L 3 R 458/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 870/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 458/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verrechnung, Verwaltungsakt, Hilfebedürftigkeit
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsforderungen der IKK gesund plus als Einzugstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit einem Teilbetrag der dem Kläger von der Beklagten laufend gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am ... 1946 geborene Kläger erlangte im Dezember 1970 die Meisterqualifikation im Elektroinstallateurhandwerk und war von 1975 an selbstständig tätig. Zum 10. August 1999 wurde seine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer H. gelöscht. Er war später für die E. Elektrogesellschaft mbH, M. 1, ..., d.h. unter der Wohnanschrift des Klägers ansässig, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Elektroinstallateur tätig. Nach Angaben des Klägers fand ein Verfahren bezüglich der Regelinsolvenz über das Vermögen seines Unternehmens mit der nachfolgenden Abgabe eine eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht H. (Az. 53 M 3834/03), nicht aber ein Verfahren der Verbraucherinsolvenz statt. Er übte bei der E. Elektrogesellschaft mbH vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2007 eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 300 EUR aus.

Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, gewährte dem Kläger ab dem 1. Juli 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab dem 1. März 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte die zunächst bis zum 31. Oktober 2005 befristete Rente bis zum 31. März 2008 weiter. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2008 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen. Der Zahlbetrag der jeweiligen Rente des Klägers aus eigener Versicherung betrug ab dem 1. April 2004 511,58 EUR, ab dem 1. Juli 2005 509,06 EUR, ab dem 1. Mai 2006 508,75 EUR und ab dem 1. Januar 2008 511,40 EUR.

Die am ... 1948 geborene Ehefrau des Klägers ist am 13. Februar 2009 verstorben. Sie erzielte bis zum 31. Mai 2005 Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung und bezog vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2006 Entgeltersatzleistungen sowie vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Arbeitslosengeld. Bezüglich der Einzelheiten zu den jeweiligen Entgelten wird auf den Auszug aus dem Versicherungsverlauf der verstorbenen Versicherten (Bl. 175 der Gerichtsakte) verwiesen. Sie bezog vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag in Höhe von 509,21 EUR monatlich. "Sonstige Einkünfte" der Ehegatten werden für die Zeit bis zum 30. September 2008 mit 170 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 1. Oktober 2009 mit 50 EUR monatlich angegeben.

Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2009 Hinterbliebenenrente zunächst mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von zunächst 508,50 EUR und seit dem 1. Juli 2009 von 316,48 EUR.

Er wohnt in einem Haus, das einer Erbengemeinschaft gehört, zu der u.a. seine Ehefrau gehörte. Es handelt sich hierbei ausweislich der in Kopie vorliegenden Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch der Gemeinde K. jeweils in der Gemarkung 152176 um das Flurstück 30 mit 564 m² Gebäude- und Freifläche/Wohnen, das Flurstück 55 mit 1.496 m² Waldfläche und um 1.350 m² Gartenland sowie um das Flurstück 31/4 mit 1.319 m² Gartenland. Im Rahmen der Erbfolge ist der Anteil der Ehefrau des Klägers an der vorgenannten Erbengemeinschaft unmittelbar auf seinen Sohn übergegangen.

Der Kläger schuldet der IKK Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die IKK gesund plus (im Folgenden IKK) ist, für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 1999 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 11.268,13 EUR.

Die IKK übersandte der LVA ein Verrechnungsersuchen vom 2. Mai 2001 über von dem Kläger geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 16.474,96 EUR. Die LVA merkte die Forderung zunächst vor, da der Kläger noch keine Leistungen von ihr bezog. Die sich aus der ersten Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Weiterbewilligung ergebenden Nachzahlungen in Höhe von 491,07 EUR und 1.314,09 EUR verrechnete die LVA jeweils zur Hälfte, d.h. in Höhe von 245,53 EUR und 257,96 EUR, mit der Forderung der IKK. Gegen die Verrechnungsbescheide vom 18. März 2002 und 5. August 2004 hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 teilte die IKK der LVA zur Verrechnungsermächtigung mit, der Kläger schulde neben den fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 11.268,13 EUR Säumniszuschläge in Höhe von 9.274,59 EUR, Kosten und Gebühren in Höhe von 348,14 EUR, d.h. insgesamt 20.890,86 EUR.

