Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 RA 245/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 209/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, Altersversorgung der technischen Intelligenz, betriebliche Einbeziehung, VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1952 geborenen Klägerin wurde mit Urkunde der Hochschule für Bauwesen vom 1974 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Sie war vom Juni 1975 bis Juli 1979 als Technologe im VEB Wohnungsbaukombinat und vom August 1979 bis 30. Juni 1990 als Projektierungsingenieur im VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften beschäftigt. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt sie während des Bestehens der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte sie ab dem 01. September 1981 an.
Am 07. März 2000 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 für den Zeitraum vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, die Klägerin habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzurechnen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. November 2002 mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, sowohl ihre Tätigkeit als Projektierungsingenieurin als auch ihre Beschäftigung im VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften entspreche den Grundsätzen der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 mit der Begründung zurück, der Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb, in dem die Klägerin im Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 29. April 2003 eine auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 gerichtete Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, ihr Beschäftigungsbetrieb sei ein Büro zur Planung und Konstruktion der darauf folgenden Produktion von Gebäuden und somit ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gewesen. Jedenfalls habe es sich beim Beschäftigungsbetrieb um ein Forschungsinstitut gehandelt.
Das SG hat das Statut und einen Registerauszug des VEB Projektierung und Bauleitung der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften beigezogen und sodann die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2006 für den Zeitraum vom 16. September 1979 bis 30. Juni 1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz seien nicht erfüllt. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe keine Sachgüter produziert und sei deshalb kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Er sei auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, da er nicht – wie erforderlich – auf die massenhafte Errichtung von schlüsselfertigen Bauwerken ausgerichtet gewesen sei. Vielmehr habe es sich beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, was sich insbesondere aus seiner Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 63350 des Statistischen Betriebsregisters der DDR ergebe. Als Projektierungsbetrieb hätten ihm weder Forschungstätigkeiten noch die in einem Konstruktionsbüro auszuführenden Konstruktionstätigkeiten das Gepräge gegeben, weshalb es sich bei diesem Betrieb auch nicht um einen den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Gegen das ihr am 05. April 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem die Ansicht vertreten, bei ihrem Beschäftigungsbetrieb habe es sich um ein Forschungsinstitut und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 16. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz mit den dazugehörigen Entgelten festzustellen, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zudem hat sie zwei vom 23. Januar 2007 und 26. Januar 2007 datierende Bescheide vorgelegt, mit denen der Antrag auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz auch für den (vom Bescheid vom 16. Oktober 2002 ausdrücklich nicht erfassten) Zeitraum vom 01. September 1970 bis 31. August 1979 abgelehnt wird. Hierzu vertritt die Beklagte die Ansicht, diese Bescheide seien nach § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt eine Einbeziehung der Bescheide vom 23. Januar 2007 und 26. Januar 2007 mit der darin enthaltenen Ablehnung der Feststellung der Zugehörigkeitszeiten vom 01. September 1970 bis 31. August 1979 gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in Betracht. Eine Abänderung oder Ersetzung des ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 96 Abs. 1 SGG liegt nur vor, wenn der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren Verwaltungsaktes identisch ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat mit ihrem Klagebegehren den Streitgegenstand auf den Zeitraum vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 begrenzt, weshalb eine Einbeziehung des außerhalb des Streitgegenstands liegenden Zeitraums vom 01. September 1970 bis 31. August 1979 nicht in Betracht kommt. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren der Klägerin ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.
Die Klägerin hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil sie weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.). Deshalb besteht für das von der Klägerin beantragte Ruhen des Verfahrens kein Anlass.
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990, jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da sie am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Gemessen hieran handelte es sich bei dem VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie, denn diesem Betrieb hat die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben. Dies folgt bereits aus der Einordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR, wonach der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Wirtschaftsgruppe 63350 des Statistischen Betriebsregisters der DDR zugeordnet gewesen ist. Zu dieser Wirtschaftsgruppe gehörten bautechnische Projektierungsbetriebe, die für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit vorgesehen waren. Nach der Einteilung der Wirtschaftsgruppen in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR war zudem bei der Wirtschaftsgruppe der Bauwirtschaft ausdrücklich klargestellt, dass bautechnische Projektierungsbetriebe nicht zur Bauwirtschaft gehören (Eintragungsnummer 2). Auch das vom 28. Juli 1969 datierende Statut spricht dagegen, dass der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften Tätigkeiten auf dem Gebiet der Produktion auszuführen hatte. Denn nach diesem Statut hatte der Betrieb der Produktion vor- und nachgelagerte Tätigkeiten auszuführen, nämlich die bautechnische Beratung, die Lieferung bautechnischer Konzeptionen, Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte sowie die Ausübung von Bauinspektionen und Baubetreuung. Schließlich war der Beschäftigungsbetrieb auch keinem Industrie- oder Bauministerium zugeordnet, sondern vielmehr der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften unterstellt, die als Forschungseinrichtung der industriellen Produktion fern steht (vgl. zu den vorstehenden Erwägungen eingehend: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2006 – L 1 RA 102/05 –).
