Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 (6) AL 240/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 124/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 1/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 11. August 2004 abgeändert.
Der Bescheid vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. Februar bis 25. Februar 2002 und für die Zeit ab dem 12. März 2002 aufgehoben wird.
Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Säumniszeit- und Aufhebungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger mit Wirkung vom 16. Februar 2002 befristet für mindestens sechs Wochen aufgehoben hat.
Der am 1960 geborene Kläger hat ein Ingenieurstudium absolviert und arbeitete als Konstrukteur. Anfang Februar 1997 wurde er arbeitslos. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 2. Juli 2000 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 2. Februar 2002 erhielt der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 25,98 DM bzw. wöchentlich 181,96 DM.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 13. Februar 2002 um 14.00 Uhr bei einem privaten Bildungsträger zu erscheinen. Ziel dieses Termins sollte die Information über eine Trainingsmaßnahme "Erstellung personeller und fachlicher Kompetenzprofile für Akademiker" sein, an der der Kläger vom 18. Februar bis zum 26. April 2002 teilnehmen sollte. Daraufhin sprach der Kläger am 12. Februar 2002 bei der für ihn zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten auf dem Arbeitsamt in Bitterfeld vor und teilte sinngemäß mit, er lege Wert auf eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Qualifizierungsmaßnahme. An einer Maßnahme, die unter seiner Qualifikation liege, müsse er nicht teilnehmen. Er weigerte sich anlässlich des Gesprächs, eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der ihm angebotenen Trainingsmaßnahme entgegen zu nehmen.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom Tage seiner Vorsprache auf dem Arbeitsamt, dem 12. Februar 2002, auf, am 15. Februar 2002 zu einem Gespräch auf dem Arbeitsamt zu erscheinen. Eingangs des Schreibens findet sich der Satz: "Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen." Weiter wird ausgeführt: "Zwecks nochmaliger Anhörung zur Teilnahme an unterbreiteter TM" (gemeint war die Trainingsmaßnahme). Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis: "Dies ist eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise auf der Rückseite." Der Kläger erschien am 15. Februar 2002 nicht auf dem Arbeitsamt.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2002 mit, weil er trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht der Einladung zum Gespräch am 15. Februar 2002 gefolgt sei und auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt habe, würden die Leistungen vorläufig eingestellt. Er erhalte Gelegenheit sich hierzu zu äußern. Weiter forderte die Beklagte den Kläger auf, nun am 25. Februar 2002 auf dem Arbeitsamt zu erscheinen. Als Zweck war angegeben: "Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot und Ihre berufliche Situation sprechen". Im Schreiben war der Hinweis enthalten, dass es sich um "eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)" handele und die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite zu beachten sei. Auf der Rückseite des Schreibens wurden – wie auch schon auf der Rückseite des Schreibens vom 12. Februar 2002 – die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen bei einmaligem oder wiederholtem Meldeversäumnis genannt. Wegen des genauen Inhalts der Rechtsfolgenbelehrung wird auf die Rückseite von Blatt 115 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger nahm auch den Termin am 25. Februar 2002 nicht wahr.
Mit "Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid" vom 28. Februar 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger mit Wirkung vom 16. Februar 2002 auf. In den Gründen führte sie aus: Der Kläger sei der Aufforderung, sich am 15. Februar 2002 zu melden und (sich) an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich. Der Leistungsanspruch ruhe daher, bis der Kläger sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.
Mit einem am 7. März 2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat am 27. Mai 2002 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er sei vor der Leistungseinstellung nicht angehört worden. Der Einladung im Schreiben vom 12. Februar 2002 sei er nicht gefolgt, weil ihm bei dem Gespräch am 12. Februar 2002 der Eindruck vermittelt worden sei, die Angelegenheit sei erledigt. Die insgesamt verhängte Säumniszeit von sechs Woche bedeute für ihn eine besondere Härte. Ihn treffe kein Verschulden. Er sei davon ausgegangen, die nachfolgenden Aufforderungen hätten sich auf den am 12. Februar 2002 geklärten Sachverhalt bezogen.
Die Beklagte hat erklärt, die Einladung zum Termin am 15. Februar 2002 habe dazu gedient, die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Nichtteilnahme an der Trainingsmaßnahme vorzubereiten und den Kläger nochmals zur Nichtteilnahme anzuhören.
