Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 U 63/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 63/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover vom 3. März 2005 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 6220 EUR.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer strebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden an, die sich auf seine nachwirkende Beitragspflicht als ausgeschiedener Unternehmer beziehen. Der Beschwerdeführer betrieb mit einem Mitgesellschafter die BerSa Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit "Aufnahmebescheid" vom 17. Juni 2002, den sie an die Gesellschafter mit der Anschrift des Firmensitzes richtete, stellte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (nachfolgend einheitlich Beschwerdegegnerin) ihre Zuständigkeit fest. Mit der gleichen Anschrift erließ die Beschwerdegegnerin den Beitragsbescheid für das Jahr 2002 vom 24. April 2003 über 10.290,75 EUR. Im Juni 2003 zeigte der Mitgesellschafter das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen mit Wirkung vom 1. April 2003 an. Mit "Bescheid über den Austritt eines Teilhabers" vom 19. Juni 2003 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe eine entsprechende Umschreibung im Unternehmerverzeichnis vorgenommen. Sie weise aber auf seine Beitragspflicht als Gesamtschuldner nach § 150 Abs. 4 SGB VII hin. Der Hinweis findet sich vor der Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2003 Widerspruch und wandte sich gegen seine fortbestehende Beitragspflicht. Einen Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 stellte die Beschwerdegegnerin an die Geschäftsanschrift der früheren Gesellschaft zu. Laut Postzustellungsurkunde war die Übergabe an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt. Mit Beitragsbescheid vom 3. März 2005 forderte die Beklagte vom Beschwerdeführer 23.460,35 EUR, 17.165,60 EUR an Beiträgen für 2003 und 6294,75 EUR als "bereits fälliger Rückstand". Auf die Forderung wurden für den Beschwerdeführer unregelmäßig und insgesamt unterhalb der vereinbarten Höhe Raten gezahlt. Gegen den im Jahre 2007 erneut aufgegriffenen Einwand des Beschwerdeführers, er schulde nach seinem Ausscheiden keine Beiträge mehr, berief sich die Beschwerdegegnerin auf seine Bindung an den Bescheid vom 19. Juni 2003 und leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein, die sich ausweislich des Amtshilfeersuchens an das Hauptzollamt auf Beitragsforderungen für die Jahre 2002 und 2003 aus Bescheiden vom 24. April 2003 und vom 24. April 2004 beziehen. In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 nicht erhalten und trat dafür Beweis an. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 nicht vollstrecken; das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Am 14. April 2009 stellte sie den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zu. Darin führte sie aus, weshalb der Beschwerdeführer Gesamtschuldner für die bis zum Jahresende 2003 entstandenen Forderungen sei. Noch im gleichen Monat hat der Beschwerdeführer Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 erhoben und gleichzeitig (sinngemäß) beantragt, dle aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen. Er hat vorgetragen, es habe sich nicht um einen Unternehmerwechsel, sondern um die Auflösung eines Unternehmens – und nachfolgende Neugründung einer Einzelfirma – gehandelt. Er selbst sei auch gar kein Unternehmer, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und selbst allein Unternehmer sei. Im Übrigen sie die Auslegung der Haftung des früheren Unternehmers durch die Beschwerdegegnerin in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise uferlos. Die Vollstreckung stelle eine unbillige Härte dar, da die zu Grunde liegenden Forderungen zu fünf Sechsteln bei anderen Unternehmern entstanden seien und außerdem eine Haftung zahlungskräftiger Bauträger für die Beitragsforderungen bestehe. Er hingegen lebe nur von Zuwendungen seiner Ehefrau. Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt: Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch im Sinne der Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht. Nach § 150 Abs. 4 SGB VII sei der Beschwerdeführer eindeutig zu den Beitragszahlungen für das Jahr 2003 verpflichtet. Verfassungsrechtliche Probleme werfe diese Regelung, wie auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehe, nicht auf. Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Er rügt, das Sozialgericht habe einen am 23. Juni 2009 durchgeführten Erörterungstermin mit dem Beschluss der Vertagung des Rechtsstreits beendet, gleichwohl aber noch am selben Tag entschieden. Er habe sich auch darauf verlassen, noch vortragen zu können, weil er mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009 Akteneinsicht (vor Empfang der Ladung am 19. Juni) beantragt habe. Eine Begründung für die unterbliebene Akteneinsicht habe das Sozialgericht nicht abgegeben. In der Sache macht er ergänzend geltend, er hafte als einziger Gesamtschuldner allein aus seinem privaten Vermögen. Gegen alle anderen Gesamtschuldner habe die Beschwerdegegnerin aber offensichtlich die Forderungen verjähren lassen. Dies gefährde auch einen Innenausgleich der Gesamtschuldner. Auf Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer sich mit einer Antragsänderung auch gegen den Beitragsbescheid vom 3. Mai 2005 gewandt und seine Klage in gleichem Sinne geändert. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2009 aufzuheben sowie die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 sowie aus dem Bescheid vom 3. Mai 2005 ohne Auflagen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist ergänzend darauf, für die Fortführung des Unternehmens im Sinne eines Unternehmerwechsels komme es allein darauf an, dass die Unternehmen den gleichen Zweck verfolgten. Dies sei hier im Verhältnis zwischen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dem nachfolgenden Einzelunternehmen der Fall. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgetragen, dass weiterhin Aufträge für die gleichen Bauträger ausgeführt worden wären. Die Fortführung des Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva ergebe sich auch aus der Auflösungsvereinbarung der Gesellschafter. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sei auf frühere – näher benannte – Rechtsprechung zu verweisen. Die Akten der Beklagten – Az. – haben bei der Beschlussfassung in Ablichtung vorgelegen. II. Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antrag des Beschwerdeführers ist allein als Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Dem Anliegen des Beschwerdeführers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von einer Vollstreckung verschont zu bleiben, wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in vollem Umfang gerecht. Auch die Anordnung einer ggf. noch bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist von dem gestellten Antrag erfasst, wie der umfassende Antrag, die Vollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben, verdeutlicht. Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig, soweit er im Wege der sachdienlichen Antragsänderung gem. § 99 Abs. 1 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Beitragsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2005 zum Gegenstand hat. Er ist gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, weil gegen den Bescheid ein Widerspruchsverfahren anhängig ist, das keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit ist der Senat auf Grund der Antragsänderung zur Erstentscheidung zumindest deshalb zuständig, weil durch das schon vor dem Sozialgericht umfassend verfolgte Anliegen, die Vollstreckung aufzuschieben, ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Beschwerdeentscheidung besteht. Der Bescheid vom 3. März 2005 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 anhängig gewesenen Vorverfahrens geworden. Zwar ändert er diesen Bescheid nicht im Wortsinne ab; darauf beschränkt sich aber schon bei der Auslegung des § 86 SGG dessen Inhalt nicht. Vielmehr fallen entsprechend der Zielsetzung des § 86 SGG auch die Verwaltungsakte darunter, die zumindest teilweise eine Regelung des gleichen Streitgegenstandes treffen (BSG, Urt. v. 23. 2. 05 – B 6 KA 45/03 R – SozR 4-1500 § 86 Rdnr. 2 mit Verweisen auf weitere ältere Rechtsprechung des BSG). Um diesen Fall handelt es sich hier. Mit dem Bescheid vom 3. März 2005 hat die Beschwerdegegnerin ihre Feststellung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 konkretisiert, wonach der Beschwerdeführer Beitragsschuldner für ein bestimmtes Unternehmen ist. Der Inhalt dieser Feststellung selbst ist aber auch wieder Teil des Beitragsbescheides, denn die gegen den Beschwerdeführer erhobene bezifferte Forderung bezieht sich auf ihn als Beitragsschuldner für das betreffende Unternehmen; insoweit sind Schuldner und tatsächlicher Schuldgrund Teil der verfügten Forderung. Damit hat die Beschwerdegegnerin den früheren Bescheid ersetzt, weil die feststellend verfügte Schuldnerstellung als Teil des Bescheides vom 3. März 2005 sogar erhalten bliebe und in Bestandskraft erwüchse, wenn der Bescheid vom 19. Juni 2003 seinerseits seine Wirksamkeit verlöre. Denn der Erlass des Beitragsbescheides setzt eine vorherige gesonderte abstrakte Feststellung der Beitragsverpflichtung des früheren Unternehmers nicht voraus. Die Rechtswirkung des § 150 Abs. 4 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII – in der Fassung v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) ist nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt zur Schuldnerschaft zu bewirken, sondern kann allein durch den Beitragsbescheid an den Beitragspflichtigen im Sinne von § 168 Abs. 1 SGB VII umgesetzt werden. Bezüglich der Schuldnerschaft wirkt die Vorschrift unmittelbar. Gleichwohl enthält schon der Bescheid vom 19. Juni 2003 eine im Sinne der Auslegung des § 86 SGG ersetzbare Regelung, weil ihm zumindest die gegenüber der Gesetzesvorschrift des § 150 Abs. 4 SGB VII einzelfallbezogene Feststellung zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei als ausgeschiedener Unternehmer Beitragsschuldner. Der Widerspruch ist nicht durch einen schlüssig erklärten Rechtsbehelfsverzicht entfallen. