Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 388/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 69/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auskunftsersuchen-Dritter-sofortige Vollziehung-Begründung
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2010 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 wird wiederhergestellt.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Auskunftsersuchen nach § 60 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am 2X. März 1970 geborene Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnte gemeinsam mit der am 2X. Dezember 1972 geborenen A. L. ab dem 15. November 2000 eine gemeinsame Wohnung in der J—K.-Straße 7 in B. mit einer Wohnfläche von 48 m² und zwei Zimmern. Beide hatten zuvor in der Ko.-Straße 14 in B. gewohnt. Wegen einer Kündigung des Mietverhältnisses infolge Zahlungsverzugs hatte der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung am 30. September 2004 verlassen; alleinige Mieterin blieb Frau L ... Ausweislich einer Vereinbarung vom 29. September 2004 sollte sie den Beschwerdeführer im Innenverhältnis von künftigen Mietzinsansprüchen sowie sonstigen Forderungen des Vermieters freistellen. In der Folgezeit bewohnte Frau L. die Wohnung allein. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in der T.-K.-Straße 1a in B.
Frau L. hatte im November 2003 bei der St. Versicherungsgruppe eine Lebensversicherung über einen Betrag von 5.000 EUR abgeschlossen. Bezugsberechtigter im Todesfall war der Beschwerdeführer. Der Rückkaufwert der Versicherung betrug zum 1. Oktober 2009 ca. 350,00 EUR. Im Mai 2005 hatte Frau L. bei der V. Versicherungsgruppe (heute: G.) eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigter im Todesfall sollte ebenfalls der Beschwerdeführer sein. Ausweislich eines Schreibens vom 14. Juni 2005 hatte sie die Begünstigung des Beschwerdeführers zugunsten ihrer Mutter widerrufen. Von der Volksfürsorge Versicherungsgruppe hat sie keine Bestätigung der Versicherungsänderung erhalten. Am 1. Oktober 2009 waren insgesamt 1.308,00 EUR eingezahlt worden. Beide Versicherungen sind von Frau L. am 15. Februar 2010 gekündigt worden.
Frau L. bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Da der Beschwerdegegner die Kosten für die Unterkunft und Heizung als unangemessen hoch ansah, wurden ihr Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ab Juli 2005 nicht in vollem Umfang bewilligt. Dagegen wendete sich Frau L. erfolgreich in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 9 AS 476/09 ER, Beschluss vom 12. Juni 2009 und S 9 AS 1902/09 ER, Beschluss vom 29. Dezember 2009). Während des Leistungsbezuges von Frau L. fanden am 6. Juni 2006 und am 15. April 2008 Hausbesuche aufgrund anonymer Hinweise auf einen Lebenspartner statt. Dort fanden sich jeweils keine Hinweise auf eine Lebenspartnerschaft oder einen Mitbewohner.
Frau L. beantragte am 6. Oktober 2009 bei dem Beschwerdegegner die Zustimmung zu einem Umzug in eine 3-Raum-Wohnung mit 58 m² Wohnfläche im gleichen Haus. Ein Untermieter - der Beschwerdeführer - werde ein Einzelzimmer von 10,35 m² bewohnen. Es handele sich um einen zurzeit noch im Hause seiner Eltern lebenden "Arbeitskollegen im Praktikum". Küche, Bad sowie Korridor würden gemeinsam genutzt. Er werde sich mit 70,00 EUR/Monat an der Miete und den Betriebskosten beteiligen. Zur Begründung des Umzugs trug Frau L. vor, immer wieder wegen der hohen Wohnungskosten mit dem Beschwerdegegner im Streit zu liegen. Da sie früher belästigt worden sei, fühle sie sich in einer Wohngemeinschaft (WG) sicherer. Im Rahmen des Antrags auf Zusicherung zum Umzug gab der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers und von Frau L. unter dem 11. und 12. November 2009 an: Der Beschwerdeführer sei ein Bekannter, der in der Bedarfsgemeinschaft "nicht auftauchen" werde. Es bestehe keine Haushaltsgemeinschaft. Die jeweiligen Haushalte würden getrennt geführt, beide hätten eigene Lebensmittel und griffen nicht auf die Vorräte des anderen zu. Die Benutzung von Küche und Bad sei zeitlich geregelt. Frau L. nutze 66,3% und der Beschwerdeführer 33,7% der Wohnfläche; auf sie entfielen somit Wohnkosten in Höhe von 252,60 EUR/Monat.
Der Mietvertrag begann ab dem 1. November 2009 und wurde von beiden als "Mieter 1" und "Mieter 2" geschlossen. Der Beschwerdeführer war ab 10. November 2009 in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Die Gesamtmiete betrug 381,00 EUR (Nettokaltmiete 266,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 55,00 EUR, Heizkostenvorauszahlung 60,00 EUR). Die Miete wird seit dem 1. Januar 2010 von dem Konto von Frau L. abgebucht. Ausweislich der vorgelegten Quittungen werden von dem Beschwerdeführer monatlich 128,40 EUR zzgl. 20,00 EUR Stromanteil in bar an Frau L. übergeben.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 bewilligte der Beschwerdegegner Frau L. Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 664,00 EUR/Monat. Dabei berücksichtigte er als Kosten der Unterkunft und Heizung 305,00 EUR/Monat. Dieser Betrag entsprach der - gekürzten - Leistungsbewilligung für die zuvor bewohnte Wohnung. In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 10. Dezember 2009 machte Frau L. geltend, die Kosten der Unterkunft seien lediglich in Höhe von 305,00 EUR und damit 60,08 EUR unter dem rechnerisch zutreffenden Anteil übernommen worden. Mit Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2009 änderte der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 die an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Beiträge; der an Frau L. ausgezahlte Betrag blieb unverändert.