Aufgrund der angefochtenen Leistungsaufhebung hat der Kläger für den Zeitraum vom 16. Februar 2002 bis zum 3. Juli 2002 keine Leistungen von der Beklagten erhalten. Am 4. Juli 2002 hat sich der Kläger bei der Beklagten gemeldet und einen Fortzahlungsantrag gestellt, woraufhin diese erneut Arbeitslosenhilfe gewährt hat.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. August 2004 stattgegeben. Es hat die angefochten Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 17. Februar 2002 bis zum 3. Juli 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs wegen eines Meldeversäumnisses seien nicht gegeben. Es lägen keine rechtmäßigen Meldeaufforderungen vor. Das Schreiben vom 12. Februar 2002 habe den Zweck der nochmaligen Anhörung wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme gehabt. In der Meldeaufforderung von 19. Februar 2002 sei kein konkreter Meldezweck benannt worden.
Die Beklagte hat gegen das am 31. August 2004 zugestellte Urteil am 22. September 2004 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Meldeaufforderungen vom 12. Februar 2002 und 19. Februar 2002 seien rechtswirksam ergangen, denn der Meldezweck sei zumindest stichwortartig angegeben gewesen. Es sei auch jeweils auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 11. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Beklagte habe mit den Meldeaufforderungen keine zulässigen Zwecke verfolgt. Den inhaltlichen Anforderungen an für den Betroffenen nachvollziehbare Meldeaufforderungen sei nicht Genüge getan worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da der Beschwerdewert die Berufungsgrenze von 500,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002. Soweit mit diesen die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger für die Zeit vom 16. Februar 2002 bis zum 25. Februar 2002 und für die Zeit ab dem 12. März 2002 aufgehoben wurde, ist die Leistungsaufhebung rechtswidrig, so dass das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist. In diesem Umfang hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Leistungsaufhebung ist aber rechtmäßig, soweit der Zwei-Wochen-Zeitraum vom 26. Februar 2002 bis zum 11. März 2002 erfasst wird. Insoweit war das der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Rechtsgrundlage für die Leistungsaufhebung ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Diese Vorschrift ist zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) aufgehoben worden. Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann nunmehr zu einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III führen. § 145 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist aber gemäß § 434j Abs. 4 SGB III weiter für Säumniszeiten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind. Dies trifft hier zu, denn der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen einer Säumniszeit für einen Zeitraum bis zum 3. Juli 2002.
Nach § 145 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts sich zu melden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Die Säumniszeit verlängert sich nach Absatz 2 der Vorschrift bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund versäumt. Aufgrund der Verweisung in § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III galt § 145 SBG III im hier maßgeblichen Zeitraum auch für die Arbeitslosenhilfe.
Gegeben sind hier nur die Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs während einer am 26. Februar 2002 beginnenden Säumniszeit von zwei Wochen nach § 145 Abs. 1 SGB III.
Voraussetzung für das in § 145 SGB III angeordnete Ruhen des Anspruchs ist eine Versäumung der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 SGB III. Nach § 309 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, beim Arbeitsamt persönlich zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Nach § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der (1.) Berufsberatung, (2.) Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, (3.) Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, (4.) Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und (5.) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Nur wenn die Meldeaufforderung zu einem der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Zwecke ergeht, kann die Nichtbefolgung eine Säumniszeit im Sinne des § 145 SGB III auslösen (so zutreffend Niesel in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 145 RdNr. 5).
