L 1 R 168/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 RA 57/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 168/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, Produktionsbetrieb, Maschinenausleihstation
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Dem 1943 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Landtechnik vom Februar 1970 der akademische Grad eines Ingenieurs verliehen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) arbeitete er zu diesem Zeitpunkt im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL), als Ingenieur für Instandsetzung. In diesem Betrieb war der Kläger bis Ende Juni 1990 beschäftigt, zuletzt als Leiter Absatz und Beschaffung. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er nicht.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2002 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 1. August 2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 zurückwies. Der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung im VEB KfL ausgeübt. Es habe sich bei dem Betrieb jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 gleichgestellter Betrieb gewesen (Eingang des Widerspruchsbescheides beim Kläger am 3. Januar 2003).

Am 28. Januar 2003 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der VEB KfL, Sitz, Rechtsnachfolger der Maschinen-Ausleih-Station bzw. der Maschinen-Traktoren-Station (MAS/MTS) gewesen sei. Der Umstand, dass die KfL nicht in der 2. DB genannt seien, sei darauf zurückzuführen, dass man bei Formulierung der Texte noch nicht gewusst habe, dass es später einmal KfL geben würde. Der VEB KfL, habe im Übrigen auch produziert. Der Anteil der Neufertigung bzw. Produktion habe z. B. 1989 circa 50 % betragen. Das Produktionssortiment des Betriebes habe folgendes Aussehen gehabt: Instandsetzung kompletter Lader und Mobilkrane im Fließbandprinzip (hier sei der Betrieb Leitbetrieb innerhalb der DDR gewesen), Neufertigung von Ersatzteilen für den VEB Weimarwerk und den VEB Traktorenwerk Schönebeck, Fertigung von Vorrichtungen innerhalb der Erzeugnisgruppe zum Verkauf, Entwicklung und Fertigung von Hydraulikprüfständen für den Verkauf, Anfertigung von circa 170 Ersatzteilpositionen speziell für die Hydraulik und Fertigung von Bohrleitungen und Zyklonen unterschiedlicher Größen für den landtechnischen Anlagenbau. Dazu hat der Kläger Unterlagen eingereicht, aus denen nach seiner Ansicht hervorgeht, dass der Betrieb ein Produktionsbetrieb gewesen sei (Statut des VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Magdeburg vom 26. Mai 1975, Statut des VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Magdeburg vom 1. Mai 1980).

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der KfL kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sei, da er keinem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen sei. Der Bereich Landwirtschaft habe, mit Ausnahme der industriellen Tierproduktion, nicht zum Bereich der Industrie gehört. Der KfL sei ein Kombinatsbetrieb des Kombinats Landtechnische Instandhaltung gewesen und habe die Aufgabe gehabt, die Instandhaltung der Maschinen und Geräte der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zu leiten, zu planen, durchzuführen, abzurechnen und zu kontrollieren. Eine Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB sei nur für die Maschinenausleihstationen, nicht jedoch für deren Nachfolgeeinrichtungen erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei abstrakt generell an den Wortlaut der Versorgungsordnung bzw. der einschlägigen Durchführungsbestimmungen anzuknüpfen. Da die KfL nicht in den Texten der Versorgungsordnung bzw. der 2. DB aufgelistet seien, könne eine Zuordnung zum Geltungsbereich der AVItech nicht erfolgen. Auf eine eventuelle Verwaltungspraxis der zuständigen Stellen der DDR komme es ebenfalls nicht an. Außerdem erfülle der Kläger die Voraussetzungen deshalb nicht, weil er als Leiter Absatz und Beschaffung nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung beschäftigt gewesen sei.

Das Sozialgericht hat Unterlagen zum VEB KfL Haldensleben beigezogen (Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Auszug aus dem Handelsregister zur Nachfolgegesellschaft der Land- und Bautechnik Erxleben GmbH).

