Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 238/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 135/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob vorläufig Heizkosten aus der Rechnung vom 5. November 2009 in Höhe von 1.103,59 EUR zu erstatten sind.
Der selbständig tätige Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren nur Antragsteller genannt) bezieht seit Dezember 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim in F ... In diesem befinden sich die Wohnung des Antragstellers und sein Geschäft. Beide Einheiten werden über eine gemeinsame Anlage mit Heizöl beheizt. Getrennte Wärmezähler sind nicht vorhanden.
Im Frühjahr 2009 bezog der Antragsteller 2.000 Liter Heizöl. Auf der Rechnung vom 7. März 2009 über 898,45 EUR war handschriftlich vermerkt "100% für Geschäft". In der betriebswirtschaftlichen Auswertung für März 2009 waren Ausgaben für Heizung in Höhe von 755,00 EUR angegeben. Unter dem 18. März 2009 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau die Erstattung von Heizkosten für die Heizperiode 2009/10.
Bei einem Hausbesuch am 7. Juli 2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass sich noch ca. 2.100 Liter Heizöl in den Tanks befänden. Mit Bescheid vom 14. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten für das Jahr 2009 ab. Zur Begründung heißt es, beim Hausbesuch im Juli 2009 sei eine Menge an Heizöl vorhanden gewesen, die die angemessene Menge pro Heizperiode übersteige. Deshalb sei die Gewährung von weiteren Leistungen nicht erforderlich. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, die Öllieferung sei für sein Geschäft bestimmt gewesen.
Im Herbst 2009 bezog der Antragsteller 2.003 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis 1.103,59 EUR. Auf der Rechnung vom 5. November 2009 wurde handschriftlich "für Wohnung" vermerkt. Am 19. November 2009 beantragten die Antragsteller und seine Ehefrau die Erstattung der bereits beglichenen Kosten.
Am 25. Januar 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem er die Erstattung seiner Heizkosten begehrt hat. Er hat dargelegt, er habe im Februar 2009 Heizöl für sein Geschäft kaufen wollen. Um den Preis wegen der höheren Menge weiter drücken zu können, habe er darum gebeten, für die Wohnung mitzutanken. Dies sei abgelehnt worden. Bei der Antragstellung für die letzte Heizperiode 2009/10 habe die Antragsgegnerin erneut auf die noch halbvollen Tanks hingewiesen. Er müsse wirtschaftlich denken und kaufe, wenn der Preis am niedrigsten sei. Da er dies im März 2009 getan habe, habe er gegenüber November ca. 200,00 EUR gespart. Nach der Aussage der Antragsgegnerin hätte es keine Probleme gegeben, wenn der Tank bis November leer geblieben wäre. Er bitte um schnelle Hilfe, denn seit seiner Zahlung des Heizöls im November 2009 seien über zehn Wochen vergangen.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Heizkosten aus den Rechnungen vom 7. März 2009 und 5. November 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei mangels einer existenziellen Gefährdung des Antragsstellers bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht erkennbar. Der Antragsteller habe auch nicht behauptet, dass eine Notlage bestehe. Ihm sei zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Gegen den ihm am 16. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller noch im gleichen Monat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe nicht um die Erstattung der Heizkosten auf Grund der Rechnung vom 7. März 2009 gebeten. Es gehe ihm nur um die im Herbst 2008 errechnete Menge für die Heizperiode 2009/10, die am 4. November 2009 getankt worden sei. Sie hätten die komplette Heizperiode mit Geldern des Schonvermögens finanzieren müssen. Er habe noch 1.100 l Heizöl (Stand 17. März 2010); zurzeit heize er die Wohnung mit dem für das Geschäft bevorrateten Bestand. Die Dringlichkeit der Entscheidung sei für ihn auch deshalb gegeben, weil er sich zu einer Vorauszahlung der Stromkosten in Höhe von rund 1.300,00 EUR verpflichtet habe. Ihm gehe ganz einfach das Geld aus.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur vorläufigen Übernahme der Heizkosten aus der Rechnung vom 5. November 2009 in Höhe von 1.103,59 EUR zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Sie weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass sie bei einem Füllstand von unter 350 l bereit sei, auch kurzfristig Leistungen für Heizöl für die Heizperiode 2010/2011 zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 7. April 2010 hat die Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten für die Heizperiode 2009/2010 als einmalige Beihilfe abgelehnt. Bei dem Hausbesuch am 26. März 2010 sei noch eine ausreichende Menge an Heizöl für den Rest der Heizperiode bis zum Sommer festgestellt worden. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe sei daher nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der für die Zulassung einer Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR überschritten wird. Denn der Antragsteller begehrt die Erstattung von 1.103,59 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Es mangelt an einem Anordnungsgrund (d.h. an einer Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Behebung einer akuten Notlage erforderlich ist. Dies ist beispielsweise im Zusammenhang mit der Gewährung von Heizkosten dann anzunehmen, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen bei Kälte nicht beheizt werden kann. Eine akute Notlage ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch weder geltend gemacht noch festzustellen. Es geht dem Antragsteller nicht um Heizöl für die zu erwartende Heizperiode 2010/2011, sondern ausdrücklich um die Erstattung der aufgebrachten Kosten für die vergangene Heizperiode. Es mangelt ihm aktuell auch nicht an Heizmaterial. Mit seinem Erstattungsbegehren ist der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Der Umstand, dass der Antragsteller aktuell sein um den Heizölrechnungsbedarf geschmälertes Schonvermögen wieder auffüllen will, um andere Verbindlichkeiten zu erfüllen (Stromanbieterwechsel mit der Verpflichtung zur Vorkasse iHv. 1.300 EUR) führt weder zu einer akuten Notlage noch zu einem unzumutbaren Nachteil, der im Wege des Verfahrens um einstweiligen Rechtschutzes korrigiert werden müsste. Diese Verbindlichkeit ist der Antragsteller eingegangen, als er den hier streitigen Betrag bereits bezahlt hatte. Ihm war bekannt, dass ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stand. Die Verbindlichkeit aus der Stromrechnung könnte nur dann zu einer akuten Notlage führen, wenn sie ihrerseits unausweichlich oder existenziell erforderlich wäre. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden, da es auf dem Strommarkt hinreichend Anbieter ohne Vorkasse gibt.
Das anerkennenswerte Bemühen des Antragstellers um niedrige Strompreise kann nicht dazu führen, in der Sache nicht gerechtfertigten Druck auf Sozialleistungsträger und Gerichte auszuüben. Soweit er Bedarfe deckt, bevor sie entstehen, und dies aus seinem Schonvermögen vorfinanziert, erfolgt dies auf sein Risiko. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist es ihm zuzumuten, mit dem aktuell vorhandenen Schonvermögen weiter auszukommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob vorläufig Heizkosten aus der Rechnung vom 5. November 2009 in Höhe von 1.103,59 EUR zu erstatten sind.
Der selbständig tätige Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren nur Antragsteller genannt) bezieht seit Dezember 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim in F ... In diesem befinden sich die Wohnung des Antragstellers und sein Geschäft. Beide Einheiten werden über eine gemeinsame Anlage mit Heizöl beheizt. Getrennte Wärmezähler sind nicht vorhanden.
Im Frühjahr 2009 bezog der Antragsteller 2.000 Liter Heizöl. Auf der Rechnung vom 7. März 2009 über 898,45 EUR war handschriftlich vermerkt "100% für Geschäft". In der betriebswirtschaftlichen Auswertung für März 2009 waren Ausgaben für Heizung in Höhe von 755,00 EUR angegeben. Unter dem 18. März 2009 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau die Erstattung von Heizkosten für die Heizperiode 2009/10.
Bei einem Hausbesuch am 7. Juli 2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass sich noch ca. 2.100 Liter Heizöl in den Tanks befänden. Mit Bescheid vom 14. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten für das Jahr 2009 ab. Zur Begründung heißt es, beim Hausbesuch im Juli 2009 sei eine Menge an Heizöl vorhanden gewesen, die die angemessene Menge pro Heizperiode übersteige. Deshalb sei die Gewährung von weiteren Leistungen nicht erforderlich. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, die Öllieferung sei für sein Geschäft bestimmt gewesen.
Im Herbst 2009 bezog der Antragsteller 2.003 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis 1.103,59 EUR. Auf der Rechnung vom 5. November 2009 wurde handschriftlich "für Wohnung" vermerkt. Am 19. November 2009 beantragten die Antragsteller und seine Ehefrau die Erstattung der bereits beglichenen Kosten.