Der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften war auch kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/01 R –, zitiert nach Juris). Der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, denn er hat nicht massenhaft Bauwerke errichtet, sondern war nur für die der Bautätigkeit vor- und nachgelagerten Aufgaben zuständig, nicht jedoch für die Ausführung sämtlicher für die Erstellung eines Bauwerkes erforderlichen Gewerke. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften war kein Konstruktionsbüro und damit kein gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR soweit ersichtlich nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 – L 4 RA 45/03 –). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 170; so auch BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach juris). Der Name "VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. In dem ökonomischen Lexikon der DDR ist im Jahre 1966 das Konstruktionsbüro als eine Einrichtung mit der Aufgabe bezeichnet, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Es kann dahinstehen, ob dieser Begriff auch und ggf. mit welchem Inhalt im Bauwesen Verwendung fand. Zumindest sind bautechnische Projektierungen nach § 2 der Anlage 1 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 01. Februar 1958 (GBl. II S. 14) keine Konstruktionsleistungen, was dagegen spricht. Nach Erhebungen des Senates in anderen Streitverfahren zu dieser Thematik liegt es zumindest nahe, dass der Begriff der Konstruktion im Bauwesen nur die Tragwerksplanung umfasste. Bei dem Begriff Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB muss es sich zumindest um eine rechtlich selbständige Einrichtung handeln; Teilgliederungen von Betrieben kommen nicht in Betracht. Konstruktionsbüro kann nämlich nur eine Einrichtung sein, die selbst der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 der VO-AVItech unterliegen kann, Beiträge für die Zusatzversorgung aufzubringen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4 – 8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4 – 8570 § 1 Nr. 6); es ist unerheblich, in welcher unselbständigen Abteilung ein Beschäftigter eingesetzt wurde. Ein selbständiges Konstruktionsbüro war der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften aber nicht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag nicht in der Konstruktion. Im bereits erwähnten Statut des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften vom 28. Juli 1969 ist die Konstruktion zwar als Aufgabe genannt, jedoch nur als ein Punkt unter sechs. Der Schwerpunkt des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften lag darin, die Phasen der Baukonstruktion vom ersten Entwurf bis zum Ausführungsprojekt zu kontrollieren. Diese umfassendere Aufgabe bis hin zur Bauleitung – wie auch der Name bestätigt – geht über das Liefern von bautechnischen Konstruktionszeichnungen entscheidend hinaus.
Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht in einem Konstruktionsbüro sondern vielmehr in einem Projektierungsbüro beschäftigt. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach Juris). Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist nach der Rechtsprechung des BSG der – kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. 1949 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Hier lässt sich positiv feststellen, dass der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften ein Projektierungsbetrieb war und kein Konstruktionsbüro. Ein Konstruktionsbüro ist aber mit einem Projektierungsbetrieb nach dem Sprachverständnis der DDR nicht identisch (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach Juris). Nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon unter dem Stichwort Projektierungsbetrieb handelte es sich hierbei um einen volkseigenen Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitete. Dabei hätten diese eng mit Bau- und Montagebetrieben zusammenzuarbeiten und die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten und die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen. Dies passt gut zu den oben dargestellten Aufgaben des Betriebes; es wird weiter bestätigt durch die Einordnung des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften in die Wirtschaftsgruppe 63350 des Statistischen Betriebsregisters, die für bautechnische Projektierungsbetriebe vorgesehen war (vgl. zu den vorstehenden Erwägungen LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2006 – L 1 RA 102/05 –).
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht war der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften auch kein Forschungsinstitut gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind nur solche selbständigen Einrichtungen der Wirtschaft, deren betrieblicher Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R –). Davon kann beim VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften nicht die Rede sein. Gemäß § 2 des Statuts vom 28. Juli 1969 gehörten zu den Aufgaben des Betriebes die bautechnische Beratung, die Lieferung bautechnischer Konzeptionen, Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte sowie die Ausübung von Bauinspektionen und Baubetreuung. Ein besonderes Gewicht der betrieblichen Tätigkeit auf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung folgt hieraus nicht. Vielmehr gaben die Tätigkeiten eines Projektierungsbüros dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin das Gepräge. Auf die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen, da sie nicht Arbeitgeberin der Klägerin war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1952 geborenen Klägerin wurde mit Urkunde der Hochschule für Bauwesen vom 1974 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Sie war vom Juni 1975 bis Juli 1979 als Technologe im VEB Wohnungsbaukombinat und vom August 1979 bis 30. Juni 1990 als Projektierungsingenieur im VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften beschäftigt. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt sie während des Bestehens der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte sie ab dem 01. September 1981 an.