Mit Urteil vom 23. Februar 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt habe, da er als Leiter Beschaffung und Absatz tätig gewesen sei. Er sei nicht am unmittelbaren Produktionsprozess beteiligt gewesen. Nach seinen eigenen Angaben sei er als Abteilungsleiter für die materialtechnische Versorgung zuständig gewesen. Damit habe er produktionsvorbereitende und organisatorische Tätigkeiten auszuüben gehabt. Er sei hingegen nicht in einer Produktionsabteilung tätig gewesen. Das Urteil ist dem Kläger am 17. März 2006 zugestellt worden.

Am 18. April 2006 (Dienstag nach Ostern) hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er verweist darauf, dass es sich beim KfL um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Der Betrieb sei durch einen ingenieurtechnischen Abteilungsleiter gelenkt und geleitet worden. Auch der Leiter "Absatz und Beschaffung" bzw. der Abteilungsleiter "materielltechnische Versorgung" seien für die Produktion voll verantwortlich gewesen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg für zutreffend.

Das Gericht hat Unterlagen zum VEB KfL Haldensleben, Sitz Erxleben, sowie Unterlagen zur MAS/MTS/KfL beigezogen und an die Beteiligten übergeben. In einem Erörterungstermin hat der Kläger die Aufgaben seines Beschäftigungsbetriebs geschildert. Das Gericht hat den ehemaligen Direktor, den ehemaligen stellvertretenden Direktor und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung des VEB KfL Haldensleben, Sitz Erxleben, Hubert Hannausek, Gerhard Fritze und Wilfried Raack schriftlich zu den Verhältnissen im Betrieb im Juni 1990 befragt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den gesamten Senat einverstanden erklärt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).

I.

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben.

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

II.

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, S. 844; VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorliegen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 30).

Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in juris). Das Bundessozialgericht setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 14/03 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.).

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der VEB KfL im Juni 1990 im Hauptzweck die industrielle, serienmäßig wiederkehrende Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern betrieben hat. Nach den eigenen Darstellungen des Klägers wurden im VEB KfL hauptsächlich Lader und Mobilkrane überholt und instandgesetzt. Hierbei hatte der VEB die Aufgaben eines Erzeugnisgruppenleitbetriebs. Die Lader und Mobilkrane wurden vollständig zerlegt und nach Sichtung, Reinigung und Regeneration der Einzelteile wieder zusammen gebaut. Dabei wurden rund 80% der Einzelteile wiederverwendet. Selbst die zu 20% verwendeten Neuteile wurden nicht gänzlich im Beschäftigungsbetrieb des Klägers gefertigt. Die schriftlich befragten Zeugen gaben an, dass über die Hälfte des betrieblichen Umsatzes durch die Reparatur und den Verkauf anderweitig beschaffter Waren erzielt wurde. Damit hatte der Betrieb im Wesentlichen andere Aufgaben als die Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern. Auch nach dem BSG ist eine betriebliche Tätigkeit, die auf die Fertigung von Gütern aus Gebrauchtteilen gerichtet ist, keine Produktion im Sinne der VO-AVItech (BSG, Urteil vom 24. April 2008, Az: B 4 RS 31/07 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 17).

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. An keiner Stelle finden sich Hinweise dafür, dass der VEB KfL Bauwerke errichtet hat. Der Kläger hat entsprechendes auch nicht vorgetragen.

Der VEB war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen" i.S. des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG), die in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Abs. 3 GG) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen (BSG, a.a.O., S. 36). KfL sind in der Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht enthalten.

Der VEB KfL war auch keine (in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführte) MAS (Maschinen-Ausleih-Station). Dafür spricht schon, dass der VEB ein volkseigener Betrieb und damit gerade keine den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellte MAS war, die im Recht der DDR von den VEB unterscheiden wurde und die es im Juni 1990 auch gar nicht mehr gab.

