, soweit sie angemessen sind. Aufwendungen sind angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen, grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist (BSG, Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Produkt zwischen der Wohnungsgröße und dem zu zahlenden Mietzins/qm einschließlich der kalten Betriebskosten. Im Rahmen der Produkttheorie ist hinsichtlich der heranzuzie-henden Wohnungsgröße auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (hier der Antragsteller und Frau G.) ist ein Wohnraum bis 60 qm angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff.). Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt jedoch einen Wohnraum von 72 qm. Die Größe des Wohnraumes ist danach für sich genommen unangemessen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind monatliche Kosten für die Grundmiete und die Betriebskosten für eine 60 qm große Wohnung i.H.v. 306,00 EUR angemessen. Diesen Wert übersteigen die monatlich zu zahlenden Mietkosten für Grundmiete und kalte Betriebskosten i.H.v. 320,28 EUR. Dem Senat war es in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob den Angaben der Antragsgegne-rin zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegt (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19). Er greift daher in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Wohnraummiete in diesem nur auf vorläufige Leistungen gerichteten Verfahren auf die Werte von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurück. Danach sind monatliche Kosten für Grundmiete und kalte Betriebskosten für die Stadt S. , für die die Mietstufe 2 gilt, i.H.v. 380,00 EUR angemessen. Diese Grenze überschreiten die Mietkosten mit 320,28 EUR im vorliegenden Fall nicht. Auch die Heizkosten sind angemessen. Die Angemessenheit richtet sich nach den Werten des bundessdeutschen Heizspiegels, soweit wie hier, ein regionaler Heizspie-gel nicht vorliegt (vgl. Urteil des BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, Rn. 19). Danach sind für 60 qm Kosten für gasbeheizte Wohnungen i.H.v. 17,20 EUR/qm/Jahr angemessen, d.h. hier ein Betrag i.H.v. 86,00 EUR/Monat. Die Gesamtmiete von 392,86 EUR ist folglich vorläufig als angemessen anzusehen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer Aufteilung der Wohn-kosten nach Kopfteilen auszugehen, wenn mehrere Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Perso-nen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind. Maßgeblich ist allein, ob es sich um Familienangehörige oder um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II bzw. um Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II handelt. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahlen gerechtfertigt, wenn und soweit der Hilfebedarf durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist. Dies kann ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden als auch der eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein. Insbesondere können Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R, Rn. 19). Anhaltspunkte für einen erhöhten Wohnbedarf des Antragstellers sind vorliegend nicht ersichtlich. Die hälftigen Unterkunftskosten erreichen einen Betrag i.H.v. 196,43 EUR. Der Antragsteller jedoch macht nur einen Betrag i.H.v. 190,41 EUR geltend. Diesen Betrag wendet er ausweislich des Untermietvertrages für die Mietkosten auf. Da in diesem geltend gemachten Betrag auch die Kosten der Wassererwärmung enthalten sind (die Untermiete setzt sich zusammen aus einer Kaltmiete sowie Betriebs- und Heizkosten), sind diese in Abzug zu bringen. Sie sind bereits Bestandteil der Regelleistung (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 15/07 R). Es sind folglich die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 5,83 EUR/Monat abzusetzen. Es ergibt sich mithin ein Betrag für die seitens der Antragsgegnerin für den Antragstel-ler zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 184,58 EUR/Monat. (cc) Auf diese Bedarfe ist die Altersrente von Frau G. als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen. Von diesem Einkommen i.H.v. 703,54 EUR ist die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V)) eine Pauschale von 30,00 EUR für die privaten Versicherungen in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein zu berücksichtigende Einkommen i.H.v. 673,54 EUR. Abzüglich des Bedarfs von Frau G. i.H.v. 513,70 EUR (Regelleistung 323,10 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 190,60 EUR) verbleibt ein beim Antragsteller anzurechnendes Einkommen i.H.v. 159,84 EUR, mithin ein nach § 41 SGB II gerundeter Leistungsanspruch für den Antragsteller i.H.v. 348,00 EUR (323,10 EUR zzgl. 184,58 EUR abzgl. 159,84 EUR). Wie oben bereits ausgeführt, ist die Unterdeckung i.H.v. 6,55 EUR/Monat nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund zur Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens zu rechtfertigen. Die Beschwerde unterlag somit der Zurückweisung. b. Auch die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Prozess-kostenhilfegewährung ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der An-tragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumut-bar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3 1500 § 62 Nr. 19). Vorliegend hatten weder das erstinstanzliche noch das Beschwerdeverfahren aus den o.g. Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens abzulehnen war. c. Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialge-setzbuches (SGB II) ab Oktober 2009 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens in erster und zweiter Instanz. Der am XX. Juni 195X geborene Antragsteller bezog bis zum 30. Mai 2007 Arbeitslo-sengeld (ALG I) nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) i.H.v. 31,60 EUR täglich. Er bewohnt seit 1986 mit Frau H. G. eine 72,58 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, in der bis 2002/2003 auch noch deren gemeinsamer Sohn R. gewohnt hat. Frau G. bezieht eine Altersrente, ab Juli 2009 i.H.v. 703,54 EUR/Monat. Unter dem 20. März 2007 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er gab an, die am XX. No-vember 194X geborene Frau G. sei nicht seine Lebenspartnerin. Sie teilten sich die Miete. Für die Wohnung war eine monatliche Mietzahlung i.H.v. 392,86 EUR zu leisten. Diese setzt sich aus der Grundmiete einschließlich eines Modernisierungszuschlags i.H.v. 260,90 EUR, Heizkosten i.H.v. 72,58 EUR sowie sonstigen Betriebskosten i.H.v. 59,38 EUR zusammen. Die Warmwasserversorgung erfolgt über die Gaszentralheizungsanlage. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 16. April 2007 ab Mai 2007 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regel-satzes von 345,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 193,58 EUR sowie eines Zuschlags nach § 24 SGB II i.H.v. 160,00 EUR. Sie wies darauf hin, dass die Gesamtauf-wendungen für Miete, kalte Betriebskosten und Heizung einen monatlichen Gesamtbe-trag i.H.v. 369,00 EUR nicht übersteigen dürften. Nach Abzug der Kosten der Warmwas-serbereitung (18% der Heizkosten i.H.v. 72,58) seien die Gesamtkosten für die Wohnung auf 387,16 EUR zu beziffern. Ab August 2007 seien die übersteigenden Kosten aus der Regelleistung zu übernehmen, da die erhöhten Kosten nur für die ersten drei Monate übernommen werden könnten. Ab August 2007 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller entsprechend dieser Ankündigung Kosten neben dem Regelsatz und dem Zuschlag nach § 24 SGB II für Unterkunft und Heizung i.H.v. 184,50 EUR. Eine Übernahme der Gebühren für die Abfallentsorgung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. April 2008 ab, da die Kosten der Wohnung bereits den angemesse-nen Höchstbetrag überschritten. Am 13. Mai 2008 führte der Soziale Dienst des Salzlandkreises im Auftrag der An-tragsgegnerin zur Prüfung der Frage, ob der Antragsteller und Frau G. eine eheähn-liche Lebensgemeinschaft bilden, einen unangemeldeten Wohnungsbesuch durch. Anwesend war Frau G ... Diese habe angegeben, nicht mehr mit dem Antragsteller "zusammen zu sein". Sie würde gern ausziehen, jedoch habe keiner von ihnen Geld, um sich eine eigene Wohnung zu mieten. Demzufolge müssten sie in einer Wohnung irgendwie zurechtkommen. Sie erklärte weiter, der Antragsteller wasche seine Wäsche selbst und sorge selbst für sein Essen. Auch die Einkäufe würden getrennt erledigt. Die Besichtigung der Wohnung habe ergeben, dass Frau G. das eigentliche Kinderzim-mer als ihr Zimmer nutze. Dieses sei mit einer Schlafcouch, einer kleinen Schrank-wand, einem Tisch, einem Sessel und einem Fernsehgerät ausgestattet. Ferner werde das Schlafzimmer von ihr genutzt. Der sich in diesem Zimmer befindliche Schrank diene beiden als Kleiderschrank. Nach Angaben von Frau G. nutze der Antragsteller das Wohnzimmer als sein Zimmer. Dort schlafe er auch. Entsprechendes Bettzeug sei vorhanden gewesen. Frau G. habe sich ausweislich des Berichts über diesen Hausbesuch bei Eintreffen der Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienstleistungen im Wohnzimmer aufgehalten. Sie habe angegeben, wenn er (der Antragsteller) nicht da sei, setze sie sich dort eben mal hin. Ansonsten halte sie sich in ihrem Wohnzimmer auf. Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab 1. August 2008 Leistungen unter Berücksichtigung der Altersrente der Frau G ... Den hiergegen seitens des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung eingelegten Wider-spruch, er bilde mit Frau G. keine Bedarfsgemeinschaft, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 30. September 2008 die noch anhängige Klage vor dem Sozialge-richt Magdeburg (S 5 AS 2771/08). Ebenfalls am 30. September 2008 stellte er beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, höhere Leistungen von der Antragsgegne-rin zu erhalten. Er lebe zwar mit Frau G. in einer Wohnung, sie wirtschafteten jedoch getrennt. Sie hätten sich vor sechs Jahren getrennt und nutzten die Wohnung als Wohngemeinschaft. Jeder habe seine Räumlichkeiten selbst eingerichtet. Jeder koche für sich und wasche seine Bekleidungsgegenstände selbst. Auch hätte jeder einen eigenen Kühlschrank in der Küche stehen, so dass nur die selbst gekauften Lebensmittel verwendet würden. Die gemeinsame Benutzung des Bades stelle keine Probleme dar. Der Antragsteller sei Frühaufsteher und nutze das Bad zu einer Zeit, in der Frau G. noch schlafe. Auch wenn er mit Frau G. seit 22 Jahren in einer Wohnung lebe, könne nicht behauptet werden, dass eine Lebenspartnerschaft existie-re. Der Antragsteller und Frau G. verbrächten auch ihre Freizeit nicht (mehr) miteinander. So halte er sich im Zeitraum von Mai bis Oktober überwiegend in seinem Garten auf, für den er die Pacht allein bezahle. Auch im Winter sei er stundenweise im Garten, im Übrigen in seinem Zimmer in der Wohnung. Es gebe Zeiten, in denen er Frau G. gar nicht sehe, da diese ihre Freizeit allein verbringe und in keiner Weise Rücksicht auf ihn nehme. Die Aufwendungen hinsichtlich der Wohnungsmiete und des Stroms zahle zunächst Frau G. ; die Hälfte der Beträge erhalte sie von ihm am Ersten jeden Monats in bar erstattet. Er erhalte auch einen separaten Abfallgebühren-bescheid. Aus der getrennten Abrechnung mit ihm und nicht mit der Wohnungsinhabe-rin Frau G. ergebe sich, dass keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Zudem würden keinerlei gemeinsame Konten unterhalten. Er sehe auch mit Frau G. nicht zusam-men fern. Jeder gehe seiner Wege. Es sei kein Wille vorhanden, füreinander Verant-wortung zu übernehmen und einzustehen. Frau G. stelle ihm auch keinerlei finanziel-le Mittel zur Verfügung. Begünstigter der jeweiligen Sterbegeldversicherungen sei der gemeinsame Sohn. Im Erörterungstermin vom 21. November 2008 äußerte sich der Antragsteller, einen Urlaub habe er in den letzten 20 Jahren nicht gemacht. Eine eheähnliche Lebensge-meinschaft mit Frau G. habe von etwa 1979 bis 2000 vorgelegen, dann sei es vorbei gewesen. Durch seine Arbeit im internationalen Fernverkehr hätten sie sich auseinan-der gelebt. Zu Frau G. habe er keine Beziehung mehr; sie seien wie Nachbarn. Überwiegend halte er sich im Garten auf und schlafe auch dort, wenn es warm sei, d. h. von März bis September. Er komme dann nur in die Wohnung, um den Briefkas-ten zu leeren. Seine Wäsche wasche er im Garten; er müsse auch jeden Tag seine zugelaufene Katze füttern. Vor fünf oder sechs Jahren sei der gemeinsame Sohn R. ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsteller noch Arbeit gehabt und sei selten zu Hause gewesen. Mit Frau G. habe er niemals gemeinsame Konten gehabt. Er sei damals nicht ausgezogen, weil es ihm um die Wohnung gehe. Ihm fehlte das Geld für die Renovierung und den Umzug. Außerdem sei es eine schöne Wohnung und sie habe einen großen Keller. Solange er gearbeitet habe, habe er die Miete allein gezahlt, da Frau G. weniger Geld gehabt habe und mit diesem nicht hingekommen sei. Er glaube auch, dass er die Miete vollständig selbst bezahlt habe, als er ALG I bezogen habe, denn mit dem Arbeitslosengeld sei er gut über die Runden gekommen. Seitdem er Arbeitslosengeld II beziehe, hätten sich Frau G. und er die Miete geteilt. Sie erhalte seinen Anteil von ihm und zahle es ein. Er zahle monatlich 196,00 EUR. Außerdem zahle er noch Strom in unterschiedlich hohen Beträgen und das Telefon. In den Wintermonaten zahle er seinen hälftigen Anteil an der GEZ. Zur Wohnungseinrich-tung hat der Antragsteller ausgeführt, die Schrankwand in seinem Zimmer gehöre Frau G ... Die Couch hätten sie vor ca. 10 bis 12 Jahren gemeinsam gekauft, ebenso den Fernseher. Die Möbel im Kinderzimmer gehörten ebenso Frau G. wie die Schlafzim-mereinrichtung. Den Tiefkühlschrank hätten sie gemeinsam gekauft. Der Kühlschrank gehöre Frau G ... Er habe in seinem Garten einen eigenen Kühlschrank stehen. Frau G. gab als Zeugin in diesem Erörterungstermin an, der Antragsteller und sie hätten bis etwa 2002 eine Wochenendbeziehung geführt. Er sei freitags gekommen und sonntags gefahren. Den letzten Urlaub nach der Wende bei Bekannten in Ungarn hätte sie allein verbracht. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch zusammen gewesen. Der Antragsteller habe meist keinen Urlaub bekommen. Sie zahle das Lichtgeld, die Kosten für P. -c. und die Rundfunkgebühren, damit sie nicht in die Schulden kämen. Sie habe auch schon mal versucht, beim Vermieter zu erreichen, dass zwei Mietverträge gemacht würden, da die Hälfte von 72 qm für keinen von ihnen zu viel sei. Das sei ihr aber nicht gelungen. Sie hätte sich 2002 vom Antragsteller getrennt, weil sie sich gestritten hätten. Sie habe keinen anderen Mann und möge auch keinen anderen haben. Vor sechs Jahren sei beschlossen worden, die Zimmer in der Woh-nung aufzuteilen. Die Kosten für die Miete, den Kabelanschluss und die Stromkosten sollten hälftig geteilt werden. Auch zur Hausratversicherung habe der Antragsteller einen Betrag dazugegeben. Die Kosten für das Telefon trage sie selbst. Der An-tragsteller habe sein Handy. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller angegeben habe, die Mietkosten bis 2007 vollständig allein getragen zu haben, hatte sie angegeben, sie habe immer etwas dazu gegeben. Es sei korrekt, dass sie beim Arbeitsamt ab 1995 bis 2004 angegeben habe, alleinstehend zu sein. Zudem rege es sie auf, dass die An-tragsgegnerin die Rente von ihr anrechne, da sie somit weniger Geld habe. Nach der Beweisaufnahme im Erörterungstermin nahm der Antragsteller in diesem Verfahren seinen Antrag zurück. Mit Bescheid vom 9. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Oktober 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 wiederum Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens von Frau G ... Sie gewährte monatlich eine Regelleistung i.H.v. 156,96 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 184,49 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Am 2. November 2009 hat er erneut beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er hat wiederum vorgetragen: Seit 2003 bestünde zwischen ihm und Frau G. keine Bedarfs-, Einstehens- oder Haus-haltsgemeinschaft. Analog des Scheiterns einer Ehe sei die Wohnung zwischen ihnen aufgeteilt. Der Antragsteller nutze das Wohnzimmer, Frau G. das Schlafzimmer und das Kinderzimmer dieser Wohnung. Gemeinsam würden Bad und Küche genutzt. Beide Parteien teilten sich selbstverständlich die anfallenden Mietkosten. Den monatli-chen Gesamtbedarf im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II erhalte der An-tragsteller per Scheck und beteilige sich insoweit an der Wohnungsmiete. Zusätzlich sei anzuführen, dass der Antragsteller sich jedes Jahr in der Zeit von April bis Anfang Oktober fast ausschließlich in seinem Garten aufhalte und lediglich zum Zwecke des Duschens, Waschens der eigenen Wäsche und des Abholens der Post die Wohnung aufsuche. Ab 1. November 2009 sei nunmehr durch den Vermieter ein Mietverhältnis mit Frau G. mit dem Inhalt geschlossen worden, dass sie die Wohnung allein als Mieterin nutze und der Antragsteller Untermieter sei. Ein entsprechender Untermietver-trag ist unter dem 19. Oktober 2009 mit Wirkung zum 1. November 2009 abgeschlos-sen worden. Als alleinstehendem Hilfebedürftigen stehe ihm die monatliche Regelleis-tung in voller Höhe zu. Darüber hinaus entstünden Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend des Untermietvertrags von mindestens 190,41 EUR. