L 1 R 110/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 229/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 110/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rente wegen Eerwerbsunfähigkeit auf Dauer, Entziehung, wesentliche Änderung
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 14. Dezember 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. März 2002.

Der 1948 geborene Kläger schloss eine in den Jahren 1964 bis 1967 absolvierte Ausbildung zum Bergbaumaschinisten mit der Facharbeiterprüfung ab. Er war bis 1968 im erlernten Beruf und nach seinem Wehrdienst (Mai 1968 bis Oktober 1969) bis Dezember 1990 als Polizeimeister beschäftigt. Danach war er arbeitslos.

Am 08. Januar 1992 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte zunächst Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 31. Januar 1992 und des Facharztes für Orthopädie Dr. B. vom 16. März 1992 ein, in denen jeweils eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers bestätigt wird. In dem von der Beklagten weiterhin eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 01. April 1992 werden die Diagnosen chronifizierte neurotische Fehlentwicklung (Konversionsneurose), Zustand nach 2/3-Magenresektion und Struma simplex gestellt. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung dieses Gutachtens wurde angegeben, dass der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit als Polizist nicht mehr ausüben und lediglich zwei Stunden bis unter halbschichtig eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit geringer Eigenverantwortung und ohne äußeren Druck verrichten könne. Ursache für die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit sei die chronifizierte neurotische Fehlentwicklung im Sinne einer Konversionsneurose. Mit Rentenbescheid vom 15. Juni 1994 bewilligte die Beklagte daraufhin beginnend ab 01. Januar 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 1995 stellte sie die Rente rückwirkend ab 01. Januar 1992 neu fest.

Zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. S. vom 20. Juni 2001 ein. Dieser teilte in dem Gutachten mit, ausweislich der gestellten Diagnosen fänden sich aus psychiatrisch-neurologischer Sicht keine Einschränkungen und auch keine krankhaften Veränderungen, die eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben begründen könnten. Vielmehr könne der Kläger die letzte berufliche Tätigkeit als Polizist täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Nach Einholung weiterer Gutachten des Orthopäden Sch. vom 13. Juli 2001 und des Internisten und Kardiologen Dr. Sch. vom 30. Juli 2001 sowie nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 27. August 2001 hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2002 den Bescheid vom 15. Juni 1994 in der Fassung des Bescheides vom 27. Februar 1995 über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 01. März 2002 wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) auf. Hiergegen erhob der Kläger am 08. März 2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002 mit der Begründung zurückwies, im Zuge des 2001 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens der weiteren Rentenberechtigung sei festgestellt worden, dass sich das Leistungsvermögen des Klägers gegenüber 1994 erheblich verbessert habe und der Kläger seinen bisherigen Beruf als Polizeimeister wieder vollschichtig ausüben könne. Ferner sei er nach den medizinischen Ermittlungen wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten.

Dagegen hat der Kläger am 09. August 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau erhoben und vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht wesentlich verbessert. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte und anschließend ein Gutachten des Direktors der Uniklinik und Poliklinik für Orthopädie und Physikalische Medizin der Universität Prof. Dr. H. vom 08. August 2003 eingeholt. Auf die Anträge des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht den Neurologen und Psychiater Dipl.-Med. Z. das Gutachten vom 04. Mai 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2004 (Eingangsdatum bei Gericht) sowie die Hausärztin Dipl.-Med. Z. das Gutachten vom 07. Januar 2005 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. März 2005 erstatten lassen. Im Verlauf des ersten Rechtszuges hat die Beklagte schließlich einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 28. Februar 2005 hinaus anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Das SG hat die Klage sodann mit Urteil vom 14. Dezember 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 sei rechtmäßig und die Aufhebung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 01. März 2002 sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei und deshalb eine wesentliche Änderung vorgelegen habe. Aus den überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. S., Sch. und Dr. Sch. folge sowohl aus neurologisch/psychiatrischer, orthopädischer als auch internistischer Sicht eine vollschichtige Einsetzbarkeit des Klägers. Prof. Dr. H. habe ebenfalls eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bestätigt, weshalb ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. März 2002 nicht mehr bestehe.