Gleichzeitig führte der Beschwerdegegner Ermittlungen durch. Eine Nachfrage bei seiner Kraftfahrzeugzulassungsstelle ergab, dass der Beschwerdeführer Eigentümer zweier Kfz ist. Diese seien von Frau L. am 17. November 2009 auf die neue Anschrift umgemeldet worden. Ein Kfz VW Golf (Erstzulassung 1X. August 2009 mit dem "Wunschkennzeichen" XXK-AL XX) sei durch ein Autohaus zugelassen worden. Versicherungsnehmer sei der Beschwerdeführer. Ein weiteres Kfz VW Polo (Erstzulassung 1X. Februar 2009 mit dem "Wunschkennzeichen" XXK-FK XX) sei am 1. September 2009 durch Frau L. zugelassen worden. Die weiteren Ermittlungen des Senats haben diesbezüglich Folgendes ergeben: Das Kfz VW Polo ist mit einem Kredit von Frau L. bei der X-bank finanziert worden. Die monatlichen Kreditraten sowie die Kfz-Steuer und die Versicherungsbeträge werden vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht. Nach Angaben der Frau L. in dem Verfahren L 5 AS 106/10 B ER werden das Kfz VW Polo allein von ihrer Mutter und das Kfz VW Golf allein vom Beschwerdeführer genutzt. Frau L. hat Quittungen über Barzahlungen ihrer Mutter an den Beschwerdeführer für Kreditraten sowie Versicherungsbeiträge vorgelegt.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 an Frau L. stellte der Beschwerdegegner gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die laufenden Leistungen ab dem 1. Februar 2010 vorläufig ein. Es sei vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft auszugehen. Dagegen legte Frau L. Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg (S 9 AS 346/10 ER). Ergänzend zum bisherigen Vorbringen machte sie dort geltend, jeder verfüge über eigene Lebensmittelvorräte und eigene Körperpflegeprodukte. Der Kühlschrank sei in zwei Bereiche aufgeteilt. Der Beschwerdeführer sei als Bezugsberechtigter für die Lebensversicherung eingesetzt worden, weil er ihr Vertrauen genieße. Sie habe für den Fall ihres plötzlichen Ablebens ihre Bestattung bzw. die Auflösung der Wohnung finanziell abgesichert wissen wollen. Das Sozialgericht Magdeburg verpflichtete den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 11. März 2010 zur vorläufigen Leistungsbewilligung i.H.v. 609,00 EUR/Monat für Februar bis Mai 2010. Der Beschluss ist nach Zurücknahme der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdegegners rechtskräftig geworden (L 5 AS 106/10 B ER).
Mit Bescheid vom 2. Februar 2010 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gemäß § 60 ff. SGB II auf, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als Dritter nachzukommen und folgende Unterlagen vorzulegen: Personen- und Vermögensblatt entsprechend eines beiliegenden Formulars, Nachweis über vorhandene Freistellungsaufträge, Kontoauszüge sämtlicher vorhandener Girokonten für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010, Sparbuchauszüge mit dem Stand vom 31. Januar 2010, Nachweise über vorhandene Sparbriefe und sonstige Wertpapiere, Versicherungspolicen und Nachweise über die Höhe der bisher eingezahlten Beiträge und dem aktuellen Rückkaufwert zum 31. Oktober 2009 der Lebens- und Rentenversicherungen, Jahreskontoauszüge der Bausparverträge mit dem Stand vom 31. Dezember 2009, Versicherungspolicen zum Altersvorsorgevermögen, Kopien der Fahrzeugscheine und aktuelle Wertermittlung der Kraftfahrzeuge sowie ggf. Nachweis über bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundbuchauszüge). Der Beschwerdegegner drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung bis zum 19. Februar 2010 die Verhängung eines Zwangsgelds i.H.v. 500,00 EUR an und ordnete den Sofortvollzug der Auskunftsverpflichtung sowie der Zwangsgeldandrohung an. Das Auskunftsersuchen sei notwendig, da von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Frau L. und dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe im öffentlichen Interesse. Es sei beachtet worden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel und die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme darstelle. Bei der Entscheidung seien die Interessen der Öffentlichkeit, insbesondere fiskalische Interessen, sowie die Interessen an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und somit der Leistungsgewährung gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers abgewogen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die einzige sachgerechte Entscheidung, da der Beschwerdeführer Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit Frau L. sei und somit sein Einkommen und Vermögen bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen seien. Um die Leistungsansprüche ab 10. November 2009 korrekt berechnen zu können, sei die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich. Eine weitere Verzögerung stelle einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Dies liege nicht im Interesse der Öffentlichkeit, da dem Steuerzahler nicht zugemutet werden könne, dass der Beschwerdegegner die korrekte Höhe der Leistung nicht berechnen könne. Der von dem Beschwerdeführer angeführte Grund, wonach er Frau L. nicht finanziell unterstütze, stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter dem 8. Februar 2010 Widerspruch ein.
Am 8. Februar 2010 hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt und eine Eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag vorgelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liege nicht vor. Mit Frau L. sei er nur befreundet und die Miete werde anteilig aufgeteilt. Grund für die versicherungsvertraglichen Bestimmungen sei, dass sie miteinander befreundet seien und er hinsichtlich des Kfz bzw. der Versicherungen das Vertrauen von Frau L. genieße. Es bestehe allerdings keine enge persönliche Bindung, die über eine Freundschaft hinausgehe. Ferner hat er darauf abgestellt, die Nachweispflicht für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft liege bei dem Beschwerdegegner. Mehrfache frühere Hausbesuche hätten nicht auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft hingewiesen. Dem Beschwerdegegner hätte es offen gestanden, erneut - auch unangekündigte - Hausbesuche durchzuführen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2010 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Der Bescheid vom 2. Februar 2010 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als Partner von Frau L. in eheähnlicher Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auskunftspflichtig sei. Sie wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Die Frage der Führung eines gemeinsamen Haushalts könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Die gesetzliche Vermutungstatsache des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II sei erfüllt. Denn Frau L. sei Versicherungsnehmerin und Nutzerin des Kfz VW Polo, der im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Außerdem sei er Bezugsberechtigter im Todesfall für ihre fondsgebundene Rentenversicherung. Auch weitere Indizien wie das mehrjährige frühere Zusammenleben in einer Wohnung sowie die Wunschkennzeichnen der beiden Kfz sprächen für eine Einstehensgemeinschaft. Eine freundschaftliche Verbundenheit allein scheine als Begründung nicht nachvollziehbar. Die Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 600,00 EUR (gemeint: 500,00 EUR) sei nicht zu beanstanden. Sie sei zur Durchführung der Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte notwendig. Die Unterlagen seien zur Berechnung der Leistungsansprüche von Frau L. erforderlich und könnten auf andere Weise nicht ermittelt werden. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiege das fiskalische Interesse des Beschwerdegegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse des Beschwerdeführers. Anderenfalls wäre der Beschwerdegegner verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst volle Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers an Frau L. zu erbringen. Es gebe keine andere Möglichkeit, Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erhalten als durch Anfrage an diesen selbst. Die Durchsetzbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche gegen Frau L. sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schwierig anzusehen. Der zu berücksichtigende Datenschutz des Beschwerdeführers trete gegenüber dem öffentlichen Interesse, Steuergelder nur bei berechtigten Ansprüchen zu verwenden, zurück. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, Auskünfte zu geben oder Bußgelder in Kauf zu nehmen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Einstehensgemeinschaft getroffen worden sei. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass keine Einstehensgemeinschaft vorliege, könnten die übermittelten Daten jederzeit wieder gelöscht oder etwaig eingezogene Bußgelder zurückgezahlt werden.