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben zu den Wohnverhältnissen (Aufteilung der Wohnung, Nutzung des Gartens) hat er Zeugen benannt sowie eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, die sich auch darauf bezieht, dass er keinerlei Unterstützung von Frau G. erhalte. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme auf die im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER durchgeführte Beweisaufnahme bezogen. Der Antragsteller hat daraufhin bekundet, in der Gesamtschau bestehe seit 2003 eine eheähnliche Lebens-gemeinschaft nicht mehr. Der Antrag im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER sei berechtigt gewesen. Er hätte nicht zurückgenommnen werden brauchen. Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass die Miete an den Vermieter von seinem Konto überwiesen worden sei und Frau G. ihren Anteil im Innenverhältnis dem Antragsteller übergeben habe. In der Folgezeit sei dies sodann umgekehrt geschehen. Er hat betont, dass auf Grund der Nutzung der Räumlichkeiten (innerhalb der Wohnung getrennt) sich logi-scherweise beide im Rahmen der Wohngemeinschaft im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter anteilig an den Mietkosten beteiligten. Sie seien Mitschuldner gegen-über dem Vermieter. Dies allein begründe in keiner Weise das Bestehen einer eheähn-lichen Lebensgemeinschaft. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 im Wesentli-chen mit der Begründung abgelehnt, einen Anspruch auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. In Auswertung des Sach-verhalts sowie unter Beachtung des Protokolls zum Termin vom 21. November 2008 (S 5 AS 2761/08 ER) ergebe sich ein Gesamtbild, welches die Annahme einer Einste-hensgemeinschaft rechtfertige. Der Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung sei zunächst ein Indiz für das Bestehen innerer Bindungen. Diese seien für den Zusam-menzug im Jahr 1986 vom Antragsteller bestätigt worden. Das gemeinsame Kind sei im elterlichen Haushalt aufgewachsen, bis es im Jahr 2002/2003 ausgezogen sei. Obwohl sowohl Frau G. als auch der Antragsteller das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bis 2002/2003 bestätigten, hätten sie diesen Tatbestand gegen-über dem Arbeitsamt nie angegeben. Frau G. habe Arbeitslosenhilfe ohne Anrech-nung des Einkommens des Antragstellers bezogen. Gegen eine Einstehensgemein-schaft spreche als Indiz die vom Antragsteller selbst vorgetragene räumliche Trennung innerhalb der Mietwohnung seit 2002/2003. Die behauptete räumliche Trennung habe sich während eines Hausbesuchs im Mai 2008 nicht bestätigt. Frau G. benutzte in Abwesenheit des Antragstellers dessen Zimmer in der Wohnung, welches als Wohn-zimmer eingerichtet sei. Kleidung des Antragstellers sei im Kleiderschrank im angeb-lich allein von Frau G. genutzten Schlafzimmer zu finden gewesen. Allein mit der Nutzung der Räumlichkeiten lasse sich zudem auch die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Verantwortungsgemeinschaft nicht widerlegen, da auch in eheähnli-chen Gemeinschaften oder Ehen Rückzugsräume in Form eines eigenen Wohn- oder Schlafzimmers der Partner durchaus nicht unüblich seien. Deshalb genüge es nicht, dass der Antragsteller zum Schlafen offensichtlich die Schlafcouch nutze, während Frau G. im Schlafzimmer auf einer Bettseite des nur einseitig bezogenen Bettes schlafe. Dass sich der Antragsteller überwiegend in der warmen Jahreszeit im Garten aufhalte und auch die Kosten hierfür allein aufbringe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Nach eigenen Angaben habe er den Garten bereits vor ca. acht Jahren - und damit vor der behaupteten Trennung im Jahr 2002 oder 2003 - allein gepachtet. Auch in Partnerschaften könnten die Partner unterschiedlichen Interessen nachgehen. Erst auf ausdrückliche Ansprache auf die aus Kontoauszügen ersichtliche Rechts-schutzversicherung habe der Antragsteller die Unterlagen über einen Versicherungs-vertrag, abgeschlossenen im September 2000 und mit "Versicherungsschutz für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspartner versicherte Person: Frau H. G. " übersandt. Dabei sei er bereits im Oktober 2008 (S 5 AS 2761/08 ER) um Übersendung sämtlicher Versicherungsanträge und -scheine gebeten worden und habe im Termin vom 21. November 2008 zu Protokoll erklärt, keine weiteren Versicherungsverträge zu unterhalten. Die Versicherung bestehe seit 28. Februar 2009 wegen Beitragsrückstands nicht mehr. Dass der Antragsteller die behauptete Trennung von Frau G. im Jahr 2002 oder 2003 z. B. durch Herausnah-me der Frau G. aus dem Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung oder durch Änderungsmitteilung nach außen kenntlich gemacht habe, habe er selbst nicht behauptet und lasse sich den eingereichten Unterlagen auch nicht entnehmen. Dem Umstand, dass der Antragsteller, als er über höheres Einkommen verfügte, die Miete bis 2007 und damit noch zu einem Zeitpunkt nach der behaupteten Trennung allein zahlte, sei zu entnehmen, dass er sich für Frau G. verantwortlich fühle, da diese nach eigenen Angaben mit ihrem Geld nicht ausgekommen sei. Die Nutzung seines Geldes für gemeinsame Kosten spreche