Die LVA hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2005 zu einer beabsichtigten Verrechnung der von ihm geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der dazugehörenden Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 1999 an. Die Forderung der IKK in Höhe von 20.890,86 EUR werde mit der Hälfte der dem Kläger monatlich gewährten Altersrente in Höhe von 511,58 EUR (255,79 EUR monatlich, verbleibender Restbetrag 255,79 EUR monatlich) verrechnet. Da ein Nachweis über die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) nicht vorliege, gehe sie davon aus, dass eine solche bei der beabsichtigten monatlichen Verrechnung nicht entstehe. Falls dies nicht zutreffe, solle der Kläger zum Nachweis eine Bescheinigung des entsprechenden Leistungsträgers vorlegen.

Der Kläger teilte der LVA mit Schreiben vom 7. und 23. März 2005 mit, seiner Auffassung nach sei die beabsichtigte Verrechnung nicht zulässig. Er beziehe neben der Rente nur die Einkünfte aus seiner geringfügigen Beschäftigung. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte liege unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodass bei der angekündigten Verrechnung offensichtlich Hilfebedürftigkeit eintrete. Eine amtliche Bescheinigung über die zu erwartende Hilfebedürftigkeit müsse er deshalb nicht vorlegen.

Mit Bescheid vom 5. April 2005 teilte die LVA dem Kläger mit, die Forderung der IKK aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren 20.890,86 EUR (Stand 8. Februar 2005) werde mit der Hälfte der dem Kläger gewährten monatlichen Rente in Höhe von 511,58 EUR, d.h. 255,79 EUR, verrechnet. Es obliege dem Kläger, eine drohende Sozialhilfebedürftigkeit nachzuweisen. Es liege ihr keine Bedarfsbescheinigung vor, aus welcher der individuelle Bedarf an finanziellen Mitteln ersichtlich wäre, sodass nach Aktenlage zu entscheiden gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass durch die monatliche Verrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nicht entstehe. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Zahlung der geschuldeten Beträge sei gegenüber dem Interesse des Klägers, die Beträge nicht zu zahlen, voranzustellen. Sofern sich der Verrechnungsbetrag wegen künftiger Rentenanpassungen oder Rentennachbehandlungen verändere, werde sie den Kläger benachrichtigen.

Hiergegen legte der Kläger am 6. Mai 2005 Widerspruch ein. Seinen Einkünften in Höhe von 555,79 EUR monatlich - bei Vornahme der Verrechnung - stünden feste Ausgaben in Höhe von 553,71 EUR zuzüglich seiner Kosten für Lebensmittel und die Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben gegenüber. Dem liege folgende Berechnung zugrunde:

Strom- und Heizkosten 120,00 EUR Schornsteinfegergebühren 4,32 EUR Unfallversicherung 24,79 EUR Telefongebühren einschl. Grundgebühr 20,00 EUR Zuzahlung beim Hausarzt 6,60 EUR Zuzahlung für Medikamente 30,00 EUR Medikamente 30,00 EUR Massagen/Fußpflege 30,00 EUR Schuhreparaturen/Einlagen 15,00 EUR Anteilige Aufwendungen Sehhilfe 25,00 EUR Persönliche Hygiene 15,00 EUR Bekleidung 50,00 EUR Fernsehgebühren 17,00 EUR Tageszeitungen 16,00 EUR Beteiligung an der Werterhaltung und Instandsetzung der Immobilie der Familie mit monatlich durchschnittlich 150,00 EUR