Gegen den ihm am 18. Februar 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat erhoben. Hier liege ein einschneidender und erheblicher Eingriff vor, der nicht durch die bloße Vermutung einer Lebensgemeinschaft gerechtfertigt sei. Erforderlich für einen Auskunftsanspruch sei das Feststehen einer Lebensgemeinschaft. Nicht Frau L. nutze das Kfz VW Polo, sondern deren Mutter. Die Bezugsberechtigung für die fondsgebundene Rentenversicherung sei schon vor Jahren auf ihre Mutter umgeschrieben worden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer den Verdacht auf Hausbeobachtungen durch Mitarbeiter des Beschwerdegegners geäußert.
Ferner hat der Beschwerdeführer eine Eidesstattliche Versicherung von Frau R. L., der Mutter von Frau L., vom 24. März 2010 vorgelegt. Danach sei diese alleinige Nutzerin des Kfz VW Polo. Sie hätte für die Anschaffung keine Finanzierung erhalten. Auf ihre Bitte hätte ihre Tochter das Fahrzeug finanziert und auch die Versicherungsprozente zur Verfügung gestellt. Den Beschwerdeführer würden sie und ihr Mann seit seiner Kindheit kennen, zwischenzeitlich sei er sogar in die Familie aufgenommen gewesen. Es sei vereinbart, den Zahlungsverkehr über das Kfz über dessen Girokonto abzuwickeln und ihm sämtliche verauslagten Beträge zu erstatten. Ihre Tochter habe das Fahrzeug noch nie gefahren.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Februar 2010 gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 wiederherzustellen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend hat er auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 29. März 2010 ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege auch im öffentlichen Interesse, wenn es um die Realisierung von Rückforderungsansprüchen aus zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen gehe. Aus der Gesetzessystematik des SGB II lasse sich nicht folgern, dass das Risiko der Rückforderbarkeit von in Folge verweigerter Auskünfte Dritter zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nicht als besonders hoch angesehen worden sei. Der Gesetzgeber habe der zeitnahen Realisierung vorrangiger Forderungen gegen Dritte einen hohen Stellenwert einräumen wollen. Dass der Widerspruch gegen ein Auskunftsersuchen aufschiebende Wirkung habe, dürfte auf eine unbewusste gesetzgeberische Unterlassung zurückzuführen sein. Es solle vermieden werden, dass langwierige verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs durchgeführt werden müssten. Diesem Umstand könnten die im SGB II geregelten Schadensersatzansprüche und Bußgeldverfahren nicht entgegen wirken. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen sei, wären die Folgen einer Auskunftserteilung ungleich geringer als die der zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen, wenn sich eine Auskunftspflicht bestätigen sollte. Die Begründung im Bescheid vom 2. Februar 2010 genüge den zu berücksichtigenden Anforderungen an den Ausnahmecharakter hinreichend. Die fiskalischen Interessen lägen dem Auskunftsanspruch als solchem schon zu Grunde, weil sie weitgehend deckungsgleich seien. Die Gründe, die für den Auskunftsanspruch maßgebend seien, dürften auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden. Der Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers nehme umso stärker zu, je schwer wiegender die ihm auferlegten Maßnahmen seien und bei ihm Unabänderliches bewirkten. Daher sei es hier statthaft gewesen und ausreichend begründet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuordnen. Die zur Kenntnis gebrachten Sozialdaten des Beschwerdeführers könnten im Fall einer nicht bestehenden Auskunftsverpflichtung gesperrt oder gelöscht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners sowie auf die Gerichtsakten L 5 AS 69/10 B ER und L 5 AS 106/10 B ER ergänzend Bezug genommen.
II.
1.a. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Der wirtschaftliche Wert des Auskunftsersuchens bestimmt sich hier maximal nach der Höhe der Frau L. für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Mai 2010 bestandkräftig gewährten Leistung i.H.v. 664,00 EUR/Monat. Ziel des Auskunftsersuchens ist es, wegen einer vermuteten Bedarfsgemeinschaft ab Beginn des gemeinsamen Mietverhältnisses in dieser Höhe die Leistungsbewilligung zurück zu nehmen und Frau L. für die Abdeckung ihres Hilfebedarfs auf einzusetzendes Einkommen oder Vermögen des Beschwerdeführer zu verweisen. b. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist auch zulässig nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die nach der Anordnung des Sofortvollzugs von dem Beschwerdeführer erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gesondert aufgeführt. Die Regelung ist jedoch auch in diesen Fällen heranzuziehen, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einräumen wollte. 2. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist auch begründet.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 12).
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, muss die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnen. Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses ist erforderlich, dass dieses über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nur überwiegende öffentliche Belange oder Belange Dritter können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2003, 1 BvR 2025/03, juris, Rn. 19 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung).
Grundsätzlich hat der fristgerecht eingelegte Widerspruch vom 8. Februar 2010 gegen den auskunftsersuchenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 SGB II greift insoweit nicht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Verpflichtung zur Auskunft einer - gesetzlich vorgeschriebenen - sofortigen Vollziehbarkeit zu unterwerfen. Die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs erfordert nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG eine Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses im konkreten Einzelfall, weshalb ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und das Interesse des Betroffenen hinter einem erheblichen öffentlichen Interesse zurücktreten muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2001, 1 DB 26/01, juris, Rn. 6). Die rechtsstaatlich gebotene Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abzuschätzen. Zum anderen soll die besondere Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung vor Augen führen. Sie hat mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. Schließlich soll auch den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG geführt haben. (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2000, 10 CS 99.3290, juris, Rn. 16). Die Begründung kann ausnahmsweise auf diejenige des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn aus diesem bereits die besondere Dringlichkeit hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar (insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was allgemeine Begründung des Bescheids ist und was spezifischer Grund für den Sofortvollzug war) erkennbar ist. Sie ist aber auch in diesem Fall nicht entbehrlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86a Rn 20). Fehlt die erforderliche Begründung oder ist sie unzulänglich, ist der Sofortvollzug rechtswidrig. Sie kann auch nicht nachgeholt oder ersetzt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a, Rn. 21c).