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen den Bescheid vom 3. März 2005 gewandt hat, sondern dessen Erfüllung durch Ratenzahlung angekündigt hat. Damit ist er nur der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides gerecht geworden, auf die er durch diesen Bescheid und den Bescheid vom 19. Juni 2003 hingewiesen worden ist. Eine weiter reichende Erklärung ist diesem Verhalten nicht zu entnehmen. Insbesondere bestand für ihn kein Anlass zu einer weiteren Erklärung, da er von der Fortdauer des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 ausgehen konnte, weil ihm der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zu dieser Zeit noch nicht zugestellt war. Dies hält der Senat zumindest deshalb für nachgewiesen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch an dessen Geschäftssitz erreichbar war. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer, dessen anderweitige Privatadresse schon vorher bestand, den Widerspruch unter seiner früheren Geschäftsadresse abgesandt hat. Dafür kann es viele Gründe geben, die alle nichts über seine tatsächliche Erreichbarkeit unter dieser Anschrift aussagen. Gegen den Bescheid vom 3. März 2005 ist noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, weil der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2003 entgegen § 86 SGG denknotwendig keine Entscheidung nach § 85 Abs. 2 SGG über den späteren Beitragsbescheid enthalten kann. Daran ändert auch nichts, dass das Vorverfahren erst am 14. April 2009 durch Zustellung des Widerspruchsbescheides tatsächlich abgeschlossen worden ist. Denn die Datumsangabe ist insofern kein Irrtum, als sie den Beschluss des Widerspruchsausschusses zum Gegenstand hat, der über einen nach seiner Sitzung ergangenen Bescheid keine Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch hat gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Falle des hier vorliegenden Beitragsbescheides auch keine aufschiebende Wirkung. Ein vorhergehender Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung an die Beschwerdegegnerin nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG ist hier jedenfalls nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beschwerdegegnerin hat sich im bisherigen Verfahren gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 mit Begründungen gewehrt, die sie folgerichtig auch dem Anliegen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 3. März 2005 entgegensetzen müsste. Dies reicht zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls aus. Der Antrag ist hinsichtlich des Bescheides vom 3. März 2005 auch begründet. Die erhebliche wirtschaftliche Belastung des Beschwerdeführers im Falle der Vollstreckung überwiegt hier das nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG pauschal vorrangige öffentliche Interesse an der Beitreibung von Beiträgen, weil im Sinne von § 86a Abs. 3 S. 2 SGG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2005 bestehen. Soweit die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 6294,75 EUR aus bereits fälligem Rückstand fordert, fehlt es an der Bestimmung dieser Forderung. Der Beschwerdeführer kann nicht erkennen, um welche Forderung nach Art und tatsächlichem Schuldgrund es sich überhaupt handeln soll. Nach dem übrigen Akteninhalt liegt zumindest nahe, dass es sich nicht einmal um eine reine Beitragsforderung, sondern auch um Säumniszuschläge handelt, ohne dass der Senat dies völlig aufklären könnte. Dies ist allerdings auch die gesetzliche Aufgabe des Bescheidinhalts. In der verbliebenen Unklarheit liegt zumindest ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Darüber hinaus fehlt es insgesamt an der in § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebenen Anhörung. Beitragsbescheide sind Bescheide, die in Rechte des Empfängers als nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Beteiligten eingreifen (Thieme in Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 24 SGB X Rdnr. 14; Vogelgesang in Hauck/Haines, SGB X, § 24 Rdnr. 5a). Ein Ausnahmetatbestand nach § 24 Abs. 2 SGB X ist nicht ersichtlich; insbesondere beruht der Beitragsbescheid nicht im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X