Der Kläger fügte seinem Schreiben als Anlagen an ihn adressierte Unterlagen (in Kopie) bei: Einen Versicherungsschein zur Unfallversicherung der M.er Verein Allgemeine Versicherungs AG vom 22. Juni 1999, einen Einzahlungsbeleg der GEZ in Höhe von 51,09 EUR, eine Telefonrechnung für April 2005 in Höhe von 19,87 EUR, Stromrechnungen über monatliche Abschläge ab dem 1. November 2004 in Höhe von 105 EUR und eine Schornsteinfegerrechnung für das Jahr 2004 in Höhe von 51,83 EUR.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 gab die Beklagte dem Kläger auf, eine amtliche Bedarfsbescheinigung vorzulegen. Sie wies den Widerspruch des Klägers nach dessen Mitteilung, dass es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehle, mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 als unbegründet zurück. Anhand der Einkommensverhältnisse des Klägers sei davon auszugehen, dass er durch die Einbehaltung von monatlich 254,53 EUR - ausgehend von dem Zahlbetrag der Rente des Klägers seit dem 1. Juli 2005 in Höhe von 509,06 EUR - nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werde. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis des Klägers. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei die Verpflichtung der Behörde zur zweckgebundenen Verwendung der Gelder der Versichertengemeinschaft sowie die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung für Korrekturfälle mit gleicher Sachlage vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers nicht überzeugend, da er den von ihm behaupteten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht realisiere.

Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am 30. August 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage weiterverfolgt. Von der ihm im Falle der Verrechnung verbleibenden Rente könne er selbst unter Berücksichtigung seines Hinzuverdienstes nicht existieren. Er habe bereits im Vorverfahren ausführlich dargelegt, dass er auch ohne die hälftige Aufrechnung mit den "zweifelsohne bestehenden Ansprüchen" der IKK hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Diesbezüglich werde die Zusammenstellung seiner durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 553,71 EUR wiederholt, denen Einkünfte in Höhe von 555,79 EUR gegenüberstünden. Er verweise auf die bei der Beklagten eingereichten Nachweise. Eine amtliche Bedarfsbescheinigung sei nicht erforderlich und ein entsprechendes Ersuchen bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe ihm nicht zumutbar. Die im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung müsse genügen. Das Verlangen der Beklagten verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.

Das Sozialgericht hat bei dem Landkreis Saalkreis mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 unter Übersendung der vom Kläger in dem Verfahren vorgelegten Unterlagen angefragt, ob der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig werde. Der Landkreis S. hat dem Sozialgericht daraufhin als Anlage zum Schreiben vom 16. November 2006 eine Bedarfsberechnung (nur) für den Kläger übersandt, aus welcher ein den Bedarf des Klägers übersteigendes Einkommen in Höhe von 265,14 EUR hervorgeht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Bedarfsberechnung (Bl. 172 bis 173 der Gerichtsakte) verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2007 abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob eine sozialrechtliche Verrechnung als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts anzusehen oder in der Form eines Verwaltungsakts zu vollziehen sei. Die Klage sei - unabhängig von der hier zulässigen Klageart - jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 51, 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) lägen vor. Es bestehe eine Beitragsforderung der IKK. Die Beklagte habe die Höhe der Verrechnung ermessensfehlerfrei festgelegt. Durch die Verrechnung werde der Kläger nicht hilfebededürtig nach dem SGB XII. Sein Gesamteinkommen - ohne die Verrechnung - in Höhe von 809,06 EUR (509,06 EUR Rente zzgl. 300 EUR Arbeitsentgelt) übersteige seinen Bedarf in Höhe von 543,92 EUR um 265,14 EUR. Hinsichtlich seiner Wohnkosten hätten nur die Schornsteinfegerrechnung aus dem Jahr 2004 und eine Rechnung über eine Brennstofflieferung vom 17. Oktober 2006 berücksichtigt werden können.

