Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 64/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 75/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 289/10 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.
Bei dem 1949 geborenen Kläger ist wegen der Folgen eines am 24. Januar 1994 erlittenen Arbeitsunfalls (u.a. gering eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk; Instabilität und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, Aufhebung der Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenkes) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert anerkannt.
Mit Bescheid vom 24. April 2003 stellte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Rechtsvorgängerin der Beklagten; nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfüllt seien. Der Bemessungsbetrag liege bei 9.500,00 EUR. Von ihm sei der Verkehrswert des Altwagens des Klägers (Ford Escort Turnier, Baujahr 1998) abzuziehen, der nach seinen Angaben (Schreiben vom 8. November 2002) 1.200,00 EUR betrage. Vorbehaltlich der Höhe des Verkehrswertes des Altwagens habe der Kläger somit Anspruch auf Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz i.H.v. 8.300,00 EUR. Zudem würden die Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes als behinderungsbedingte Zusatzausstattung entsprechend dem DEKRA-Gutachten vom 14. Oktober 2002 übernommen, wobei der Höchstbetrag bei 1.636,00 EUR liege.
Zuvor hatte der DEKRA-Sachverständige S. mit Schreiben vom 22. November 2002 auf die Anfrage der Beklagten vom 13. November 2002, ob der Kläger beachtlich der Unfallfolgen in der Lage sei, ein Fahrzeug der Golfklasse (untere Mittelklasse) zu führen oder ob deswegen ein größeres Fahrzeug (Van) erforderlich sei, beispielhaft die Nutzung eines Pkw Fiat Multipla Typ 186 vorgeschlagen. Ein solcher Pkw verfüge über genügend Freiraum für die Beine. Der Sitz sei stuhlähnlich und entspreche von der Sitzhaltung her einem Van. Die Sitzhöhe erlaube einen sehr bequemen Ein- und Ausstieg.
Gegen den Bescheid vom 24. April 2003 erhob der Kläger am 29. April 2003 Widerspruch und wandte sich im Wesentlichen gegen die Höhe der zugesagten Förderung.
Am 28. Juli 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Halle mit verschiedenen Anliegen Klage (S 6 U 155/03) erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und ihre Erläuterungen im Schreiben vom 14. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Unter dem 11. September 2003 setzte die Beklagte (abzüglich eines Verkehrswertes des Altwagens) als Zuschuss für die Beschaffung eines – vom Kläger ausgesuchten – Pkw Typ Toyota Avensis Verso einen Betrag i.H.v. 9.025,00 EUR an, veranschlagte als Kosten für das Automatikgetriebe 1.300,00 EUR sowie weitere 3.184,74 EUR als behinderungsgerechte Umbaukosten. Der Beschaffungszuschuss sowie die Kosten für das Automatikgetriebe von zusammen 10.325,00 EUR würden ebenso wie die Kosten für den behinderungsgerechten Umbau i.H.v. 3.184,74 EUR bei Vorlage der Rechnung direkt an das Autohaus B GmbH O überwiesen.
Der Kläger hat im Klageverfahren darauf verwiesen, die Angabe eines Restwertes von 1.200,00 EUR sei eine laienhafte Einschätzung gewesen. Tatsächlich liege dieser laut Rechnung des Autohauses B GmbH vom 22. Oktober 2003 bei 400,00 EUR. Es seien Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes i.H.v. 1.300,00 EUR, für den allgemeinen behindertengerechten Umbau i.H.v. 3.184,75 EUR sowie für den individuell notwendigen Umbau i.H.v. 1.566,00 EUR entstanden.
Nach Erhalt der Rechnung überwies die Beklagte dem Autohaus B GmbH unter dem 4. November 2003 einen Gesamtbetrag i.H.v. 15.440,75 EUR. Dabei erhöhte sie ihren unter dem 11. September 2003 angesetzten Zuschussbetrag um 475,00 EUR auf 9.500,00 EUR, zog hiervon einen Restwert des Altwagens i.H.v. 400,00 EUR ab und veranschlagte für das Automatikgetriebe 1.300,00 EUR, als behinderungsgerechten Umbau 3.184,75 EUR, als zusätzliche individuelle Umbaukosten 1.566,00 EUR sowie 290,00 EUR als Fahrtkosten.