mithin für das Bestehen einer Einstandsge-meinschaft. Dass der Antragsteller auch im Außenverhältnis zum Vermieter als Gesamtschuldner verpflichtet sei, die Miete vollständig zu zahlen worauf er ausdrück-lich hingewiesen habe - sei angesichts der im Erörterungstermin vom 21. November 2008 dargelegten Motivation für die Zahlung nicht entscheidend. Im Innenverhältnis habe der Antragsteller nämlich die ungünstige finanzielle Situation der Frau G. bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ein Einstandswille ergebe sich auch aus der Aussage von Frau G. , sie zahle einige Kosten, "damit wir nicht in die Schulden kommen". Dem Umstand, dass der Antragsteller einen separaten Abfallgebührenbe-scheid erhalte, komme keine eigenständige Bedeutung zu, da dies nach seinen eigenen Angaben bei allen Mietern der Fall sei. Letztlich könne der Antragstel-ler das Gericht auch nicht durch die Vorlage eines Untermietvertrages ab Oktober 2009 vom Nichtbestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugen. Es handele sich um ein Schriftstück, das vom Antragsteller und von Frau G. aufgesetzt worden sei. Beide hätten bereits angegeben, nicht in eheähnlicher Lebensgemein-schaft zu leben. Ein weiterer Aussagewert komme dem Schriftstück nicht zu. Die Höhe der Leistungen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sei auf das nach Ansicht der Antragsgegnerin angemessene Maß seit September 2007 begrenzt worden. Hiergegen habe sich der Antragsteller bisher nicht gewandt. Soweit er die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 190,41 EUR begehre, sei jedenfalls ein Anordnungsgrund zu verneinen. Der Differenzbetrag zu den von der Antragsgegnerin angerechneten 184,49 Euro liege unter 6,00 EUR monatlich und damit nicht in einem Bereich, der eine einstweilige Anord-nung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfordern würde. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht unter Bezug auf die o.g. Gründe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen den ihm am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Januar 2010 Beschwerde eingelegt. Er rügt die fehlerhafte Anwendung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Das Gericht gehe von einer pauschalen "Gesamtschau" aus und stütze sich insbesondere auf den durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wohnungsbesuch im Mai 2008 sowie den Termin der Vorverhandlung vom 21. November 2008 in dem Eilverfahren S 5 AS 2761/08 ER. Selbst wenn man diese dortigen Umstände zunächst zugrunde legen wollte, so wäre es gleichzeitig die Pflicht Sozialgerichts gewesen, die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung zu prüfen. Er habe in der Antragsschrift vom 27. Oktober 2009 unter Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung entsprechende Darlegungen getätigt und unter Beweis gestellt. Im Zweifel hätte das Sozialgericht im Rahmen seiner Aufklä-rungspflicht im Termin vom 20. November 2009 über die objektive vor Antragstellung vorhandene Situation Beweis erheben müssen. Es liege insoweit eine unzureichende Sachaufklärung vor. Indizien für eine Einstehensgemeinschaft seien nicht mehr vorhanden. Die ehemaligen Partner fühlten sich in keiner Weise füreinander verant-wortlich. Hinsichtlich der Argumentation in Bezug auf die Räumlichkeiten weist der Antragsteller daraufhin, dass auch eine gemeinsame Nutzung der Wohnung von getrennt lebenden Ehepartnern durchaus üblich sei und man trotzdem von einer Trennung von Tisch und Bett ausgehe. Beachtlich sei sehr wohl, das zur weiteren Verdeutlichung des Nichtbestehens der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Untermietverhältnis begründet worden sei. Dies sei ein weiterer konkreter und zu würdigender Beleg, dass strikt eine wirtschaftliche Trennung des Antragstellers und Frau G. realisiert sei. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. De-zember 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Oktober 2009 bis März 2010 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR Regelsatz zzgl. 190,41 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, mithin insgesamt 549,41 EUR, zu zahlen, 2. ihm rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozess-bevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfah-rens und der Verfahren S 5 AS 2761/08 ER und S 5 AS 2771/08 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form und fristgerecht eingereichten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2009 (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind nach § 172 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft. Der Beschwerdewert liegt über dem Berufungswert des § 144 Abs. 1 SGG. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller monatlich 341,45 EUR; er begehrt eine Zahlung i.H.v. 549,41 EUR/Monat, d.h. die Gewährung monatlich weiterer Leistungen i.H.v. 207,96 EUR für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt. Der Beschwerde-wert übersteigt mithin 750,00 EUR. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. a. Das Sozialgericht hat zu Recht den gestellten Sachantrag als unbegründet abgewie-sen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorlie-gens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegrün-denden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. (1) Ein Anordnungsanspruch für den Monat Oktober 2009, mithin für die Zeit vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht am 2. November 2009, scheidet bereits wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes aus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfah-ren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 u. vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Aus diesem Grund kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Bewilligung höherer Leistungen vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts-schutzes beim Sozialgericht am 2. November 2009 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetre-tene Notlage in die Gegenwart noch hineinwirkt (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss v. 