L 3 R 18/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 942/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 18/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
versicherungspflcihtiges Beschäftigungsverhältnis, ehrenamtlicher Bürgermeister
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 293,79 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen für die Tätigkeit des Bürgermeisters der Antragstellerin vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008.

Die Antragstellerin, im Folgenden Ast., ist eine Gemeinde in Sachsen-Anhalt, die der Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet M. L." angehört. Die Ast. beschäftigt zwei Gemeindearbeiter. Seit Oktober 1994 ist H. M. (H.M.) als ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. bestellt und erhält auf Grund seiner Amtsstellung von der Ast. eine monatliche Zahlung in Höhe von 767,00 EUR. H.M. stand in dem hier maßgebenden Zeitraum im Übrigen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, für das für den Zeitraum vom 4. August bis zum 31. Dezember 2008 Beiträge auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 12.258,00 EUR abgeführt wurden.

Die Antragsgegnerin, im Folgenden Ag., führte bei der Ast. am 12. und 13. Januar 2009 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 14. Januar 2009 teilte sie der Ast. mit, es hätten sich zunächst keine Beanstandungen und Nachberechnungen ergeben; ausgenommen sei lediglich der Bürgermeister; hierzu ergehe ein gesonderter Bescheid.

Mit Schreiben vom 7. August 2009 hörte die Ag. die Ast. zu der beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 1.294,66 EUR (nebst Säumniszuschlägen) an. H.M. habe als ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. im Prüfzeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Ehrenamtliche Bürgermeister unterlägen der Versicherungspflicht, soweit sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen. Zu den von dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Ast. zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben gehörten nach den §§ 62 bis 63 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Verantwortlichkeit für die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, die Regelung der inneren Organisation der Gemeideverwaltung, die Unterrichtung des Gemeinderates über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, die eigenverantwortliche Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Regelung aller durch Gesetz übertragenen hoheitlichen, vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben sowie die Erledigung von Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung als Vorgesetzter/Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde, soweit dies zur laufenden Verwaltung gehört oder durch Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen wurde. Der politische Charakter einer Tätigkeit schließe ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Das Weisungsrecht der ehrenamtlichen Bürgermeister gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft spiegele sich insbesondere in den Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses nach § 79 GO LSA wieder, dessen Mitglieder die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind. Die ehrenamtlichen Bürgermeister entschieden, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig sei. Sie wählten den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes, seien dessen Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die hier zu beurteilende Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters H.M. sei an die GO LSA gebunden. Für die auch von ihm wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben erhalte er eine seinen tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale "Aufwandsentschädigung". Er unterliege damit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus Vertrauensschutzgründen werde - auf Grund der früher von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung vertretenen Rechtsauffassung, dass es auf eine überwiegende Verwaltungstätigkeit des Bürgermeisters ankomme - von der Beitragsnachforderung für die Amtsperiode, in die die Aufgabe dieser Rechtsauffassung falle (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 11. Juli 2007), abgesehen. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei auf die mit der Wiederwahl am 1. Juli 2008 begonnene Amtszeit von H.M. abzustellen. Von der monatlichen Zahlung in Höhe von 767,00 EUR seien unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Drittels dieses Betrages nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) 511,33 EUR beitragspflichtig. Die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV).

Die Ast. hat mit Schriftsatz vom 28. August 2009, bei der Ag. eingegangen am 1. Septemeber 2009, ausführlich zu der ihrer Auffassung nach nicht dem Bereich der Verwaltung zuzuordnenden Tätigkeit ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters Stellung genommen.

Mit Bescheid (bezeichnet als "Folgebescheid") vom 30. September 2009 stellte die Ag. für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.175,16 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 119,50 EUR (Gesamtforderung 1.294,66 EUR) fest. Dieser Bescheid beziehe sich ausschließlich auf den Sachverhalt "Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Bürgermeisters", der in dem Bescheid vom 14. Januar 2009 ausgeklammert worden sei. Zur Begründung der Entscheidung wiederholte die Ag. die Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 7. August 2009. Dem Bescheid ist in der Anlage die Bereichnung der Beiträge auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von 3.067,98 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 beigefügt.

