L 5 AS 330/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 2626/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 330/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
kostenaufwendige Ernährung - Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Befundbericht
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt er im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei seinen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 21. November 2006.

Der am 1952 geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft bildet, seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe. Bis zum 21. November 2006 wurde bei der Leistungsbewilligung kein Mehrbedarf berücksichtigt. Die zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig.

Unter dem 22. November 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung der Dipl.-Med. B. O. aus D. vom 22. November 2006 beigefügt. Danach sei in der Zeit vom 22. November 2006 bis zum 22. November 2007 wegen der Erkrankung Hyperlipidämie eine lipidsenkende Kost erforderlich. Die Kost müsse dauerhaft fettreduziert sein, da auch ein Diabetes mellitus vorliege und beide Erkrankungen gefäßschädigend seien. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 gewährte die Beklagte ab dem 22. November 2006 einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II iHv 35,79 EUR monatlich.

Daraufhin stellte der Kläger am 19. März 2007 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X. Wegen der nunmehr gewährten Mehrbedarfsleistungen müssten die Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit korrigiert werden, da er bereits früher an Hyperlipidämie erkrankt gewesen sei. Als Nachweis fügte er einen Auszug aus dem Entlassungsbericht der M. klinik NRZ M. vom 11. Juni 2004 bei. Dort hatte er sich vom 13. Mai bis zum 3. Juni 2004 einer stationären neurologischen Rehabilitation nach einem leichten Hirnschlag unterzogen. Im Bericht sind u.a. folgende Diagnosen genannt: Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Adipositas, Hyperlipidämie, Hyperurikämie.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab; die Bewilligungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 zurück. Bei der Diagnose Adipositas sei ein Mehrbedarf für die erforderliche Reduktionskost nicht zu gewähren. Aus medizinischen

Dagegen hat der Kläger am 11. Dezember 2007 fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei zuckerkrank und seine Blutfettwerte seien krankhaft erhöht. Aufgrund dieser Erkrankungen müsse er sich kostenaufwändig ernähren. Am 16. Mai 2008 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren beantragt.

Auf Nachfrage des SG hat die behandelnde Ärztin Dipl.-Med. O. unter dem 28. November 2008 ausgeführt, der Kläger sei bei ihr seit August 2003 wegen des Diabetes mellitus Typ IIb, in Behandlung. Die Fettstoffwechselstörung sei im Jahr 2004 festgestellt worden. Ihm sei eine zucker- und fettarme Kost empfohlen worden. Das Übergewicht des Klägers von 102 kg bei einer Größe von 1,76 m habe sich im Laufe der Jahre nicht verändert. Der Kläger benötige keine Diätprodukte; er sei auf eine gemüsereiche, fett- und zuckerarme Kost geschult worden. Die ihm empfohlene Kost unterscheide sich nicht von derjenigen, die einem Gesunden anzuraten sei. Dazu hat der Kläger keine Erklärung abgegeben.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn Voraussetzung des § 21 Abs. 5 SGB II seien voraussichtlich nicht erfüllt. Der Kläger bedürfe keiner Ernährung, deren Kosten über den üblichen Bedarf hinausgingen. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Empfehlungen) sei bei Erkrankungen im Zusammenhang mit Diabetes mellitus Typ IIb und gleichzeitigem Übergewicht einer Vollkosternährung angezeigt, die nicht mit erhöhten Kosten verbunden sei. Die Neufassung der Empfehlungen aus dem Jahr 2008 gäben – jedenfalls in Bezug auf die Erkrankung Diabetes mellitus – den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand umfassend wieder. Sie seien als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen und auch auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume anzuwenden. Der Kläger habe keine individuellen Besonderheiten vorgetragen, die Veranlassung gäben, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Besonderheiten seien auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Am 3. September 2009 hat der Kläger gegen den ihm am 3. August 2009 zugestellten PKH-Beschluss Beschwerde eingelegt. Er habe von ca. 2007 bis Mai 2009 Mehrbedarfsleistungen aufgrund seiner Erkrankungen erhalten. Da diese Erkrankungen bereits zuvor diagnostiziert worden seien, habe er Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen ab 1. Januar 2005. In der Zeit nach seinem Schlaganfall im Jahr 2004 sei sein gesundheitlicher Zustand schlechter gewesen als im Zeitraum der Bewilligung des Mehrbedarfs in den Jahren 2007 und 2008.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2009 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 11 AS 2626/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28. Juli 2009 ist form- und fristgerecht, insbesondere rechtzeitig erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beschwerde ist auch statthaft. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris).

Das SG hat PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Klageverfahrens abgelehnt. Legt man die für spätere Zeiten bewilligten Mehrbedarfsleistungen iHv 35,79 EUR monatlich als Begehren auch im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 21. November 2006 zugrunde, ergibt sich (für 22 Monate und 21 Tage) ein Gesamtwert von 812,43 EUR. Dieser Betrag übersteigt den Beschwerdewert von 750,00 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt hat.

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Der Antrag des Klägers auf PKH hat in der Sache keinen Erfolg, weil er nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch hat.

Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für die Gewährung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit der kostenaufwändigen Ernährung.