Am 07. März 2000 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 für den Zeitraum vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, die Klägerin habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzurechnen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. November 2002 mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, sowohl ihre Tätigkeit als Projektierungsingenieurin als auch ihre Beschäftigung im VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften entspreche den Grundsätzen der Altersversorgung der technischen Intelligenz. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 mit der Begründung zurück, der Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb, in dem die Klägerin im Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 29. April 2003 eine auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 gerichtete Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, ihr Beschäftigungsbetrieb sei ein Büro zur Planung und Konstruktion der darauf folgenden Produktion von Gebäuden und somit ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gewesen. Jedenfalls habe es sich beim Beschäftigungsbetrieb um ein Forschungsinstitut gehandelt.
Das SG hat das Statut und einen Registerauszug des VEB Projektierung und Bauleitung der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften beigezogen und sodann die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2006 für den Zeitraum vom 16. September 1979 bis 30. Juni 1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz seien nicht erfüllt. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe keine Sachgüter produziert und sei deshalb kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Er sei auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, da er nicht – wie erforderlich – auf die massenhafte Errichtung von schlüsselfertigen Bauwerken ausgerichtet gewesen sei. Vielmehr habe es sich beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, was sich insbesondere aus seiner Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 63350 des Statistischen Betriebsregisters der DDR ergebe. Als Projektierungsbetrieb hätten ihm weder Forschungstätigkeiten noch die in einem Konstruktionsbüro auszuführenden Konstruktionstätigkeiten das Gepräge gegeben, weshalb es sich bei diesem Betrieb auch nicht um einen den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Gegen das ihr am 05. April 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem die Ansicht vertreten, bei ihrem Beschäftigungsbetrieb habe es sich um ein Forschungsinstitut und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 16. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz mit den dazugehörigen Entgelten festzustellen, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zudem hat sie zwei vom 23. Januar 2007 und 26. Januar 2007 datierende Bescheide vorgelegt, mit denen der Antrag auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz auch für den (vom Bescheid vom 16. Oktober 2002 ausdrücklich nicht erfassten) Zeitraum vom 01. September 1970 bis 31. August 1979 abgelehnt wird. Hierzu vertritt die Beklagte die Ansicht, diese Bescheide seien nach § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt eine Einbeziehung der Bescheide vom 23. Januar 2007 und 26. Januar 2007 mit der darin enthaltenen Ablehnung der Feststellung der Zugehörigkeitszeiten vom 01. September 1970 bis 31. August 1979 gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in Betracht. Eine Abänderung oder Ersetzung des ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 96 Abs. 1 SGG liegt nur vor, wenn der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren Verwaltungsaktes identisch ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat mit ihrem Klagebegehren den Streitgegenstand auf den Zeitraum vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 begrenzt, weshalb eine Einbeziehung des außerhalb des Streitgegenstands liegenden Zeitraums vom 01. September 1970 bis 31. August 1979 nicht in Betracht kommt. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren der Klägerin ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.
Die Klägerin hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil sie weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.). Deshalb besteht für das von der Klägerin beantragte Ruhen des Verfahrens kein Anlass.
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990, jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da sie am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Gemessen hieran handelte es sich bei dem VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie, denn diesem Betrieb hat die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben. Dies folgt bereits aus der Einordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR, wonach der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Wirtschaftsgruppe 63350 des Statistischen Betriebsregisters der DDR zugeordnet gewesen ist. Zu dieser Wirtschaftsgruppe gehörten bautechnische Projektierungsbetriebe, die für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit vorgesehen waren. Nach der Einteilung der Wirtschaftsgruppen in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR war zudem bei der Wirtschaftsgruppe der Bauwirtschaft ausdrücklich klargestellt, dass bautechnische Projektierungsbetriebe nicht zur Bauwirtschaft gehören (Eintragungsnummer 2). Auch das vom 28. Juli 1969 datierende Statut spricht dagegen, dass der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften Tätigkeiten auf dem Gebiet der Produktion auszuführen hatte. Denn nach diesem Statut hatte der Betrieb der Produktion vor- und nachgelagerte Tätigkeiten auszuführen, nämlich die bautechnische Beratung, die Lieferung bautechnischer Konzeptionen, Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte sowie die Ausübung von Bauinspektionen und Baubetreuung. Schließlich war der Beschäftigungsbetrieb auch keinem Industrie- oder Bauministerium zugeordnet, sondern vielmehr der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften unterstellt, die als Forschungseinrichtung der industriellen Produktion fern steht (vgl. zu den vorstehenden Erwägungen eingehend: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2006 – L 1 RA 102/05 –).