Die Ast. hat hiergegen Widerspruch eingelegt und mit ihrem am 27. Oktober 2009 bei dem Sozialgericht Halle eingegangen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs (nur) gegen den Nachforderungsbescheid der Ag. vom 30. September 2009 geltend gemacht. Die Ast. hat im Wesentlichen ausgeführt, in dem Nachforderungsbescheid seien ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung nicht berücksichtigt worden. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da der für sie tätige ehrenamtliche Bürgermeister in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung sei. Er nehme lediglich repräsentative Aufgaben wahr und unterliege weder selbst Weisungen noch unterstünden andere seinen Weisungen. Sämtliche Verwaltungsaufgaben seien der Verwaltungsgemeinschaft übertragen worden und würden von dieser erledigt: Die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Unterrichtung des Gemeinderates obliege nach § 81 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 i.V.m. § 75 Abs. 5 Satz 1 und § 77 Abs. 1 Satz 1 GO LSA dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft. Ihr ehrenamtlicher Bürgermeister erledige auch nicht eigenverantwortlich Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises oder Personalangelegenheiten. Bei der "Ausübung der Vorgesetztenfunktion" werde er "nur entscheidend tätig". Im Rahmen der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung werde er "lediglich politisch entscheidend tätig". Soweit ihm Kontrollaufgaben übertragen worden seien, sei dies nicht als Übertragung von Verwaltungausgaben zu sehen. Vielmehr habe ihm die Möglichkeit gegeben werden sollen, "nach seinem Gewissen und seinen Wertvorstellungen, auf Grund derer er gewählt wurde und die in ihrer höchst persönlichen Ausformung nur bei ihm individuell vorliegen," [die Ast] "zu leiten und zu vertreten". "Diese nur in der Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters vorliegende Subjektivität" werde "vom Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters zur Erfüllung der ihm auferlegten Aufgaben gefordert - nicht etwa bloßes Verwaltungshandeln, wofür er überhaupt keine hinreichende Ausbildung" besitze. Es fehle daher an einer Vergleichbarkeit seiner Aufgaben mit solchen des allgemeinen Arbeitsmarktes. So fehle es z.B. für die von ihm zu erteilende Prozessvollmacht für Streitverfahren der Ast. an einem Berufsbild des "Vollmachtunterzeichners", für die von ihm abzuschließenden Verträge an dem eines "Vertragsunterzeichners". "Die nur in der Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters vorliegenden Wertvorstellungen, politischen Überzeugungen und Gerechtigkeitsempfindungen" könnten "von keiner anderen Person des allgemeinen Erwerbslebens ersetzt werden." Gehe man von einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben aus, bildeten diese nur einen geringen Anteil an der gesamten Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters und prägten diese damit nicht. Die Beiträge seien der Höhe nach unzutreffend berechnet. Sie gewähre H.M. kein Entgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Zumindest für repräsentatives Handeln des ehrenamtlichen Bürgermeisters müsse ein Teil der Aufwandsentschädigung beitragsfrei gestellt werden.

Die Ast. hat im Übrigen ihre am 18. September 1997 beschlossene Hauptsatzung und die Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet M. L." vom 29. März 1994, jeweils in Kopie, übersandt.

