Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 1342/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 251/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zusicherung Wohngemeinschaft
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin u.a. die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie erhalten laufend Grundsicherungsleistungen von der Antragsgegnerin. Unter dem 23. Mai 2008 stellte die damals schwangere, am 3. Juni 19XX geborene Antragstellerin zu 1. bei der Antragsgegnerin einen "Antrag auf Wohnungswechsel" zum 1. August 2008. Sie wolle mit ihrem Freund, Herrn M. L , eine Wohngemeinschaft gründen. Von der Miete werde Herr L. ein Drittel bezahlen. Umzugskosten entstünden nicht, da die neue Wohnung im selben Haus sei. Diesem Antrag fügte sie das Wohnungsangebot einer 64,12 qm großen Wohnung in der R.-Str. 4X bei, für die monatlich eine Grundmiete i.H.v. 270,54 EUR sowie Betriebs- und Heizkosten i.H.v. 159,66 EUR zu zahlen sind. Die Antragsgegnerin erachtete im Schreiben vom 23. Mai 2008 sowohl die Wohnungsgröße, als auch die Höhe der Grundmiete und der Nebenkosten als angemessen, wies jedoch darauf hin, dass eine verbindliche Zusicherung der Zahlung der Unterkunftskosten nicht erteilt werde. Es werde lediglich zur Berechnung der Leistungen nach dem SGB II die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Magdeburg (Unterkunftsrichtlinie) bestätigt. Seit 1. August 2008 bewohnt die Antragstellerin zu 1. zusammen mit ihrem am 9. August 2008 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2., und dem Kindsvater, Herrn L., diese Wohnung. Mietvertragspartner sind sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch Herr L ... Nach § 15 des Mietvertrages haften sie für Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Herr L. zahle ein Drittel der Mietkosten sowie einen Anteil an den Stromkosten. Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 18. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. Februar 2009 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 Leistungen nach dem SGB II, wobei sie der Antragstellerin zu 1. eine Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 138,33 EUR und dem Antragsteller zu 2. Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 95,34 EUR bzw. ab. 1. Februar 2009 85,34 EUR/Monat bewilligte. Als Einkommen des Sohnes berücksichtigte sie das Kindergeld sowie den seitens Herrn L. gezahlten monatlichen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 100,00 EUR, der sich ab Juni 2009 auf 117,00 EUR erhöhte. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. im Ergebnis erfolglos auf, diverse Formulare auszufüllen und Unterlagen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Herrn L. betreffend, einzureichen. Sie ging vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und somit von einer zwischen den Antragstellern und Herrn L. bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus. Da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, entzog die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 26. März 2009 die Leistungen ab 1. April 2009 ganz. Ein daraufhin seitens der Antragstellerin zu 1. am 30. März 2009 beim Sozialgericht Magdeburg rechtshängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 AS 862/09 ER) erklärte sie am 17. April 2009 für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 6. April 2009 Leistungen in bisheriger Höhe für die Monate April und Mai 2009 bewilligt hatte. Die Antragstellerin zu 1. hatte behauptet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe zwischen ihr und dem Kindsvater nicht. Herr L. sei im Übrigen zum 31. März 2009 ausgezogen und wieder in seine alte Wohnung in die M.-str. 3X zurückgekehrt. Eine entsprechende Ummeldebescheinigung zum 1. April 2009 wurde zu den Verwaltungsakten gereicht. Herr L., so die Angaben der Antragstellerin zu 1. im Verfahren S 7 AS 862/09 ER, werde bis zur Klärung der Rechtslage nur besuchsweise bei ihr sein. Unter dem 1. April 2009 stellten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Übernahme der Gesamtmiete i.H.v. 430,20 EUR/Monat sowie auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die Antragstellerin zu 1 ... Unter dem 9. April 2009 kündigte die Antragsgegnerin an, zur Überprüfung, ob Herr L. tatsächlich aus der Wohnung in der R.-Str. 4X ausgezogen sei, einen Hausbesuch vornehmen zu wollen. Sie schlug drei Termine vor. Unter dem 13. April 2009 teilte die Antragstellerin per e Mail mit, sie werte die Ankündigung eines Hausbesuchs als rechtswidrig und bedrohend und stellte eine Abwehrklage in Aussicht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der e Mail wird auf Blatt 32 der Gerichtsakte des Verfahrens S 7 AS 1022/09 ER verwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. zusätzlich einen Zuschlag für Alleinerziehende. Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. November 2009 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu zwei Dritteln und der Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Am 18. Mai 2009 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen sowie die Zustimmung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L. zu erteilen. Sie wollten wieder mit ihm in einer Wohnung leben. Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch für die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Antragsgegnerin. Mieter der Wohnung seien Herr L. und die Antragstellerin zu 1. zu gleichen Teilen. Herr L. sei daher mietvertraglich im selben Umfang zur Mietzahlung verpflichtet wie die Antragstellerin zu 1 ... Allein sein Auszug aus der Wohnung führe nicht dazu, sich den vertraglichen Pflichten entziehen zu können. Der Antragstellerin zu 1. bleibe es unbenommen, Herrn L. in die Pflicht zu nehmen, seiner mietvertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Auch ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L. bestehe nicht. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Der Antragsgegnerin bleibe die Prüfung, ob die Antragstellerin zu 1. und Herr L. eine Einstehensgemeinschaft bildeten, unbenommen. Das Ergebnis hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Das Risiko, als Einstehensgemeinschaft beurteilt zu werden, ließe sich nicht von vornherein ausschließen. Gegen den ihnen am 7. Juli 2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 8. Juli 2009 Beschwerde erhoben. Unerheblich sei, ob ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Teils der Miete gegenüber Herrn L. bestehe. Jedenfalls sei der Anspruch nicht zeitnah durchsetzbar. Der Mietanteil von Herrn L. stehe ihnen nicht zur Verfügung. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin zu 1. einen Ausschnitt eines Kontoauszuges zu den Akten gereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass Herr L. unter dem 4. August 2009 117,00 EUR Unterhalt überwiesen hatte. Zudem wohne er nicht bei den Antragstellern in der Wohnung. Sie sind weiterhin der Ansicht, sie hätten einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L ... Der Senat hat die Antragstellerin zu 1. erfolglos aufgefordert, den Auszug des Herrn L. aus der Wohnung sowie die Übernahme der Mietzahlungen allein durch sie glaubhaft zu machen. Auch Herr L. hat sich auf Fragen des Senats zum Sachverhalt nicht geäußert. Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe unter Berücksichtigung des anzurechnenden Kindesunterhalts zu übernehmen sowie die Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L. zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, einen eigenen Antrag jedoch nicht gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren S 7 AS 862/09 ER und S 7 AS 1022/09 ER ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingereichte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Streitgegenstand sind die Ansprüche beider Antragsteller. Zwar hat nur die Antragstellerin zu 1. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Aus ihrem Antrag (Gewährung der Unterkunftskosten in voller Höhe abzüglich des Anteils aus dem Kindesunterhalt) geht jedoch hervor, dass sie auch die Ansprüche des Antragstellers zu 2. verfolgt. Die Differenz zwischen den den Antragstellern seit Juni 2009 monatlich geleisteten Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu den von ihnen begehrten beträgt 153,53 EUR/Monat (2/3 der Kosten der Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 276,67 EUR zu 430,20 EUR, jeweils abzüglich des anzurechnenden Kindesunterhalts). Der Beschwerdewert der begehrten Zusicherung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert, den diese für die Antragstellerin hat. Bei Zusicherung einer Wohngemeinschaft – so ihre Vorstellung – verbliebe ihnen die Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR bzw. 359,00 EUR (statt 316,00 EUR bzw. 323,00 EUR) und der Zuschlag für Alleinerziehende (monatlich 126,00 EUR bzw. 129,00 EUR). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der monatlich zu zahlenden Gesamtbruttomiete i.H.v. 430,20 EUR abzüglich des anzurechnenden Kindesunterhalts glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Grundsicherungsträger die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin zu 1. gegen Herrn L. einen Anspruch auf Zahlung der von ihm unbestritten bis März 2009 geleisteten Höhe der Mietbeteiligung hat (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 1998, 14 U 108/97, juris, Rn. 11 – es bejaht einen Anspruch für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten nach der Trennung), hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich die Mietkosten ohne finanzielle Beteiligung des Herrn L. trägt. Trotz Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung haben die Antragsteller den Mangel nicht behoben. Sie haben einen Ausschnitt eines