Mit Beschluss vom 11. März 2004 hat das SG das Verfahren S 6 U 155/03 in mehrere Einzelverfahren getrennt und die vorliegende Klage – nach entsprechenden Hinweisen – nunmehr als Anfechtungs- und Leistungsklage ausgelegt.
Mit Urteil vom 4. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden; ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar.
Gegen das am 12. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juni 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er bleibt bei seinem Vortrag.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Mai 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Kfz-Hilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des SG an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Kfz-Hilfe. Nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 bis 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 sowie § 7 Satz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) bzw. den – insoweit gleichlautenden – Vorschriften der Gemeinsamen Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger (abrufbar unter: http://www.dguv.de/inhalt/rehabilitation/documents/kfz.pdf) wird die Beschaffung eines Kfz bis zu einem Betrag von 9.500,00 EUR gefördert, wobei der Verkehrswert des Altwagens abzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KfzHV). Wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kfz mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert, wird im Einzelfall ein Betrag über 9.500,00 EUR zugrundegelegt (§ 5 Abs. 2 KfzHV). Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen werden in vollem Umfang übernommen (§ 7 Satz 1 KfzHV)
Ausgehend hiervon hat die Beklagte über die dem Kläger zustehenden Ansprüche ermessensfehlerfrei entschieden und diese vollumfänglich erfüllt.
Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KfzHV auf die Einschätzung des DEKRA-Sachverständigen Stichling gestützt, was keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dieser hatte die ausdrückliche Anfrage, ob der Kläger wegen der Unfallfolgen auf das Führen eines Van als Fahrzeug der oberen Mittel- bzw. Oberklasse angewiesen sei, verneint und stattdessen die Nutzung eines Pkw Fiat Multipla Typ 186 als ausreichend angesehen. Erforderlich sei (lediglich) das Vorhandensein genügenden Freiraums für die Beine sowie ein bequemer Ein- und Ausstieg mit entsprechender Sitzhöhe und -haltung. Dass im Spektrum der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Fahrzeugklasse kein Pkw-Typ vorhanden wäre, der diesen Merkmalen sowie den im Gutachten vom 14. Oktober 2002 genannten Vorgaben gerecht wird bzw. entsprechend ausgestattet werden kann, ist weder aus seiner Stellungnahme noch sonst ersichtlich (z.B. Citroen B.go). Damit ist die Beschränkung des Beschaffungszuschusses auf einen Betrag von 9.500,00 EUR nicht zu beanstanden.
Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 3 sowie 7 Satz 1 KfzHV ergebenden Ansprüche des Klägers hat die Beklagte erfüllt. Nach Erhalt der Rechnung vom 22. Oktober 2003 hat sie die darin ausgewiesene Gesamtforderung unter dem 4. November 2003 vollständig beglichen. Hierbei hat sie ihren unter dem 11. September 2003 angesetzten Zuschuss um 475,00 EUR auf den von § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV festgelegten Maximalwert von 9.500,00 EUR erhöht, diesen Betrag in Anwendung von § 5 Abs. 3 KfzHV um die als Restwert des Altwagens ausgewiesenen 400,00 EUR vermindert, hierzu entsprechend § 7 Satz 1 KfzHV Kosten für das Automatikgetriebe i.H.v. 1.300,00 EUR, Kosten für den behinderungsgerechten Umbau i.H.v. 3.184,75 EUR, individuelle Umbaukosten i.H.v. 1.566,00 EUR sowie Fahrtkosten i.H.v. 290,00 EUR addiert und insgesamt 15.440,75 EUR an das Autohaus überwiesen.
Schließlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Neuwagens noch offenen Kreditbetrag für den Altwagen des Klägers bei ihrer Entscheidung nicht mit berücksichtigt hat. Ob dergleichen etwa dann in Betracht kommt, wenn die Beschaffung eines behinderungsgerechten Kfz ansonsten nicht möglich ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend hat der Kläger den von ihm ausgesuchten Pkw mit den gewährten Leistungen tatsächlich beschafft und für den darüber hinausgehenden Kaufpreis auch eine Finanzierung erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen der Kraftfahrzeughilfe.