Nach den am 1. Oktober 2008 erschienenen neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins gehört die Diagnose Hyperlipidämie zu den Erkrankungen, die diätetisch mit einer Vollkost zu behandeln und in der Regel nicht mit einem krankheitsbedingten erhöhten Ernährungsaufwand verbunden ist (Ziffer II.4.1 Empfehlungen). Denn nach den aktualisierten Empfehlungen kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob die überarbeiteten, aktualisierten Empfehlungen vom 1. Oktober 2008 als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind. Das BSG (Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/11 B AS 3/07; Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/7b/AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R) hatte zur Vorfassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 ausgeführt, dass diesen hinsichtlich der Krankenkostzulagen keine Wirkung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukomme, weil diese nicht (mehr) unumstritten seien. Es hatte weiter ausgeführt (a.a.O.), dass bei einem streitigen ernährungsbedingten Mehrbedarf jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Das Sozialgericht sei in einem solchen Fall primär verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären und auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls eigenständig zu prüfen.

Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins handelt es sich jedenfalls um in der Verwaltungspraxis etablierte generelle Kriterien, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung eines geltend gemachten Mehrbedarfs im Bereich der Krankenkost erlauben (BSG, a.a.O.). Da sie keine Rechtsnormqualität aufweisen, gibt es keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse auch für Zeiträume anzuwenden, die vor der Veröffentlichung der neuen Empfehlungen am 1. Oktober 2008 lagen. Empfehlungen haben den Charakter einer Orientierungshilfe. Sie können im Regelfall zur Feststellung des Mehrbedarfs herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht eine ggf. erforderliche Begutachtung im Einzelfall. Sie können insbesondere dann nicht mehr als Grundlage einer Entscheidung dienen, wenn sich im Einzelfall nach anzustellenden Ermittlungen Hinweise auf eine abweichende Bedarfslage ergeben.

Indes hat im vorliegenden Fall der Kläger bis zur PKH-Entscheidung des SG keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die dem SG eine weitergehende, auf den Einzelfall bezogene eigene Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ermöglicht oder notwendig gemacht hätte.

Generell bedürfen Ansprüche auf Krankenkostzulagen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attests, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss. Die von Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärztin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie beschränkt sich auf die Feststellung der Diagnose Hyperlipidämie, welcher bereits nach dem Bescheinigungsvordruck mit lipidsenkender Kost zu begegnen war. Der vorgedruckte Text geht generell bei Vorliegen bestimmter Diagnosen ohne Ansehung des Einzelfalls von einer Sonderkostform aus, die einen gegenüber dem Normalbedarf erhöhten Bedarf begründe.

Dass dies hier nicht der Fall ist, hat auch die behandelnde Ärztin, die das SG mit Schreiben vom 10. November 2008 um ergänzende Ausführungen zum Fall des Klägers gebeten hatte, bestätigt. Ihm sei eine zucker- und fettarme Kost empfohlen worden. Diese unterscheide sich nicht von derjenigen, die einem Gesunden anzuraten sei. Ein Diätplan sei nicht erstellt worden.

Aus den Ausführungen des Klägers im Klageverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für Besonderheiten des Einzelfalls, die weitere Ermittlungen bzw. Begutachtungen notwendig machen könnten. Die gerichtliche Aufforderung vom 12. März 2008, die benötigten kostenaufwändigen Lebensmittel aufzulisten, hat der Kläger nicht beantwortet. Auch hat der Kläger auf den Hinweis des SG vom 1. Dezember 2008, die einzuhaltende Reduktionskost sei nicht mit höheren Kosten verbunden, keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Zur Begründung der Beschwerde hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass sein Gesundheitszustand unmittelbar nach seiner Schlaganfallerkrankung im Frühsommer 2004 schlechter gewesen als in dem Zeitraum, für den ihm die Kostzulage gewährt worden sei. Es erscheint nachvollziehbar, dass die gesundheitliche Gesamtkonstitution des Klägers Anfang des Jahres 2005 deutlich schlechter gewesen sein mag als ab November 2007. Hierauf kann jedoch nicht auf einen besonderen Ernährungsbedarf geschlossen werden. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist insgesamt nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen, die gegebenenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten.

Die Bewilligung der PKH rechtfertigt sich schließlich auch nicht allein aus der Tatsache, dass das SG vor seiner Entscheidung über den Antrag bei der behandelnden Ärztin zum Ernährungsaufwand des Klägers ermittelt hat. Die Einholung ärztlicher Befundberichte kann noch nicht ohne weiteres als Beweisaufnahme gewertet werden, die ggf. einen Klageerfolg als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würde (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008, Az.: L 12 B 2/08; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, Az.: L 6 B 22/07 R PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 6.1986, Az.: L 14 S 3/86). Die Anforderung von Befundberichten gehört vielmehr noch zu den Erhebungen und Auskunftsersuchen, die dem Gericht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Prüfung des PKH-Gesuchs eingeräumt sind (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Hier war die Einholung des Befundberichts deshalb erforderlich, weil der Kläger die entsprechenden Fragen des SG vom 12. März 2008 nicht hinreichend beantwortet hatte. Hätte er wahrheitsgemäß zu seinen Ernährungsgewohnheiten berichtet, wäre eine Befundberichtanforderung zur Beurteilung der Erfolgaussichten der Klage nicht erforderlich geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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