Die Aufforderung an den Kläger im Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2002 war keine zulässige Meldeaufforderung. Sie sollte nicht dazu dienen, eine Meldung zu einem der in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecke herbeizuführen. Zwar wird eingangs des Schreibens ausgeführt, mit dem Kläger solle ein Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation geführt werden. Dies deutet auf ein Gespräch über die Klärung möglicher Vermittlungsbereiche oder auch die Behebung von Vermittlungshindernissen hin. Berührt sein könnten somit die in § 309 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB III genannten Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (vgl. dazu Winkler in Gagel, SGB III, § 309 RdNr. 11f.). Allerdings wurde diese allgemein gehaltene Zweckbestimmung hier dahin präzisiert, dass der Kläger nochmals zur Teilnahme an der ihm vorgeschlagenen Trainingsmaßnahme gehört werden sollte. Trainingsmaßnahmen gehören zu den in § 3 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Arbeitnehmer. Allgemein können deshalb Gespräche im Zusammenhang mit angebotenen Trainingsmaßnahmen dem in § 309 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III genannten Zweck der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen dienen. Hier hatte die Beklagte dem Kläger aber bereits die Teilnahme an einer konkreten Trainingsmaßnahme angeboten. Diese Teilnahme hatte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Bestimmtheit abgelehnt und sich im Verlauf des Gesprächs am 12. Februar 2002 geweigert, die schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme entgegen zu nehmen. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers zielte die Gesprächsaufforderung der Beklagten nicht mehr auf die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen ab. Die Beklagte wollte, wie sie dem Sozialgericht gegenüber ausdrücklich erklärt hat, eine Entscheidung über die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung wegen der Weigerung an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, treffen und deshalb den Kläger (nochmals) zu den Gründen der Nichtteilnahme hören. Es sollte abgeklärt werden, ob die Beweggründe des Klägers für seine Weigerung als wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB III zu bewerten waren. Grund für die Gesprächsaufforderung war somit die beabsichtigte Anhörung in einem laufenden Entscheidungsverfahren über eine Rechtsfolge nach § 144 SGB III. Die entspricht keinem der im § 309 Abs. 2 SGB III aufgeführten Zwecke der allgemeinen Meldepflicht. Auch der unter Ziffer 4 der Vorschrift aufgeführte allgemein formulierte Zweck der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren ist nicht einschlägig. Diese Regelung ermöglicht zwar die Aufforderung, wenn die erneute Meldung auch in kurzem Zeitabstand zu einer vorangegangenen Meldung "zur sachgerechten Erfüllung der mit dem Leistungsbezug zusammenhängenden Aufgaben ... erforderlich ist" (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 12/5502 S. 34). Ein Rückgriff auf die allgemeine Zweckbestimmung ist aber nach Auffassung des Senats unzulässig, wenn die Aufforderung im Rahmen eines speziellen Verwaltungsverfahren ergeht und dazu dient, die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III zu prüfen. Das Nichterscheinen ist dann bei der Entscheidung über die Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen. Der Sanktionsmöglichkeit nach § 145 SGB III bedarf es nicht. Wegen dieses Verhältnisses der Ruhensvorschriften ist es der Beklagten dann auch verwehrt, auf eine Entscheidung über das Ruhen nach § 144 Abs. 1 SGB III zu verzichten und auf die Sanktion in § 145 SGB III für die Versäumung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 2 Ziffer 4 SGB III zurückzugreifen.
Diese zur Nichtanwendbarkeit der §§ 145, 309 SGB III führenden Erwägungen gelten nicht für die Nichtbefolgung der Meldeaufforderung der Beklagten im Schreiben vom 19. Februar 2002. Aus diesem Schreiben wird keine Zweckbestimmung deutlich, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weigerung des Klägers steht, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Als Zweck war lediglich angegeben, mit dem Kläger solle über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation gesprochen werden. Dies zielt auf die in § 309 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB III genannten Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hin. Diese allgemein gehaltene standardisierte Begründung für die Meldeaufforderung ist nach Auffassung des Senats ausreichend. Es liegt kein Begründungsmangel im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vor, wonach in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. An die Begründung der Meldeaufforderung, die als Verwaltungsakt die allgemeine Mitwirkungspflicht für den Einzelfall konkretisiert (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 309 RdNr. 20) sind nach Auffassung des Senats keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht, wenn erkennbar wird, dass die Aufforderung einem der in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecke dienen soll. Die genauere Konkretisierung kann auch im persönlichen Gespräch erfolgen. Dieser Anforderung wird die allgemein gehaltene Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2002 gerecht.