Das Sozialgericht hat den Antrag der Ast. mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 "abgewiesen". Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Ast. durch die Ag. sei nicht erkennbar. Der Bescheid der Ag. begegne auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der ehrenamtliche Bürgermeister der Ast. habe im Rahmen seiner Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dem stehe weder seine Stellung als Ehrenbeamter und Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall entgegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit komme der quantitativen und qualitativen Bewertung der einzelnen Aufgaben des Amtsträgers keine entscheidende Bedeutung zu. Bei typisierender Betrachtung habe der ehrenamtliche Bürgermeister der Ast. als Verwaltungsaufgaben Auftragsvergaben bis zu einem Betrag von 20.000 DM, die Unterrichtung des Gemeinderates, die Einrufung der Einwohnerversammlung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat sowie die Festlegung der Gesprächsgegenstände, Ort und Zeit der Veranstaltung und Beginn und Ende der Fragestunde nach § 57 Abs. 1 GO LSA wahrzunehmen. Er vertrete und repräsentiere die Ast.; er sei für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats/Gemeinderats-ausschüsse verantwortlich. Er habe rechtswidrigen Beschlüssen des Gemeinderats zu widersprechen und in dringenden Angelegenheiten anstelle des Gemeinderates zu entscheiden. Er sei für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regele die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledige in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sei Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde seien nur nach handschriftlicher Unterzeichnung durch den Bügermeister rechtsverbindlich. Die Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet M. L." handele im Auftrag und im Namen der Ast. und sei an Beschlüsse der Gemeindeorgane gebunden. Bei typisierender Betrachtung verblieben auch nach den Regelungen in der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft in ausreichendem Umfang Verwaltungstätigkeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinden. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse nehme der Bürgermeister der Ast. hier u.a. die Funktion eines Arbeitgebers gegenüber zwei Gemeindearbeitern wahr. Die Ag. habe die an H.M. gezahlte Aufwandsentschädigung zutreffend mit ihrem steuerpflichtigen Anteil der Beitragsbemessung unterworfen.

Die Ast. hat gegen den ihr am 15. Dezember 2009 zugestellten Beschluss am 15. Januar 2010 Beschwerde eingelegt. Eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ergebe sich bereits aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Sie gehe weiterhin davon aus, ihr sei nicht in hinreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Ehrenbeamte stünden vom Grundsatz her nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Soweit ihrem ehrenamtlichen Bürgermeister ein Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen des Gemeinderats zustehe, fehle es bereits an einem Tätigkeitscharakter. Bei den vom Sozialgericht genannten Verwaltungsaufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters handele es sich um solche nur theoretischer Natur, die H.M. tatsächlich nicht wahrgenommen habe. Aus einer Arbeitgeberfunktion lasse sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Gesellschafter-Geschäftsführern eine abhängige Beschäftigung nicht ableiten. Die Ast. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 7. Dezember 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 anzuordnen.

Die Ag. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der mit Wirkung vom 1. Januar 2008 außer Kraft getretene § 7 b SGB IV und damit auch § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fänden hier keine Anwendung mehr. Die Behauptung der Ast., ihr ehrenamtlicher Bürgermeister nehme Verwaltungsaufnahmen tatsächlich nicht wahr, werde bereits dadurch widerlegt, dass sie im vorliegenden Verfahren durch ihn vertreten wird.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Ag. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. gegen den Bescheid der Ag. vom 30. September 2009 verneint.

Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG u.a. bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Eine dieser Regelung vorgehende speziellere Vorschrift findet hier keine Anwendung. Nach § 7 b SGB IV in der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung tritt die Versicherungspflicht, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7 a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein. Es handelte sich bei dieser Regelung um eine Übergangsvorschrift, die mit Wirkung zum 1. Januar 2008 ("künftig") ersatzlos entfallen sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestags-Drucksache 16/6540 vom 28. September 2007, S. 23 zu Art. 1 Nr. 4 und Art. 1 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 1 des entsprechenden Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024). Es kann dahinstehen, ob insoweit bei einer nach der Gesetzesänderung durchgeführten Betriebsprüfung eine differenzierte Betrachtung in Bezug auf eine vor bzw. nach der Gesetzesänderung ausgeübte Tätigkeit vorzunehmen wäre. Denn die von der Ag. festgestellte Versicherungspflicht erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008, d.h. einen nach der Gesetzesänderung liegenden Zeitraum.