Ein besonderes Interesse zur Anordnung des Sofortvollzugs hat der Beschwerdegegner in seinem Bescheid vom 2. Februar 2010 entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht dargelegt. Er hat sich allein darauf berufen, er benötige die geforderten Unterlagen zur Berechnung des korrekten Leistungsanspruchs von Frau L ... Eine weitere Verzögerung stelle einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Es könne dem Steuerzahler nicht zugemutet werden, dass die Höhe des Leistungsanspruchs nicht berechnet werden könne. Zwar hat der Beschwerdegegner zu Recht angeführt, dass die Gründe für den Auskunftsanspruch und die Anordnung der sofortigen Vollziehung - teilweise - deckungsgleich sein können. Die hier genannten, dem Bereich der fiskalischen Interessen zuzurechnenden Argumente liegen bereits dem Auskunftsanspruch als solchem zugrunde. Zweck des § 60 SGB II ist es gerade, dem Leistungsträger die Berechnung der dem Leistungsempfänger zustehenden Leistung unter Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft in richtiger Höhe zu ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2010 eine hinreichende zusätzliche Begründung zur Notwendigkeit des Sofortvollzugs nicht enthalten ist.
Der Bescheid als solcher impliziert nicht die Anordnung des Sofortvollzugs. Fiskalische Interessen können zwar zur Anordnung eines Sofortvollzugs ausreichen, wenn sie hinreichend gewichtig sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), 25. Juli 1991, III B 555/90, juris, Rn. 18 für das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zur sofortigen Vollziehbarkeit von Steuerforderungen). Das fiskalische Interesse des Beschwerdegegners bezieht sich aber vorliegend im Wesentlichen darauf, die Leistungsbewilligung für Frau L. für den Fall des Vorhandenseins anzurechnenden Einkommens oder Vermögens bei dem Beschwerdeführer für Februar bis Mai 2010 endgültig zurückzunehmen. Zwar würde es dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder rückforderbar sind. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur rechtfertigen, sondern auch zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a.a.O., Rn. 7 für Geldforderungen). Erforderlich ist allerdings die konkrete Darlegung, dass im Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdegegner hat sich auf eine solche Gefährdung weder berufen noch drängen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür auf. Sollte die vom Beschwerdeführer vermutete Bedarfsgemeinschaft vorliegen, dürfte dies - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eher reduzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass rechtlich nicht der Beschwerdeführer, sondern Frau L. zur Rückzahlung verpflichtet wäre.
Die angegebene Verringerung des Verwaltungsaufwands begründet kein überwiegendes öffentliches Interesse. Zum einen fehlen bereits Darlegungen dazu, welchen zusätzlichen Aufwand der Beschwerdegegner gemeint hat. Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens war bereits die vorläufige Einstellung der Leistungen ab dem 1. Februar 2010 erfolgt. Der Beschwerdegegner war daher gemäß § 131 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gehalten, den bestandskräftigen Bescheid über die Leistungsbewilligung vom 25. November 2009 innerhalb von zwei Monaten für die Vergangenheit aufzuheben. Ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand wird ihn treffen, wenn nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und ein fehlender Hilfebedarf von Frau L. feststehen sollten. Auch dann ist ein Verfahren nach § 45 SGB X durchzuführen.
Zudem hat der Gesetzgeber das Risiko der Rückforderbarkeit zuviel geleisteter Zahlungen auf Grund fehlender Auskunft Dritter als nicht mit besonderen Schwierigkeiten behaftet angesehen. Er hat nämlich den Auskunftsanspruch gerade nicht dem gesetzlichen Sofortvollzug des § 39 SGB II unterstellt. Der Senat kann offen lassen, ob die fehlende Aufnahme des Auskunftsersuchens in die Regelung des § 39 SGB II auf einer "unbewussten gesetzgeberischen Unterlassung" beruht. Denn maßgeblich für den hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab ist die tatsächliche Gesetzeslage. Diese erfordert in Fällen wie dem Vorliegenden eine Interessenabwägung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter. Es hätte vorliegend schon deshalb einer gesonderten Begründung bedurft, da der Beschwerdeführer nicht identisch ist mit der Leistungsbezieherin. Das fiskalische Interesse ist hier - bezogen auf den Auskunftsbescheid - nur ein mittelbares.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner zu beachten, dass sich hinsichtlich des Vorliegens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beschwerdeverfahren zumindest im Hinblick auf das Kfz VW Polo sowie die Lebensversicherung neue, vom Sozialgericht und dem Beschwerdeführer nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben haben. Wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragenen sowie die von Frau R. L. eidesstattlich versicherten Tatsachen im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II für die Vermutung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit nicht vor. So nutzt ausschließlich Frau R. L. das Kfz. Die Abwicklung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen über das Konto des Beschwerdeführers wird von ihr ausgeglichen. Hinsichtlich der Lebensversicherungen von Frau L. hat sich ergeben, dass die Begünstigung bei der G. schon am 14. Juni 2005 geändert worden sein soll. Hinsichtlich der Lebensversicherung der St. AG hat Frau L. vorgetragen, das Geld hätte sie zweckgebunden für die Auflösung ihrer Wohnung und Durchführung der Beerdigung durch den Beschwerdeführer im Falle ihres Todes bestimmt. Wenn sich diese Darstellung beweisen lässt, dürften sich auch daraus hinsichtlich eines Einstands- und Verantwortungswillens keine weiteren Rückschlüsse ziehen lassen.
Soweit der Beschwerdegegner dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Sozialdaten das Argument entgegenhält, ggf. komme eine Löschung der erhobenen Daten in Betracht, verkennt dieses Argument das Gewicht des gesetzlich verankerten Sozialdatenschutzes (vgl. § 67a ff. SGB X). Dies gilt insbesondere hier, da der Beschwerdeführer selbst kein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist.
Es fehlt somit an der hinreichenden Darlegung eines besonderen, die sofortige Vollziehung des Auskunftsbescheids rechtfertigenden öffentlichen Interesses. Dies hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für den Beschwerdeführer ist das Gerichtsverfahren nach § 183 SGG kostenfrei. Die Kostenfreiheit bezieht sich auf Personen, die als Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger an sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Den genannten Personen steht nach § 183 Satz 3 SGG gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Der Begriff des Leistungsempfängers knüpft zwar nicht zwingend an den Begriff der Sozialleistungen des § 11 Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) an. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie Sozialleistungen i.S.v. § 11 SGB I im Streit stehen, um in den Anwendungsbereich des § 183 SGG zu gelangen (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Juni 2006, B 8 SO 45/07 B, juris, Rn.8.). Von dem Beschwerdeführer ist hier nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine Auskunft verlangt worden, weil das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen wird. Die (auch bestrittene) Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt die Gleichstellung des Beschwerdeführers mit den in § 183 SGG genannten Personen. Er gehört zwar selbst nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II, da er nicht hilfebedürftig ist. Sein Einkommen und Vermögen wäre aber bei Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungsanspruche der Frau L. zu berücksichtigen. Er wäre insoweit als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft in das Leistungssystem des SGB II einbezogen.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 wird wiederhergestellt.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Auskunftsersuchen nach § 60 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am 2X. März 1970 geborene Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnte gemeinsam mit der am 2X. Dezember 1972 geborenen A. L. ab dem 15. November 2000 eine gemeinsame Wohnung in der J—K.-Straße 7 in B. mit einer Wohnfläche von 48 m² und zwei Zimmern. Beide hatten zuvor in der Ko.-Straße 14 in B. gewohnt. Wegen einer Kündigung des Mietverhältnisses infolge Zahlungsverzugs hatte der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung am 30. September 2004 verlassen; alleinige Mieterin blieb Frau L ... Ausweislich einer Vereinbarung vom 29. September 2004 sollte sie den Beschwerdeführer im Innenverhältnis von künftigen Mietzinsansprüchen sowie sonstigen Forderungen des Vermieters freistellen. In der Folgezeit bewohnte Frau L. die Wohnung allein. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in der T.-K.-Straße 1a in B.