Kontoauszuges zu den Akten gereicht, aus dem sich eine Unterhaltszahlung des Herrn L. i.H.v. 117,00 EUR ergibt. Aus den zuvor zu den Akten gereichten Ausschnitten von Kontoauszügen ergab sich zwar, dass Herr L. zusätzlich zum Unterhalt einen Teil der Miete überwiesen hatte. Dies aber lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass sich Herr L. nicht auf andere Weise an der Mietzahlung beteiligt. Die Kontoauszugsausschnitte sind zudem kein Mittel der Glaubhaftmachung, sondern lediglich ein Vorbringen der Antragsteller. Auch einen Auszug des Herrn L. aus der Wohnung hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Eine Ummeldebescheinigung ist kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung, zumal sich Herr L. nach eigenen Angaben der Antragstellerin besuchsweise bei ihr aufhält und sie die Durchführung eines Hausbesuchs verweigert. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft glaubhaft gemacht. Nach § 34 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist die Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung hat die Aufgabe, als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes dem Adressaten die Gewissheit zu verschaffen, dass die Behörde eine bestimmte Leistung vornimmt. Ihrer Rechtsqualität nach ist die Zusicherung ein Verwaltungsakt. Zur Erteilung einer Zusicherung ist die Behörde im Allgemeinen nicht verpflichtet. Vielmehr hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Zusicherung abgegeben werden soll oder nicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. April 1984, 1 RA 27/83, juris, Rn. 15). Die Antragsteller begehren hier die Zusicherung der Antragsgegnerin, ein Zusammenleben mit Herrn L. als Wohngemeinschaft anzusehen und ihnen entsprechend Leistungen als eigene Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Herrn L. zu bewilligen. Da die Erteilung einer Zusicherung im Ermessen der Antragsgegnerin steht,
ist eine entsprechende Verpflichtung bereits aus diesem Grunde nicht möglich. Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Die Antragsteller haben in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I), nicht auf eine bestimmte Leistung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Zusicherung. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine gesetzliche Norm ersichtlich ist, auf Grund derer die Antragsgegnerin überhaupt zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet werden könnte. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin u.a. die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie erhalten laufend Grundsicherungsleistungen von der Antragsgegnerin. Unter dem 23. Mai 2008 stellte die damals schwangere, am 3. Juni 19XX geborene Antragstellerin zu 1. bei der Antragsgegnerin einen "Antrag auf Wohnungswechsel" zum 1. August 2008. Sie wolle mit ihrem Freund, Herrn M. L , eine Wohngemeinschaft gründen. Von der Miete werde Herr L. ein Drittel bezahlen. Umzugskosten entstünden nicht, da die neue Wohnung im selben Haus sei. Diesem Antrag fügte sie das Wohnungsangebot einer 64,12 qm großen Wohnung in der R.-Str. 4X bei, für die monatlich eine Grundmiete i.H.v. 270,54 EUR sowie Betriebs- und Heizkosten i.H.v. 159,66 EUR zu zahlen sind. Die Antragsgegnerin erachtete im Schreiben vom 23. Mai 2008 sowohl die Wohnungsgröße, als auch die Höhe der Grundmiete und der Nebenkosten als angemessen, wies jedoch darauf hin, dass eine verbindliche Zusicherung der Zahlung der Unterkunftskosten nicht erteilt werde. Es werde lediglich zur Berechnung der Leistungen nach dem SGB II die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Magdeburg (Unterkunftsrichtlinie) bestätigt. Seit 1. August 2008 bewohnt die Antragstellerin zu 1. zusammen mit ihrem am 9. August 2008 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2., und dem Kindsvater, Herrn L., diese Wohnung. Mietvertragspartner sind sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch Herr L ... Nach § 15 des Mietvertrages haften sie für Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner. Herr L. zahle ein Drittel der Mietkosten sowie einen Anteil an den Stromkosten. Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 18. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. Februar 2009 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 Leistungen nach dem SGB II, wobei sie der Antragstellerin zu 1. eine Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 138,33 EUR und dem Antragsteller zu 2. Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 95,34 EUR bzw. ab. 1. Februar 2009 85,34 EUR/Monat bewilligte. Als Einkommen des Sohnes berücksichtigte sie das Kindergeld sowie den seitens Herrn L. gezahlten monatlichen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 100,00 EUR, der sich ab Juni 2009 auf 117,00 EUR erhöhte. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. im Ergebnis erfolglos auf, diverse Formulare auszufüllen und Unterlagen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Herrn L. betreffend, einzureichen. Sie ging vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und somit von einer zwischen den Antragstellern und Herrn L. bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus. Da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, entzog die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 26. März 2009 die Leistungen ab 1. April 2009 ganz. Ein daraufhin seitens der Antragstellerin zu 1. am 30. März 2009 beim Sozialgericht Magdeburg rechtshängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 AS 862/09 ER) erklärte sie am 17. April 2009 für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 6. April 2009 Leistungen in bisheriger Höhe für die Monate April und Mai 2009 bewilligt hatte. Die Antragstellerin zu 1. hatte behauptet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe zwischen ihr und dem Kindsvater nicht. Herr L. sei im Übrigen zum 31. März 2009 ausgezogen und wieder in seine alte Wohnung in die M.-str. 3X zurückgekehrt. Eine entsprechende Ummeldebescheinigung zum 1. April 2009 wurde zu den Verwaltungsakten gereicht. Herr L., so die Angaben der Antragstellerin zu 1. im Verfahren S 7 AS 862/09 ER, werde bis zur Klärung der Rechtslage nur besuchsweise bei ihr sein. Unter dem 1. April 2009 stellten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Übernahme der Gesamtmiete i.H.v. 430,20 EUR/Monat sowie auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die Antragstellerin zu 1 ... Unter dem 9. April 2009 kündigte die Antragsgegnerin an, zur Überprüfung, ob Herr L. tatsächlich aus der Wohnung in der R.-Str. 4X ausgezogen sei, einen Hausbesuch vornehmen zu wollen. Sie schlug drei Termine vor. Unter dem 13. April 2009 teilte die Antragstellerin per e Mail mit, sie werte die Ankündigung eines Hausbesuchs als rechtswidrig und bedrohend und stellte eine Abwehrklage in Aussicht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der e Mail wird auf Blatt 32 der Gerichtsakte des Verfahrens S 7 AS 1022/09 ER verwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. zusätzlich einen Zuschlag für Alleinerziehende. Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. November 2009 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu zwei Dritteln und der Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Am 18. Mai 2009 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen sowie die Zustimmung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L. zu erteilen. Sie wollten wieder mit ihm in einer Wohnung leben. Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch für die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Antragsgegnerin. Mieter der Wohnung seien Herr L. und die Antragstellerin zu 1. zu gleichen Teilen. Herr L. sei daher mietvertraglich im selben Umfang zur Mietzahlung verpflichtet wie die Antragstellerin zu 1 ... Allein sein Auszug aus der Wohnung führe nicht dazu, sich den vertraglichen Pflichten entziehen zu können. Der Antragstellerin zu 1. bleibe es unbenommen, Herrn L. in die Pflicht zu nehmen, seiner mietvertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Auch ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L. bestehe nicht. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Der Antragsgegnerin bleibe die Prüfung, ob die Antragstellerin zu 1. und Herr L. eine Einstehensgemeinschaft bildeten, unbenommen. Das Ergebnis hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Das Risiko, als Einstehensgemeinschaft beurteilt zu werden, ließe sich nicht von vornherein ausschließen. Gegen den ihnen am 7. Juli 2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 8. Juli 2009 Beschwerde erhoben. Unerheblich sei, ob ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Teils der Miete gegenüber Herrn L. bestehe. Jedenfalls sei der Anspruch nicht zeitnah durchsetzbar. Der Mietanteil von Herrn L. stehe ihnen nicht zur Verfügung. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin zu 1. einen Ausschnitt eines Kontoauszuges zu den Akten gereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass Herr L. unter dem 4. August 2009 117,00 EUR Unterhalt überwiesen hatte. Zudem wohne er nicht bei den Antragstellern in der Wohnung. Sie sind weiterhin der Ansicht, sie hätten einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L ... Der Senat hat die Antragstellerin zu 1. erfolglos aufgefordert, den Auszug des Herrn L. aus der Wohnung sowie die Übernahme der Mietzahlungen allein durch sie glaubhaft zu machen. Auch Herr L. hat sich auf Fragen des Senats zum Sachverhalt nicht geäußert. Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe unter Berücksichtigung des anzurechnenden Kindesunterhalts zu übernehmen sowie die Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft mit Herrn L. zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, einen eigenen Antrag jedoch nicht gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren S 7 AS 862/09 ER und S 7 AS 1022/09 ER ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingereichte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Streitgegenstand sind die Ansprüche beider Antragsteller. Zwar hat nur die Antragstellerin zu 1. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Aus ihrem Antrag (Gewährung der Unterkunftskosten in voller Höhe abzüglich des Anteils aus dem Kindesunterhalt) geht jedoch hervor, dass sie auch die Ansprüche des Antragstellers zu 2. verfolgt. Die Differenz zwischen den den Antragstellern seit Juni 2009 monatlich geleisteten Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu den von ihnen begehrten beträgt 153,53 EUR/Monat (2/3 der Kosten der Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 276,67 EUR zu 430,20 EUR, jeweils abzüglich des anzurechnenden Kindesunterhalts). Der Beschwerdewert der begehrten Zusicherung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert, den diese für die Antragstellerin hat. Bei Zusicherung einer Wohngemeinschaft – so ihre Vorstellung – verbliebe ihnen die Regelleistung i.H.v. 351,00 EUR bzw. 359,00 EUR (statt 316,00 EUR bzw. 323,00 EUR) und der Zuschlag für Alleinerziehende (monatlich 126,00 EUR bzw. 129,00 EUR). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der monatlich zu zahlenden Gesamtbruttomiete i.H.v. 430,20 EUR abzüglich des anzurechnenden Kindesunterhalts glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Grundsicherungsträger die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin zu 1. gegen Herrn L. einen Anspruch auf Zahlung der von ihm unbestritten bis März 2009 geleisteten Höhe der Mietbeteiligung hat (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 1998, 14 U 108/97, juris, Rn. 11 – es bejaht einen Anspruch für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten nach der Trennung), hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich die Mietkosten ohne finanzielle Beteiligung des Herrn L. trägt. Trotz Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung haben die Antragsteller den Mangel nicht behoben. Sie haben einen Ausschnitt eines Kontoauszuges zu den Akten gereicht, aus dem sich eine Unterhaltszahlung des Herrn L. i.H.v. 117,00 EUR ergibt. Aus den zuvor zu den Akten gereichten Ausschnitten von Kontoauszügen ergab sich zwar, dass Herr L. zusätzlich zum Unterhalt einen Teil der Miete überwiesen hatte. Dies aber lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass sich Herr L. nicht auf andere Weise an der Mietzahlung beteiligt. Die Kontoauszugsausschnitte sind zudem kein Mittel der Glaubhaftmachung, sondern lediglich ein Vorbringen der Antragsteller. Auch einen Auszug des Herrn L. aus der Wohnung hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Eine Ummeldebescheinigung ist kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung, zumal sich Herr L. nach eigenen Angaben der Antragstellerin besuchsweise bei ihr aufhält und sie die Durchführung eines Hausbesuchs verweigert. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft glaubhaft gemacht. Nach § 34 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist die Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung hat die Aufgabe, als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes dem Adressaten die Gewissheit zu verschaffen, dass die Behörde eine bestimmte Leistung vornimmt. Ihrer Rechtsqualität nach ist die Zusicherung ein Verwaltungsakt. Zur Erteilung einer Zusicherung ist die Behörde im Allgemeinen nicht verpflichtet. Vielmehr hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Zusicherung abgegeben werden soll oder nicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. April 1984, 1 RA 27/83, juris, Rn. 15). Die Antragsteller begehren hier die Zusicherung der Antragsgegnerin, ein Zusammenleben mit Herrn L. als Wohngemeinschaft anzusehen und ihnen entsprechend Leistungen als eigene Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Herrn L. zu bewilligen. Da die Erteilung einer Zusicherung im Ermessen der Antragsgegnerin steht,
ist eine entsprechende Verpflichtung bereits aus diesem Grunde nicht möglich. Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Die Antragsteller haben in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I), nicht auf eine bestimmte Leistung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Zusicherung. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Zusicherung zur Bildung einer Wohngemeinschaft die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine gesetzliche Norm ersichtlich ist, auf Grund derer die Antragsgegnerin überhaupt zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet werden könnte. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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