Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 624/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 58/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule vom 30. Juni 1975 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 8. Oktober 1975 verlieh ihm die Hochschule den akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Ab September 1975 arbeitete der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Ab 1. Januar 1980 war er im VEB Straßen- und Tiefbaukombinat Magdeburg als Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Eine positive Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 4. November 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1979 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung hingegen nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystem – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden sei. Widerspruch erhob der Kläger nicht.
Am 17. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, auch die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als Zusatzversorgungszeit anzuerkennen. Ihm sei bekannt geworden, dass Personen, die im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen seien, die Versorgung anerkannt bekommen hätten. Die Beklagte legte den Antrag als Überprüfungsantrag aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 11. April 2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden, da der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Am 29. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der VEB Ingenieurbüro für Bauwesen sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Dazu hat er umfangreich vorgetragen. Das Sozialgericht hat den Beteiligten Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens übersandt und mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in einem Termin erörtert. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 hat es die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen- Anhalt eingelegt. Er ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Produktionsbegriff treffe insgesamt nicht zu. Zur Bekräftigung seiner Ansicht hat er umfangreich vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2003 aufzuheben und die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, beim VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb bzw. um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Das Gericht hat dem Kläger Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg übersandt und ihn auf eine Entscheidung hingewiesen, die sich mit der Frage beschäftigte, ob bei einer Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vorliegen und diese Entscheidung dem Kläger zugänglich gemacht (Urteil des Senats vom 4. November 2008, Az: L 1 R 100/06). Dem Kläger ist außerdem ein Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 bekannt, welches sich ebenfalls mit der Frage auseinandersetzt, ob der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg ein Produktionsbetrieb war (Az: L 1 R 161/06). An dem Urteil waren die erkennenden Berufsrichter beteiligt. Der Kläger hat am 4. August 2009 diese Richter als befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. September 2009 wurde das Ablehnungsgesuch abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 2. November 2009 als unzulässig verworfen (Az: B 13 RS 2/09 S). Am 9. Oktober 2009 hat der Kläger "sämtliche Richter des LSG als befangen abgelehnt, soweit die betreffenden Richter keine hinreichende Ausbildung zumindest als Diplom-Betriebswirt, besser als Diplom-Historiker, Fachgebiet DDR-Wirtschaftsgeschichte, nachweisen können". Am 11. Dezember 2009 hat er "sämtliche Richter des 1. LSG-Senats als befangen abgelehnt, welche am Urteil L 1 R 161/06 beteiligt waren". Den Befangenheitsantrag vom 11. Dezember 2009 hat er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auf sämtliche Richter des Landessozialgerichtes erweitert, da "das gesamte LSG keine Gewähr für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Rechtsprechung" biete, was "bereits mit der Federführung seines Präsidenten am nachweisbar rechtsbeugenden Urteil L 1 R 161/06 hinreichend bewiesen" werde.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann selber über die Ablehnungsgesuche des Klägers entscheiden, da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind.
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet über die Ablehnung das Landessozialgericht durch Beschluss. Bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 60, Rdnr. 10 d).
Das Ablehnungsgesuch vom 9. Oktober 2009 ist unzulässig, da nicht pauschal alle Richter eines Spruchkörpers bzw. eines Gerichts abgelehnt werden dürfen, sondern sich die Ablehnung auf bestimmte Richter beziehen muss (siehe Keller a. a. O, Rdnr. 10 b). Das Ablehnungsgesuch vom 11. Dezember 2009 ist unzulässig, da über die Befangenheit der beteiligten Berufsrichter bereits rechtskräftig entscheiden worden ist (a. a. O.). Einen neuen sachlichen Befangenheitsgrund hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Erweiterung des Ablehnungsgesuchs auf sämtliche Richter des Landessozialgerichts am 22. Dezember 2009 ist wegen der oben dargestellten Unmöglichkeit, Richter eines Senats bzw. eines Gerichts pauschal abzulehnen, nicht zulässig.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
Sowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 4. November 2003 als auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 4. November 2003 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine Änderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Hierzu muss sich im Einzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 4. November 2003 wurde das Recht richtig angewandt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)) festgestellt wird.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend, siehe z. B. Urteile vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06; 22. Oktober 2009, Az: L 1 R 299/06, beide dokumentiert in juris). Es kommt auch nicht darauf an, ob wegen des Bescheides vom 4. November 2003, in dem die Beklagte ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, das Gericht hinsichtlich der Anwendbarkeit des AAÜG gebunden ist, da zumindest für den streitigen Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sind.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487).