Frau L. hatte im November 2003 bei der St. Versicherungsgruppe eine Lebensversicherung über einen Betrag von 5.000 EUR abgeschlossen. Bezugsberechtigter im Todesfall war der Beschwerdeführer. Der Rückkaufwert der Versicherung betrug zum 1. Oktober 2009 ca. 350,00 EUR. Im Mai 2005 hatte Frau L. bei der V. Versicherungsgruppe (heute: G.) eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigter im Todesfall sollte ebenfalls der Beschwerdeführer sein. Ausweislich eines Schreibens vom 14. Juni 2005 hatte sie die Begünstigung des Beschwerdeführers zugunsten ihrer Mutter widerrufen. Von der Volksfürsorge Versicherungsgruppe hat sie keine Bestätigung der Versicherungsänderung erhalten. Am 1. Oktober 2009 waren insgesamt 1.308,00 EUR eingezahlt worden. Beide Versicherungen sind von Frau L. am 15. Februar 2010 gekündigt worden.
Frau L. bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Da der Beschwerdegegner die Kosten für die Unterkunft und Heizung als unangemessen hoch ansah, wurden ihr Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ab Juli 2005 nicht in vollem Umfang bewilligt. Dagegen wendete sich Frau L. erfolgreich in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 9 AS 476/09 ER, Beschluss vom 12. Juni 2009 und S 9 AS 1902/09 ER, Beschluss vom 29. Dezember 2009). Während des Leistungsbezuges von Frau L. fanden am 6. Juni 2006 und am 15. April 2008 Hausbesuche aufgrund anonymer Hinweise auf einen Lebenspartner statt. Dort fanden sich jeweils keine Hinweise auf eine Lebenspartnerschaft oder einen Mitbewohner.
Frau L. beantragte am 6. Oktober 2009 bei dem Beschwerdegegner die Zustimmung zu einem Umzug in eine 3-Raum-Wohnung mit 58 m² Wohnfläche im gleichen Haus. Ein Untermieter - der Beschwerdeführer - werde ein Einzelzimmer von 10,35 m² bewohnen. Es handele sich um einen zurzeit noch im Hause seiner Eltern lebenden "Arbeitskollegen im Praktikum". Küche, Bad sowie Korridor würden gemeinsam genutzt. Er werde sich mit 70,00 EUR/Monat an der Miete und den Betriebskosten beteiligen. Zur Begründung des Umzugs trug Frau L. vor, immer wieder wegen der hohen Wohnungskosten mit dem Beschwerdegegner im Streit zu liegen. Da sie früher belästigt worden sei, fühle sie sich in einer Wohngemeinschaft (WG) sicherer. Im Rahmen des Antrags auf Zusicherung zum Umzug gab der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers und von Frau L. unter dem 11. und 12. November 2009 an: Der Beschwerdeführer sei ein Bekannter, der in der Bedarfsgemeinschaft "nicht auftauchen" werde. Es bestehe keine Haushaltsgemeinschaft. Die jeweiligen Haushalte würden getrennt geführt, beide hätten eigene Lebensmittel und griffen nicht auf die Vorräte des anderen zu. Die Benutzung von Küche und Bad sei zeitlich geregelt. Frau L. nutze 66,3% und der Beschwerdeführer 33,7% der Wohnfläche; auf sie entfielen somit Wohnkosten in Höhe von 252,60 EUR/Monat.
Der Mietvertrag begann ab dem 1. November 2009 und wurde von beiden als "Mieter 1" und "Mieter 2" geschlossen. Der Beschwerdeführer war ab 10. November 2009 in der gemeinsamen Wohnung gemeldet. Die Gesamtmiete betrug 381,00 EUR (Nettokaltmiete 266,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 55,00 EUR, Heizkostenvorauszahlung 60,00 EUR). Die Miete wird seit dem 1. Januar 2010 von dem Konto von Frau L. abgebucht. Ausweislich der vorgelegten Quittungen werden von dem Beschwerdeführer monatlich 128,40 EUR zzgl. 20,00 EUR Stromanteil in bar an Frau L. übergeben.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 bewilligte der Beschwerdegegner Frau L. Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 664,00 EUR/Monat. Dabei berücksichtigte er als Kosten der Unterkunft und Heizung 305,00 EUR/Monat. Dieser Betrag entsprach der - gekürzten - Leistungsbewilligung für die zuvor bewohnte Wohnung. In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 10. Dezember 2009 machte Frau L. geltend, die Kosten der Unterkunft seien lediglich in Höhe von 305,00 EUR und damit 60,08 EUR unter dem rechnerisch zutreffenden Anteil übernommen worden. Mit Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2009 änderte der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 die an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Beiträge; der an Frau L. ausgezahlte Betrag blieb unverändert.