In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach überwiegender Auffassung setzt die Zulässigkeit des Antrags nach § 86 b Abs. 4 SGG eine vorausgegangene Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86 a Abs. 3 SGG nicht voraus. Insoweit gilt nichts anderes als für das Verhältnis des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 138 m.w.N.). Diesen Regelungen der VwGO sind die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz im SGG nachgebildet. Eine § 80 Abs. 6 VwGO entsprechende Regelung enthält das SGG nicht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 - SozR 4-1935 § 17 Nr. 1 RdNr. 20).

Die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. liegen nicht vor, da sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig darstellt und auch im Übrigen das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Ast. an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

Es kann offen bleiben, ob eine Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass einer belastenden Entscheidung nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Denn im vorliegenden Fall hat die Ag. der Anhörungspflicht genügt. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid in der Begründung ausgeführt, die im Rahmen der Anhörung durch den Bevollmächtigten der Ast. mit Schreiben vom 28. August 2009 vorgebrachten Argumente geprüft zu haben und zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es unter Abwägung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten bei den Prüffeststellungen bleibe. Die Anhörungspflicht beinhaltet nur die Pflicht zur Berücksichtigung der Argumente des Betroffenen, nicht jedoch zur Übernahme seiner Rechtsauffassung.

Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Ag. gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung des H.M. durch Verwaltungsakt gegenüber der Ast. zu entscheiden.

Die Ast. kann Adressatin eines Bescheides über die Feststellung einer Beitragsnachforderung sein. Solange die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden die Arbeitnehmer, die zur Erfüllung der Aufgaben des eigenen bzw. übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind, von der Verwaltungsgemeinschaft - die eine Dienstherrnfähigkeit besitzt - beschäftigt (§ 75 Abs. 4 Satz 1 GO LSA). Das schließt aber eine Arbeitgeberstellung der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht ein. Denn nach § 44 Abs. 4 GO LSA ist der Gemeinderat Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters.

H.M. war in seiner Amtstätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. zumindest in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung sind insbesondere Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)).

Einer Versicherungspflicht des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach diesen Vorschriften steht nicht dessen Stellung als Ehrenbeamter im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) entgegen. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe nur in Beschäftigungen, auf die sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt einen Anspruch bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen voraus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitgeber auch keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen. Einen Anspruch auf Versorgung, Beihilfe oder Heilfürsorge haben Ehrenbeamte in Sachsen-Anhalt nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 83 ff. BG LSA jedoch nicht, sodass die Stellung als Ehrenbeamter einer Versicherungspflicht nach den vorgenannten Regelungen nicht entgegensteht (vgl. im Ergebnis auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6).

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb muss ein Beschäftigter in den Betrieb eingegliedert sein und einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, wobei das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" modifiziert sein kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - a.a.O. m.w.N.). Ob der Ehrenbeamte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - a.a.O.).

Eine Weisungsunterworfenheit des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Ast. in diesem modizierten Sinn ergibt sich bereits aus der genannten Regelung in § 44 Abs. 4 GO LSA über die Vorgesetztenstellung des Gemeinderats diesem gegenüber. Der ehrenamtliche Bürgermeister ist nach § 75 Abs. 5 Satz 6 GO LSA seinerseits Vorgesetzter einer der Gemeinde auf Antrag zur Verfügung zu stellenden Bürokraft.

Eine verwaltende Tätigkeit wird von dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Ast. auch tatsächlich ausgeübt.

Die Ast. wird durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten, soweit diese Aufgabe nicht auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen ist (§ 51 Abs. 2 GO LSA). Zutreffend hat die Ag. darauf hingewiesen, dass die Ast. z.B. im vorliegenden Verfahren durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten wird. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeinderat zu unterrichten und Fragen binnen einer angemessenen Frist zu beantworten (§ 44 Abs. 5 und 6 GO LSA).

