Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 241/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 28/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Heiztechnik Köthen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft Z vom Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war von 1968 bis 31. Dezember 1970 als Konstrukteur im VEB Orbitaplast O. und vom 01. Januar 1971 bis 31. Januar 1973 im selben Betrieb als Ingenieur für Instandhaltung tätig. Vom 01. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 war er als Betriebsleiter im VEB Heizungstechnik K. beschäftigt. Nach der Umwandlung des VEB Heizungstechnik Köthen in eine GmbH war er bis zum 31. Dezember 1991 als Geschäftsführer des umgewandelten Unternehmens tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er ab dem 01. Januar 1985 an.
Am 09. November 2004 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2004 mit der Begründung ab, der VEB Heizungstechnik K. sei vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, weshalb der Kläger nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07. Dezember 2004 Widerspruch ein. Die Begründung des Bescheids, der VEB Heizungstechnik Köthen sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, treffe so nicht zu. Denn alleinige Gesellschafterin des zum 30. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelten VEB Heizungstechnik K. sei die Treuhandanstalt gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 mit der Begründung zurück, der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der Heizungstechnik K. GmbH und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die Umwandlung des Beschäftigungsbetriebes in eine GmbH sei mit der Eintragung im Handelsregister am 01. Juni 1990 wirksam geworden.
Dagegen hat der Kläger am 18. April 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau erhoben und zur Begründung ausgeführt, die zum 01. Juni 1990 vollzogene Umwandlung des Beschäftigungsbetriebes in eine GmbH habe keinen Einfluss auf den betrieblichen Ablauf und die Organisationsstruktur gehabt, weshalb eine Schlechterstellung des Klägers allein aufgrund der zum 01. Juni 1990 vollzogenen Umwandlung nicht gerechtfertigt sei.
Das SG hat die Registerakte des VEB Heizungstechnik K. beigezogen und die Klage mit Urteil vom 30. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum 30. Juni 1990 seien die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllt gewesen. Beim VEB Heizungstechnik K. habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt, da sein Hauptzweck nicht in der Massenproduktion von Bauwerken gelegen habe. Der VEB Heizungstechnik K. sei auch kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, denn die Massenproduktion von Industriegütern oder Waren habe ihm nicht das Gepräge gegeben. Gegen die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes als Produktionsbetrieb der Industrie spreche zudem, dass er keinem der Industrieministerien oder dem Bauministerium unterstellt sowie nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 20297 (Ausbaubetriebe/Gebäudeausrüstungen) zugeordnet gewesen sei.
Gegen das ihm am 14. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Januar 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und unter anderem ausgeführt, er sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts am 30. Juni 1990 in einem Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt gewesen. Denn der Hauptzweck dieses Betriebes habe in der industriellen Produktion von Bauwerksteilen (Heizungs-, Lüftungs- und Wärmeisolierungsanlagen) gelegen. Weiterhin hat der Kläger einen zwischen ihm und der Treuhandanstalt Halle geschlossenen Geschäftsführer–Anstellungsvertrag zur Akte gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 30. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dazugehörigen Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB, sondern ausweislich eines von ihr vorgelegten Vertrages mit Wirkung vom 01. Juni 1990 bei der Treuhand beschäftigt gewesen sei.
Der Senat hat den Gesellschaftsvertrag der Heizungstechnik GmbH K. und einen weiteren Registerauszug beigezogen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – , dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger am 30. Juni 1990 noch in einem VEB beschäftigt gewesen ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte jedoch nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Gemessen hieran handelte es sich beim VEB Heizungstechnik Köthen nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie, denn diesem Betrieb hat die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der Einordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR, wonach der VEB Heizungstechnik Köthen zur Wirtschaftsgruppe 20297 und damit zu den für Gebäudeausrüstungen zuständigen Ausbaubetrieben gehörte. Hieraus wird deutlich, dass bei dem VEB Heizungstechnik Köthen nicht die industrielle Leistung, sondern vielmehr die handwerkliche, auf Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Wärmeisolierungsanlagen gerichtete Tätigkeit im Vordergrund stand. Sofern derartige Anlagen überhaupt gefertigt worden, diente dies lediglich als Vorstufe für die Installation von Heizungs- und Wärmeversorgungsanlagen im Wohnungsbau vor Ort. Dieses Ergebnis wird auch durch § 2 des die Nachfolgegesellschaft Heizungstechnik GmbH K. betreffenden Gesellschaftsvertrages bestätigt, wonach Gegenstand dieses Unternehmens insbesondere die Projektierung und Installation von Heizungs- und Wärmeversorgungsanlagen aller Art ist. Auch insoweit gab die handwerkliche, auf Installation von Anlagen gerichtete Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge.