Bei dem 1949 geborenen Kläger ist wegen der Folgen eines am 24. Januar 1994 erlittenen Arbeitsunfalls (u.a. gering eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk; Instabilität und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes, Aufhebung der Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenkes) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert anerkannt.
Mit Bescheid vom 24. April 2003 stellte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Rechtsvorgängerin der Beklagten; nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet) fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfüllt seien. Der Bemessungsbetrag liege bei 9.500,00 EUR. Von ihm sei der Verkehrswert des Altwagens des Klägers (Ford Escort Turnier, Baujahr 1998) abzuziehen, der nach seinen Angaben (Schreiben vom 8. November 2002) 1.200,00 EUR betrage. Vorbehaltlich der Höhe des Verkehrswertes des Altwagens habe der Kläger somit Anspruch auf Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz i.H.v. 8.300,00 EUR. Zudem würden die Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes als behinderungsbedingte Zusatzausstattung entsprechend dem DEKRA-Gutachten vom 14. Oktober 2002 übernommen, wobei der Höchstbetrag bei 1.636,00 EUR liege.
Zuvor hatte der DEKRA-Sachverständige S. mit Schreiben vom 22. November 2002 auf die Anfrage der Beklagten vom 13. November 2002, ob der Kläger beachtlich der Unfallfolgen in der Lage sei, ein Fahrzeug der Golfklasse (untere Mittelklasse) zu führen oder ob deswegen ein größeres Fahrzeug (Van) erforderlich sei, beispielhaft die Nutzung eines Pkw Fiat Multipla Typ 186 vorgeschlagen. Ein solcher Pkw verfüge über genügend Freiraum für die Beine. Der Sitz sei stuhlähnlich und entspreche von der Sitzhaltung her einem Van. Die Sitzhöhe erlaube einen sehr bequemen Ein- und Ausstieg.
Gegen den Bescheid vom 24. April 2003 erhob der Kläger am 29. April 2003 Widerspruch und wandte sich im Wesentlichen gegen die Höhe der zugesagten Förderung.
Am 28. Juli 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Halle mit verschiedenen Anliegen Klage (S 6 U 155/03) erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und ihre Erläuterungen im Schreiben vom 14. Mai 2003 als unbegründet zurück.
Unter dem 11. September 2003 setzte die Beklagte (abzüglich eines Verkehrswertes des Altwagens) als Zuschuss für die Beschaffung eines – vom Kläger ausgesuchten – Pkw Typ Toyota Avensis Verso einen Betrag i.H.v. 9.025,00 EUR an, veranschlagte als Kosten für das Automatikgetriebe 1.300,00 EUR sowie weitere 3.184,74 EUR als behinderungsgerechte Umbaukosten. Der Beschaffungszuschuss sowie die Kosten für das Automatikgetriebe von zusammen 10.325,00 EUR würden ebenso wie die Kosten für den behinderungsgerechten Umbau i.H.v. 3.184,74 EUR bei Vorlage der Rechnung direkt an das Autohaus B GmbH O überwiesen.
Der Kläger hat im Klageverfahren darauf verwiesen, die Angabe eines Restwertes von 1.200,00 EUR sei eine laienhafte Einschätzung gewesen. Tatsächlich liege dieser laut Rechnung des Autohauses B GmbH vom 22. Oktober 2003 bei 400,00 EUR. Es seien Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes i.H.v. 1.300,00 EUR, für den allgemeinen behindertengerechten Umbau i.H.v. 3.184,75 EUR sowie für den individuell notwendigen Umbau i.H.v. 1.566,00 EUR entstanden.
Nach Erhalt der Rechnung überwies die Beklagte dem Autohaus B GmbH unter dem 4. November 2003 einen Gesamtbetrag i.H.v. 15.440,75 EUR. Dabei erhöhte sie ihren unter dem 11. September 2003 angesetzten Zuschussbetrag um 475,00 EUR auf 9.500,00 EUR, zog hiervon einen Restwert des Altwagens i.H.v. 400,00 EUR ab und veranschlagte für das Automatikgetriebe 1.300,00 EUR, als behinderungsgerechten Umbau 3.184,75 EUR, als zusätzliche individuelle Umbaukosten 1.566,00 EUR sowie 290,00 EUR als Fahrtkosten.