Gleichzeitig führte der Beschwerdegegner Ermittlungen durch. Eine Nachfrage bei seiner Kraftfahrzeugzulassungsstelle ergab, dass der Beschwerdeführer Eigentümer zweier Kfz ist. Diese seien von Frau L. am 17. November 2009 auf die neue Anschrift umgemeldet worden. Ein Kfz VW Golf (Erstzulassung 1X. August 2009 mit dem "Wunschkennzeichen" XXK-AL XX) sei durch ein Autohaus zugelassen worden. Versicherungsnehmer sei der Beschwerdeführer. Ein weiteres Kfz VW Polo (Erstzulassung 1X. Februar 2009 mit dem "Wunschkennzeichen" XXK-FK XX) sei am 1. September 2009 durch Frau L. zugelassen worden. Die weiteren Ermittlungen des Senats haben diesbezüglich Folgendes ergeben: Das Kfz VW Polo ist mit einem Kredit von Frau L. bei der X-bank finanziert worden. Die monatlichen Kreditraten sowie die Kfz-Steuer und die Versicherungsbeträge werden vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht. Nach Angaben der Frau L. in dem Verfahren L 5 AS 106/10 B ER werden das Kfz VW Polo allein von ihrer Mutter und das Kfz VW Golf allein vom Beschwerdeführer genutzt. Frau L. hat Quittungen über Barzahlungen ihrer Mutter an den Beschwerdeführer für Kreditraten sowie Versicherungsbeiträge vorgelegt.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 an Frau L. stellte der Beschwerdegegner gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die laufenden Leistungen ab dem 1. Februar 2010 vorläufig ein. Es sei vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Einstandspartnerschaft auszugehen. Dagegen legte Frau L. Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg (S 9 AS 346/10 ER). Ergänzend zum bisherigen Vorbringen machte sie dort geltend, jeder verfüge über eigene Lebensmittelvorräte und eigene Körperpflegeprodukte. Der Kühlschrank sei in zwei Bereiche aufgeteilt. Der Beschwerdeführer sei als Bezugsberechtigter für die Lebensversicherung eingesetzt worden, weil er ihr Vertrauen genieße. Sie habe für den Fall ihres plötzlichen Ablebens ihre Bestattung bzw. die Auflösung der Wohnung finanziell abgesichert wissen wollen. Das Sozialgericht Magdeburg verpflichtete den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 11. März 2010 zur vorläufigen Leistungsbewilligung i.H.v. 609,00 EUR/Monat für Februar bis Mai 2010. Der Beschluss ist nach Zurücknahme der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdegegners rechtskräftig geworden (L 5 AS 106/10 B ER).
Mit Bescheid vom 2. Februar 2010 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gemäß § 60 ff. SGB II auf, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als Dritter nachzukommen und folgende Unterlagen vorzulegen: Personen- und Vermögensblatt entsprechend eines beiliegenden Formulars, Nachweis über vorhandene Freistellungsaufträge, Kontoauszüge sämtlicher vorhandener Girokonten für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010, Sparbuchauszüge mit dem Stand vom 31. Januar 2010, Nachweise über vorhandene Sparbriefe und sonstige Wertpapiere, Versicherungspolicen und Nachweise über die Höhe der bisher eingezahlten Beiträge und dem aktuellen Rückkaufwert zum 31. Oktober 2009 der Lebens- und Rentenversicherungen, Jahreskontoauszüge der Bausparverträge mit dem Stand vom 31. Dezember 2009, Versicherungspolicen zum Altersvorsorgevermögen, Kopien der Fahrzeugscheine und aktuelle Wertermittlung der Kraftfahrzeuge sowie ggf. Nachweis über bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundbuchauszüge). Der Beschwerdegegner drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung bis zum 19. Februar 2010 die Verhängung eines Zwangsgelds i.H.v. 500,00 EUR an und ordnete den Sofortvollzug der Auskunftsverpflichtung sowie der Zwangsgeldandrohung an. Das Auskunftsersuchen sei notwendig, da von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Frau L. und dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe im öffentlichen Interesse. Es sei beachtet worden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel und die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme darstelle. Bei der Entscheidung seien die Interessen der Öffentlichkeit, insbesondere fiskalische Interessen, sowie die Interessen an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und somit der Leistungsgewährung gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers abgewogen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die einzige sachgerechte Entscheidung, da der Beschwerdeführer Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit Frau L. sei und somit sein Einkommen und Vermögen bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen seien. Um die Leistungsansprüche ab 10. November 2009 korrekt berechnen zu können, sei die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich. Eine weitere Verzögerung stelle einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Dies liege nicht im Interesse der Öffentlichkeit, da dem Steuerzahler nicht zugemutet werden könne, dass der Beschwerdegegner die korrekte Höhe der Leistung nicht berechnen könne. Der von dem Beschwerdeführer angeführte Grund, wonach er Frau L. nicht finanziell unterstütze, stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter dem 8. Februar 2010 Widerspruch ein.
Am 8. Februar 2010 hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt und eine Eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag vorgelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liege nicht vor. Mit Frau L. sei er nur befreundet und die Miete werde anteilig aufgeteilt. Grund für die versicherungsvertraglichen Bestimmungen sei, dass sie miteinander befreundet seien und er hinsichtlich des Kfz bzw. der Versicherungen das Vertrauen von Frau L. genieße. Es bestehe allerdings keine enge persönliche Bindung, die über eine Freundschaft hinausgehe. Ferner hat er darauf abgestellt, die Nachweispflicht für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft liege bei dem Beschwerdegegner. Mehrfache frühere Hausbesuche hätten nicht auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft hingewiesen. Dem Beschwerdegegner hätte es offen gestanden, erneut - auch unangekündigte - Hausbesuche durchzuführen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2010 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Der Bescheid vom 2. Februar 2010 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als Partner von Frau L. in eheähnlicher Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auskunftspflichtig sei. Sie wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Die Frage der Führung eines gemeinsamen Haushalts könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Die gesetzliche Vermutungstatsache des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II sei erfüllt. Denn Frau L. sei Versicherungsnehmerin und Nutzerin des Kfz VW Polo, der im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Außerdem sei er Bezugsberechtigter im Todesfall für ihre fondsgebundene Rentenversicherung. Auch weitere Indizien wie das mehrjährige frühere Zusammenleben in einer Wohnung sowie die Wunschkennzeichnen der beiden Kfz sprächen für eine Einstehensgemeinschaft. Eine freundschaftliche Verbundenheit allein scheine als Begründung nicht nachvollziehbar. Die Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 600,00 EUR (gemeint: 500,00 EUR) sei nicht zu beanstanden. Sie sei zur Durchführung der Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte notwendig. Die Unterlagen seien zur Berechnung der Leistungsansprüche von Frau L. erforderlich und könnten auf andere Weise nicht ermittelt werden. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiege das fiskalische Interesse des Beschwerdegegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse des Beschwerdeführers. Anderenfalls wäre der Beschwerdegegner verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst volle Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers an Frau L. zu erbringen. Es gebe keine andere Möglichkeit, Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erhalten als durch Anfrage an diesen selbst. Die Durchsetzbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche gegen Frau L. sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schwierig anzusehen. Der zu berücksichtigende Datenschutz des Beschwerdeführers trete gegenüber dem öffentlichen Interesse, Steuergelder nur bei berechtigten Ansprüchen zu verwenden, zurück. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, Auskünfte zu geben oder Bußgelder in Kauf zu nehmen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Einstehensgemeinschaft getroffen worden sei. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass keine Einstehensgemeinschaft vorliege, könnten die übermittelten Daten jederzeit wieder gelöscht oder etwaig eingezogene Bußgelder zurückgezahlt werden.