auf Angaben des Beschwerdeführers als Beteiligten. Dies ist schon deshalb auszuschließen, weil er bezogen auf das Beitragsjahr 2003 wegen seines Ausscheidens aus dem Unternehmen keine Angaben zur nachträglichen endgültigen Beitragsfestsetzung machen musste und dies wahrscheinlich nicht einmal mehr konnte. Das Anhörungsgebot ist insbesondere nicht durch das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 erfolgt. Im Hinblick auf einen nach § 86 SGG einzubeziehenden Bescheid erscheint es möglich, dass eine neue gesonderte Anhörung nicht durchzuführen ist, wenn ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren bleibt und dem Adressaten die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind (BSG, Urt. v. 11. 6. 03 – B 5 RI 28/02 R – SozR 4-1300 § 24 Nr. 1). Es steht aber schon nicht fest, dass dem Beschwerdeführer die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Denn die Umstände, die die konkrete Höhe der Beitragsforderung bestimmen, sind zu keiner Zeit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 gewesen. Dies findet seinen Grund auch darin, dass beiden Beteiligten nicht bewusst gewesen ist, dass der Bescheid vom 3. März 2005 eine entscheidende und wohl auch die einzige Grundlage einer Vollstreckung gegen den Beschwerdeführer ist. So hat die Beschwerdegegnerin mehrfach selbst den von ihr als "Haftungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 19. Juni 2003 insoweit für bedeutsam erklärt und der Beschwerdeführer sich entsprechend allein dagegen gewandt. Dieser Bescheid wirft aber Fragen zur Forderungshöhe nicht auf, weil er sie nicht regelt. Die nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im (noch anhängigen) Vorverfahren mögliche Heilung der jetzt vorliegenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. März 2005 muss dementsprechend noch durch Nachholung der Anhörung bewirkt werden. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 3. März 2005 unterdessen auch erhobenen Klage kann der Senat nicht entscheiden, da nach § 86b Abs. 1 S. 1 SGG dafür das Sozialgericht Magdeburg als Gericht der Hauptsache zuständig ist und darüber noch nicht beschwerdefähig entschieden hat. Einer Verweisung an dieses Gericht bedarf es insoweit aber nicht, weil der Antrag durch die schon angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit erledigt ist. Denn diese führt dazu, dass ein Anordnungsgrund für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht mehr bestehen kann, solange das Vorverfahren noch andauert. Der Antrag des Beschwerdeführers ist unzulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 bezieht. Denn der Beschwerdeführer kann schon nach dem Inhalt des Bescheides keinen Anordnungsgrund geltend machen. Die weiteste denkbare Ausdehnung einer aufschiebenden Wirkung besteht in der Hemmung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 22). Selbst diese Wirkung würde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ziels der Vermeidung der Beitragsvollstreckung nicht nützen. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Löschung ("Änderung des Unternehmerverzeichnisses") seiner Mitgliedschaft als arbeitgebender Unternehmer; diese ist vielmehr in seinem Sinne, da sie Grundvoraussetzung seiner Einwände gegen die Beitragsforderung ist. Die schlüssige Feststellung seiner vorhergehenden Unternehmereigenschaft ist mit der Löschung nicht verbunden, denn darüber hat die Beschwerdegegnerin schon vorher durch den Aufnahmebescheid entschieden. Dieser war nämlich an den Kläger und seinen Mitgesellschafter unter ihrem persönllchen Namen gerichtet und enthielt keinerlei Beschränkung auf eine Zweckgemeinschaft zur gesamten Hand als Unternehmen. Das vom Beschwerdeführer angefochtene Fortwirken seiner Schuldnerschaft als Unternehmer entfällt nicht, wenn der Bescheid vom 19. Juni 2003 keine Folgen zeitigt. Denn die Rechtswirkung des § 150 Abs. 4 SGB VII ist – wie dargelegt – nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt zur Schuldnerschaft zu bewirken, sondern kann allein durch den Beitragsbescheid an den Beitragspflichtigen im Sinne von § 168 Abs. 1 SGB VII umgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Sie war auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstrecken, weil die im zweiten Rechtszug vorgenommene Antragsänderung von vornherein dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzbegehren entsprach. Der Streitwert war gem. § 65 Abs. 2 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen und konnte gem. § 65 Abs. 3 S. 1 GKG auf den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren erstreckt werden. Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG für den Beschwerdeführer war wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung mit einem Drittel des umstrittenen Geldbetrages zu bewerten. Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar. gez. Eyrich gez. Dr. Ulrich gez. Boldt