Gegen das ihm am 26. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht durch Verwaltungsakt entscheiden dürfen, da es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Forderung der IKK sei nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen verjährt. Das Sozialgericht habe bei der Bedarfsermittlung seine allgemeinen Lebenshaltungskosten wie Ernährung und Bekleidung nicht berücksichtigt. Seit Oktober 2007 habe er im Übrigen geringere Einkünfte, da er seine geringfügige Beschäftigung aufgegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Dem Kläger ist in der nichtöffentlichen Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgegeben worden, detailliert zu den Einnahmen und Ausgaben der Haushaltsgemeinschaft seit dem Jahr 2005 vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 hat der Kläger ausgeführt, dass seine Einkünfte nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2007 in Höhe von monatlich 95,20 EUR und in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 in Höhe von monatlich 204,20 EUR seinen Bedarf überstiegen hätten. Eine Bedarfsberechnung des Sozialhilfeträgers könne er nicht vorlegen, da man dort seine Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in der von ihm gewünschten Höhe habe berücksichtigen wollen. Er habe vom 1. April 2005 bis zum 30. September 2008 für seine Unterkunft Zahlungen in Höhe von 511,29 EUR monatlich geleistet. Die "mietgleiche Übernahme von Kreditverpflichtungen" sei "später" auf 150 EUR reduziert worden. Zur Aufrechterhaltung der Abzahlung werde die Miete von ihm unmittelbar an die S.sparkasse bezahlt. Er verweist diesbezüglich auf das dem Schriftsatz in Kopie beigefügte Schreiben der S.sparkasse vom 28. Januar 2009 mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr F., in vorbezeichneter Angelegenheit möchten wir Ihnen bestätigen, dass Sie zur Abtragung dieser vorstehend genannten Grundschuld seit dem 01.10.2008 Zahlungen in Höhe von monatlich 150.00 EUR monatlich leisten. Diese Zahlungen leisten Sie auf die Kapitalforderung, diese beträgt per heute 2.585,79 EUR. Die Zinsforderung beläuft sich auf 9.203,25 EUR und wird nach vollständiger Rückzahlung der Kapitalforderung zurückgeführt."

Es bestehe Übereinstimmung mit dem Sozialhilfeträger, dass monatliche Heizkosten in Höhe von 100 EUR, Kosten einer Hausratversicherung in Höhe von 6,45 EUR und sonstige Versicherungen in Höhe von 22,31 EUR zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der vom Kläger gesondert für die Zeiträume "2005/2006", 1. Januar bis 30. September 2007, 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008, 1. Oktober 2008 bis 28. Februar 2008 und "ab 1. März 2009" erstellten eigenen Bedarfsberechnungen Bezug genommen (Bl. 135 bis 139 der Gerichtsakte).