Weil der Kläger der zulässigen Meldeaufforderung im Schreiben vom 19. Februar 2002 nicht nachgekommen ist, liegt die Grundvoraussetzung für ein Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit nach § 145 Abs. 1 SGB III vor. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Schreiben auch ausreichend über die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung der Meldeaufforderung belehrt. In dem Schreiben wird im laufenden Text auf der Vorderseite auf die Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen. Durch die Formulierung "Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung ... auf der Rückseite" wird die Wichtigkeit ausreichend deutlich gemacht. Zwar werden dann auf der Rückseite als Rechtsfolgenbelehrung nur die Ruhensregelungen in § 145 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III ohne weitere Erläuterungen wiedergegeben. Dies ist aber unschädlich, denn der Gesetzestext ist aus sich selbst heraus verständlich. Es wird deutlich, welche Folgen das Meldeversäumnis hat, ohne dass dafür ein gehobener Kenntnis- und Bildungsstand des Adressaten erforderlich ist. Angesichts der Vielschichtigkeit der in Betracht kommenden wichtigen Gründe folgt der Senat nicht der Auffassung, wonach beispielhaft deutlich zu machen ist, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der das Eintreten einer Säumniszeit ausschließt (so Winkler in Gagel, SGB III, § 145 RdNr. 21).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 145 Abs. 1 SGB III für sein Nichtbefolgen der Meldeaufforderung im Schreiben vom 19. Februar 2002 berufen. Hierzu hat der Kläger sinngemäß vorgetragen, der Einladung im Schreiben vom 12. Februar 2002 sei er nicht gefolgt, weil ihm bei dem Gespräch am 12. Februar 2002 der Eindruck vermittelt worden sei, die Angelegenheit sei erledigt. Er sei davon ausgegangen, die nachfolgenden Aufforderungen (also auch die Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002) hätten sich auf den am 12. Februar 2002 geklärten Sachverhalt bezogen. Selbst wenn der Kläger davon ausging, auch die Aufforderung vom 19. Februar 2002 stünde im Zusammenhang mit seiner Weigerung, an der ihm konkret angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen, lag kein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen vor. Mangels eindeutig dafür sprechender Anhaltspunkte durfte der Kläger bei einer gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht davon ausgehen, die Beklagte werde weiter auf nur die eine konkrete Maßnahme fixiert und nicht offen dafür sein, über andere Formen der aktiven Arbeitsförderung nachdenken. Insofern war es für den Kläger durchaus zumutbar, auf dem Arbeitsamt zu erscheinen und mit der für ihn zuständigen Beraterin oder dem zuständigen Berater zu reden.
Weil es sich bei dem Schreiben vom 19. Februar 2002 aus den oben dargestellten Gründen um die erste zulässige Meldeaufforderung im Sinne von § 309 SGB III handelte, kommt als Rechtsfolge des Meldeversäumnisses nur eine Säumniszeit von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis am 25. Februar 2002 in Betracht, also für die Zeit vom 26. Februar 2002 bis zum 11. März 2002. Diese Säumniszeit von zwei Wochen nach § 145 Abs. 1 SGB III stellt für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne von Abs. 3 der Vorschrift dar, so dass die Dauer nicht auf eine Woche zu reduzieren ist. Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Säumnis unverschuldet bzw. das Verschulden nur gering ist (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 145 RdNr. 33). Hier hat sich der Kläger bewusst entschieden, der Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002 nicht zu folgen. Eine eventuell beim Kläger vorhandene Fehlvorstellung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes war vermeidbar. Bei unvoreingenommenem Überdenken hätte der Kläger erkennen können, dass ein Aufsuchen des Arbeitsamts von ihm nicht von vornherein als unnötig eingestuft werden durfte.
Die von der Beklagten im Aufhebungsbescheid vom 28. Februar 2002 festgesetzte Regelung ist teilbar und unterliegt der teilweisen Aufhebung. Dass die Beklagte bei Erlass der Bescheides vom 28. Februar 2002 davon ausging, bei der Nichtbefolgung der Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002 handele es sich um die Versäumung eines weiteren Meldetermins im Sinne vom § 145 Abs. 2 SGB III, ist unschädlich. Denn der Begründungspflicht im Sinne vom § 35 SGB X ist Genüge getan, wenn die Behörde die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe mitteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ein Irrtum bei der rechtlichen Beurteilung ist insofern unschädlich.
Ebenfalls unschädlich ist es, dass die Beklagte den Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 28. Februar 2002 nicht nach § 24 SGB X zu den Gründen der Nichtbefolgung der Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002 angehört hat. Dieser Mangel ist durch eine Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 3 SGB X geheilt worden. Im Bescheid sind die Gründe aufgeführt, auf die die Beklagte ihre Entscheidung gestützt hat. In einem solchen Fall reicht die Möglichkeit der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, ohne dass es eines gesonderten Anhörungsverfahrens bedarf (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 41 Rdnr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung misst er der Frage zu, welche inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III zu stellen sind. Soweit für den Senat ersichtlich, ist diese Frage noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
Der Bescheid vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. Februar bis 25. Februar 2002 und für die Zeit ab dem 12. März 2002 aufgehoben wird.
Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Säumniszeit- und Aufhebungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger mit Wirkung vom 16. Februar 2002 befristet für mindestens sechs Wochen aufgehoben hat.
Der am 1960 geborene Kläger hat ein Ingenieurstudium absolviert und arbeitete als Konstrukteur. Anfang Februar 1997 wurde er arbeitslos. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 2. Juli 2000 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 2. Februar 2002 erhielt der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 25,98 DM bzw. wöchentlich 181,96 DM.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 13. Februar 2002 um 14.00 Uhr bei einem privaten Bildungsträger zu erscheinen. Ziel dieses Termins sollte die Information über eine Trainingsmaßnahme "Erstellung personeller und fachlicher Kompetenzprofile für Akademiker" sein, an der der Kläger vom 18. Februar bis zum 26. April 2002 teilnehmen sollte. Daraufhin sprach der Kläger am 12. Februar 2002 bei der für ihn zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten auf dem Arbeitsamt in Bitterfeld vor und teilte sinngemäß mit, er lege Wert auf eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Qualifizierungsmaßnahme. An einer Maßnahme, die unter seiner Qualifikation liege, müsse er nicht teilnehmen. Er weigerte sich anlässlich des Gesprächs, eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der ihm angebotenen Trainingsmaßnahme entgegen zu nehmen.
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom Tage seiner Vorsprache auf dem Arbeitsamt, dem 12. Februar 2002, auf, am 15. Februar 2002 zu einem Gespräch auf dem Arbeitsamt zu erscheinen. Eingangs des Schreibens findet sich der Satz: "Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen." Weiter wird ausgeführt: "Zwecks nochmaliger Anhörung zur Teilnahme an unterbreiteter TM" (gemeint war die Trainingsmaßnahme). Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis: "Dies ist eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise auf der Rückseite." Der Kläger erschien am 15. Februar 2002 nicht auf dem Arbeitsamt.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2002 mit, weil er trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht der Einladung zum Gespräch am 15. Februar 2002 gefolgt sei und auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt habe, würden die Leistungen vorläufig eingestellt. Er erhalte Gelegenheit sich hierzu zu äußern. Weiter forderte die Beklagte den Kläger auf, nun am 25. Februar 2002 auf dem Arbeitsamt zu erscheinen. Als Zweck war angegeben: "Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot und Ihre berufliche Situation sprechen". Im Schreiben war der Hinweis enthalten, dass es sich um "eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)" handele und die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite zu beachten sei. Auf der Rückseite des Schreibens wurden – wie auch schon auf der Rückseite des Schreibens vom 12. Februar 2002 – die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen bei einmaligem oder wiederholtem Meldeversäumnis genannt. Wegen des genauen Inhalts der Rechtsfolgenbelehrung wird auf die Rückseite von Blatt 115 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger nahm auch den Termin am 25. Februar 2002 nicht wahr.
Mit "Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid" vom 28. Februar 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger mit Wirkung vom 16. Februar 2002 auf. In den Gründen führte sie aus: Der Kläger sei der Aufforderung, sich am 15. Februar 2002 zu melden und (sich) an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich. Der Leistungsanspruch ruhe daher, bis der Kläger sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.
Mit einem am 7. März 2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat am 27. Mai 2002 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er sei vor der Leistungseinstellung nicht angehört worden. Der Einladung im Schreiben vom 12. Februar 2002 sei er nicht gefolgt, weil ihm bei dem Gespräch am 12. Februar 2002 der Eindruck vermittelt worden sei, die Angelegenheit sei erledigt. Die insgesamt verhängte Säumniszeit von sechs Woche bedeute für ihn eine besondere Härte. Ihn treffe kein Verschulden. Er sei davon ausgegangen, die nachfolgenden Aufforderungen hätten sich auf den am 12. Februar 2002 geklärten Sachverhalt bezogen.
Die Beklagte hat erklärt, die Einladung zum Termin am 15. Februar 2002 habe dazu gedient, die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Nichtteilnahme an der Trainingsmaßnahme vorzubereiten und den Kläger nochmals zur Nichtteilnahme anzuhören.