Am 25. Januar 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem er die Erstattung seiner Heizkosten begehrt hat. Er hat dargelegt, er habe im Februar 2009 Heizöl für sein Geschäft kaufen wollen. Um den Preis wegen der höheren Menge weiter drücken zu können, habe er darum gebeten, für die Wohnung mitzutanken. Dies sei abgelehnt worden. Bei der Antragstellung für die letzte Heizperiode 2009/10 habe die Antragsgegnerin erneut auf die noch halbvollen Tanks hingewiesen. Er müsse wirtschaftlich denken und kaufe, wenn der Preis am niedrigsten sei. Da er dies im März 2009 getan habe, habe er gegenüber November ca. 200,00 EUR gespart. Nach der Aussage der Antragsgegnerin hätte es keine Probleme gegeben, wenn der Tank bis November leer geblieben wäre. Er bitte um schnelle Hilfe, denn seit seiner Zahlung des Heizöls im November 2009 seien über zehn Wochen vergangen.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Heizkosten aus den Rechnungen vom 7. März 2009 und 5. November 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei mangels einer existenziellen Gefährdung des Antragsstellers bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht erkennbar. Der Antragsteller habe auch nicht behauptet, dass eine Notlage bestehe. Ihm sei zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Gegen den ihm am 16. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller noch im gleichen Monat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe nicht um die Erstattung der Heizkosten auf Grund der Rechnung vom 7. März 2009 gebeten. Es gehe ihm nur um die im Herbst 2008 errechnete Menge für die Heizperiode 2009/10, die am 4. November 2009 getankt worden sei. Sie hätten die komplette Heizperiode mit Geldern des Schonvermögens finanzieren müssen. Er habe noch 1.100 l Heizöl (Stand 17. März 2010); zurzeit heize er die Wohnung mit dem für das Geschäft bevorrateten Bestand. Die Dringlichkeit der Entscheidung sei für ihn auch deshalb gegeben, weil er sich zu einer Vorauszahlung der Stromkosten in Höhe von rund 1.300,00 EUR verpflichtet habe. Ihm gehe ganz einfach das Geld aus.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur vorläufigen Übernahme der Heizkosten aus der Rechnung vom 5. November 2009 in Höhe von 1.103,59 EUR zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Sie weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass sie bei einem Füllstand von unter 350 l bereit sei, auch kurzfristig Leistungen für Heizöl für die Heizperiode 2010/2011 zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 7. April 2010 hat die Antragsgegnerin die Übernahme von Heizkosten für die Heizperiode 2009/2010 als einmalige Beihilfe abgelehnt. Bei dem Hausbesuch am 26. März 2010 sei noch eine ausreichende Menge an Heizöl für den Rest der Heizperiode bis zum Sommer festgestellt worden. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe sei daher nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der für die Zulassung einer Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR überschritten wird. Denn der Antragsteller begehrt die Erstattung von 1.103,59 EUR.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Es mangelt an einem Anordnungsgrund (d.h. an einer Eilbedürftigkeit). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Behebung einer akuten Notlage erforderlich ist. Dies ist beispielsweise im Zusammenhang mit der Gewährung von Heizkosten dann anzunehmen, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen bei Kälte nicht beheizt werden kann. Eine akute Notlage ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch weder geltend gemacht noch festzustellen. Es geht dem Antragsteller nicht um Heizöl für die zu erwartende Heizperiode 2010/2011, sondern ausdrücklich um die Erstattung der aufgebrachten Kosten für die vergangene Heizperiode. Es mangelt ihm aktuell auch nicht an Heizmaterial. Mit seinem Erstattungsbegehren ist der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Der Umstand, dass der Antragsteller aktuell sein um den Heizölrechnungsbedarf geschmälertes Schonvermögen wieder auffüllen will, um andere Verbindlichkeiten zu erfüllen (Stromanbieterwechsel mit der Verpflichtung zur Vorkasse iHv. 1.300 EUR) führt weder zu einer akuten Notlage noch zu einem unzumutbaren Nachteil, der im Wege des Verfahrens um einstweiligen Rechtschutzes korrigiert werden müsste. Diese Verbindlichkeit ist der Antragsteller eingegangen, als er den hier streitigen Betrag bereits bezahlt hatte. Ihm war bekannt, dass ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stand. Die Verbindlichkeit aus der Stromrechnung könnte nur dann zu einer akuten Notlage führen, wenn sie ihrerseits unausweichlich oder existenziell erforderlich wäre. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden, da es auf dem Strommarkt hinreichend Anbieter ohne Vorkasse gibt.
Das anerkennenswerte Bemühen des Antragstellers um niedrige Strompreise kann nicht dazu führen, in der Sache nicht gerechtfertigten Druck auf Sozialleistungsträger und Gerichte auszuüben. Soweit er Bedarfe deckt, bevor sie entstehen, und dies aus seinem Schonvermögen vorfinanziert, erfolgt dies auf sein Risiko. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist es ihm zuzumuten, mit dem aktuell vorhandenen Schonvermögen weiter auszukommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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