Die Beklagte hat dem Senat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 die Angaben aus dem Versicherungsverlauf zu den Einkünften der verstorbenen Ehefrau des Klägers mitgeteilt. Inzwischen seien weitere 781,80 EUR aus einer dem Kläger zustehenden Rentennachzahlung zur einmaligen Verrechnung einbehalten worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass andere Sozialversicherungsträger nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum Verfahren über die Verrechnung einer Rentenzahlung mit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugstelle beigeladen werden müssen (vgl. Urteil des Senats vom 23. April 2009 - L 3 R 379/07 – juris, nicht rechtskräftig). Die IKK als Einzugstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung, aus der die Beitragsforderungen entstanden ist, durchgeführt haben, sind an dem im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsverhältnis nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch diesen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Die Forderung des ermächtigenden Sozialleistungsträgers gegen den Leistungsberechtigten erlischt unmittelbar im Umfang einer erfolgreich durchgeführten Verrechnung (vgl. z.B. Seewald in: Kasseler Kommentar, § 52 SGB I RdNr. 15). Diese Rechtswirkung würde hier gegenüber allen Sozialversicherungsträgern eintreten, denen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Kläger als Arbeitgeber Beitragsansprüche zustehen. Die Einzugstelle tritt nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführen, bleiben aber Gläubiger des Beitragsanspruchs (vgl. Wissing in: Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 h RdNr. 54; vgl. zur Rechtsbeziehung in Form eines Treuhandverhältnisses Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris). Der zur Verrechnung ermächtigte Träger trifft indes eine eigene Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er der Verrechnungsermächtigung entsprechen will. Bejaht er z.B. die Voraussetzungen einer Einrede oder wird im Rahmen eines Klageverfahrens festgestellt, dass eine Einrede der zur Verrechnung gestellten Forderung entgegen steht, betrifft dies nicht den zur Verrechnung gestellten Anspruch selbst. Im vorliegenden Fall wäre die IKK nicht gehindert, die Forderung gegen den Kläger in anderer Weise durchzusetzen, ohne die Rechtsauffassung der Beklagten oder des Gerichts im vorliegenden Verfahren berücksichtigen zu müssen. Die Zulässigkeit des Verrechnungsersuchens selbst, durch welches nach überwiegender Auffassung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Sozialleistungsträgern über die Verrechnung begründet wird, entfaltet keine Außenwirkung gegenüber demjenigen, dessen Leistungsanspruch von der Verrechnung betroffen ist (vgl. z.B. Klose in: Jahn, SGB I, § 52 RdNr. 6).

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht seine zunächst mit einem Anfechtungs- und einem Leistungsantrag erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 nur noch mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 aufzuheben, weiterverfolgt und diesen Antrag ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen hat und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.

Die Beklagte konnte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vornehmen. Ob sie diese Rechtsform wählen musste, kann offen bleiben. Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats, nach der eine Verrechnung in Form eines Verwaltungsakts vorzunehmen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R - juris). Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen. Das BVerwG hat sich zur Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im öffentlichen Recht dahin gehend geäußert, dass einer solchen Anwendbarkeit nichts entgegen stehe und damit im Wesentlichen die Behörde so gestellt wird wie ein Privatrechtssubjekt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218, 220). Die Vorschrift in § 226 Abs. 1 Abgabenordnung 1977, zu welcher das Urteil des BFH vom 2. April 1987 (- VII R 148/83 - BFHE 149, 482 ff., zitiert nach juris) ergangen ist, verweist ausdrücklich auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in den §§ 51, 52 SGB I von einer solchen Verweisung abgesehen und eine eigenständige Regelung, mit weitergehenden Einschränkungen als sie in den §§ 387 ff. BGB vorgesehen sind, getroffen. Insoweit obliegt der Behörde bei der Vorgehensweise nach den §§ 51, 52 SGB I die Püfung der wirtschaftlichen Belange des Schuldners. Sie muss im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung feststellen, ob bzw. in welchem Umfang eine Verrechnung/Aufrechnung vorzunehmen ist. Bezüglich der Rollenverteilung bei der Geltendmachung des zur Verrechnung gestellten Anspruchs ist ferner zu berücksichtigen, dass nach diesen Vorschriften nur mit Forderungen von Leistungsträgern auf- bzw. verrechnet werden kann. In der Praxis liegen zum Zeitpunkt der Verrechnung bestandskräftige Bescheide des zur Verrechnung ermächtigenden Leistungsträgers vor, aus denen dieser selbst vollstrecken könnte und im Regelfall bei Beitragsforderungen bereits zu vollstrecken versucht hat. Auch soweit man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, ergibt sich aus der formellen Einkleidung in die Form eines Bescheides nicht, dass die in dem Verwaltungsakt enthaltene Willenserklärung keine Wirksamkeit entfaltet (vgl. BSG, Beschluss vom 22. September 2009 - B 4 SF 1/09 S - juris).