Aufgrund der angefochtenen Leistungsaufhebung hat der Kläger für den Zeitraum vom 16. Februar 2002 bis zum 3. Juli 2002 keine Leistungen von der Beklagten erhalten. Am 4. Juli 2002 hat sich der Kläger bei der Beklagten gemeldet und einen Fortzahlungsantrag gestellt, woraufhin diese erneut Arbeitslosenhilfe gewährt hat.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. August 2004 stattgegeben. Es hat die angefochten Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 17. Februar 2002 bis zum 3. Juli 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs wegen eines Meldeversäumnisses seien nicht gegeben. Es lägen keine rechtmäßigen Meldeaufforderungen vor. Das Schreiben vom 12. Februar 2002 habe den Zweck der nochmaligen Anhörung wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme gehabt. In der Meldeaufforderung von 19. Februar 2002 sei kein konkreter Meldezweck benannt worden.
Die Beklagte hat gegen das am 31. August 2004 zugestellte Urteil am 22. September 2004 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Meldeaufforderungen vom 12. Februar 2002 und 19. Februar 2002 seien rechtswirksam ergangen, denn der Meldezweck sei zumindest stichwortartig angegeben gewesen. Es sei auch jeweils auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 11. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Beklagte habe mit den Meldeaufforderungen keine zulässigen Zwecke verfolgt. Den inhaltlichen Anforderungen an für den Betroffenen nachvollziehbare Meldeaufforderungen sei nicht Genüge getan worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da der Beschwerdewert die Berufungsgrenze von 500,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002. Soweit mit diesen die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger für die Zeit vom 16. Februar 2002 bis zum 25. Februar 2002 und für die Zeit ab dem 12. März 2002 aufgehoben wurde, ist die Leistungsaufhebung rechtswidrig, so dass das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist. In diesem Umfang hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Leistungsaufhebung ist aber rechtmäßig, soweit der Zwei-Wochen-Zeitraum vom 26. Februar 2002 bis zum 11. März 2002 erfasst wird. Insoweit war das der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Rechtsgrundlage für die Leistungsaufhebung ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Diese Vorschrift ist zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) aufgehoben worden. Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann nunmehr zu einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III führen. § 145 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist aber gemäß § 434j Abs. 4 SGB III weiter für Säumniszeiten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind. Dies trifft hier zu, denn der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen einer Säumniszeit für einen Zeitraum bis zum 3. Juli 2002.
Nach § 145 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts sich zu melden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Die Säumniszeit verlängert sich nach Absatz 2 der Vorschrift bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund versäumt. Aufgrund der Verweisung in § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III galt § 145 SBG III im hier maßgeblichen Zeitraum auch für die Arbeitslosenhilfe.
Gegeben sind hier nur die Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs während einer am 26. Februar 2002 beginnenden Säumniszeit von zwei Wochen nach § 145 Abs. 1 SGB III.
Voraussetzung für das in § 145 SGB III angeordnete Ruhen des Anspruchs ist eine Versäumung der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 SGB III. Nach § 309 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, beim Arbeitsamt persönlich zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Nach § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der (1.) Berufsberatung, (2.) Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, (3.) Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, (4.) Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und (5.) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Nur wenn die Meldeaufforderung zu einem der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Zwecke ergeht, kann die Nichtbefolgung eine Säumniszeit im Sinne des § 145 SGB III auslösen (so zutreffend Niesel in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 145 RdNr. 5).
