L 1 R 480/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 882/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 480/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
FRG, Anlage 1, Angestellte, Leistungsgruppe 1
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte unter Abänderung früherer Bescheide verpflichtet ist, den Kläger bei der Bewertung von Beitragszeiten im Rahmen des Fremdrentengesetzes (FRG) in eine höhere Leistungsgruppe einzustufen.

Der 1930 geborene Kläger durchlief nach eigenen Angaben folgenden beruflichen Werdegang: - ab 1944: Lehre zum Schlosser - ab 1947: Beschäftigung in verschiedenen Tätigkeiten - ab 1961: Lokheizer - ab 1962: Kraftfahrer und Transportarbeiter - ab 1963: Qualifikation zum Gasschweißer - ab 1967: Schweißkontrolleur, danach Verantwortlicher für die Zuschnitt- und Schweißkontrolle in der Produktionsabteilung Stahl- und Baggerbau im - danach: Tätigkeit in der Abteilung Kooperation - ab Mai 1973: Kranrevisor (Kraneinsatzingenieur) (verantwortlich für die Revision der Hebefahrzeuge im Betrieb, für Kranprüfbücher, Kontrolle der Kranwarttätigkeit, Durchführung von Kranführerschulungen)

Ab 1976 arbeitete der Kläger zunächst als Niederlassungsleiter, danach vom 1980 an als Betriebsteilleiter der Niederlassung bzw. des Betriebsteils M. des Versorgungskontors Industrieglas (VKI). Der Betrieb VKI war im streitigen Zeitraum von April 1976 bis Ende Dezember 1978 der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Haushalts- und Verpackungsglas, danach bis Ende Dezember 1984 dem VEB Kombinat Behälter- und Verpackungsglas und dann dem VEB Kombinat Lausitzer Glas unterstellt. Der Hauptsitz des Betriebes befand sich in L ... Der Betrieb hatte weitere Niederlassungen bzw. Betriebsteile in Dresden, Erfurt, Berlin und einen weiteren Betriebsteil, neben der Zentrale, in Leipzig.

Aus einer Zwischenbeurteilung des Klägers vom Januar 1980 geht hervor, dass für die Leitung des Betriebsteiles M. ein Fachschulabschluss erforderlich gewesen wäre. Außerdem wurde ausgeführt, dass dem Kläger bei Beginn der Tätigkeit fachspezifische Kenntnisse fehlten. Mit Urkunde vom 1. Januar 1987 wurde dem Kläger aufgrund hervorragender Leistungen im Betrieb VKI L., Betriebsteil M., die Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Wirtschaftskaufmann zuerkannt.

Am 13. November 1989 verließ der Kläger die DDR. Am 18. Mai 1990 wohnte er in Köln.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 1992 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Für den streitigen Zeitraum von April 1976 bis zum 15. Oktober 1989 berücksichtigte die Beklagte dabei Entgelte nach Anlage 9 zum FRG und stufte den Kläger insoweit in die Leistungsgruppe 3 der Angestellten ein. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu. Sie stufte dabei den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 15. Oktober 1989 in die Leistungsgruppe 2 ein. Mit Bescheid vom 18. Februar 1993 stellte die Beklagte die Altersrente erneut neu fest. Nunmehr stufte sie den Kläger bereits ab 1. Januar 1981 in die Leistungsgruppe 2 ein. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger, zunächst nur mit dem Ziel, dass seine Beiträge, die er zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR geleistet hatte, berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Darin führte sie u. a. aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 1976 bis zum 15. Oktober 1989 nicht in die Leistungsgruppe 1 (statt der Leistungsgruppe 3 bzw. 2) eingestuft werden könne. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 setze voraus, dass der Angestellte unternehmerische Funktionen zumindest hinsichtlich eines Teilbereiches des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen habe, der Angestellte über besondere Erfahrungen verfügt habe und die Tätigkeit sich in einem Rahmen abgespielt habe, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sei. Diese Merkmale müssten kumulativ vorliegen. Das Begehren des Klägers scheitere schon an dem Erfordernis der besonderen Erfahrungen. Aus dem Vergleich mit der Leistungsgruppe 2 zu den bereits dort verlangten besonderen Erfahrungen habe das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt den Schluss gezogen, dass Angestellte der höheren Leistungsgruppe 1 über Berufserfahrungen verfügt haben müssten, die das Maß der für die Leistungsgruppe 2 geforderten überschritten. Dies treffe im Fall des Klägers offensichtlich nicht zu, zumal er sich die umfangreichen Kenntnisse und Fähigkeiten erst angeeignet habe. Selbst von Angehörigen akademischer Berufe, wie beispielsweise von Chefärzten, Oberärzten und Dipl.-Ingenieuren werde verlangt, dass sie nach Abschluss ihrer akademischen Ausbildung bis zum 45. Lebensjahr durchgehend für längere Zeit eine der Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hätten, bevor sie in die Leistungsgruppe 1 eingestuft werden könnten. Der Kläger habe hingegen aufgrund seines vorausgegangenen beruflichen Werdeganges mit Sicherheit über keine so qualifizierte berufliche Fortbildung verfügt, wie sie eine derart herausgehobene Position im Sinne der Leistungsgruppe 1 erfordere. Klage erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. April 1993 nicht.

