L 1 R 393/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 631/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 393/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Frage ging, ob dieser – nachträglich – in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einzubeziehen ist.

Der am ... 1938 geborene Kläger, dem zur Zeit der DDR eine schriftliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde, hatte nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 28. Mai 2001, Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2002) am 15. August 2002 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) mit dem Ziel erhoben, den Zeitraum vom 01. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen. In dem entsprechenden Antrag bei der Beklagten vom 31. Januar 2001 hatte er angegeben, vom 05. September 1977 bis zum 03. Dezember 1979 Teilnehmer eines Lehrgangs an der Bezirksparteischule in Ballenstedt gewesen zu sein. Anerkannter Verfolgter im Sinne des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes sei er nicht. Die Klage hatte das SG mit Urteil vom 18. August 2004 – S 4 RA 334/02 – abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, dem VE Verkehrsbetriebe H., nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe.

Die gegen das Urteil beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegte Berufung (L 1 RA 335/04), mit der der Kläger nur noch die Einbeziehung des Zeitraumes vom 08. Februar 1982 bis zum 30. Juni 1990 verfolgte und für die das LSG mit Beschluss vom 04. Januar 2005 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt hatte, blieb erfolglos (Urteil vom 24. August 2006). Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eine Zusatzversorgung zugesagt worden, was er auch ausdrücklich einräume. Auch eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht möglich, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Die dagegen vom Kläger beim BSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Gericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 – B 4 RS 110/06 B – als unzulässig. Am 01. September 2008 hat der Kläger beim SG beantragt, das Urteil des SG vom 18. August 2004 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Urteil auf Unwahrheiten und Beweisunterdrückung beruhe. Er sei nicht Ingenieur, sondern seit dem 22. Oktober 1993 Diplom-Ingenieur (FH). Ferner führe er seit dem 19. Mai 1976 den Titel "Diplom-Ingenieurökonom". Er sei auch nicht von September 1977 bis Dezember 1979 Teilnehmer eines Lehrganges der Bezirksparteischule gewesen, sondern er sei vom 12. Mai 1978 bis zum 22. November 1979 inhaftiert gewesen, was nicht im Tatbestand des Urteils ausgewiesen sei. Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 hat das SG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen. Eine Wideraufnahmeklage sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen würden. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen den am 28. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Dezember 2008 Berufung beim SG Halle eingelegt. Er ist der Auffassung, dass auch der Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 fehlerhaft sei. Streitbefangen sei nicht nur der Zeitraum ab dem 08. Februar 1982, sondern bereits die Zeit seit dem 01. Juli 1970. Auch sei seine berufliche Qualifikation fehlerhaft bezeichnet, er sei Diplomingenieurökonom. Das Urteil des SG vom 18. August 2004 sei fehlerhaft, weil dort die Zeit seiner Inhaftierung nicht angegeben worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 und die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 18. August 2004 und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2006 aufzuheben, und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2002 den Zeitraum vom 01. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2008 zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Kläger hat eine Kopie eines Schreibens der Beklagten an ihn vom 26. August 2002 vorgelegt. Dort ist mit Schreibmaschine angekreuzt, dass diverse Unterlagen übersandt werden. Ferner ist mit Hand das Kästchen "ZV-Urkunde" angekreuzt. Diese Rubrik ist in dem in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Entwurf frei. Mit Verfügung vom 24. August 2009 ist der Kläger um Übersendung des Originals des Schreibens der Beklagten vom 26. August 2002 gebeten worden. Er hat dazu angegeben, dass er dieses in seinen Unterlagen nicht mehr habe auffinden können. Bei Antragstellung bei der Beklagten hatte der Kläger nach dem von ihm unterzeichneten Antragsvordruck folgende Unterlagen vorgelegt: Sozialversicherungsausweise Entgeltbescheinigung Ausbildungsnachweise.

Die Rubrik "Urkunde über Zusatzversorgung" hatte er nicht angekreuzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat seine auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 4 RA 334/02 zielende Klage zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 179 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nur dann wieder aufgenommen werden, wenn ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund im Sinne des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 578 bis 591 Zivilprozessordnung) vorliegt.

Die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 18. August 2004 – S 4 RA 334/02 – und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2006 – L 1 RA 335/04 – sind in Rechtskraft erwachsen, weil das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 – B 4 RS 110/06 B – die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt als unzulässig verworfen hat.

Im Falle des Klägers liegen weder die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage noch für eine Restitutionsklage vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Auch für den erkennenden Senat sind diese nicht ersichtlich.

Soweit es um eine Restitutionsklage (§ 580 ZPO) gehen sollte, könnte allenfalls der Fall des § 580 Nr. 7 Buchstabe b) ZPO einschlägig sein. Danach findet diese Klageart statt, wenn ein Beteiligter eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Als Urkunde in diesem Sinne käme hier die schriftliche Zusage eines Organs der DDR über die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in Betracht. Durch die Übersendung einer Kopie des Schreibens der Beklagten vom 26. August 2002 will der Kläger dies – jedenfalls konkludent – wohl geltend machen. Abgesehen von den damit verbundenen Unstimmigkeiten (das entsprechende Kreuz ist mit Hand nachgetragen, der Entwurf in den Akten der Beklagten enthält ein entsprechendes Kreuz nicht, der Kläger kann das Original des Schreibens vom 26. August 2002 nicht vorlegen) hat der Kläger die Urkunde, nämlich die schriftliche Versorgungszusage einer zuständigen Stelle der DDR, nicht vorgelegt. Im Übrigen hat er selbst vorgetragen, nicht im Besitz einer solchen schriftlichen Versorgungszusage zu sein. Damit ist die Wiederaufnahmeklage des Klägers nicht erfolgreich.

Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers ist Folgendes anzumerken: Nach dem Inhalt der Akten – wie er sich heute darstellt – war der Kläger tatsächlich seit dem 12. Mai 1978 inhaftiert. Diese Tatsache war dem SG bei seinem Urteil vom 18. August 2004 wohl nicht bekannt. Denn der Kläger hatte in seinem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 31. Januar 2001 selbst angegeben, vom 05. September 1977 bis zum 03. Dezember 1979 die Bezirksparteischule in B besucht zu haben. Soweit im Tatbestand des Urteils – lediglich – angeführt ist, dass der Kläger im Juli 1970 die Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" erworben hat, ist das dagegen gerichtete Begehren unerheblich. Denn für die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich darauf an, diese Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Weitere Qualifikationen und entsprechende Gleichstellungen von Berufsbezeichnungen nach der Wiedervereinigung sind dafür nicht erforderlich. Soweit der Kläger vorträgt, in dem ursprünglichen Verfahren sei der gesamte Zeitraum vom 01. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 im Streit gewesen, ist dies unzutreffend. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht ( L 1 RA 335/04) hat er sein Begehren nach einem Hinweis des Berichterstatters mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 auf den Zeitraum vom 08. Februar 1982 bis 30. Juni 1990 beschränkt. – Im Übrigen ist das gebotene Mittel für die Beseitigung von Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 202 SGG i.V.m. § 320 ZPO). Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Er wäre inzwischen auch verfristet (§ 320 Absatz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat auch erwogen, ob dem Kläger wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Insbesondere wegen des fortgeschrittenen Alters des Klägers hat er davon hier noch abgesehen.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Rechtskraft
Aus
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