Gegen den ihm am 18. Februar 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat erhoben. Hier liege ein einschneidender und erheblicher Eingriff vor, der nicht durch die bloße Vermutung einer Lebensgemeinschaft gerechtfertigt sei. Erforderlich für einen Auskunftsanspruch sei das Feststehen einer Lebensgemeinschaft. Nicht Frau L. nutze das Kfz VW Polo, sondern deren Mutter. Die Bezugsberechtigung für die fondsgebundene Rentenversicherung sei schon vor Jahren auf ihre Mutter umgeschrieben worden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer den Verdacht auf Hausbeobachtungen durch Mitarbeiter des Beschwerdegegners geäußert.
Ferner hat der Beschwerdeführer eine Eidesstattliche Versicherung von Frau R. L., der Mutter von Frau L., vom 24. März 2010 vorgelegt. Danach sei diese alleinige Nutzerin des Kfz VW Polo. Sie hätte für die Anschaffung keine Finanzierung erhalten. Auf ihre Bitte hätte ihre Tochter das Fahrzeug finanziert und auch die Versicherungsprozente zur Verfügung gestellt. Den Beschwerdeführer würden sie und ihr Mann seit seiner Kindheit kennen, zwischenzeitlich sei er sogar in die Familie aufgenommen gewesen. Es sei vereinbart, den Zahlungsverkehr über das Kfz über dessen Girokonto abzuwickeln und ihm sämtliche verauslagten Beträge zu erstatten. Ihre Tochter habe das Fahrzeug noch nie gefahren.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Februar 2010 gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 wiederherzustellen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ergänzend hat er auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 29. März 2010 ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege auch im öffentlichen Interesse, wenn es um die Realisierung von Rückforderungsansprüchen aus zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen gehe. Aus der Gesetzessystematik des SGB II lasse sich nicht folgern, dass das Risiko der Rückforderbarkeit von in Folge verweigerter Auskünfte Dritter zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nicht als besonders hoch angesehen worden sei. Der Gesetzgeber habe der zeitnahen Realisierung vorrangiger Forderungen gegen Dritte einen hohen Stellenwert einräumen wollen. Dass der Widerspruch gegen ein Auskunftsersuchen aufschiebende Wirkung habe, dürfte auf eine unbewusste gesetzgeberische Unterlassung zurückzuführen sein. Es solle vermieden werden, dass langwierige verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs durchgeführt werden müssten. Diesem Umstand könnten die im SGB II geregelten Schadensersatzansprüche und Bußgeldverfahren nicht entgegen wirken. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen sei, wären die Folgen einer Auskunftserteilung ungleich geringer als die der zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen, wenn sich eine Auskunftspflicht bestätigen sollte. Die Begründung im Bescheid vom 2. Februar 2010 genüge den zu berücksichtigenden Anforderungen an den Ausnahmecharakter hinreichend. Die fiskalischen Interessen lägen dem Auskunftsanspruch als solchem schon zu Grunde, weil sie weitgehend deckungsgleich seien. Die Gründe, die für den Auskunftsanspruch maßgebend seien, dürften auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden. Der Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers nehme umso stärker zu, je schwer wiegender die ihm auferlegten Maßnahmen seien und bei ihm Unabänderliches bewirkten. Daher sei es hier statthaft gewesen und ausreichend begründet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuordnen. Die zur Kenntnis gebrachten Sozialdaten des Beschwerdeführers könnten im Fall einer nicht bestehenden Auskunftsverpflichtung gesperrt oder gelöscht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners sowie auf die Gerichtsakten L 5 AS 69/10 B ER und L 5 AS 106/10 B ER ergänzend Bezug genommen.
II.
1.a. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Der wirtschaftliche Wert des Auskunftsersuchens bestimmt sich hier maximal nach der Höhe der Frau L. für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Mai 2010 bestandkräftig gewährten Leistung i.H.v. 664,00 EUR/Monat. Ziel des Auskunftsersuchens ist es, wegen einer vermuteten Bedarfsgemeinschaft ab Beginn des gemeinsamen Mietverhältnisses in dieser Höhe die Leistungsbewilligung zurück zu nehmen und Frau L. für die Abdeckung ihres Hilfebedarfs auf einzusetzendes Einkommen oder Vermögen des Beschwerdeführer zu verweisen. b. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist auch zulässig nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Zwar ist in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die nach der Anordnung des Sofortvollzugs von dem Beschwerdeführer erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gesondert aufgeführt. Die Regelung ist jedoch auch in diesen Fällen heranzuziehen, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einräumen wollte. 2. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist auch begründet.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 12).
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, muss die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnen. Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses ist erforderlich, dass dieses über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nur überwiegende öffentliche Belange oder Belange Dritter können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2003, 1 BvR 2025/03, juris, Rn. 19 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung).
Grundsätzlich hat der fristgerecht eingelegte Widerspruch vom 8. Februar 2010 gegen den auskunftsersuchenden Bescheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2010 aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 SGB II greift insoweit nicht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Verpflichtung zur Auskunft einer - gesetzlich vorgeschriebenen - sofortigen Vollziehbarkeit zu unterwerfen. Die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs erfordert nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG eine Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses im konkreten Einzelfall, weshalb ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und das Interesse des Betroffenen hinter einem erheblichen öffentlichen Interesse zurücktreten muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2001, 1 DB 26/01, juris, Rn. 6). Die rechtsstaatlich gebotene Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abzuschätzen. Zum anderen soll die besondere Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung vor Augen führen. Sie hat mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. Schließlich soll auch den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde ermöglicht werden. Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG geführt haben. (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2000, 10 CS 99.3290, juris, Rn. 16). Die Begründung kann ausnahmsweise auf diejenige des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn aus diesem bereits die besondere Dringlichkeit hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar (insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was allgemeine Begründung des Bescheids ist und was spezifischer Grund für den Sofortvollzug war) erkennbar ist. Sie ist aber auch in diesem Fall nicht entbehrlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86a Rn 20). Fehlt die erforderliche Begründung oder ist sie unzulänglich, ist der Sofortvollzug rechtswidrig. Sie kann auch nicht nachgeholt oder ersetzt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a, Rn. 21c).