Der VEB Heizungstechnik Köthen war auch kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris). Der VEB Heizungstechnik Köthen war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, denn er hat nicht massenhaft Bauwerke errichtet, sondern war nur für Teilgewerke innerhalb eines Bauwerkes zuständig. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung des Betriebes als ein solcher der Heizungstechnik. Ein Betrieb, der Gebäude mit Heizungstechnik ausrüstet, stellt keine Bauwerke (Gebäude) her. Es kann dahinstehen, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers diese Teilgewerke in Gebäuden, die ihrerseits in Form einer massenhaften Produktion errichtet wurden, erbracht hat, denn dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris) nicht aus, um die betriebliche Voraussetzung zu bejahen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts (a. a. O.) auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsbetrieb unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem obengenannten Beschluss unter anderem zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und andererseits den Baureparaturbetrieben, die im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig waren – letztere waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt –, unterschieden. Damit sollten nur die Bau- und Montagebetriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens zählen, die massenhaft Bauwerke errichteten. Von daher zählen nicht bereits die Betriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens, die massenhaft Teilgewerke für ein Bauwerk, wie z.B. Rohbauten errichteten. Denn auch der Rohbauer produziert noch kein Bauwerk, so dass sich daraus keine Ungleichbehandlung zu den anderen an der Errichtung von Gebäuden beteiligten Gewerken ergibt. Vielmehr setzt die (massenhafte) Produktion von Bauwerken voraus, dass die Gebäude schlüsselfertig erstellt werden, mithin insgesamt für die Auftraggeber nutzbar sind. Deshalb zählen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens nur die Betriebe, die sämtliche Gewerke, die erforderlich sind, um ein Bauwerk zu errichten, selbst erbringen, wie dies möglicherweise die Wohnungsbaukombinate getan haben. Zudem beinhaltet die Heizungstechnik nicht die standardisierte, massenhafte Produktion, sondern typischerweise handwerkliche Ausbauleistungen, die vor Ort unter den gegebenen Bedingungen ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Herstellung der Anschlüsse an die verschiedenen Versorgungsleitungen, die gerade nicht massenhaft gefertigt werden können, sondern in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten beim konkreten Objekt individuell erstellt werden müssen. Dementsprechend war der Betrieb auch im Statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 20279 Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen) zugeordnet. Auch daraus wird deutlich, dass bei dem VEB Heizungstechnik Köthen die handwerkliche, nicht aber die industrielle Leistung im Vordergrund stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft Z vom Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war von 1968 bis 31. Dezember 1970 als Konstrukteur im VEB Orbitaplast O. und vom 01. Januar 1971 bis 31. Januar 1973 im selben Betrieb als Ingenieur für Instandhaltung tätig. Vom 01. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 war er als Betriebsleiter im VEB Heizungstechnik K. beschäftigt. Nach der Umwandlung des VEB Heizungstechnik Köthen in eine GmbH war er bis zum 31. Dezember 1991 als Geschäftsführer des umgewandelten Unternehmens tätig. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er ab dem 01. Januar 1985 an.
Am 09. November 2004 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2004 mit der Begründung ab, der VEB Heizungstechnik K. sei vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, weshalb der Kläger nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07. Dezember 2004 Widerspruch ein. Die Begründung des Bescheids, der VEB Heizungstechnik Köthen sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, treffe so nicht zu. Denn alleinige Gesellschafterin des zum 30. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelten VEB Heizungstechnik K. sei die Treuhandanstalt gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 mit der Begründung zurück, der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der Heizungstechnik K. GmbH und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die Umwandlung des Beschäftigungsbetriebes in eine GmbH sei mit der Eintragung im Handelsregister am 01. Juni 1990 wirksam geworden.
Dagegen hat der Kläger am 18. April 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau erhoben und zur Begründung ausgeführt, die zum 01. Juni 1990 vollzogene Umwandlung des Beschäftigungsbetriebes in eine GmbH habe keinen Einfluss auf den betrieblichen Ablauf und die Organisationsstruktur gehabt, weshalb eine Schlechterstellung des Klägers allein aufgrund der zum 01. Juni 1990 vollzogenen Umwandlung nicht gerechtfertigt sei.
Das SG hat die Registerakte des VEB Heizungstechnik K. beigezogen und die Klage mit Urteil vom 30. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum 30. Juni 1990 seien die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllt gewesen. Beim VEB Heizungstechnik K. habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt, da sein Hauptzweck nicht in der Massenproduktion von Bauwerken gelegen habe. Der VEB Heizungstechnik K. sei auch kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, denn die Massenproduktion von Industriegütern oder Waren habe ihm nicht das Gepräge gegeben. Gegen die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes als Produktionsbetrieb der Industrie spreche zudem, dass er keinem der Industrieministerien oder dem Bauministerium unterstellt sowie nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 20297 (Ausbaubetriebe/Gebäudeausrüstungen) zugeordnet gewesen sei.