Die Aufforderung an den Kläger im Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2002 war keine zulässige Meldeaufforderung. Sie sollte nicht dazu dienen, eine Meldung zu einem der in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecke herbeizuführen. Zwar wird eingangs des Schreibens ausgeführt, mit dem Kläger solle ein Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation geführt werden. Dies deutet auf ein Gespräch über die Klärung möglicher Vermittlungsbereiche oder auch die Behebung von Vermittlungshindernissen hin. Berührt sein könnten somit die in § 309 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB III genannten Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (vgl. dazu Winkler in Gagel, SGB III, § 309 RdNr. 11f.). Allerdings wurde diese allgemein gehaltene Zweckbestimmung hier dahin präzisiert, dass der Kläger nochmals zur Teilnahme an der ihm vorgeschlagenen Trainingsmaßnahme gehört werden sollte. Trainingsmaßnahmen gehören zu den in § 3 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Arbeitnehmer. Allgemein können deshalb Gespräche im Zusammenhang mit angebotenen Trainingsmaßnahmen dem in § 309 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III genannten Zweck der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen dienen. Hier hatte die Beklagte dem Kläger aber bereits die Teilnahme an einer konkreten Trainingsmaßnahme angeboten. Diese Teilnahme hatte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Bestimmtheit abgelehnt und sich im Verlauf des Gesprächs am 12. Februar 2002 geweigert, die schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme entgegen zu nehmen. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers zielte die Gesprächsaufforderung der Beklagten nicht mehr auf die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen ab. Die Beklagte wollte, wie sie dem Sozialgericht gegenüber ausdrücklich erklärt hat, eine Entscheidung über die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung wegen der Weigerung an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, treffen und deshalb den Kläger (nochmals) zu den Gründen der Nichtteilnahme hören. Es sollte abgeklärt werden, ob die Beweggründe des Klägers für seine Weigerung als wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB III zu bewerten waren. Grund für die Gesprächsaufforderung war somit die beabsichtigte Anhörung in einem laufenden Entscheidungsverfahren über eine Rechtsfolge nach § 144 SGB III. Die entspricht keinem der im § 309 Abs. 2 SGB III aufgeführten Zwecke der allgemeinen Meldepflicht. Auch der unter Ziffer 4 der Vorschrift aufgeführte allgemein formulierte Zweck der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren ist nicht einschlägig. Diese Regelung ermöglicht zwar die Aufforderung, wenn die erneute Meldung auch in kurzem Zeitabstand zu einer vorangegangenen Meldung "zur sachgerechten Erfüllung der mit dem Leistungsbezug zusammenhängenden Aufgaben ... erforderlich ist" (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 12/5502 S. 34). Ein Rückgriff auf die allgemeine Zweckbestimmung ist aber nach Auffassung des Senats unzulässig, wenn die Aufforderung im Rahmen eines speziellen Verwaltungsverfahren ergeht und dazu dient, die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III zu prüfen. Das Nichterscheinen ist dann bei der Entscheidung über die Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen. Der Sanktionsmöglichkeit nach § 145 SGB III bedarf es nicht. Wegen dieses Verhältnisses der Ruhensvorschriften ist es der Beklagten dann auch verwehrt, auf eine Entscheidung über das Ruhen nach § 144 Abs. 1 SGB III zu verzichten und auf die Sanktion in § 145 SGB III für die Versäumung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 2 Ziffer 4 SGB III zurückzugreifen.
Diese zur Nichtanwendbarkeit der §§ 145, 309 SGB III führenden Erwägungen gelten nicht für die Nichtbefolgung der Meldeaufforderung der Beklagten im Schreiben vom 19. Februar 2002. Aus diesem Schreiben wird keine Zweckbestimmung deutlich, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weigerung des Klägers steht, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Als Zweck war lediglich angegeben, mit dem Kläger solle über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation gesprochen werden. Dies zielt auf die in § 309 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB III genannten Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hin. Diese allgemein gehaltene standardisierte Begründung für die Meldeaufforderung ist nach Auffassung des Senats ausreichend. Es liegt kein Begründungsmangel im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vor, wonach in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. An die Begründung der Meldeaufforderung, die als Verwaltungsakt die allgemeine Mitwirkungspflicht für den Einzelfall konkretisiert (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 309 RdNr. 20) sind nach Auffassung des Senats keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht, wenn erkennbar wird, dass die Aufforderung einem der in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecke dienen soll. Die genauere Konkretisierung kann auch im persönlichen Gespräch erfolgen. Dieser Anforderung wird die allgemein gehaltene Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2002 gerecht.