Die Verrechnungserklärung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Bei den von der IKK geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Beitragsansprüche im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist ausschließlich der Arbeitgeber (vgl. Werner in Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 e Rn. 16), d.h. im vorliegenden Fall der Kläger. Maßgebend kann nur sein, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird. Diese Voraussetzungen liegen auch bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den diese schuldenden Arbeitgeber vor.

Eine Aufrechnungslage ist hier ebenfalls gegeben. Die Beitragsansprüche der IKK für den Beitragszeitraum von Februar 1999 bis April 1999 sind seit dem 15. März 1999 fällig. Die geschuldete Beitragsforderung war dem Kläger auch bekannt. Denn er hatte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber zunächst selbst zu berechnen. Zudem hat er der Verrechnung von Teilsummen der rückständigen Beitragsforderung durch die Beklagte mit Bescheiden vom 18. März 2002 und 5. August 2004 auch nicht widersprochen. Die aus der Beitragsforderung in Höhe von 11.268,13 EUR resultierenden Säumniszuschläge ergeben sich bereits aus dem Gesetz. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Der Stand der Gesamtforderung lässt sich damit mit einfachsten Mitteln für den Kläger selbst zu jedem Zeitpunkt ermitteln. Die Gebühren für erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen werden dem Schuldner mitgeteilt.

Eine Verjährung der Beitragsforderung, die einer Verrechnung entgegen stehen könnte, ist hier nicht erkennbar. Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Sie verjähren nach Satz 2 dieser Vorschrift in 30 Jahren, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Es kann offen bleiben, ob hier die kurze oder die lange Verjährungsfrist einschlägig ist. Denn auch die Verjährungsfrist von vier Jahren wäre hier nicht abgelaufen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 ist die Ablaufhemmung in dieser Regelung ergänzt worden und an die Stelle der "Unterbrechung" der inhaltlich damit übereinstimmende Begriff des "Neubeginns" getreten (Änderung durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2167).

Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42) beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Dem entspricht die Regelung in § 208 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Zumindest die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit einer Forderung, gegen die der Schuldner keine Einwendungen erhoben hat, stellt ein Anerkenntnis im Sinne der vorgenannten Regelungen dar (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 8. Juni 1989 - X ZR 50/88 - BGHZ 107, 395, 399). Der Kläger hat vor dem Sozialgericht vorgetragen, dass die Beitragsforderung der IKK "zweifelsohne" bestehe. Die LVA bzw. die Beklagte haben insgesamt dreimal erfolgreich eine einmalige Verrechnung auf die Ermächtigung der IKK mit Rentenansprüchen des Klägers vorgenommen. Damit begann die Verjährung, die am 1. Januar 2000 zu laufen begann, nach den Verrechnungen mit den Bescheiden vom 18. März 2002 und 5. August 2004 sowie nach dem während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid der Beklagten jeweils erneut. Während des laufenden Klage- bzw. Berufungsverfahrens war die Verjährung im Übrigen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB gehemmt.

Die von der Beklagten - ausgehend von ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 - vorgenommene Verrechnung in Höhe von 254,53 EUR monatlich überschreitet nicht die Hälfte der dem Kläger zustehenden Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat auch eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung nach dem SGB II oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Nach § 51 Abs. 2 SGB I in der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geänderten und damit für den hier angefochtenen Bescheid maßgebenden Fassung hat der Leistungsberechtigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nachzuweisen (vgl. z.B. Pflüger in PraxisKommentar SGB I, § 51 RdNr. 68). Ein solcher Nachweis durch den Kläger scheitert hier bereits an seinen unvollständigen Angaben.

Die vorhandenen nachweisbaren Zahlen genügen jedoch für die Feststellung des Senats, dass weder zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nachfolgend durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung nach dem SGB II oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII eingetreten wäre.