Gegen das ihm am 14. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Januar 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und unter anderem ausgeführt, er sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts am 30. Juni 1990 in einem Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt gewesen. Denn der Hauptzweck dieses Betriebes habe in der industriellen Produktion von Bauwerksteilen (Heizungs-, Lüftungs- und Wärmeisolierungsanlagen) gelegen. Weiterhin hat der Kläger einen zwischen ihm und der Treuhandanstalt Halle geschlossenen Geschäftsführer–Anstellungsvertrag zur Akte gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 30. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dazugehörigen Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB, sondern ausweislich eines von ihr vorgelegten Vertrages mit Wirkung vom 01. Juni 1990 bei der Treuhand beschäftigt gewesen sei.
Der Senat hat den Gesellschaftsvertrag der Heizungstechnik GmbH K. und einen weiteren Registerauszug beigezogen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – , dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger am 30. Juni 1990 noch in einem VEB beschäftigt gewesen ist. Eine Versorgungsanwartschaft konnte jedoch nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Gemessen hieran handelte es sich beim VEB Heizungstechnik Köthen nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie, denn diesem Betrieb hat die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nicht das Gepräge gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der Einordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR, wonach der VEB Heizungstechnik Köthen zur Wirtschaftsgruppe 20297 und damit zu den für Gebäudeausrüstungen zuständigen Ausbaubetrieben gehörte. Hieraus wird deutlich, dass bei dem VEB Heizungstechnik Köthen nicht die industrielle Leistung, sondern vielmehr die handwerkliche, auf Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Wärmeisolierungsanlagen gerichtete Tätigkeit im Vordergrund stand. Sofern derartige Anlagen überhaupt gefertigt worden, diente dies lediglich als Vorstufe für die Installation von Heizungs- und Wärmeversorgungsanlagen im Wohnungsbau vor Ort. Dieses Ergebnis wird auch durch § 2 des die Nachfolgegesellschaft Heizungstechnik GmbH K. betreffenden Gesellschaftsvertrages bestätigt, wonach Gegenstand dieses Unternehmens insbesondere die Projektierung und Installation von Heizungs- und Wärmeversorgungsanlagen aller Art ist. Auch insoweit gab die handwerkliche, auf Installation von Anlagen gerichtete Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge.
Der VEB Heizungstechnik Köthen war auch kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris). Der VEB Heizungstechnik Köthen war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, denn er hat nicht massenhaft Bauwerke errichtet, sondern war nur für Teilgewerke innerhalb eines Bauwerkes zuständig. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung des Betriebes als ein solcher der Heizungstechnik. Ein Betrieb, der Gebäude mit Heizungstechnik ausrüstet, stellt keine Bauwerke (Gebäude) her. Es kann dahinstehen, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers diese Teilgewerke in Gebäuden, die ihrerseits in Form einer massenhaften Produktion errichtet wurden, erbracht hat, denn dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris) nicht aus, um die betriebliche Voraussetzung zu bejahen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts (a. a. O.) auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsbetrieb unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem obengenannten Beschluss unter anderem zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und andererseits den Baureparaturbetrieben, die im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig waren – letztere waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt –, unterschieden. Damit sollten nur die Bau- und Montagebetriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens zählen, die massenhaft Bauwerke errichteten. Von daher zählen nicht bereits die Betriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens, die massenhaft Teilgewerke für ein Bauwerk, wie z.B. Rohbauten errichteten. Denn auch der Rohbauer produziert noch kein Bauwerk, so dass sich daraus keine Ungleichbehandlung zu den anderen an der Errichtung von Gebäuden beteiligten Gewerken ergibt. Vielmehr setzt die (massenhafte) Produktion von Bauwerken voraus, dass die Gebäude schlüsselfertig erstellt werden, mithin insgesamt für die Auftraggeber nutzbar sind. Deshalb zählen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens nur die Betriebe, die sämtliche Gewerke, die erforderlich sind, um ein Bauwerk zu errichten, selbst erbringen, wie dies möglicherweise die Wohnungsbaukombinate getan haben. Zudem beinhaltet die Heizungstechnik nicht die standardisierte, massenhafte Produktion, sondern typischerweise handwerkliche Ausbauleistungen, die vor Ort unter den gegebenen Bedingungen ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Herstellung der Anschlüsse an die verschiedenen Versorgungsleitungen, die gerade nicht massenhaft gefertigt werden können, sondern in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten beim konkreten Objekt individuell erstellt werden müssen. Dementsprechend war der Betrieb auch im Statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 20279 Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen) zugeordnet. Auch daraus wird deutlich, dass bei dem VEB Heizungstechnik Köthen die handwerkliche, nicht aber die industrielle Leistung im Vordergrund stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.
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