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer strebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Bescheiden an, die sich auf seine nachwirkende Beitragspflicht als ausgeschiedener Unternehmer beziehen. Der Beschwerdeführer betrieb mit einem Mitgesellschafter die BerSa Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit "Aufnahmebescheid" vom 17. Juni 2002, den sie an die Gesellschafter mit der Anschrift des Firmensitzes richtete, stellte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (nachfolgend einheitlich Beschwerdegegnerin) ihre Zuständigkeit fest. Mit der gleichen Anschrift erließ die Beschwerdegegnerin den Beitragsbescheid für das Jahr 2002 vom 24. April 2003 über 10.290,75 EUR. Im Juni 2003 zeigte der Mitgesellschafter das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen mit Wirkung vom 1. April 2003 an. Mit "Bescheid über den Austritt eines Teilhabers" vom 19. Juni 2003 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe eine entsprechende Umschreibung im Unternehmerverzeichnis vorgenommen. Sie weise aber auf seine Beitragspflicht als Gesamtschuldner nach § 150 Abs. 4 SGB VII hin. Der Hinweis findet sich vor der Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2003 Widerspruch und wandte sich gegen seine fortbestehende Beitragspflicht. Einen Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 stellte die Beschwerdegegnerin an die Geschäftsanschrift der früheren Gesellschaft zu. Laut Postzustellungsurkunde war die Übergabe an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt. Mit Beitragsbescheid vom 3. März 2005 forderte die Beklagte vom Beschwerdeführer 23.460,35 EUR, 17.165,60 EUR an Beiträgen für 2003 und 6294,75 EUR als "bereits fälliger Rückstand". Auf die Forderung wurden für den Beschwerdeführer unregelmäßig und insgesamt unterhalb der vereinbarten Höhe Raten gezahlt. Gegen den im Jahre 2007 erneut aufgegriffenen Einwand des Beschwerdeführers, er schulde nach seinem Ausscheiden keine Beiträge mehr, berief sich die Beschwerdegegnerin auf seine Bindung an den Bescheid vom 19. Juni 2003 und leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein, die sich ausweislich des Amtshilfeersuchens an das Hauptzollamt auf Beitragsforderungen für die Jahre 2002 und 2003 aus Bescheiden vom 24. April 2003 und vom 24. April 2004 beziehen. In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 nicht erhalten und trat dafür Beweis an. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 nicht vollstrecken; das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Am 14. April 2009 stellte sie den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zu. Darin führte sie aus, weshalb der Beschwerdeführer Gesamtschuldner für die bis zum Jahresende 2003 entstandenen Forderungen sei. Noch im gleichen Monat hat der Beschwerdeführer Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 erhoben und gleichzeitig (sinngemäß) beantragt, dle aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen. Er hat vorgetragen, es habe sich nicht um einen Unternehmerwechsel, sondern um die Auflösung eines Unternehmens – und nachfolgende Neugründung einer Einzelfirma – gehandelt. Er selbst sei auch gar kein Unternehmer, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und selbst allein Unternehmer sei. Im Übrigen sie die Auslegung der Haftung des früheren Unternehmers durch die Beschwerdegegnerin in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise uferlos. Die Vollstreckung stelle eine unbillige Härte dar, da die zu Grunde liegenden Forderungen zu fünf Sechsteln bei anderen Unternehmern entstanden seien und außerdem eine Haftung zahlungskräftiger Bauträger für die Beitragsforderungen bestehe. Er hingegen lebe nur von Zuwendungen seiner Ehefrau. Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt: Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch im Sinne der Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht. Nach § 150 Abs. 4 SGB VII sei der Beschwerdeführer eindeutig zu den Beitragszahlungen für das Jahr 2003 verpflichtet. Verfassungsrechtliche Probleme werfe diese Regelung, wie auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehe, nicht auf. Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Er rügt, das Sozialgericht habe einen am 23. Juni 2009 durchgeführten Erörterungstermin mit dem Beschluss der Vertagung des Rechtsstreits beendet, gleichwohl aber noch am selben Tag entschieden. Er habe sich auch darauf verlassen, noch vortragen zu können, weil er mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009 Akteneinsicht (vor Empfang der Ladung am 19. Juni) beantragt habe. Eine Begründung für die unterbliebene Akteneinsicht habe das Sozialgericht nicht abgegeben. In der Sache macht er ergänzend geltend, er hafte als einziger Gesamtschuldner allein aus seinem privaten Vermögen. Gegen alle anderen Gesamtschuldner habe die Beschwerdegegnerin aber offensichtlich die Forderungen verjähren lassen. Dies gefährde auch einen Innenausgleich der Gesamtschuldner. Auf Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer sich mit einer Antragsänderung auch gegen den Beitragsbescheid vom 3. Mai 2005 gewandt und seine Klage in gleichem Sinne geändert. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2009 aufzuheben sowie die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 sowie aus dem Bescheid vom 3. Mai 2005 ohne Auflagen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist ergänzend darauf, für die Fortführung des Unternehmens im Sinne eines Unternehmerwechsels komme es allein darauf an, dass die Unternehmen den gleichen Zweck verfolgten. Dies sei hier im Verhältnis zwischen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dem nachfolgenden Einzelunternehmen der Fall. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgetragen, dass weiterhin Aufträge für die gleichen Bauträger ausgeführt worden wären. Die Fortführung des Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva ergebe sich auch aus der Auflösungsvereinbarung der Gesellschafter. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sei auf frühere – näher benannte – Rechtsprechung zu verweisen. Die Akten der Beklagten – Az. – haben bei der Beschlussfassung in Ablichtung vorgelegen. II. Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antrag des Beschwerdeführers ist allein als Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Dem Anliegen des Beschwerdeführers, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von einer Vollstreckung verschont zu bleiben, wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in vollem Umfang gerecht. Auch die Anordnung einer ggf. noch bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist von dem gestellten Antrag erfasst, wie der umfassende Antrag, die Vollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben, verdeutlicht. Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig, soweit er im Wege der sachdienlichen Antragsänderung gem. § 99 Abs. 1 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Beitragsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2005 zum Gegenstand hat. Er ist gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, weil gegen den Bescheid ein Widerspruchsverfahren anhängig ist, das keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit ist der Senat auf Grund der Antragsänderung zur Erstentscheidung zumindest deshalb zuständig, weil durch das schon vor dem Sozialgericht umfassend verfolgte Anliegen, die Vollstreckung aufzuschieben, ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Beschwerdeentscheidung besteht. Der Bescheid vom 3. März 2005 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 anhängig gewesenen Vorverfahrens geworden. Zwar ändert er diesen Bescheid nicht im Wortsinne ab; darauf beschränkt sich aber schon bei der Auslegung des § 86 SGG dessen Inhalt nicht. Vielmehr fallen entsprechend der Zielsetzung des § 86 SGG auch die Verwaltungsakte darunter, die zumindest teilweise eine Regelung des gleichen Streitgegenstandes treffen (BSG, Urt. v. 23. 2. 05 – B 6 KA 45/03 R – SozR 4-1500 § 86 Rdnr. 2 mit Verweisen auf weitere ältere Rechtsprechung des BSG). Um diesen Fall handelt es sich hier. Mit dem Bescheid vom 3. März 2005 hat die Beschwerdegegnerin ihre Feststellung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 konkretisiert, wonach der Beschwerdeführer Beitragsschuldner für ein bestimmtes Unternehmen ist. Der Inhalt dieser Feststellung selbst ist aber auch wieder Teil des Beitragsbescheides, denn die gegen den Beschwerdeführer erhobene bezifferte Forderung bezieht sich auf ihn als Beitragsschuldner für das betreffende Unternehmen; insoweit sind Schuldner und tatsächlicher Schuldgrund Teil der verfügten Forderung. Damit hat die Beschwerdegegnerin den früheren Bescheid ersetzt, weil die feststellend verfügte Schuldnerstellung als Teil des Bescheides vom 3. März 2005 sogar erhalten bliebe und in Bestandskraft erwüchse, wenn der Bescheid vom 19. Juni 2003 seinerseits seine Wirksamkeit verlöre. Denn der Erlass des Beitragsbescheides setzt eine vorherige gesonderte abstrakte Feststellung der Beitragsverpflichtung des früheren Unternehmers nicht voraus. Die Rechtswirkung des § 150 Abs. 4 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII – in der Fassung v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) ist nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt zur Schuldnerschaft zu bewirken, sondern kann allein durch den Beitragsbescheid an den Beitragspflichtigen im Sinne von § 168 Abs. 1 SGB VII umgesetzt werden. Bezüglich der Schuldnerschaft wirkt die Vorschrift unmittelbar. Gleichwohl enthält schon der Bescheid vom 19. Juni 2003 eine im Sinne der Auslegung des § 86 SGG ersetzbare Regelung, weil ihm zumindest die gegenüber der Gesetzesvorschrift des § 150 Abs. 4 SGB VII einzelfallbezogene Feststellung zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei als ausgeschiedener Unternehmer Beitragsschuldner. Der Widerspruch ist nicht durch einen schlüssig erklärten Rechtsbehelfsverzicht entfallen. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen den Bescheid vom 3. März 2005 gewandt hat, sondern dessen Erfüllung durch Ratenzahlung angekündigt hat. Damit ist er nur der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides gerecht geworden, auf die er durch diesen Bescheid und den Bescheid vom 19. Juni 2003 hingewiesen worden ist. Eine weiter reichende Erklärung ist diesem Verhalten nicht zu entnehmen. Insbesondere bestand für ihn kein Anlass zu einer weiteren Erklärung, da er von der Fortdauer des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 ausgehen konnte, weil ihm der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zu dieser Zeit noch nicht zugestellt war. Dies hält der Senat zumindest deshalb für nachgewiesen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch an dessen Geschäftssitz erreichbar war. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer, dessen anderweitige Privatadresse schon vorher bestand, den Widerspruch unter seiner früheren Geschäftsadresse abgesandt hat. Dafür kann es viele Gründe geben, die alle nichts über seine tatsächliche Erreichbarkeit unter dieser Anschrift aussagen. Gegen den Bescheid vom 3. März 2005 ist noch ein Widerspruchsverfahren anhängig, weil der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2003 entgegen § 86 SGG denknotwendig keine Entscheidung nach § 85 Abs. 2 SGG über den späteren Beitragsbescheid enthalten kann. Daran ändert auch nichts, dass das Vorverfahren erst am 14. April 2009 durch Zustellung des Widerspruchsbescheides tatsächlich abgeschlossen worden ist. Denn die Datumsangabe ist insofern kein Irrtum, als sie den Beschluss des Widerspruchsausschusses zum Gegenstand hat, der über einen nach seiner Sitzung ergangenen Bescheid keine Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch hat gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Falle des hier vorliegenden Beitragsbescheides auch keine aufschiebende Wirkung. Ein vorhergehender Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung an die Beschwerdegegnerin nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG ist hier jedenfalls nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beschwerdegegnerin hat sich im bisherigen Verfahren gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2003 mit Begründungen gewehrt, die sie folgerichtig auch dem Anliegen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 3. März 2005 entgegensetzen müsste. Dies reicht zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls aus. Der Antrag ist hinsichtlich des Bescheides vom 3. März 2005 auch begründet. Die erhebliche wirtschaftliche Belastung des Beschwerdeführers im Falle der Vollstreckung überwiegt hier das nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG pauschal vorrangige öffentliche Interesse an der Beitreibung von Beiträgen, weil im Sinne von § 86a Abs. 3 S. 2 SGG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2005 bestehen. Soweit die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer 6294,75 EUR aus bereits fälligem Rückstand fordert, fehlt es an der Bestimmung dieser Forderung. Der Beschwerdeführer kann nicht erkennen, um welche Forderung nach Art und tatsächlichem Schuldgrund es sich überhaupt handeln soll. Nach dem übrigen Akteninhalt liegt zumindest nahe, dass es sich nicht einmal um eine reine Beitragsforderung, sondern auch um Säumniszuschläge handelt, ohne dass der Senat dies völlig aufklären könnte. Dies ist allerdings auch die gesetzliche Aufgabe des Bescheidinhalts. In der verbliebenen Unklarheit liegt zumindest ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Darüber hinaus fehlt es insgesamt an der in § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebenen Anhörung. Beitragsbescheide sind Bescheide, die in Rechte des Empfängers als nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Beteiligten eingreifen (Thieme in Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 24 SGB X Rdnr. 14; Vogelgesang in Hauck/Haines, SGB X, § 24 Rdnr. 5a). Ein Ausnahmetatbestand nach § 24 Abs. 2 SGB X ist nicht ersichtlich; insbesondere beruht der Beitragsbescheid nicht im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X auf Angaben des Beschwerdeführers als Beteiligten. Dies ist schon deshalb auszuschließen, weil er bezogen auf das Beitragsjahr 2003 wegen seines Ausscheidens aus dem Unternehmen keine Angaben zur nachträglichen endgültigen Beitragsfestsetzung machen musste und dies wahrscheinlich nicht einmal mehr konnte. Das Anhörungsgebot ist insbesondere nicht durch das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 erfolgt. Im Hinblick auf einen nach § 86 SGG einzubeziehenden Bescheid erscheint es möglich, dass eine neue gesonderte Anhörung nicht durchzuführen ist, wenn ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren bleibt und dem Adressaten die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind (BSG, Urt. v. 11. 