Einen Antrag des Klägers nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 1999 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch am 25. Mai 1999 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 5 RA 138/99) stufte die Beklagte den Kläger nach richterlichem Hinweis für die Zeit vom 1. April 1976 bis 31. Dezember 1980 in die Leistungsgruppe 2 ein und gab ein entsprechendes Anerkenntnis ab. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Mit Bescheid vom 23. Mai 2000 setzte die Beklagte das Anerkenntnis um, so dass der Kläger nunmehr für den Zeitraum vom 1. April 1976 bis 15. Oktober 1989 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft wurde.

Am 20. April 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag gemäß § 44 SGB X bei der Beklagten, mit dem Ziel, die zur FZR gezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung einzubeziehen. Mit Bescheid vom 28. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 11. Mai 2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, seine Tätigkeit als Betriebsteilleiter sei nach der Leistungsgruppe 1 (Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis) zu bewerten. Da dies nicht geschehen sei, sei in seinem Fall das Recht unrichtig angewandt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Fall des Klägers fehle es an den "besonderen Erfahrungen" für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1.

Am 22. August 2005 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Betriebsteil M. habe sämtliche Apotheken in den Bezirken Magdeburg, Rostock und Brandenburg versorgt. Außerdem seien Krankenhäuser sowie die Industrie beliefert worden. Dies habe eine enorme politisch-wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Zur Bekräftigung hat der Kläger verschiedene Unterlagen eingereicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anforderungen der Leistungsgruppe 1 nicht erfüllt seien. Der Kläger verfüge nicht über eine adäquate Qualifikation und eine entsprechende langjährige Berufserfahrung. Dem tatsächlichen Geschick des Klägers bei der Leitung einer mit 16 Mitarbeitern eher kleinen Wirtschaftseinheit könne nicht jene Bedeutung beigemessen werden, wie sie der höchsten Leistungsgruppe, z. B. Betriebs- und Kombinatsdirektoren, zukomme. Dem Begehren des Klägers, ihn der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen, könne daher nicht entsprochen werden. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21. September 2006 zugestellt worden.

Am 29. September 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht nach wie vor geltend, die Beschäftigungszeit von April 1976 bis zum 15. Oktober 1989 sei der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Mai 2000 abzuändern und den Zeitraum vom 1. April 1976 bis zum 15. Oktober 1989 in die Leistungsgruppe 1 nach Anlage 1 zum FRG (Abschnitt B. Rentenversicherung der Angestellten) einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2006 zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, um in die Leistungsgruppe 1 eingestuft zu werden. Insbesondere verfüge er nicht über die nötige Berufserfahrung. Dafür müssten für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 die besonderen Erfahrungen noch über die Erfahrungen in der Leistungsgruppe 2 hinausgehen. Somit komme ein Aufstieg in die Leistungsgruppe 1 erst dann in Betracht, wenn zuvor längere Zeit die Leistungsgruppe 2 zugebilligt worden sei. Die geforderten beruflichen Erfahrungen lägen in der Regel erst dann vor, wenn eine etwa 15-jährige Tätigkeit, die bereits die Voraussetzung der Leistungsgruppe 2 erfüllt habe, ausgeübt worden sei.

Der Senat hat Unterlagen zum VEB Kombinat Behälter- und Verpackungsglas Bernsdorf und zum VEB Kombinat Lausitzer Glas Weißwasser beigezogen. Außerdem hat er vom Förderverein Glasmuseum Weißwasser e. V. Unterlagen zum VKI Leipzig und die Gerichtsakte des SG Köln zum Verfahren S 5 RA 138/99 beigezogen.

Der Senat hat ferner eine ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, Frau Brand, als Zeugin zur Tätigkeit des Klägers im Betriebsteil M. vernommen (siehe Protokoll des Erörterungstermins vom 1. Juli 2009). Außerdem hat er den ehemaligen Direktor für Handel des VKI L., Herrn Blaack, als Zeugen gehört (siehe Protokoll des Erörterungstermins vom 5. August 2009).

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 23. Mai 2000 hat.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 23. Mai 2000 nicht vor, da die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt hat.

Nach § 259 a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) werden u. a. für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt.