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).
Weder vom Kläger noch von den Klägern in den Verfahren L 1 R 100/06 und L 1 R 161/06 wurde vorgetragen, dass der VEB Ingenieurbüro Bauwerke errichtet hat. Aus dem Statut des Betriebes vom 30. August 1967 ist nicht ersichtlich, dass es eine Abteilung gegeben hat, die in der Lage gewesen wäre, Bauleistungen im Sinne der Errichtung von Bauwerken zu erbringen. Es gab einen Bereich 1, dem der Leiter des Betriebes und seine Funktionalabteilungen zugeordnet waren. Weiterhin gab es die Bereiche Forschung und Entwicklung, Organisation und Datenverarbeitung, Rationalisierung und Investitionsvorbereitung und den Bereich Information, Dokumentation, Patent- und Lizenzwesens (siehe § 17 Statut). Nach § 1 Abs. 3 des Statuts war Ziel der gesamten Tätigkeit des Ingenieurbüros, durch ökonomisch orientierte Forschung zur Entwicklung des bezirklichen Bauwesens sowie zu einem höchstmöglichen Zuwachs an Nationaleinkommen beizutragen. Auch in § 3 des Statuts, in dem die Aufgaben des Ingenieurbüros beschrieben werden, finden sich keine Hinweise dafür, dass der VEB Bauwerke errichten sollte. Es sollten Einschätzungen, Zielstellungen, Aufgabenstellungen und Rationalisierungsmaßnahmen erarbeitet, angewandte Forschung mit Querschnittscharakter durchgeführt, die betrieblichen Forschungsstellen des bezirklichen Bauwesens fachlich angeleitet, Forschungsaufgaben koordiniert und die Realisierung erfasst und verallgemeinert werden.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az: L 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem sprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1959, GBl. I, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
Es spricht nichts dafür, dass der Schwerpunkt des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg in der Konstruktion lag. Bei den in § 3 des Betriebstatuts genannten Aufgaben findet sich kein Hinweis dafür, dass der Betrieb Konstruktionsaufgaben hatte. Nach den Auszügen aus den Geschäftsberichten ist zu folgern, dass der Betrieb während der Betriebszugehörigkeit des Klägers (September 1975 bis Ende Dezember 1979) auch Konstruktionsleistungen erbracht hat, jedoch waren diese nicht die ausschließlichen Leistungen des Betriebes. § 17 des Betriebstatuts bestätigt dies indirekt, da von den 38,5 Arbeitskräften des Betriebes nur drei Konstrukteure bzw. Teilkonstrukteure waren.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein Forschungsinstitut. Nach der Rechtsprechung des BSG sind dies zwar Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (siehe BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23). Der Senat kann den Unterlagen jedoch nicht entnehmen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitigen Zeitraum hauptsächlich geforscht und entwickelt hätte. Zwar war nach dem Betriebsstatut, wie oben dargestellt, die Tätigkeit des Betriebes auf Forschung auszurichten, jedoch lässt sich aus den Auszügen aus den Geschäftsberichten für die Jahre 1975 bis 1979 nicht entnehmen, dass die Forschung und Entwicklung Hauptzweck des Betriebes war. 1975 oblag dem Betrieb das Forschungs- und Entwicklungsthema Transportbeton im Bezirk. Dies war jedoch nur eine von mehreren Aufgaben, die der Betrieb erfüllt hatte. Ebenso verhielt es sich mit den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in den Jahren 1977 und 1979. Damit lässt sich die mit dem Statut beabsichtigte Hauptausrichtung für den streitigen Zeitraum nicht bestätigen. Auch der letzte Betriebsdirektor führt in seiner schriftlichen Auskunft die Forschungsaufgaben neben anderen Aufgaben und auch nicht an erster Stelle auf.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell ehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule vom 30. Juni 1975 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 8. Oktober 1975 verlieh ihm die Hochschule den akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Ab September 1975 arbeitete der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Ab 1. Januar 1980 war er im VEB Straßen- und Tiefbaukombinat Magdeburg als Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Eine positive Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 4. November 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1979 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung hingegen nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystem – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden sei. Widerspruch erhob der Kläger nicht.
