Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 3188/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 43/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rechtsschutzbedürfnis - Fortsetzungsfeststellungsantrag - einstweiliger Rechtsschutz - Rechtsdienstleistungsgesetz - Zurückweisung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Januar 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter in einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (Frau M. M.).
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Q ... Nach § 2 seiner Satzung setzt er sich insbesondere für die Vertretung der Interessen von sozial schwachen Personen ein und leistet in diesem Zusammenhang auch "Hilfe bei der Beantragung und Überprüfung von Bescheiden nach den SGB´s und anderen sozialrechtlichen und sozialgesetzlichen Normen". Nach der Beitragssatzung des Antragstellers waren für eine Einzelperson monatlich 5,00 EUR Beiträge zu zahlen. Daneben wurden gesonderte Gebühren erhoben: • Kopien 0,50 EUR/Stück • Schreibarbeiten pro Seite 2,50 EUR • Recherchearbeiten/Auswertungen 25,00 EUR/30 min • Aufbereitungs- und Sortierungsarbeiten 25,00 EUR/30 min • individuelle Leistung nach Aufwand 25,00 EUR/30 min
Nach einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes Q. dient der Antragsteller (nach der eingereichten Satzung) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken. Nach den Angaben des Antragstellers hat der Verein rund 500 Mitglieder; nach Mitteilungen der Antragsgegnerin beträgt die Anzahl 290 Personen, wobei knapp 100 Mitglieder minderjährig seien und lediglich im Rahmen der Angelegenheiten der Eltern vertreten würden. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurden bisher (Stand 16.11.2009) knapp 200 Widersprüche mit dem Antragsteller als Bevollmächtigten erfasst.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Bewilligung von Fahrtkosten für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme von Frau M. teilweise rückwirkend und forderte einen Betrag von über 610,58 EUR zurück. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 verlangte die Antragsgegnerin von Frau M. weitere 562,07 EUR als Schadensersatz, da diese eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme eigenmächtig abgebrochen habe. Gegen den Bescheid vom 5. Mai 2009 legte der Antragsteller namens und in Vollmacht von Frau M. Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde. Nach der beigefügten Vollmacht hatte der Antragsteller die uneingeschränkte Vollmacht, Frau M. in allen Angelegenheiten der Sozialgesetzbücher zu vertreten. Der Antragsteller wurde bevollmächtigt, dazu entsprechende Gespräche zu führen, Akteneinsicht zu nehmen, außergerichtlichen Vergleichen zuzustimmen, Verhandlungen zu führen und Anwälte zu beauftragen.
Der Widerspruch von Frau M. wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 zurückgewiesen; hiergegen wurde keine Klage erhoben. Mit einem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom selben Tage wurde dieser als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Zurückweisung angeordnet. Zur Begründung heißt es, die Vertretung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Am 23. Oktober 2009 legte der Antragsteller gegen seine Zurückweisung Widerspruch ein. Seine Tätigkeit sei durch den Vizepräsidenten des Landgerichts freigegeben worden. Am 28. Oktober 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, "Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter aufzuheben, sowie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Vollziehung des Bescheides vom auszusetzen."
Zur Begründung hat er wiederum auf den Schriftverkehr mit dem Landgericht Halle verwiesen sowie dargelegt, dass kein Verstoß gegen das RDG vorliege. Ein Widerspruch müsse nicht begründet werden; zudem würden alle Voraussetzungen nach dem RDG von dem Antragsteller erfüllt; seine Mitarbeiter würden regelmäßig von einem Rechtsanwalt geschult. Zudem sei jederzeit eine zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befähigte Person (Volljurist) für den Antragsteller erreichbar. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Antragsteller mitgeteilt, vorliegend seien 30,00 EUR an Gebühren für das Widerspruchsverfahren angefallen. Diese setzten sich zusammen aus 25,00 EUR für den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zuzüglich zweimal 2,50 EUR Schreibarbeiten pro Seite.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückweisung als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückweisung sei kein Verwaltungsakt; demgemäß sei auch kein Widerspruch zulässig.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat es ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller zu der Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie vorliegend nicht befugt sei.
Gegen den ihm am 8. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. Februar 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er dargelegt, unter das RDG falle nicht die Erstellung von Schriftsätzen oder Widersprüchen, wenn dies ohne rechtliche Prüfung lediglich das Begehren des Mitglieds in eine bestimmte Form bringe. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe oder der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpften, seien keine Rechtsdienstleistungen nach dem RDG. Zudem bestehe mit dem Büro eines Volljuristen ein enger Kontakt, so dass eine eventuelle Rechtsdienstleistung unter der Anleitung eines Volljuristen erbracht würde. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg würde von der Antragsgegnerin als Grundsatzentscheidung angesehen; in vergleichbaren Fällen nehme die Antragsgegnerin nun vollinhaltlich ohne weitere eigene Begründung auf diesen Beschluss Bezug. Damit sei die Arbeit des Antragstellers akut gefährdet, da sie von der Antragsgegnerin zurückgewiesen werde. Einen ausdrücklichen Antrag hat er im Beschwerdeverfahren nicht gestellt.
Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2010 befragt, welche Anträge vorliegend noch gestellt würden. Der erstinstanzliche Antrag, "die Zurückweisung aufzuheben sowie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen" erscheine sinnlos. Hierfür fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dem Antragsteller fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Infolge des bestandskräftigen Abschlusses des Verwaltungsverfahrens könne eine Entscheidung des Senats nicht mehr Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens nehmen. Er könne seine Rechtsposition nicht mehr verbessern. Ein schutzwürdiges Interesse sei auch nicht mehr erkennbar, da der Widerspruch von Frau M. als unbegründet zurückgewiesen worden sei; dieser Bescheid sei nunmehr bestandskräftig. Zudem liege eine unerlaubte Rechtsberatung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn der Antrag, die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter aufzuheben, hat sich erledigt. Es ist tatsächlich nicht möglich, den Antragsteller als Verfahrensbevollmächtigten für ein Widerspruchsverfahren zuzulassen, welches bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, da jener Widerspruch ohne weitere Besonderheiten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Ebenso gegenstandslos ist damit auch die Frage der sofortigen Vollziehung des Zurückweisungsbescheides vom 21. Oktober 2009.
Da der Antragsteller seinen Antrag trotz ausdrücklichen Hinweises im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat, ist es ausgeschlossen, diesen als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" auszulegen. Selbst wenn man trotzdem das Begehren des Antragstellers als Fortsetzungsfeststellungsantrag verstehen würde ("festzustellen, dass die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter unzulässig war"), wäre ein solcher Antrag unzulässig. Zwar macht der Antragsteller eine Wiederholungsgefahr geltend. Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wäre aber im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig (so auch LSG Bayern, 16.02.2009, L 11 B 1101/08 AS ER, Juris RN 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl., § 86b RN 9b). Denn das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, ist aber gerade Sinn der Regelung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, 27.01.1995, 7 VR 16/94, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; BFH, 17.01.1985, VII B 46/84 , BFHE 142, 564). Dies gilt hier um so mehr, als die mit einer solchen Feststellung erstrebte vorläufige Zulassung in einer unbekannten Zahl von Verfahren mit Wirkung für die Zukunft eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung bedeuten würde, da die Tätigkeit des Antragstellers in Widerspruchsverfahren nicht mehr rückwirkend verändert werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter in einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (Frau M. M.).
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Q ... Nach § 2 seiner Satzung setzt er sich insbesondere für die Vertretung der Interessen von sozial schwachen Personen ein und leistet in diesem Zusammenhang auch "Hilfe bei der Beantragung und Überprüfung von Bescheiden nach den SGB´s und anderen sozialrechtlichen und sozialgesetzlichen Normen". Nach der Beitragssatzung des Antragstellers waren für eine Einzelperson monatlich 5,00 EUR Beiträge zu zahlen. Daneben wurden gesonderte Gebühren erhoben: • Kopien 0,50 EUR/Stück • Schreibarbeiten pro Seite 2,50 EUR • Recherchearbeiten/Auswertungen 25,00 EUR/30 min • Aufbereitungs- und Sortierungsarbeiten 25,00 EUR/30 min • individuelle Leistung nach Aufwand 25,00 EUR/30 min
Nach einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes Q. dient der Antragsteller (nach der eingereichten Satzung) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken. Nach den Angaben des Antragstellers hat der Verein rund 500 Mitglieder; nach Mitteilungen der Antragsgegnerin beträgt die Anzahl 290 Personen, wobei knapp 100 Mitglieder minderjährig seien und lediglich im Rahmen der Angelegenheiten der Eltern vertreten würden. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurden bisher (Stand 16.11.2009) knapp 200 Widersprüche mit dem Antragsteller als Bevollmächtigten erfasst.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Bewilligung von Fahrtkosten für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme von Frau M. teilweise rückwirkend und forderte einen Betrag von über 610,58 EUR zurück. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 verlangte die Antragsgegnerin von Frau M. weitere 562,07 EUR als Schadensersatz, da diese eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme eigenmächtig abgebrochen habe. Gegen den Bescheid vom 5. Mai 2009 legte der Antragsteller namens und in Vollmacht von Frau M. Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde. Nach der beigefügten Vollmacht hatte der Antragsteller die uneingeschränkte Vollmacht, Frau M. in allen Angelegenheiten der Sozialgesetzbücher zu vertreten. Der Antragsteller wurde bevollmächtigt, dazu entsprechende Gespräche zu führen, Akteneinsicht zu nehmen, außergerichtlichen Vergleichen zuzustimmen, Verhandlungen zu führen und Anwälte zu beauftragen.