In die Leistungsgruppe 1 der Rentenversicherung der Angestellten (siehe Abschnitt B. der Anlage 1 zum FRG) werden Angestellte in leitender Stellung mit Dispositionsbefugnis eingestuft. Wie die Gesetzessystematik und ein Blick auf die Regelungen zu den Leistungsgruppen 2 bis 5 zeigt, ist nicht jeder leitende Angestellte mit Dispositionsbefugnissen in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Erforderlich ist, dass der Angestellte besondere Erfahrungen in dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich hat. Deshalb muss er in der Regel ein Alter gehabt haben, das der unteren Altersgrenze von 45 Jahren der Leistungsgruppe 2 nahe kommt, oder eine besondere Ausbildung für seine Tätigkeit erworben haben (BSG, Urteil vom 24. November 1965, Az: 11/1 RA 352/62, BSGE 24, 113, 115). Die Erfahrungen müssen dabei aufgrund eines Vergleichs mit den bereits von der Leistungsgruppe 2 vorausgesetzten besonderen Erfahrungen ein besonders hohes Maß an beruflicher Erfahrung darstellen (BSG, Urteil vom 24. November 1978, Az: 11 RA 9/78, SozR 1500 § 96 Nr. 13). Für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 ist weiterhin erforderlich, dass die Leitungs- und Dispositionsbefugnis hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens bestanden haben muss (BSG, Urteil vom 24. November 1965, a. a. O.). Deshalb ist die Leistungsgruppe 1 nur einer kleinen Gruppe von Spitzenkräften unter den leitenden Angestellten vorbehalten, die es in einem größeren Unternehmen bei außergewöhnlichem beruflichen Aufstieg zu einer Führungsposition gebracht hat, also auf der Stufenleiter der leitenden Angestellten ganz oben steht (BSG, Urteil vom 31. Mai 1979, Az: 10 RV 7/79, SozR 3640 § 3 Nr. 6).

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass im Fall des Klägers die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 der Angestellten vorliegen.

Der Kläger verfügte bei Beginn seiner Tätigkeit als Niederlassungsleiter nicht über ein hohes Maß an beruflichen Erfahrungen, wie sie für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 erforderlich sind. Er hatte vielmehr, wie seinem beruflichen Werdegang bis Anfang April 1976 zu entnehmen ist, überhaupt keine Erfahrungen im kaufmännisch-leitenden Bereich. Über eine entsprechende Ausbildung verfügte er auch nicht. Es liegt für den Senat auch nicht nahe, dass der Kläger mit der Zeit durch seine Tätigkeit als Niederlassungs- bzw. Betriebsteilleiter berufliche Erfahrungen gewonnen hat, die eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 rechtfertigen könnten. Dagegen spricht erstens, dass selbst ein Berufsanfänger mit entsprechendem Fachschulabschluss, der die Tätigkeit des Klägers in einem Alter von Anfang/Mitte 20 aufgenommen hätte, bei Beendigung der Tätigkeit nach rund 14 Jahren (April 1976 bis Oktober 1989) noch jenseits eines Lebensalters von 40 Jahren gewesen wäre, er also auch nicht ohne Weiteres in die Leistungsgruppe 1 einzustufen wäre. Zweitens spricht dagegen, dass dem Kläger erst elf Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit ein beruflicher Abschluss zuerkannt worden ist, der außerdem unterhalb der erforderten Fachschulqualifikation steht. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger offensichtlich eine einem Facharbeiter entsprechende Berufserfahrung erreicht, die aber keinesfalls vergleichbar ist mit einer Berufserfahrung, die bei Spitzenkräften unter den leitenden Angestellten zu erwarten ist.

Die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 scheitert weiterhin daran, dass es sich beim Betriebsteil M. um keinen wesentlichen Teilbereich des VKI gehandelt hat. Vielmehr war der Betriebsteil nur eine Abteilung unter mehreren, wie eine Kurzcharakteristik aus der Betriebschronik des Kombinats Lausitzer Glas Weißwasser zeigt. Das VKI bestand aus zwölf Abteilungen, wobei die Betriebsteile eigene Abteilungen darstellten. Aus der Kurzcharakteristik ist nicht ersichtlich, dass der Betriebsteil M. gegenüber den anderen Abteilungen wesentlich herausgehoben war. Dies wird auch nicht durch die Angaben des ehemaligen Direktors für Handel des VKI widerlegt, vielmehr bestätigt dieser, dass sich der Betriebsteil M. nicht von den anderen Betriebsteilen in Größe und Bedeutung unterschied. Die Ausführungen des Zeugen verdeutlichen auch, dass die Apothekenversorgung, für die z. B. der Betriebsteil M. für ein bestimmtes Territorium zuständig war, nur eine weitere Aufgabe des VKI war. Hauptsächlich war der Betrieb als Importleitbetrieb für Behälterglas für die Versorgung der gesamten DDR mit Behälterglas einschließlich des Importes zuständig. Entsprechend überwog auch die Beschäftigtenzahl im Hauptbetrieb in L. gegenüber den weiteren Betriebsteilen. Damit wird auch deutlich, dass der Kläger als Betriebsteilleiter M. für keinen wesentlichen, sondern höchstens für einen weiteren Teilbereich der betrieblichen Aufgaben zuständig und verantwortlich war. Die Leitung des Betriebsteils M. hat nicht die Bedeutung für das VKI insgesamt besessen, die bei dieser Tätigkeit wegen der bedeutenden innerbetrieblichen Stellung eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 rechfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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