6. 03 – B 5 RI 28/02 R – SozR 4-1300 § 24 Nr. 1). Es steht aber schon nicht fest, dass dem Beschwerdeführer die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Denn die Umstände, die die konkrete Höhe der Beitragsforderung bestimmen, sind zu keiner Zeit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 gewesen. Dies findet seinen Grund auch darin, dass beiden Beteiligten nicht bewusst gewesen ist, dass der Bescheid vom 3. März 2005 eine entscheidende und wohl auch die einzige Grundlage einer Vollstreckung gegen den Beschwerdeführer ist. So hat die Beschwerdegegnerin mehrfach selbst den von ihr als "Haftungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 19. Juni 2003 insoweit für bedeutsam erklärt und der Beschwerdeführer sich entsprechend allein dagegen gewandt. Dieser Bescheid wirft aber Fragen zur Forderungshöhe nicht auf, weil er sie nicht regelt. Die nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im (noch anhängigen) Vorverfahren mögliche Heilung der jetzt vorliegenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. März 2005 muss dementsprechend noch durch Nachholung der Anhörung bewirkt werden. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 3. März 2005 unterdessen auch erhobenen Klage kann der Senat nicht entscheiden, da nach § 86b Abs. 1 S. 1 SGG dafür das Sozialgericht Magdeburg als Gericht der Hauptsache zuständig ist und darüber noch nicht beschwerdefähig entschieden hat. Einer Verweisung an dieses Gericht bedarf es insoweit aber nicht, weil der Antrag durch die schon angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit erledigt ist. Denn diese führt dazu, dass ein Anordnungsgrund für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht mehr bestehen kann, solange das Vorverfahren noch andauert. Der Antrag des Beschwerdeführers ist unzulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2003 bezieht. Denn der Beschwerdeführer kann schon nach dem Inhalt des Bescheides keinen Anordnungsgrund geltend machen. Die weiteste denkbare Ausdehnung einer aufschiebenden Wirkung besteht in der Hemmung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 22). Selbst diese Wirkung würde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ziels der Vermeidung der Beitragsvollstreckung nicht nützen. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Löschung ("Änderung des Unternehmerverzeichnisses") seiner Mitgliedschaft als arbeitgebender Unternehmer; diese ist vielmehr in seinem Sinne, da sie Grundvoraussetzung seiner Einwände gegen die Beitragsforderung ist. Die schlüssige Feststellung seiner vorhergehenden Unternehmereigenschaft ist mit der Löschung nicht verbunden, denn darüber hat die Beschwerdegegnerin schon vorher durch den Aufnahmebescheid entschieden. Dieser war nämlich an den Kläger und seinen Mitgesellschafter unter ihrem persönllchen Namen gerichtet und enthielt keinerlei Beschränkung auf eine Zweckgemeinschaft zur gesamten Hand als Unternehmen. Das vom Beschwerdeführer angefochtene Fortwirken seiner Schuldnerschaft als Unternehmer entfällt nicht, wenn der Bescheid vom 19. Juni 2003 keine Folgen zeitigt. Denn die Rechtswirkung des § 150 Abs. 4 SGB VII ist – wie dargelegt – nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt zur Schuldnerschaft zu bewirken, sondern kann allein durch den Beitragsbescheid an den Beitragspflichtigen im Sinne von § 168 Abs. 1 SGB VII umgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Sie war auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstrecken, weil die im zweiten Rechtszug vorgenommene Antragsänderung von vornherein dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzbegehren entsprach. Der Streitwert war gem. § 65 Abs. 2 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen und konnte gem. § 65 Abs. 3 S. 1 GKG auf den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren erstreckt werden. Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG für den Beschwerdeführer war wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung mit einem Drittel des umstrittenen Geldbetrages zu bewerten. Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar. gez. Eyrich gez. Dr. Ulrich gez. Boldt
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