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER - B, juris), wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Für diese Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt. (2) Für die Zeit ab 2. November 2009 hat der Antragsteller zwar einen Anspruch auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen glaubhaft gemacht, nämlich einen An-spruch auf eine monatliche Leistung i.H.v. 354,00 EUR glaubhaft gemacht (vgl. unten cc).
(a) Der die tatsächlichen Leistungen um 6,55 EUR übersteigende Betrag rechtfertigt jedoch nicht die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens. Es fehlt der Anordnungs-grund. Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfah-rens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also den Antragstellern auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzmi-nimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anord-nungsgrunds. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Der Senat geht im Regelfall nicht von deren Vorliegen aus, wenn die begehrte vorläufige Leistungsbewilligung 5% der Regelleistung nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 B 121/08 AS ER, JURIS).
Ausgehend von einem Regelsatz des Antragsteller in Höhe von 323,10 EUR liegt die Grenze der Geringfügigkeit hier bei 16,15 EUR/Monat. Der Antragsteller hat aber mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich höhere Leistungen von 6,55 EUR/Monat glaubhaft gemacht. (b) Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 19, 20 SGB II. (aa) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosen-geld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemesse-nen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum 56 Jahre alte Antragsteller erfüllt die Altersvorgabe. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat geht auch davon aus, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Die Höhe der anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359,00 EUR. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemein-schaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2 (= 323,10 EUR). Nach § 7 Abs. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verant-wortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. § 7 Abs. 3a SGB II stellt eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen auf, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Im vorliegenden Fall ist Vorliegen der gesetzlichen Vermutung erfüllt, denn der An-tragsteller lebte bereits länger als ein Jahr (nach eigenen Angaben etwa 16 Jahre) mit Frau G. zusammen. Dem Antragsteller obliegt es, die Aufgabe der unstreitig bis 2002/2003 bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft unter Angabe von Tatsachen glaubhaft zu machen. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat zwar Tatsachen vorgetragen, die grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Trennung begründen zu können. Diese jedoch sind nicht glaubhaft. Soweit er vorträgt, er lebe räumlich von Frau G. getrennt, steht dies im Widerspruch zu dem im Mai 2008 durchgeführten Hausbesuch. Von einer räumliche Trennung kann keine Rede sein, wenn er seine Bekleidung im Kleiderschrank von Frau G. in deren Schlafzimmer unterbringt. Auch der Aufenthalt von Frau G. in "seinem Wohnzimmer" spricht nicht für eine räumliche Trennung. Wenn der Antragsteller in der Eidesstattli-chen Versicherung erklärt, er bewohne das Wohnzimmer allein, so ist dies in Anbe¬tracht des o.g. Hausbesuchs zumindest zweifelhaft. Weiterhin ist der Vortrag, er lebe mit Frau G. seit 2003 nicht mehr in einer Bedarfs-, Einstands- oder Haushaltsgemeinschaft, nach der im November 2008 durchgeführten Beweisaufnahme falsch. Er hat nach eigenem Bekunden bis zum Bezug von SGB II-Leistungen die Mietzahlungen allein übernommen. Frau G. war zwar der Ansicht, sie hätte "etwas dazu gegeben". Keinesfalls aber erfolgten die Mietzahlungen wie in einer Wohngemeinschaft üblich, von jedem getrennt - seinem Anteil an der Wohnung entsprechend. Vielmehr fühlte sich der Antragsteller bis Mai 2007 zumindest für das finanzielle Wohl von Frau G. verantwortlich. Dies steht der Annahme einer reinen Wohngemeinschaft entgegen. Nicht glaubhafter wird der Vortrag, wenn der Antragstel-ler diesen in der Eidesstattlichen Versicherung wiederholt. Die Glaubhaftmachung ist ein Freibeweis, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden ist. Soweit er darauf abstellt, er sei den Sommer über fast ausschließlich im Garten, so führt dies nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Eheähnliche Gemeinschaften setzen nicht gleiche Interessen der Partner voraus. Darauf hat bereits das Sozialgericht ausführlich hingewiesen. Es ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich offensichtlich der auch vor Gericht bestehenden Wahrheitspflicht nicht bewusst ist. So hatte er im Verfahren S 5 AS 2671/08 ER auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vom 13. Oktober 2008, sämtliche Versicherungsanträge und -scheine vorzulegen, die bestehende Rechtsschutzversicherung nicht beigebracht. Lediglich auf Grund der Einsicht des Gerichts im Verfahren S 5 AS 3231/09 ER in die Kontoauszüge des Antragstellers wurde diese bekannt. Dass die