Mit Beschluss vom 11. März 2004 hat das SG das Verfahren S 6 U 155/03 in mehrere Einzelverfahren getrennt und die vorliegende Klage – nach entsprechenden Hinweisen – nunmehr als Anfechtungs- und Leistungsklage ausgelegt.
Mit Urteil vom 4. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden; ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar.
Gegen das am 12. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juni 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er bleibt bei seinem Vortrag.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Mai 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Kfz-Hilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des SG an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Kfz-Hilfe. Nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 bis 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 sowie § 7 Satz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) bzw. den – insoweit gleichlautenden – Vorschriften der Gemeinsamen Kraftfahrzeughilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger (abrufbar unter: http://www.dguv.de/inhalt/rehabilitation/documents/kfz.pdf) wird die Beschaffung eines Kfz bis zu einem Betrag von 9.500,00 EUR gefördert, wobei der Verkehrswert des Altwagens abzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KfzHV). Wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kfz mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert, wird im Einzelfall ein Betrag über 9.500,00 EUR zugrundegelegt (§ 5 Abs. 2 KfzHV). Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen werden in vollem Umfang übernommen (§ 7 Satz 1 KfzHV)
Ausgehend hiervon hat die Beklagte über die dem Kläger zustehenden Ansprüche ermessensfehlerfrei entschieden und diese vollumfänglich erfüllt.
Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KfzHV auf die Einschätzung des DEKRA-Sachverständigen Stichling gestützt, was keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dieser hatte die ausdrückliche Anfrage, ob der Kläger wegen der Unfallfolgen auf das Führen eines Van als Fahrzeug der oberen Mittel- bzw. Oberklasse angewiesen sei, verneint und stattdessen die Nutzung eines Pkw Fiat Multipla Typ 186 als ausreichend angesehen. Erforderlich sei (lediglich) das Vorhandensein genügenden Freiraums für die Beine sowie ein bequemer Ein- und Ausstieg mit entsprechender Sitzhöhe und -haltung. Dass im Spektrum der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Fahrzeugklasse kein Pkw-Typ vorhanden wäre, der diesen Merkmalen sowie den im Gutachten vom 14. Oktober 2002 genannten Vorgaben gerecht wird bzw. entsprechend ausgestattet werden kann, ist weder aus seiner Stellungnahme noch sonst ersichtlich (z.B. Citroen B.go). Damit ist die Beschränkung des Beschaffungszuschusses auf einen Betrag von 9.500,00 EUR nicht zu beanstanden.
Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 3 sowie 7 Satz 1 KfzHV ergebenden Ansprüche des Klägers hat die Beklagte erfüllt. Nach Erhalt der Rechnung vom 22. Oktober 2003 hat sie die darin ausgewiesene Gesamtforderung unter dem 4. November 2003 vollständig beglichen. Hierbei hat sie ihren unter dem 11. September 2003 angesetzten Zuschuss um 475,00 EUR auf den von § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV festgelegten Maximalwert von 9.500,00 EUR erhöht, diesen Betrag in Anwendung von § 5 Abs. 3 KfzHV um die als Restwert des Altwagens ausgewiesenen 400,00 EUR vermindert, hierzu entsprechend § 7 Satz 1 KfzHV Kosten für das Automatikgetriebe i.H.v. 1.300,00 EUR, Kosten für den behinderungsgerechten Umbau i.H.v. 3.184,75 EUR, individuelle Umbaukosten i.H.v. 1.566,00 EUR sowie Fahrtkosten i.H.v. 290,00 EUR addiert und insgesamt 15.440,75 EUR an das Autohaus überwiesen.
Schließlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Neuwagens noch offenen Kreditbetrag für den Altwagen des Klägers bei ihrer Entscheidung nicht mit berücksichtigt hat. Ob dergleichen etwa dann in Betracht kommt, wenn die Beschaffung eines behinderungsgerechten Kfz ansonsten nicht möglich ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend hat der Kläger den von ihm ausgesuchten Pkw mit den gewährten Leistungen tatsächlich beschafft und für den darüber hinausgehenden Kaufpreis auch eine Finanzierung erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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