Gegen das ihm am 24. Januar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2006 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht ausreichend geklärt, ob sich die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 14. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dipl.-Med. Z. vom 06. Februar 2007 eingeholt. In dieser führt er aus, er habe im Vergleich zum Gutachten von Dr. B. keine veränderte gesundheitliche Situation des Klägers vorgefunden, sondern sie nur anders bewertet. Die von ihm festgestellten Einschränkungen des Klägers hätten schon vor März 2002 bestanden. Zudem hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. S. vom 10. April 2007 eingeholt. Aus dessen Sicht enthalte das Gutachten von Dr. B. insoweit eine Fehlbeurteilung, als die dort enthaltene medizinische Beurteilung in keiner Weise durch die Untersuchungsergebnisse unterlegt werden könne. Er sei der Auffassung, dass die von dem Gutachter aufgezählten Symptome auch 1992 nicht zu einem Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt hätten, wie sie von diesem festgelegt worden sei. Die im Vergleich zum Gutachten von Dr. B. unterschiedlichen Feststellungen in seinem Gutachten beruhten auf einer abweichenden Bewertung in der Beurteilung nicht krankheitswertiger psychischer Zustände. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese haben während der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 SGG statthafte und im Übrigen form- und fristgerechte Berufung ist begründet.

Der auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützte Rentenentziehungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 ist rechtswidrig, weshalb diese Bescheide sowie das Urteil des SG vom 14. Dezember 2005 aufzuheben waren.

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche zur Aufhebung des Verwaltungsakts führende wesentliche Änderung liegt vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nun eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, § 48 SGB X Rz. 12). Insoweit ist stets Voraussetzung, dass in den die Person des Berechtigten selbst betreffenden Verhältnissen objektiv eine Änderung eingetreten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03. Oktober 1957 – 5 RKn 28/56 –, BSGE 6, 25 (27)). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt dagegen nicht vor, wenn die Rente aufgrund eines Leidens gewährt wurde, das infolge einer Fehldiagnose damals in seiner Bedeutung für die Erwerbsfähigkeit des Versicherten überbewertet worden ist, während seine Bedeutung bei objektiv zutreffender Diagnose für die Gewährung einer Rente nicht ausgereicht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1974 – 12 RJ 298/73 –, zitiert nach juris). Eine wesentliche Änderung ist insbesondere nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse zu erblicken (vgl. BSG, Urteil vom 03. Oktober 1957 – 5 RKn 28/56 –, BSGE 6, 25 (27)).

Gemessen hieran liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 15. Juni 1994 nicht vor. Vielmehr führte die von der Beklagten 2001 veranlasste Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung des Klägers lediglich zu einer abweichenden Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse. Dies geht besonders deutlich aus der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. S. vom 10. April 2007 hervor. In dieser Stellungnahme weist Prof. Dr. S. ausdrücklich darauf hin, dass die unterschiedlichen Ergebnisse in dem Gutachten von Dr. B. vom 01. April 1992 und in seinem Gutachten vom 20. Juni 2001 auf einer abweichenden Bewertung in der Beurteilung nicht krankheitswertiger Zustände beruhen. Die abweichende Bewertung findet ihre Grundlage dagegen nicht in einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen 1994 und 2001. Während nach dem Gutachten von Dr. B. vom 01. April 1992 der psychische Status des Klägers die Ursache für eine nur sehr eingeschränkte Erwerbsfähigkeit war, bestanden nach dem Gutachten von Prof. Dr. S. vom 20. Juni 2001 aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Ursächlich für diese abweichende Bewertung war jedoch nicht eine Verbesserung des psychischen Status des Klägers und damit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. B. am 01. April 1992. Vielmehr wurde nach Ansicht von Prof. Dr. S. der psychische Status des Klägers im April 1992 von Dr. B. fehlerhaft bewertet, zumal die in dem Gutachten von Dr. B. enthaltene medizinische Beurteilung in keiner Weise durch die Untersuchungsergebnisse unterlegt werden konnte.

Der Senat erachtet die in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. April 2007 enthaltene Aussage, die unterschiedlichen Ergebnisse in den Gutachten von Dr. B. vom 01. April 1992 und von Prof. Dr. S. vom 20. Juni 2001 fänden ihre Grundlage in einer abweichenden Bewertung unveränderter Zustände, für zutreffend und überzeugend, zumal dieses Ergebnis sich bereits aus einer Zusammenschau der in beiden Gutachten enthaltenen Feststellungen ergibt. Es lässt sich von daher auch nicht belegen, dass die Gesundheitssituation des Klägers in neurologisch-psychiatrischer Sicht am 01. März 2002 im Vergleich zum Juni 1994 eine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung erfahren hat. Wenn Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2001 keine Anhaltspunkte für eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu finden vermochte und Dr. B. in seinem Gutachten vom 01. April 1992 demgegenüber eine aus einer chronifizierten neurotischen Fehlentwicklung resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit feststellte, so beruht dies allein auf einer abweichenden Bewertung eines unveränderten Gesundheitszustandes. Dieses Ergebnis wird auch durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Med. Z. vom 06. Februar 2007 gestützt, wonach auch er bei der Erstellung seines Gutachtens vom 04. Mai 2004 im Vergleich zum Gutachten von Dr. B. keine veränderte gesundheitliche Situation des Klägers vorgefunden, sondern diese nur anders bewertet habe.