Versicherung seit 1. März 2009 wegen Beitragsrückstands nicht mehr besteht, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Bewer-tung der durch die Beweiserhebung erwiesenen Tatsachen. Trotz behaupteter Tren-nung von Frau G. seit 2002/2003 führte er diese der Versicherung gegenüber bis ins Jahr 2009 als Lebenspartnerin. Insgesamt vermochte somit der Antragsteller durch seinen unglaubhaften Vortrag die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu widerlegen. Im Übrigen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss vollinhaltlich Bezug genommen. Das Sozialgericht hat sich ausführlich mit den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt unter Einbeziehung der im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER durchgeführten Beweisaufnahme auseinandergesetzt und diesen in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt. Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdeinstanz keine neu hinzugetretenen Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfer-tigen könnten. Der Senat hat somit keinen Anlass gesehen, von der Entscheidung des Sozialgerichts abzuweichen. Den mittlerweile geschlossenen Untermietvertrag hat das Sozialgericht in richtiger Weise bewertet. Ein fehlender Einstandswille ist eine innere Tatsache, die durch äußere Umstände glaubhaft zu machen ist. Zwar könnte der Untermietvertrag ein solcher Umstand sein. Zweifel aber bestehen, da er erst mit Wirkung zum 1. November 2009 geschlossen wurde. Der Antragsteller und Frau G. leben nach eigenem Bekun-den bereits seit 2002/2003 getrennt und hatten bereits zu diesem Zeitpunkt die Wohnung entsprechend aufgeteilt. Auf eine entsprechende (ggf. mündlich bestehende) Vereinbarung verwiesen sie auch in der Beweisaufnahme vom 21. November 2008 nicht. Unter Berücksichtigung dieser und der übrigen bereits vom Sozialgericht ausge-führten und o.g. Umstände ist der Vertragsschluss jedoch von untergeordneter Bedeu-tung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist weder das Sozialgericht noch der Senat in Fällen wie diesen verpflichtet, von Amts wegen etwaig eingetretene Änderun-gen seit der vom Sozialgericht im Verfahren S 5 AS 2761/08 ER durchgeführten Beweisaufnahme zu ermitteln. Zwar unterliegen sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich der Amtsvermittlung. Dies bedeutet, dass anders als etwa im Zivilrecht das Gericht die erforderlichen Ermittlun-gen anzustellen hat, ohne an das Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (§ 103 SGG). Den Parteien obliegt aber auch in Verfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden, eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungser-heblichen Sachverhalts. Es ist in erster Linie Aufgabe der Partei, durch substantiierten Tatsachenvortrag darzulegen, inwiefern sie in ihren Rechten verletzt ist, und ggf. dem Gericht Anhaltspunkte für die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu liefern (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16. Februar 1998, VIII B 46/97, Rn. 3). Das ist bereits in § 92 SGG geregelt. Danach soll der Kläger in sozialgerichtlichen Klage-verfahren die zur Begründung seines Klaganspruchs dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Insbesondere gilt dies in Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes. Zwar gilt auch in Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings nur, soweit es die Besonderheiten des auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens erlauben. Langwierige Ermittlungen stehen dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes - der schnellen Hilfe in Notlagen - entgegen. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller umso mehr, die aus seiner Sicht relevanten Tatsachen vorzutragen, um zu einer schnellen Entscheidung zu gelangen. Das Gericht ist weder in der Lage noch verpflichtet, ohne Anhaltspunkte quasi ins Blaue hinein - die für die Entscheidung notwendige Tatsachenbasis zu ermitteln. Die Amtsermittlung ist mithin insoweit beschränkt, wenn ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann, die weder anderen noch dem Gericht zur Verfügung stehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. Dezember 1993, 14a RKa 1/93, juris, Rn. 28). Ist das Gericht auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen, weil der Sachverhalt sonst in angemes-sener Zeit nicht weiter aufklärbar ist, und kommt der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Hier hätte es dem Antragsteller oblegen, die Tatsachen vorzutragen, die sich seit der Beweisaufnahme im November 2008 geändert haben und zu deren Unverwertbarkeit führen sollen. Diese Tatsachen stammen ausschließlich aus seiner Sphäre. Aus seinem Sachvortrag haben sich schon in erster Instanz keine Anhaltspunkte für eine solche Änderung ergeben. Er hat zur behaupteten Trennung exakt dieselben Tatsa-chen vorgetragen wie bereits im Verfahren S 5 AS 2671/08 ER. Genau über diese Tatsachen aber hatte das Sozialgericht im genannten Verfahren Beweis erhoben. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der durchgeführten Beweisaufnahme auseinan-der. Auch der Senat sah sich hier nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Zwar hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz darauf verwiesen, die Verhältnisse zwischen ihm und Frau G. hätten sich geändert. Welche konkreten Änderungen jedoch eingetreten seien, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Eine von ihm beantragte Vernehmung der Nachbarin des Antragstellers würde zum Erheben eines unzulässigen Ausforschungsbeweises führen. (bb) Dem Bedarf der Regelleistung i.H.v. 323,10 EUR hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II hat der Leistungsträger die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu gewähren, soweit sie angemessen sind. Aufwendungen sind angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen, grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist (BSG, Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Produkt zwischen der Wohnungsgröße und dem zu zahlenden Mietzins/qm einschließlich der kalten Betriebskosten. Im Rahmen der Produkttheorie ist hinsichtlich der heranzuzie-henden Wohnungsgröße auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (hier der Antragsteller und Frau G.) ist ein Wohnraum bis 60 qm angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff.). Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt jedoch einen Wohnraum von 72 qm. Die Größe des Wohnraumes ist danach für sich genommen unangemessen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind monatliche Kosten für die Grundmiete und die Betriebskosten für eine 60 qm große Wohnung i.H.v. 306,00 EUR angemessen. Diesen Wert übersteigen die monatlich zu zahlenden Mietkosten für Grundmiete und kalte Betriebskosten i.H.v. 320,28 EUR. Dem Senat war es in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob den Angaben der Antragsgegne-rin zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegt (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19). Er greift daher in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Wohnraummiete in diesem nur auf vorläufige Leistungen gerichteten Verfahren auf die Werte von § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurück. Danach sind monatliche Kosten für Grundmiete und kalte Betriebskosten für die Stadt S. , für die die Mietstufe 2 gilt, i.H.v. 380,00 EUR angemessen. Diese Grenze überschreiten die Mietkosten mit 320,28 EUR im vorliegenden Fall nicht. Auch die Heizkosten sind angemessen. Die Angemessenheit richtet sich nach den Werten des bundessdeutschen Heizspiegels, soweit wie hier, ein regionaler Heizspie-gel nicht vorliegt (vgl. Urteil des BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, Rn. 19). Danach sind für 60 qm Kosten für gasbeheizte Wohnungen i.H.v. 17,20 EUR/qm/Jahr angemessen, d.h. hier ein Betrag i.H.v. 86,00 EUR/Monat. Die Gesamtmiete von 392,86 EUR ist folglich vorläufig als angemessen anzusehen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer Aufteilung der Wohn-kosten nach Kopfteilen auszugehen, wenn mehrere Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Perso-nen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind. Maßgeblich ist allein, ob es sich um Familienangehörige oder um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II bzw. um Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II handelt. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahlen gerechtfertigt, wenn und soweit der Hilfebedarf durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist. Dies kann ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden als auch der eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein. Insbesondere können Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R, Rn. 19). Anhaltspunkte für einen erhöhten Wohnbedarf des Antragstellers sind vorliegend nicht ersichtlich. Die hälftigen Unterkunftskosten erreichen einen Betrag i.H.v. 196,43 EUR. Der Antragsteller jedoch macht nur einen Betrag i.H.v. 190,41 EUR geltend. Diesen Betrag wendet er ausweislich des Untermietvertrages für die Mietkosten auf. Da in diesem geltend gemachten Betrag auch die Kosten der Wassererwärmung enthalten sind (die Untermiete setzt sich zusammen aus einer Kaltmiete sowie Betriebs- und Heizkosten), sind diese in Abzug zu bringen. Sie sind bereits Bestandteil der Regelleistung (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 15/07 R). Es sind folglich die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 5,83 EUR/Monat abzusetzen. Es ergibt sich mithin ein Betrag für die seitens der Antragsgegnerin für den Antragstel-ler zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 184,58 EUR/Monat. (cc) Auf diese Bedarfe ist die Altersrente von Frau G. als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen. Von diesem Einkommen i.H.v. 703,54 EUR ist die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V)) eine Pauschale von 30,00 EUR für die privaten Versicherungen in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein zu berücksichtigende Einkommen i.H.v. 673,54 EUR. Abzüglich des Bedarfs von Frau G. i.H.v. 513,70 EUR (Regelleistung 323,10 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 190,60 EUR) verbleibt ein beim Antragsteller anzurechnendes Einkommen i.H.v. 159,84 EUR, mithin ein nach § 41 SGB II gerundeter Leistungsanspruch für den Antragsteller i.H.v. 348,00 EUR (323,10 EUR zzgl. 184,58 EUR abzgl. 159,84 EUR). Wie oben bereits ausgeführt, ist die Unterdeckung i.H.v. 6,55 EUR/Monat nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund zur Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens zu rechtfertigen. Die Beschwerde unterlag somit der Zurückweisung. b. Auch die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Prozess-kostenhilfegewährung ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der An-tragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumut-bar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3 1500 § 62 Nr. 19). Vorliegend hatten weder das erstinstanzliche noch das Beschwerdeverfahren aus den o.g. Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens abzulehnen war. c. Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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