Ein besonderes Interesse zur Anordnung des Sofortvollzugs hat der Beschwerdegegner in seinem Bescheid vom 2. Februar 2010 entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht dargelegt. Er hat sich allein darauf berufen, er benötige die geforderten Unterlagen zur Berechnung des korrekten Leistungsanspruchs von Frau L ... Eine weitere Verzögerung stelle einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Es könne dem Steuerzahler nicht zugemutet werden, dass die Höhe des Leistungsanspruchs nicht berechnet werden könne. Zwar hat der Beschwerdegegner zu Recht angeführt, dass die Gründe für den Auskunftsanspruch und die Anordnung der sofortigen Vollziehung - teilweise - deckungsgleich sein können. Die hier genannten, dem Bereich der fiskalischen Interessen zuzurechnenden Argumente liegen bereits dem Auskunftsanspruch als solchem zugrunde. Zweck des § 60 SGB II ist es gerade, dem Leistungsträger die Berechnung der dem Leistungsempfänger zustehenden Leistung unter Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft in richtiger Höhe zu ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass in dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2010 eine hinreichende zusätzliche Begründung zur Notwendigkeit des Sofortvollzugs nicht enthalten ist.
Der Bescheid als solcher impliziert nicht die Anordnung des Sofortvollzugs. Fiskalische Interessen können zwar zur Anordnung eines Sofortvollzugs ausreichen, wenn sie hinreichend gewichtig sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), 25. Juli 1991, III B 555/90, juris, Rn. 18 für das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zur sofortigen Vollziehbarkeit von Steuerforderungen). Das fiskalische Interesse des Beschwerdegegners bezieht sich aber vorliegend im Wesentlichen darauf, die Leistungsbewilligung für Frau L. für den Fall des Vorhandenseins anzurechnenden Einkommens oder Vermögens bei dem Beschwerdeführer für Februar bis Mai 2010 endgültig zurückzunehmen. Zwar würde es dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder rückforderbar sind. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur rechtfertigen, sondern auch zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a.a.O., Rn. 7 für Geldforderungen). Erforderlich ist allerdings die konkrete Darlegung, dass im Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdegegner hat sich auf eine solche Gefährdung weder berufen noch drängen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür auf. Sollte die vom Beschwerdeführer vermutete Bedarfsgemeinschaft vorliegen, dürfte dies - bei wirtschaftlicher Betrachtung - die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eher reduzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass rechtlich nicht der Beschwerdeführer, sondern Frau L. zur Rückzahlung verpflichtet wäre.
Die angegebene Verringerung des Verwaltungsaufwands begründet kein überwiegendes öffentliches Interesse. Zum einen fehlen bereits Darlegungen dazu, welchen zusätzlichen Aufwand der Beschwerdegegner gemeint hat. Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens war bereits die vorläufige Einstellung der Leistungen ab dem 1. Februar 2010 erfolgt. Der Beschwerdegegner war daher gemäß § 131 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gehalten, den bestandskräftigen Bescheid über die Leistungsbewilligung vom 25. November 2009 innerhalb von zwei Monaten für die Vergangenheit aufzuheben. Ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand wird ihn treffen, wenn nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und ein fehlender Hilfebedarf von Frau L. feststehen sollten. Auch dann ist ein Verfahren nach § 45 SGB X durchzuführen.
Zudem hat der Gesetzgeber das Risiko der Rückforderbarkeit zuviel geleisteter Zahlungen auf Grund fehlender Auskunft Dritter als nicht mit besonderen Schwierigkeiten behaftet angesehen. Er hat nämlich den Auskunftsanspruch gerade nicht dem gesetzlichen Sofortvollzug des § 39 SGB II unterstellt. Der Senat kann offen lassen, ob die fehlende Aufnahme des Auskunftsersuchens in die Regelung des § 39 SGB II auf einer "unbewussten gesetzgeberischen Unterlassung" beruht. Denn maßgeblich für den hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab ist die tatsächliche Gesetzeslage. Diese erfordert in Fällen wie dem Vorliegenden eine Interessenabwägung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter. Es hätte vorliegend schon deshalb einer gesonderten Begründung bedurft, da der Beschwerdeführer nicht identisch ist mit der Leistungsbezieherin. Das fiskalische Interesse ist hier - bezogen auf den Auskunftsbescheid - nur ein mittelbares.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist ferner zu beachten, dass sich hinsichtlich des Vorliegens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beschwerdeverfahren zumindest im Hinblick auf das Kfz VW Polo sowie die Lebensversicherung neue, vom Sozialgericht und dem Beschwerdeführer nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben haben. Wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragenen sowie die von Frau R. L. eidesstattlich versicherten Tatsachen im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II für die Vermutung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit nicht vor. So nutzt ausschließlich Frau R. L. das Kfz. Die Abwicklung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen über das Konto des Beschwerdeführers wird von ihr ausgeglichen. Hinsichtlich der Lebensversicherungen von Frau L. hat sich ergeben, dass die Begünstigung bei der G. schon am 14. Juni 2005 geändert worden sein soll. Hinsichtlich der Lebensversicherung der St. AG hat Frau L. vorgetragen, das Geld hätte sie zweckgebunden für die Auflösung ihrer Wohnung und Durchführung der Beerdigung durch den Beschwerdeführer im Falle ihres Todes bestimmt. Wenn sich diese Darstellung beweisen lässt, dürften sich auch daraus hinsichtlich eines Einstands- und Verantwortungswillens keine weiteren Rückschlüsse ziehen lassen.
Soweit der Beschwerdegegner dem Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner Sozialdaten das Argument entgegenhält, ggf. komme eine Löschung der erhobenen Daten in Betracht, verkennt dieses Argument das Gewicht des gesetzlich verankerten Sozialdatenschutzes (vgl. § 67a ff. SGB X). Dies gilt insbesondere hier, da der Beschwerdeführer selbst kein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist.
Es fehlt somit an der hinreichenden Darlegung eines besonderen, die sofortige Vollziehung des Auskunftsbescheids rechtfertigenden öffentlichen Interesses. Dies hat zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für den Beschwerdeführer ist das Gerichtsverfahren nach § 183 SGG kostenfrei. Die Kostenfreiheit bezieht sich auf Personen, die als Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger an sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Den genannten Personen steht nach § 183 Satz 3 SGG gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Der Begriff des Leistungsempfängers knüpft zwar nicht zwingend an den Begriff der Sozialleistungen des § 11 Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) an. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie Sozialleistungen i.S.v. § 11 SGB I im Streit stehen, um in den Anwendungsbereich des § 183 SGG zu gelangen (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Juni 2006, B 8 SO 45/07 B, juris, Rn.8.). Von dem Beschwerdeführer ist hier nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine Auskunft verlangt worden, weil das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft angenommen wird. Die (auch bestrittene) Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt die Gleichstellung des Beschwerdeführers mit den in § 183 SGG genannten Personen. Er gehört zwar selbst nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II, da er nicht hilfebedürftig ist. Sein Einkommen und Vermögen wäre aber bei Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungsanspruche der Frau L. zu berücksichtigen. Er wäre insoweit als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft in das Leistungssystem des SGB II einbezogen.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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