Die Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II erfüllt der Kläger nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 SGB II nicht, da er ausweislich der Feststellungen, die zu der bestandskräftigen Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geführt haben, seit dem 1. März 2004 auf absehbare Zeit außer Stande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Eine amtliche Berechnung des Bedarfs des Klägers nach dem SGB XII liegt dem Senat nicht vor. Die Berechnung, die das Sozialgericht durch den Landkreis hat erstellen lassen, ist bereits deshalb unverwertbar, weil die Ehefrau des Klägers nicht in die Berechnung einbezogen worden war. Bei Ehegatten sind jedoch - wie im Recht der Sozialhilfe - Einkommen und Vermögen gemeinsam zu berücksichtigen (vgl. z.B. Timme in: Lehr- und Praxiskommentar SGB I, 2. Aufl. 2008, § 51 RdNr. 17).

Deshalb liegt der Nachweis der Hilfebedürftigkeit hier im Übrigen auch bereits deshalb nicht vor, weil in die Berechnung des Hilfebedarfes auch das Vermögen beider Ehegatten einzubeziehen ist. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem Vortrag des Klägers. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsübergabe des Klägers an seinen Sohn mit einer Betriebsstätte auf dem vormals im Gesamthandseigentum der Ehefrau des Klägers als Miterbin stehenden Grundstück, auf dem sich gleichzeitig der Wohnsitz des Klägers befindet und zeitweise seine Arbeitsstätte in einer abhängigen Beschäftigung befunden hat, hier detaillierte Angaben erforderlich gemacht hätte.

Allein unter Berücksichtigung der laufenden Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau ab April 2005 war hier ein Hilfebedürftigkeit auch im Sinne einer positiven Feststellung ausgeschlossen. Der Senat kann hier offen lassen, ob Veränderungen im Einkommen oder Bedarf des Versicherten, die sich während des laufenden Klageverfahrens ergeben, von Amts wegen durch das Gericht zu berücksichtigen sind, oder ob insoweit auf Antrag zunächst eine Überprüfung durch die Beklagte als Grundlage einer erneuten Ermessensausübung vorzunehmen ist.

Die verstorbene Ehefrau des Klägers bezog ausweislich ihres Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Bund von Januar bis Mai 2005 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von auf den Monat umgerechnet 1.700 EUR, der Kläger Rente in Höhe von 511,58 EUR und Arbeitsentgelt in Höhe von 300 EUR sowie die Ehegatten weitere Einkünfte in Höhe von 170 EUR monatlich. Damit konnte durch die Verrechnung in diesem Zeitraum offensichtlich eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht eintreten. Dasselbe gilt auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2006, in dem die verstorbene Ehefrau des Klägers Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage des vorher bezogenen Arbeitsentgelts erhielt. Da der Kläger das von seiner Ehefrau bezogene Arbeitsentgelt bzw. die von ihr bezogenen Entgeltersatzleistungen dem Senat nicht einmal offenbart hat und der Senat nur durch Umrechnung der dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Entgelte zu einem Durchschnittswert ihrer monatlichen Einnahmen gelangt ist, fehlt bereits eine Grundlage für eine genaue betragsmäßige Gegenüberstellung von Einnahmen und Bedarf der Haushaltsgemeinschaft.

Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger für den Zeitraum ab dem 1. November 2006 konkretisierten Einnahmen seiner verstorbenen Ehefrau ergibt sich keine Hilfebedürftigkeit durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Hinblick auf seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keinen Nachweis erbracht hat. Ein Mietvertrag liegt dem Senat nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Sozialgericht hat der Kläger vorgetragen, "durch die Beteiligtung an der Werterhaltung und Instandsetzung der Immobilie der Familie mit monatlich durchschnittlich 150 EUR" belastet zu sein. In pauschalierter Form sind solche Kosten ebensowenig zu berücksichtigen wie Heizkosten, die bei einer wohl auch gewerblich genutzten Immobilie nicht zugeordnet sind. Der Kläger hat insbesondere die Aufteilung der Gebäudenutzung für die Familie und die E. Elektrogesellschaft mbH nicht dargelegt. Der Senat kommt damit auf der Grundlage der nachgewiesenen Angaben zu Einkommen und Bedarf für die Monate ab dem 1. November 2006 zu folgender Gegenüberstellung:

Einkommen der Eheleute: Leistungsbetrag Arbeitslosengeld 798,00 EUR Erwerbsminderungsrente (508,75 - 254,37 EUR) 254,38 EUR Beschäftigung des Klägers (300 - 30 v.H., § 82 SGB XII) 210,00 EUR Sonstige Einkünfte 170,00 EUR - 1.432,38 EUR

Einkommen der Eheleute vom 1. Januar bis zum 30. September 2007: Erwerbsminderungsrente Ehefrau 509,00 EUR Erwerbsminderungsrente Kläger (508,75 - 254,37 EUR) 254,38 EUR Beschäftigung des Klägers (300 - 30 v.H., § 82 SGB XII) 210,00 EUR Sonstige Einkünfte 170,00 EUR - 1.143,38 EUR

Einkommen der Eheleute vom 1. Oktober 2007 bis zum 28. Februar 2009: Erwerbsminderungsrente Ehefrau 509,00 EUR Erwerbsminderungsrente Kläger (508,75 - 254,37 EUR) 254,38 EUR Sonstige Einkünfte 50,00 EUR - 813,38 EUR

Bedarf nach dem XII vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006: Regelsätze (331 EUR Haushaltsvorstand, 265 EUR Angehöriger) 596,00 EUR - 600,96 EUR

Die Berechnung des Bedarfs ändert sich für die Zeiträume vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 gegenüber dem für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 aufgeführten Bedarf durch die Änderungen der Regelsätze für den Regelbedarf nach dem SGB XII. Mit Verordnungen über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2006, vom 18. Juni 2007 und vom 1. Juli 2008 ist der Regelsatz für Haushaltsvorstände/Alleinstehende ab dem 1. Januar 2007 auf 345 EUR, ab dem 1. Juli 2007 auf 347 EUR und ab dem 1. Juli 2008 auf 351 EUR und der Regelsatz Angehörige ab dem 14. Lebensjahr ab dem 1. Januar 2007 auf 276 EUR, ab dem 1. Juli 2007 auf 278 EUR und ab dem 1. Juli 2008 auf 281 EUR festgesetzt worden.

Für die Prüfung einer Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab dem 1. März 2009 gilt folgende Gegenüberstellung:

Einkommen vom 1. März bis zum 30. Juni 2009: Erwerbsminderungsrente Kläger (508,75 - 254,37 EUR) 254,38 EUR Hinterbliebenenrente Kläger 508,50 EUR Sonstige Einkünfte 50,00 EUR - 812,88 EUR

Bedarf nach dem SGB XII vom 1. März bis zum 30. Juni 2009:: Regelsatz Kläger 351,00 EUR - 355,32 EUR

Einkommen ab dem 1. Juli 2009: Erwerbsminderungsrente Kläger (508,75 - 254,37 EUR) 254,38 EUR Hinterbliebenenrente Kläger 316,48 EUR Sonstige Einkünfte 50,00 EUR - 620,86 EUR

Bedarf nach dem SGB XII ab dem 1. Juli 2009: Regelsatz Kläger 359,00 EUR - 359,32 EUR

Die Beklagte hat bezüglich der Durchführung des Verrechnungsersuchens auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. Da sich aus dem Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse haben gewinnen lassen, konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge abstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Die Frage der Rechtsform, in der eine Verrechnungserklärung von der Verwaltung umzusetzen ist, wird von verschiedenen Senaten des BSG unterschiedlich beantwortet. Die hierzu vom Senat bezogene Position ist aber für das Ergebnis des Verfahrens nicht erheblich.
Rechtskraft
Aus
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