Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 17 R 1126/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 196/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1954 geborene Kläger schloss ein Studium an der Technischen Hochschule mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ab September 1978 arbeitete er im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg zunächst als Ingenieur für Forschung und Entwicklung und ab Februar 1986 als Abteilungsleiter. Diese Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
Am 10. September 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen bzw. gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Den gegen den Bescheid am 1. Juli 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurück.
Am 16. November 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung u. a. ausgeführt, der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg sei ein für bezirksgeleitete Kombinate und Betriebe arbeitender Planungs-, Konstruktions-, Fertigungs- und Entwicklungsbetrieb gewesen. Die betriebswirtschaftliche Hauptkennziffer sei die Produktion des Bauwesens gewesen. Auch bestätige der Name, dass der Betrieb zum Bauwesen zählte. Dies ergebe sich auch aus der Unterstellung des Betriebes unter das Bezirksbauamt. Der Betrieb sei eindeutig als Produktionsbetrieb gekennzeichnet gewesen. Man habe anlagentechnische und bautechnische Planungsunterlagen und Tragwerksplanungen erstellt, konstruiert und mikroelektronische Bauelemente für die Bau- und Baumaterialienindustrie entwickelt und gefertigt. Außerdem könne der Betrieb als gleichgestellter Betrieb betrachtet werden, da er Aufgaben vergleichbar wissenschaftlichen Instituten, Konstruktionsbüros und der Bauakademie der DDR gehabt hätte. Zum Zeitpunkt der Schaffung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) habe es volkseigene Ingenieurbüros noch nicht gegeben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie erfasst seien, da sie den in der 2. DB aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen vergleichbar seien. Andere Antragsteller hätten die Zuerkennung auch erhalten. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Betrieb nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige kein Betrieb gewesen sei, der Bauwerke errichtet habe. Mit Urteil vom 22. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Der Betrieb sei kein bauausführender Betrieb gewesen, vielmehr habe sein Hauptzweck in der Bauvorbereitung gelegen. Sachgüter seien auch nicht produziert worden. Dies sei aus dem Statut des Betriebes zu schließen. Auch habe es sich nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die 2. DB sei keiner Analogie zugänglich. Ein Konstruktionsbüro oder ein Forschungsinstitut sei der Betrieb nicht gewesen.
Gegen das ihm am 19. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung lägen bei ihm vor. Sein Beschäftigungsbetrieb sei ein Konstruktionsbüro gewesen, was das Sozialgericht verkannt habe. Auch habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erläutert, dass er in erheblichem Maße für die Erarbeitung von Konstruktionsunterlagen verantwortlich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg für zutreffend.
Das Gericht hat Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg beigezogen und an die Beteiligten übersandt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorliegen. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dies hat der Senat für den VEB Ingenieurbüro des Bauwesen im Bezirk Magdeburg bereits entschieden (siehe Urteile vom 4. November 2008, Az: L 1 R 100/06 und vom 19. August 2009, Az: L 1 R 169/06).
Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Es ist nichts dafür ersichtlich und wird wohl auch vom Kläger nicht mehr behauptet, dass der Betrieb Sachgüter produziert bzw. Bauwerke errichtet hat. Aus der Übersicht "Ausgewählte Leistungsanteile der Produktion des Bauwesens" wird deutlich, dass nur im Bereich "Entwicklung und Fertigung von mikroelektronischen Steuerungen und Industrierobotern", Sachgüter hergestellt worden sind. Allerdings machte dieser Bereich weit weniger als 50% aus und war daher nicht Hauptzweck des Betriebes, unabhängig davon, ob tatsächlich diese Sachgüter in Serie produziert wurden. Die Errichtung von Bauwerken kann der Übersicht überhaupt nicht entnommen werden.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az: L 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem sprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 379; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 21). Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. I, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
Die Tatsache, dass der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens überhaupt projektiert hat, ergibt sich bereits aus der Genehmigung des Rates des Bezirkes zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen vom 19. November 1973, die der Kläger bei der Beklagten einreichte. Demgegenüber ist ein Schwerpunkt des Betriebes in der Konstruktion nicht erkennbar. Auf den Bereich Anlagenentwicklung und Konstruktion in der Baumaterialienindustrie entfiel nach der Aufstellung der Leistungsanteile ein Anteil von 18,4 Prozent. Dies ist allerdings in den Leistungsanteilen noch einmal genauer dahingehend aufgeschlüsselt worden, dass die Konstruktionsleistungen für die zentral geleitete Baumaterialienindustrie lediglich 8,8 Prozent im Jahre 1989 betrug und auch in den Jahren zuvor nie über 13,6 Prozent hinausging. Ein entsprechender Schwerpunkt ist damit nicht ersichtlich. Dies würde auch dann noch gelten, wenn man den Bereich Stahl-/Stahlformenkonstruktion hierzu addieren würde. Denn dann würde dieser Bereich rund 32 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen und damit noch nicht einmal ein Drittel der Gesamtproduktion. Dieses Drittel kann dem Betrieb aber nicht das Gepräge gegeben haben.
Dies gilt entsprechend auch für den Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die im Jahre 1989 ebenfalls unter einem Drittel der Gesamtproduktion lagen. Damit kann zugleich ausgeschlossen werden, dass ein Forschungsinstitut vorlag. Denn diese sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris). Eine solche Einrichtung war der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ersichtlich nicht. Nach der Dienstanweisung des Direktors des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens vom 28. November 1989 gliederte sich der VEB in die Bereiche Produktion, Technik (Büro für Neuererwesen sowie Abteilung für Information, Dokumentation, Standardisierung), Buchhaltung sowie Instandhaltung und Allgemeine Verwaltung. Daraus folgt, dass sich nur eine Abteilung des Betriebes mit Konstruktionsaufgaben beschäftigte; eine Abteilung "Forschung" existierte nicht.
Aus den Auszügen der Geschäftsberichte ergibt sich für das Jahr 1989 die Formenkonstruktion für Plattenwerke, die Vorbereitung der Rekonstruktion und Hauptinstandsetzung des Plattenwerkes, Rekonstruktions- und Modernisierungsplanungen, Bautechnologien in verschiedenen Betrieben, ME Mischersteuerungen für verschiedene Betriebe sowie zwei zentrale Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für ME und Automatisierungslösungen in Plattenwerken mit der Bauakademie und die Entwicklung und Fertigung von ME Steuerungen mit dem VEB Bauelektronik. Hier ist weder ein Schwerpunkt im Bereich Forschung noch im Bereich Konstruktion erkennbar. Dies gilt auch für die vorhergehenden Jahre, die ebenfalls eine Mischung aus verschiedenen Aufgaben, aber ohne Schwerpunkte im Bereich Konstruktion oder Forschung zeigen. Dies belegt auch das Schreiben des Geschäftsführers des Nachfolgebetriebes und letzten Direktors des VEB Ingenieurbüro vom 24. Oktober 2003, wonach der bis zum 30. Juni 1990 tätig gewesene VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ein "Planungs-, Konstruktions- und wissenschaftlicher Entwicklungsbetrieb" gewesen sei bzw. er produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten geleistet habe.
Ein ähnliches Bild zeigt der Handelsregisterauszug der Ingenieurbüro Bauwesen GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. Danach war Gegenstand des Unternehmens die "Betriebs-, Anlagen- und Produktplanung und Produktmanagement im Hoch- und Tiefbau, in der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär- sowie Elektrotechnik, Projektierung und Konstruktion im Stahl- und Maschinenbau sowie in der Schalungstechnik, Beratung, Planung, Entwurf, Fertigung und Montage und Service in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Informationsvermittlung und Unternehmensberatung". Konstruktion wird damit nur als ein Aufgabengebiet von vielen in dieser Aufzählung genannt; Forschung wird nicht einmal erwähnt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich diese Aufzählung grundsätzlich von den Aufgabenbereichen des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens unterscheidet.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell ehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1954 geborene Kläger schloss ein Studium an der Technischen Hochschule mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Ab September 1978 arbeitete er im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg zunächst als Ingenieur für Forschung und Entwicklung und ab Februar 1986 als Abteilungsleiter. Diese Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
Am 10. September 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen bzw. gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Den gegen den Bescheid am 1. Juli 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurück.