Insgesamt erachtet der Senat die von Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2001 getroffene Leistungseinschätzung unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befunde für sehr überzeugend. Danach war der Kläger aus psychiatrischer Sicht in der Lage, Arbeiten zu verrichten, die seinem Ausbildungsstand und seinen körperlichen Voraussetzungen entsprechen. Prof. Dr. S. konnte keine krankhaften Veränderungen aufzeigen, die aus psychiatrisch-neurologischer Sicht die Erwerbsfähigkeit des Klägers minderten. Er beschrieb eine ausgeglichene Stimmung, einen logischen und unauffälligen formalen Gedankenablauf und verneinte inhaltliche Denkstörungen. Die intellektuellen Voraussetzungen entsprachen dem Schulabschluss und der Bildung des Klägers; Hinweise für gröbere Persönlichkeitsstörungen fanden sich nicht. Das Fehlen von pathologischen Befunden bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung wird ferner gestützt durch die Angaben des Klägers bei Prof. Dr. S., dass er noch Autofahren könne, keine psychischen Probleme habe und auch noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.

Nicht überzeugend ist hingegen die von Dr. B. aufgrund der Untersuchung des Klägers am 31. März 1992 erfolgte Einschätzung eines noch lediglich zweistündigen bis unterhalbschichtigen Leistungsvermögens. Er begründete dies zwar mit dem Vorliegen einer chronifizierten neurotischen Fehlentwicklung im Sinne einer Konversionsneurose. Der Sachverständige dokumentierte in seinem Gutachten jedoch keine Funktionsstörungen, die den Schluss auf ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers als nachvollziehbar erscheinen lassen. So weist der von Dr. B. in seinem Gutachten dargestellte psychische Befund ein klares, uneingeschränktes Bewusstsein, eine in allen Ebenen ungestörte Orientierung und ein formal ungestörtes Denken des Klägers aus. Er beschrieb eine Konzentrationsschwäche, eine nicht wesentlich beeinträchtigte Merkfähigkeit, eine leicht herabgesetzte Stimmung und einen deutlich verminderten Antrieb. Wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben ergeben sich für den Senat aufgrund des aufgezeigten psychischen Befundes nicht.

Dipl.-Med. Z. hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 2004 unter Benennung einer Somatisierungsstörung ausdrücklich auf eine weitgehend übereinstimmende Diagnose hingewiesen. Allerdings hat er den Schweregrad der Störung anders bewertet und eine quantitative Leistungseinschränkung des Klägers verneint. Eine Änderung des Leistungsvermögens des Klägers konnte auch er nicht aufzeigen. Soweit Dipl.-Med. Z. in ihrem Gutachten vom 07. Januar 2005 eine Leistungsfähigkeit des Klägers unter drei Stunden attestiert hat, schließt sich der Senat dieser isolierten Einschätzung der behandelnden Hausärztin des Klägers nicht an, da für die zeitliche Einschränkung keine objektiv nachvollziehbare Begründung ersichtlich ist.

Im Ergebnis ist der Senat aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. S. davon überzeugt, dass bei dem Kläger bereits bei Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Juni 1994 keine rentenberechtigende Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben vorlag und insoweit am 01. März 2002 keine Veränderung eingetreten ist.

Allein die im Gutachten von Dr. B. vom 01. April 1992 vorgenommene Bewertung des am 01. März 2002 unveränderten neurologisch-psychiatrischen Status des Klägers war ursächlich für den Rentenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 1994. Denn sowohl auf internistischem als auch orthopädischem Gebiet lagen nach den Gutachten von Dr. K. vom 31. Januar 1992 und Dr. B. vom 16. März 1992 bei Erlass des Rentenbescheides am 15. Juni 1994 keine rentenberechtigenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers vor. Da sich am 01. März 2002 ein im Vergleich zu Juni 1992 unveränderter neurologisch-psychiatrischer Gesundheitszustand des Klägers darstellte, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Rentenbescheides vom 15. Juni 1994 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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