Die begriffliche Trennung zwischen VEB und MAS ergibt sich bereits aus § 5 der Anordnung über die Verbesserung der Arbeit der Maschinen-Ausleih-Stationen und Erweiterung der Hilfe für die Bauern mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen vom 9. März 1949 (ZVBl. S. 145). Dort war geregelt, dass die den volkseigenen Betrieben zustehenden Rechte und Vergünstigungen in vollem Umfang für die MAS und die Verwaltung der MAS gelten. Dies zeigt, dass zwischen volkseigenen Betrieben einerseits und MAS andererseits strikt getrennt wurde. Wären die MAS volkseigene Betriebe gewesen, hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Außerdem ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen vom 14. Dezember 1950 (GBl. DDR, S. 1197), dass die einzelne MAS eine Verwaltungseinheit einer Anstalt des öffentlichen Rechts und damit kein volkseigener Betrieb war. Dies galt auch noch bei Inkrafttreten der 2. DB zum 1. Mai 1951 (§ 10 Abs. 1 der 2. DB).

Die Verwaltung der MAS (siehe dazu § 1 der Anordnung über die Gründung der Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen vom 10. November 1948, ZVBl. S. 525) wurde ab 1. Januar 1951 durch 5 Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen (VVMAS) ersetzt (entsprechend den 5 Ländern; siehe §§ 1, 7 Verordnung vom 14. Dezember 1950), die ihrerseits Anstalten des öffentlichen Rechts waren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1950 waren in den VVMAS die MAS zusammengefasst, die im Bereich des Landes lagen, in dem die VVMAS ihren Sitz hatte. Mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 wurden die VVMAS aufgelöst und 14 Bezirksverwaltungen der MAS gebildet (§ 1 Abs. 1, § 2 der Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Reorganisation der ehemaligen Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen vom 3. März 1953, Zentralblatt S. 96). Mit der Reorganisation der ehemaligen VVMAS (siehe Anordnung vom 3. März 1953) war die Anstalt des öffentlichen Rechts VVMAS aufgelöst und damit deren Verwaltungseinheit MAS (als einzelne Einrichtung vor Ort) rechtlich nicht mehr existent. Die Nennung der MAS unter § 1 Abs. 2 der 2. DB war damit ab 15. Oktober 1952 bedeutungslos geworden. Der Senat hat keinen Anlass, der Frage nachzugehen, warum der Wortlaut der 2. DB während des Bestehens der DDR technischen, wirtschaftlichen und nachfolgend organisatorischen sowie rechtlichen Veränderungen nicht angepasst worden ist. Denkbar ist, dass die DDR auf Grund ihrer Praxis im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kein Bedürfnis für solche Änderungen gesehen hat. Dies entbindet den heutigen Rechtsanwender nicht von der Beachtung der damals geltenden Rechtsvorschriften.

Auch wenn man von der Unterscheidung zwischen den MAS und den sich historisch hieraus entwickelnden Betrieben im Recht der DDR absehen wollte, kann auch hinsichtlich der konkreten Aufgaben und Betriebstätigkeit keine Identität zwischen MAS und den KfL festgestellt werden.

Die Aufgaben der MAS bestanden in der Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, in der Feldbestellung und Ernte durch Bereitstellung von Traktoren und Maschinen der MAS und durch mietweise Überlassung von Gespannmaschinen und Geräten, der Unterstützung zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verbreitung agrar-technischer Kenntnisse und fortschrittlicher praktischer Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Durchführung der kulturellen Aufklärung in der bäuerlichen Bevölkerung des durch die MAS betreuten Gebietes. Die Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der MAS sollten in erster Linie den bedürftigen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben dienen (vgl. Art. 2, 3 der Mustersatzung der Maschinen-Ausleih-Stationen in der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen vom 23. Dezember 1950 (GBl. DDR, S. 1235)). Im Vordergrund der durch die MAS zu erbringenden Leistungen standen entgeltliche Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der MAS (§§ 1, 3 der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen vom 23. Dezember 1950 (GBl. DDR, S. 1238)).

Aus den Ausführungen des Klägers und den schriftlichen Angaben der Zeugen ergibt sich nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers landwirtschaftliche Geräte und Maschinen an bäuerliche Betriebe vermietet hat oder aber entgeltliche Maschinenarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen verrichtet hat. Es wurde auch nicht geschildert, dass der Betrieb agrar-technische Kenntnisse und praktische Erfahrungen aus der Landwirtschaft unter den Bauern verbreitet hat oder zur kulturellen Aufklärung der Bauern beigetragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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