Am 17. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, auch die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als Zusatzversorgungszeit anzuerkennen. Ihm sei bekannt geworden, dass Personen, die im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen seien, die Versorgung anerkannt bekommen hätten. Die Beklagte legte den Antrag als Überprüfungsantrag aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 11. April 2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden, da der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Am 29. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der VEB Ingenieurbüro für Bauwesen sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Dazu hat er umfangreich vorgetragen. Das Sozialgericht hat den Beteiligten Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens übersandt und mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in einem Termin erörtert. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 hat es die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen- Anhalt eingelegt. Er ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Produktionsbegriff treffe insgesamt nicht zu. Zur Bekräftigung seiner Ansicht hat er umfangreich vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2003 aufzuheben und die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, beim VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb bzw. um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Das Gericht hat dem Kläger Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg übersandt und ihn auf eine Entscheidung hingewiesen, die sich mit der Frage beschäftigte, ob bei einer Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vorliegen und diese Entscheidung dem Kläger zugänglich gemacht (Urteil des Senats vom 4. November 2008, Az: L 1 R 100/06). Dem Kläger ist außerdem ein Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 bekannt, welches sich ebenfalls mit der Frage auseinandersetzt, ob der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg ein Produktionsbetrieb war (Az: L 1 R 161/06). An dem Urteil waren die erkennenden Berufsrichter beteiligt. Der Kläger hat am 4. August 2009 diese Richter als befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. September 2009 wurde das Ablehnungsgesuch abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 2. November 2009 als unzulässig verworfen (Az: B 13 RS 2/09 S). Am 9. Oktober 2009 hat der Kläger "sämtliche Richter des LSG als befangen abgelehnt, soweit die betreffenden Richter keine hinreichende Ausbildung zumindest als Diplom-Betriebswirt, besser als Diplom-Historiker, Fachgebiet DDR-Wirtschaftsgeschichte, nachweisen können". Am 11. Dezember 2009 hat er "sämtliche Richter des 1. LSG-Senats als befangen abgelehnt, welche am Urteil L 1 R 161/06 beteiligt waren". Den Befangenheitsantrag vom 11. Dezember 2009 hat er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auf sämtliche Richter des Landessozialgerichtes erweitert, da "das gesamte LSG keine Gewähr für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Rechtsprechung" biete, was "bereits mit der Federführung seines Präsidenten am nachweisbar rechtsbeugenden Urteil L 1 R 161/06 hinreichend bewiesen" werde.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann selber über die Ablehnungsgesuche des Klägers entscheiden, da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind.
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet über die Ablehnung das Landessozialgericht durch Beschluss. Bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 60, Rdnr. 10 d).
Das Ablehnungsgesuch vom 9. Oktober 2009 ist unzulässig, da nicht pauschal alle Richter eines Spruchkörpers bzw. eines Gerichts abgelehnt werden dürfen, sondern sich die Ablehnung auf bestimmte Richter beziehen muss (siehe Keller a. a. O, Rdnr. 10 b). Das Ablehnungsgesuch vom 11. Dezember 2009 ist unzulässig, da über die Befangenheit der beteiligten Berufsrichter bereits rechtskräftig entscheiden worden ist (a. a. O.). Einen neuen sachlichen Befangenheitsgrund hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Erweiterung des Ablehnungsgesuchs auf sämtliche Richter des Landessozialgerichts am 22. Dezember 2009 ist wegen der oben dargestellten Unmöglichkeit, Richter eines Senats bzw. eines Gerichts pauschal abzulehnen, nicht zulässig.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
Sowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 4. November 2003 als auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 4. November 2003 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine Änderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Hierzu muss sich im Einzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 4. November 2003 wurde das Recht richtig angewandt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)) festgestellt wird.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend, siehe z. B. Urteile vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06; 22. Oktober 2009, Az: L 1 R 299/06, beide dokumentiert in juris). Es kommt auch nicht darauf an, ob wegen des Bescheides vom 4. November 2003, in dem die Beklagte ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, das Gericht hinsichtlich der Anwendbarkeit des AAÜG gebunden ist, da zumindest für den streitigen Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sind.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487).