Weil der Kläger der zulässigen Meldeaufforderung im Schreiben vom 19. Februar 2002 nicht nachgekommen ist, liegt die Grundvoraussetzung für ein Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit nach § 145 Abs. 1 SGB III vor. Die Beklagte hat den Kläger in diesem Schreiben auch ausreichend über die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung der Meldeaufforderung belehrt. In dem Schreiben wird im laufenden Text auf der Vorderseite auf die Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen. Durch die Formulierung "Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung ... auf der Rückseite" wird die Wichtigkeit ausreichend deutlich gemacht. Zwar werden dann auf der Rückseite als Rechtsfolgenbelehrung nur die Ruhensregelungen in § 145 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III ohne weitere Erläuterungen wiedergegeben. Dies ist aber unschädlich, denn der Gesetzestext ist aus sich selbst heraus verständlich. Es wird deutlich, welche Folgen das Meldeversäumnis hat, ohne dass dafür ein gehobener Kenntnis- und Bildungsstand des Adressaten erforderlich ist. Angesichts der Vielschichtigkeit der in Betracht kommenden wichtigen Gründe folgt der Senat nicht der Auffassung, wonach beispielhaft deutlich zu machen ist, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der das Eintreten einer Säumniszeit ausschließt (so Winkler in Gagel, SGB III, § 145 RdNr. 21).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 145 Abs. 1 SGB III für sein Nichtbefolgen der Meldeaufforderung im Schreiben vom 19. Februar 2002 berufen. Hierzu hat der Kläger sinngemäß vorgetragen, der Einladung im Schreiben vom 12. Februar 2002 sei er nicht gefolgt, weil ihm bei dem Gespräch am 12. Februar 2002 der Eindruck vermittelt worden sei, die Angelegenheit sei erledigt. Er sei davon ausgegangen, die nachfolgenden Aufforderungen (also auch die Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002) hätten sich auf den am 12. Februar 2002 geklärten Sachverhalt bezogen. Selbst wenn der Kläger davon ausging, auch die Aufforderung vom 19. Februar 2002 stünde im Zusammenhang mit seiner Weigerung, an der ihm konkret angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen, lag kein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen vor. Mangels eindeutig dafür sprechender Anhaltspunkte durfte der Kläger bei einer gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht davon ausgehen, die Beklagte werde weiter auf nur die eine konkrete Maßnahme fixiert und nicht offen dafür sein, über andere Formen der aktiven Arbeitsförderung nachdenken. Insofern war es für den Kläger durchaus zumutbar, auf dem Arbeitsamt zu erscheinen und mit der für ihn zuständigen Beraterin oder dem zuständigen Berater zu reden.
Weil es sich bei dem Schreiben vom 19. Februar 2002 aus den oben dargestellten Gründen um die erste zulässige Meldeaufforderung im Sinne von § 309 SGB III handelte, kommt als Rechtsfolge des Meldeversäumnisses nur eine Säumniszeit von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis am 25. Februar 2002 in Betracht, also für die Zeit vom 26. Februar 2002 bis zum 11. März 2002. Diese Säumniszeit von zwei Wochen nach § 145 Abs. 1 SGB III stellt für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne von Abs. 3 der Vorschrift dar, so dass die Dauer nicht auf eine Woche zu reduzieren ist. Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Säumnis unverschuldet bzw. das Verschulden nur gering ist (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 145 RdNr. 33). Hier hat sich der Kläger bewusst entschieden, der Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002 nicht zu folgen. Eine eventuell beim Kläger vorhandene Fehlvorstellung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes war vermeidbar. Bei unvoreingenommenem Überdenken hätte der Kläger erkennen können, dass ein Aufsuchen des Arbeitsamts von ihm nicht von vornherein als unnötig eingestuft werden durfte.
Die von der Beklagten im Aufhebungsbescheid vom 28. Februar 2002 festgesetzte Regelung ist teilbar und unterliegt der teilweisen Aufhebung. Dass die Beklagte bei Erlass der Bescheides vom 28. Februar 2002 davon ausging, bei der Nichtbefolgung der Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002 handele es sich um die Versäumung eines weiteren Meldetermins im Sinne vom § 145 Abs. 2 SGB III, ist unschädlich. Denn der Begründungspflicht im Sinne vom § 35 SGB X ist Genüge getan, wenn die Behörde die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe mitteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ein Irrtum bei der rechtlichen Beurteilung ist insofern unschädlich.
Ebenfalls unschädlich ist es, dass die Beklagte den Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 28. Februar 2002 nicht nach § 24 SGB X zu den Gründen der Nichtbefolgung der Meldeaufforderung vom 19. Februar 2002 angehört hat. Dieser Mangel ist durch eine Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 3 SGB X geheilt worden. Im Bescheid sind die Gründe aufgeführt, auf die die Beklagte ihre Entscheidung gestützt hat. In einem solchen Fall reicht die Möglichkeit der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, ohne dass es eines gesonderten Anhörungsverfahrens bedarf (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 41 Rdnr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung misst er der Frage zu, welche inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III zu stellen sind. Soweit für den Senat ersichtlich, ist diese Frage noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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