Am 16. November 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung u. a. ausgeführt, der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg sei ein für bezirksgeleitete Kombinate und Betriebe arbeitender Planungs-, Konstruktions-, Fertigungs- und Entwicklungsbetrieb gewesen. Die betriebswirtschaftliche Hauptkennziffer sei die Produktion des Bauwesens gewesen. Auch bestätige der Name, dass der Betrieb zum Bauwesen zählte. Dies ergebe sich auch aus der Unterstellung des Betriebes unter das Bezirksbauamt. Der Betrieb sei eindeutig als Produktionsbetrieb gekennzeichnet gewesen. Man habe anlagentechnische und bautechnische Planungsunterlagen und Tragwerksplanungen erstellt, konstruiert und mikroelektronische Bauelemente für die Bau- und Baumaterialienindustrie entwickelt und gefertigt. Außerdem könne der Betrieb als gleichgestellter Betrieb betrachtet werden, da er Aufgaben vergleichbar wissenschaftlichen Instituten, Konstruktionsbüros und der Bauakademie der DDR gehabt hätte. Zum Zeitpunkt der Schaffung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) habe es volkseigene Ingenieurbüros noch nicht gegeben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie erfasst seien, da sie den in der 2. DB aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen vergleichbar seien. Andere Antragsteller hätten die Zuerkennung auch erhalten. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Betrieb nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige kein Betrieb gewesen sei, der Bauwerke errichtet habe. Mit Urteil vom 22. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Der Betrieb sei kein bauausführender Betrieb gewesen, vielmehr habe sein Hauptzweck in der Bauvorbereitung gelegen. Sachgüter seien auch nicht produziert worden. Dies sei aus dem Statut des Betriebes zu schließen. Auch habe es sich nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die 2. DB sei keiner Analogie zugänglich. Ein Konstruktionsbüro oder ein Forschungsinstitut sei der Betrieb nicht gewesen.
Gegen das ihm am 19. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung lägen bei ihm vor. Sein Beschäftigungsbetrieb sei ein Konstruktionsbüro gewesen, was das Sozialgericht verkannt habe. Auch habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erläutert, dass er in erheblichem Maße für die Erarbeitung von Konstruktionsunterlagen verantwortlich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg für zutreffend.
Das Gericht hat Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg beigezogen und an die Beteiligten übersandt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorliegen. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dies hat der Senat für den VEB Ingenieurbüro des Bauwesen im Bezirk Magdeburg bereits entschieden (siehe Urteile vom 4. November 2008, Az: L 1 R 100/06 und vom 19. August 2009, Az: L 1 R 169/06).
Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Es ist nichts dafür ersichtlich und wird wohl auch vom Kläger nicht mehr behauptet, dass der Betrieb Sachgüter produziert bzw. Bauwerke errichtet hat. Aus der Übersicht "Ausgewählte Leistungsanteile der Produktion des Bauwesens" wird deutlich, dass nur im Bereich "Entwicklung und Fertigung von mikroelektronischen Steuerungen und Industrierobotern", Sachgüter hergestellt worden sind. Allerdings machte dieser Bereich weit weniger als 50% aus und war daher nicht Hauptzweck des Betriebes, unabhängig davon, ob tatsächlich diese Sachgüter in Serie produziert wurden. Die Errichtung von Bauwerken kann der Übersicht überhaupt nicht entnommen werden.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az: L 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem sprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 379; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 21). Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. I, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
Die Tatsache, dass der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens überhaupt projektiert hat, ergibt sich bereits aus der Genehmigung des Rates des Bezirkes zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen vom 19. November 1973, die der Kläger bei der Beklagten einreichte. Demgegenüber ist ein Schwerpunkt des Betriebes in der Konstruktion nicht erkennbar. Auf den Bereich Anlagenentwicklung und Konstruktion in der Baumaterialienindustrie entfiel nach der Aufstellung der Leistungsanteile ein Anteil von 18,4 Prozent. Dies ist allerdings in den Leistungsanteilen noch einmal genauer dahingehend aufgeschlüsselt worden, dass die Konstruktionsleistungen für die zentral geleitete Baumaterialienindustrie lediglich 8,8 Prozent im Jahre 1989 betrug und auch in den Jahren zuvor nie über 13,6 Prozent hinausging. Ein entsprechender Schwerpunkt ist damit nicht ersichtlich. Dies würde auch dann noch gelten, wenn man den Bereich Stahl-/Stahlformenkonstruktion hierzu addieren würde. Denn dann würde dieser Bereich rund 32 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen und damit noch nicht einmal ein Drittel der Gesamtproduktion. Dieses Drittel kann dem Betrieb aber nicht das Gepräge gegeben haben.
Dies gilt entsprechend auch für den Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die im Jahre 1989 ebenfalls unter einem Drittel der Gesamtproduktion lagen. Damit kann zugleich ausgeschlossen werden, dass ein Forschungsinstitut vorlag. Denn diese sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris). Eine solche Einrichtung war der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ersichtlich nicht. Nach der Dienstanweisung des Direktors des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens vom 28. November 1989 gliederte sich der VEB in die Bereiche Produktion, Technik (Büro für Neuererwesen sowie Abteilung für Information, Dokumentation, Standardisierung), Buchhaltung sowie Instandhaltung und Allgemeine Verwaltung. Daraus folgt, dass sich nur eine Abteilung des Betriebes mit Konstruktionsaufgaben beschäftigte; eine Abteilung "Forschung" existierte nicht.
Aus den Auszügen der Geschäftsberichte ergibt sich für das Jahr 1989 die Formenkonstruktion für Plattenwerke, die Vorbereitung der Rekonstruktion und Hauptinstandsetzung des Plattenwerkes, Rekonstruktions- und Modernisierungsplanungen, Bautechnologien in verschiedenen Betrieben, ME Mischersteuerungen für verschiedene Betriebe sowie zwei zentrale Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für ME und Automatisierungslösungen in Plattenwerken mit der Bauakademie und die Entwicklung und Fertigung von ME Steuerungen mit dem VEB Bauelektronik. Hier ist weder ein Schwerpunkt im Bereich Forschung noch im Bereich Konstruktion erkennbar. Dies gilt auch für die vorhergehenden Jahre, die ebenfalls eine Mischung aus verschiedenen Aufgaben, aber ohne Schwerpunkte im Bereich Konstruktion oder Forschung zeigen. Dies belegt auch das Schreiben des Geschäftsführers des Nachfolgebetriebes und letzten Direktors des VEB Ingenieurbüro vom 24. Oktober 2003, wonach der bis zum 30. Juni 1990 tätig gewesene VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ein "Planungs-, Konstruktions- und wissenschaftlicher Entwicklungsbetrieb" gewesen sei bzw. er produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten geleistet habe.
Ein ähnliches Bild zeigt der Handelsregisterauszug der Ingenieurbüro Bauwesen GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. Danach war Gegenstand des Unternehmens die "Betriebs-, Anlagen- und Produktplanung und Produktmanagement im Hoch- und Tiefbau, in der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär- sowie Elektrotechnik, Projektierung und Konstruktion im Stahl- und Maschinenbau sowie in der Schalungstechnik, Beratung, Planung, Entwurf, Fertigung und Montage und Service in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Informationsvermittlung und Unternehmensberatung". Konstruktion wird damit nur als ein Aufgabengebiet von vielen in dieser Aufzählung genannt; Forschung wird nicht einmal erwähnt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich diese Aufzählung grundsätzlich von den Aufgabenbereichen des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens unterscheidet.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell ehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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