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).
Weder vom Kläger noch von den Klägern in den Verfahren L 1 R 100/06 und L 1 R 161/06 wurde vorgetragen, dass der VEB Ingenieurbüro Bauwerke errichtet hat. Aus dem Statut des Betriebes vom 30. August 1967 ist nicht ersichtlich, dass es eine Abteilung gegeben hat, die in der Lage gewesen wäre, Bauleistungen im Sinne der Errichtung von Bauwerken zu erbringen. Es gab einen Bereich 1, dem der Leiter des Betriebes und seine Funktionalabteilungen zugeordnet waren. Weiterhin gab es die Bereiche Forschung und Entwicklung, Organisation und Datenverarbeitung, Rationalisierung und Investitionsvorbereitung und den Bereich Information, Dokumentation, Patent- und Lizenzwesens (siehe § 17 Statut). Nach § 1 Abs. 3 des Statuts war Ziel der gesamten Tätigkeit des Ingenieurbüros, durch ökonomisch orientierte Forschung zur Entwicklung des bezirklichen Bauwesens sowie zu einem höchstmöglichen Zuwachs an Nationaleinkommen beizutragen. Auch in § 3 des Statuts, in dem die Aufgaben des Ingenieurbüros beschrieben werden, finden sich keine Hinweise dafür, dass der VEB Bauwerke errichten sollte. Es sollten Einschätzungen, Zielstellungen, Aufgabenstellungen und Rationalisierungsmaßnahmen erarbeitet, angewandte Forschung mit Querschnittscharakter durchgeführt, die betrieblichen Forschungsstellen des bezirklichen Bauwesens fachlich angeleitet, Forschungsaufgaben koordiniert und die Realisierung erfasst und verallgemeinert werden.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az: L 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem sprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1959, GBl. I, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
Es spricht nichts dafür, dass der Schwerpunkt des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg in der Konstruktion lag. Bei den in § 3 des Betriebstatuts genannten Aufgaben findet sich kein Hinweis dafür, dass der Betrieb Konstruktionsaufgaben hatte. Nach den Auszügen aus den Geschäftsberichten ist zu folgern, dass der Betrieb während der Betriebszugehörigkeit des Klägers (September 1975 bis Ende Dezember 1979) auch Konstruktionsleistungen erbracht hat, jedoch waren diese nicht die ausschließlichen Leistungen des Betriebes. § 17 des Betriebstatuts bestätigt dies indirekt, da von den 38,5 Arbeitskräften des Betriebes nur drei Konstrukteure bzw. Teilkonstrukteure waren.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein Forschungsinstitut. Nach der Rechtsprechung des BSG sind dies zwar Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (siehe BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 23). Der Senat kann den Unterlagen jedoch nicht entnehmen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitigen Zeitraum hauptsächlich geforscht und entwickelt hätte. Zwar war nach dem Betriebsstatut, wie oben dargestellt, die Tätigkeit des Betriebes auf Forschung auszurichten, jedoch lässt sich aus den Auszügen aus den Geschäftsberichten für die Jahre 1975 bis 1979 nicht entnehmen, dass die Forschung und Entwicklung Hauptzweck des Betriebes war. 1975 oblag dem Betrieb das Forschungs- und Entwicklungsthema Transportbeton im Bezirk. Dies war jedoch nur eine von mehreren Aufgaben, die der Betrieb erfüllt hatte. Ebenso verhielt es sich mit den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in den Jahren 1977 und 1979. Damit lässt sich die mit dem Statut beabsichtigte Hauptausrichtung für den streitigen Zeitraum nicht bestätigen. Auch der letzte Betriebsdirektor führt in seiner schriftlichen Auskunft die Forschungsaufgaben neben anderen Aufgaben und auch nicht an erster Stelle auf.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell ehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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