Der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften war auch kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/01 R –, zitiert nach Juris). Der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, denn er hat nicht massenhaft Bauwerke errichtet, sondern war nur für die der Bautätigkeit vor- und nachgelagerten Aufgaben zuständig, nicht jedoch für die Ausführung sämtlicher für die Erstellung eines Bauwerkes erforderlichen Gewerke. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften war kein Konstruktionsbüro und damit kein gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR soweit ersichtlich nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 – L 4 RA 45/03 –). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 170; so auch BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach juris). Der Name "VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. In dem ökonomischen Lexikon der DDR ist im Jahre 1966 das Konstruktionsbüro als eine Einrichtung mit der Aufgabe bezeichnet, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Es kann dahinstehen, ob dieser Begriff auch und ggf. mit welchem Inhalt im Bauwesen Verwendung fand. Zumindest sind bautechnische Projektierungen nach § 2 der Anlage 1 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 01. Februar 1958 (GBl. II S. 14) keine Konstruktionsleistungen, was dagegen spricht. Nach Erhebungen des Senates in anderen Streitverfahren zu dieser Thematik liegt es zumindest nahe, dass der Begriff der Konstruktion im Bauwesen nur die Tragwerksplanung umfasste. Bei dem Begriff Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB muss es sich zumindest um eine rechtlich selbständige Einrichtung handeln; Teilgliederungen von Betrieben kommen nicht in Betracht. Konstruktionsbüro kann nämlich nur eine Einrichtung sein, die selbst der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 der VO-AVItech unterliegen kann, Beiträge für die Zusatzversorgung aufzubringen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4 – 8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4 – 8570 § 1 Nr. 6); es ist unerheblich, in welcher unselbständigen Abteilung ein Beschäftigter eingesetzt wurde. Ein selbständiges Konstruktionsbüro war der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften aber nicht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag nicht in der Konstruktion. Im bereits erwähnten Statut des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften vom 28. Juli 1969 ist die Konstruktion zwar als Aufgabe genannt, jedoch nur als ein Punkt unter sechs. Der Schwerpunkt des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften lag darin, die Phasen der Baukonstruktion vom ersten Entwurf bis zum Ausführungsprojekt zu kontrollieren. Diese umfassendere Aufgabe bis hin zur Bauleitung – wie auch der Name bestätigt – geht über das Liefern von bautechnischen Konstruktionszeichnungen entscheidend hinaus.
Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht in einem Konstruktionsbüro sondern vielmehr in einem Projektierungsbüro beschäftigt. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach Juris). Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist nach der Rechtsprechung des BSG der – kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. 1949 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Hier lässt sich positiv feststellen, dass der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften ein Projektierungsbetrieb war und kein Konstruktionsbüro. Ein Konstruktionsbüro ist aber mit einem Projektierungsbetrieb nach dem Sprachverständnis der DDR nicht identisch (BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach Juris). Nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon unter dem Stichwort Projektierungsbetrieb handelte es sich hierbei um einen volkseigenen Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitete. Dabei hätten diese eng mit Bau- und Montagebetrieben zusammenzuarbeiten und die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten und die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen. Dies passt gut zu den oben dargestellten Aufgaben des Betriebes; es wird weiter bestätigt durch die Einordnung des VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften in die Wirtschaftsgruppe 63350 des Statistischen Betriebsregisters, die für bautechnische Projektierungsbetriebe vorgesehen war (vgl. zu den vorstehenden Erwägungen LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2006 – L 1 RA 102/05 –).
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht war der VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften auch kein Forschungsinstitut gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind nur solche selbständigen Einrichtungen der Wirtschaft, deren betrieblicher Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R –). Davon kann beim VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften nicht die Rede sein. Gemäß § 2 des Statuts vom 28. Juli 1969 gehörten zu den Aufgaben des Betriebes die bautechnische Beratung, die Lieferung bautechnischer Konzeptionen, Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte sowie die Ausübung von Bauinspektionen und Baubetreuung. Ein besonderes Gewicht der betrieblichen Tätigkeit auf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung folgt hieraus nicht. Vielmehr gaben die Tätigkeiten eines Projektierungsbüros dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin das Gepräge. Auf die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen, da sie nicht Arbeitgeberin der Klägerin war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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