Er hat den Gemeinderat einzuberufen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GO LSA), Beschlüsse des Gemeinderats vorzubereiten und gesetzeswidrigen Beschlüssen zu widersprechen (§ 62 Abs. 1 und 3 GO LSA). Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen, soweit sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Die von H.M. unterzeichnete Hauptsatzung der Ast. vom 18. September 1997, die also nach der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet Mansfelder Land" vom 28. März 1994 beschlossen wurde, ist ein Beispiel dafür, dass der ehrenamtliche Bürgermeister der Ast. auch diese Aufgaben wahrnimmt.

Auf das zeitliche Verhältnis von repräsentativen Aufgaben und verwaltenden Aufgaben im Prüfzeitraum kommt es demgegenüber nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - a.a.O.). Andernfalls wäre ein fortlaufender Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit möglich, wobei der jeweilige Status von äußeren Umständen abhinge. Ein Amtsinhaber, der nicht über eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung verfügt, wäre durch eine solche Handhabung weitgehend schutzlos gestellt.

Der ehrenamtliche Bürgemeister der Ast. hat hier in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auch gegen Entgelt gearbeitet, da die ihm gezahlte Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand übersteigt.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann ehrenamtlich Tätigen eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten (a.a.O. Satz 2). Daneben erfolgt eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften (s. hierzu a.a.O. Satz 3 und 4). Die Ast. hat betont, dass die wesentlichen Verwaltungsaufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaft ausgeübt werden, sodass die Pauschale in Höhe von 767,00 EUR - unter Berücksichtigung einer ergänzenden Erstattung von Reisekosten - den tatsächlichen Aufwand des ehrenamtlichen Bürgermeisters regelmäßig übersteigt.

Die Ag. hat zutreffend monatliche Einnahmen in Höhe von zwei Dritteln der Aufwandsentschädigung in Höhe von 767,00 EUR, d.h. 511,33 EUR, als steuerpflichtig und damit beitragspflichtig festgestellt.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In der auf Grund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) mit Geltung ab dem 1. Januar 2007 wird bestimmt, wie das Arbeitsentgelt zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. In der beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Die von der Ag. der Beitragspflicht unterworfenen Zahlungen der Ast. stellen keine in vollem Umfang steuerfreien Einnahmen dar.

Nach § 3 Nr. 12 EStG sind steuerfrei aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind; das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens in Höhe von 154,00 EUR steuerfrei (R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2005). Nach Teil 2 Nr. 1 des Runderlasses vom 1. Dezember 2004 u.a. zu § 33 GO LSA gilt als Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde von 1.001 bis 1.400 Einwohnern ein Betrag von 461,00 EUR bis 767,00 EUR. Die H.M. für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.005 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2008) gezahlte Aufwandsentschädigung von monatlich 767,00 EUR entspricht damit der maßgebenden gesetzlichen Regelung. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Ag. monatliche Einnahmen in Höhe von zwei Dritteln dieses Betrages als steuerpflichtig und damit beitragspflichtig angesehen hat.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf Grund einer unbilligen Härte kommt bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der Schutzrichtung des einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall nicht in Betracht (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2004 - L 15 B 69/03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat ein Viertel der streitigen Beitragsforderung angesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - L 3 B 16/08 R - nicht veröffentlicht). Die Säumniszuschläge wirken sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderung betroffen sind. Der Zweck der nach § 24 Abs. 1 SGB IV pauschaliert zu erhebenden Säumniszuschlägen stimmt nicht vollständig mit dem der Zinspflicht überein. Jeweils soll der Schuldner aber u.a. zur Zahlung angehalten werden, sodass sich die Behandlung der Säumniszuschläge als den Zinsen vergleichbare Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG aufdrängt. Die Rechtsprechung, die Steuersäumniszuschläge als Nebenforderung im Sinne dieser Vorschrift behandelt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27. Juni 1956 - V ZR 143/54 - juris; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 K 47/98 - juris), ist übertragbar (vgl. im Ergebnis LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2005 - L 5 B 192/05 KR - juris; Thüringer LSG, Urteil vom 29. Januar 2007 - L 6 RJ 1024/03 - juris; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 10 R 5795/08 W-B - juris).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Rechtskraft
Aus
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