Der Widerspruch von Frau M. wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 zurückgewiesen; hiergegen wurde keine Klage erhoben. Mit einem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom selben Tage wurde dieser als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Zurückweisung angeordnet. Zur Begründung heißt es, die Vertretung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Am 23. Oktober 2009 legte der Antragsteller gegen seine Zurückweisung Widerspruch ein. Seine Tätigkeit sei durch den Vizepräsidenten des Landgerichts freigegeben worden. Am 28. Oktober 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, "Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter aufzuheben, sowie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Vollziehung des Bescheides vom auszusetzen."
Zur Begründung hat er wiederum auf den Schriftverkehr mit dem Landgericht Halle verwiesen sowie dargelegt, dass kein Verstoß gegen das RDG vorliege. Ein Widerspruch müsse nicht begründet werden; zudem würden alle Voraussetzungen nach dem RDG von dem Antragsteller erfüllt; seine Mitarbeiter würden regelmäßig von einem Rechtsanwalt geschult. Zudem sei jederzeit eine zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befähigte Person (Volljurist) für den Antragsteller erreichbar. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Antragsteller mitgeteilt, vorliegend seien 30,00 EUR an Gebühren für das Widerspruchsverfahren angefallen. Diese setzten sich zusammen aus 25,00 EUR für den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zuzüglich zweimal 2,50 EUR Schreibarbeiten pro Seite.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückweisung als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückweisung sei kein Verwaltungsakt; demgemäß sei auch kein Widerspruch zulässig.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat es ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller zu der Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie vorliegend nicht befugt sei.
Gegen den ihm am 8. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. Februar 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er dargelegt, unter das RDG falle nicht die Erstellung von Schriftsätzen oder Widersprüchen, wenn dies ohne rechtliche Prüfung lediglich das Begehren des Mitglieds in eine bestimmte Form bringe. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe oder der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpften, seien keine Rechtsdienstleistungen nach dem RDG. Zudem bestehe mit dem Büro eines Volljuristen ein enger Kontakt, so dass eine eventuelle Rechtsdienstleistung unter der Anleitung eines Volljuristen erbracht würde. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg würde von der Antragsgegnerin als Grundsatzentscheidung angesehen; in vergleichbaren Fällen nehme die Antragsgegnerin nun vollinhaltlich ohne weitere eigene Begründung auf diesen Beschluss Bezug. Damit sei die Arbeit des Antragstellers akut gefährdet, da sie von der Antragsgegnerin zurückgewiesen werde. Einen ausdrücklichen Antrag hat er im Beschwerdeverfahren nicht gestellt.
Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2010 befragt, welche Anträge vorliegend noch gestellt würden. Der erstinstanzliche Antrag, "die Zurückweisung aufzuheben sowie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen" erscheine sinnlos. Hierfür fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dem Antragsteller fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Infolge des bestandskräftigen Abschlusses des Verwaltungsverfahrens könne eine Entscheidung des Senats nicht mehr Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens nehmen. Er könne seine Rechtsposition nicht mehr verbessern. Ein schutzwürdiges Interesse sei auch nicht mehr erkennbar, da der Widerspruch von Frau M. als unbegründet zurückgewiesen worden sei; dieser Bescheid sei nunmehr bestandskräftig. Zudem liege eine unerlaubte Rechtsberatung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn der Antrag, die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter aufzuheben, hat sich erledigt. Es ist tatsächlich nicht möglich, den Antragsteller als Verfahrensbevollmächtigten für ein Widerspruchsverfahren zuzulassen, welches bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, da jener Widerspruch ohne weitere Besonderheiten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Ebenso gegenstandslos ist damit auch die Frage der sofortigen Vollziehung des Zurückweisungsbescheides vom 21. Oktober 2009.
Da der Antragsteller seinen Antrag trotz ausdrücklichen Hinweises im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat, ist es ausgeschlossen, diesen als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" auszulegen. Selbst wenn man trotzdem das Begehren des Antragstellers als Fortsetzungsfeststellungsantrag verstehen würde ("festzustellen, dass die Zurückweisung des Antragstellers als Verfahrensbevollmächtigter unzulässig war"), wäre ein solcher Antrag unzulässig. Zwar macht der Antragsteller eine Wiederholungsgefahr geltend. Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wäre aber im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig (so auch LSG Bayern, 16.02.2009, L 11 B 1101/08 AS ER, Juris RN 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl., § 86b RN 9b). Denn das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, ist aber gerade Sinn der Regelung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, 27.01.1995, 7 VR 16/94, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; BFH, 17.01.1985, VII B 46/84 , BFHE 142, 564). Dies gilt hier um so mehr, als die mit einer solchen Feststellung erstrebte vorläufige Zulassung in einer unbekannten Zahl von Verfahren mit Wirkung für die Zukunft eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung bedeuten würde, da die Tätigkeit des Antragstellers in Widerspruchsverfahren nicht mehr rückwirkend verändert werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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