L 6 U 21/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 U 3/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 21/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Anliegen des Klägers ist die Feststellung einer Berufskrankheit. Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das Sozialgericht eine entsprechende Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Empfangsbekenntnis am 11. März 2010 zugestellt worden. Mit dem am 13. April 2010 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt nach seinem Anliegen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine BK 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen. Das Gericht hat die Beteiligten auf die Fristüberschreitung der Berufung hingewiesen; sie haben dazu keine Stellung genommen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Sie war nach § 158 S. 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, weil sie nicht in der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden ist. Die Zustellung, mit der nach dieser Vorschrift die Monatsfrist beginnt, ist mit dem Datum des 11. März 2010 bewirkt, für das der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren vor dem Sozialgericht den Empfang bestätigt hat. Dies folgt aus § 63 Abs. 1 SGG i. V. m. § 172 Abs. 1 S. 1 und § 174 Abs. 1, 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Denn danach war die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen; sie bezog sich noch auf ein im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO anhängiges Verfahren, weil die Anhängigkeit erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils endet. Die Möglichkeit der Zustellung mit Nachweis durch das Empfangsbekenntnis sieht § 174 Abs. 1, 4 ZPO ausdrücklich vor.

Für die Einlegung der Berufung ist der Eingang bei Gericht maßgeblich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 151 Rdnr. 10).

Die Einhaltung der Monatsfrist ist gegenüber derjenigen einer Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG maßgeblich, weil der Kläger als Teil des Urteils des Sozialgerichts eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten hat.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG hat der Kläger nach Belehrung über die Fristversäumnis nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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