L 1 R 294/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 214/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 294/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Besonderer Steigerungssatz im Gesundheitswesen
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine günstigere Rentenberechnung durch Berücksichtigung eines 1,5%-igen Steigerungssatzes für Zeiten einer Tätigkeit im Gesundheitswesen.

Die 1944 geborene Klägerin war während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens (in der Löwenapotheke in A.) beschäftigt. Seit dem 1. September 2007 bezieht sie eine Altersrente für Frauen.

Am 11. Juli 2000 beantragte sie eine Berücksichtigung des in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik geregelten 1,5%-igen Steigerungssatzes für Beschäftigungszeiten in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens der Deutschen Demokratischen Republik. Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach § 256a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei allein das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen, für das Beiträge entrichtet worden seien. Im Hinblick auf das lohn- und beitragsbezogene Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland habe der Gesetzgeber von einer Übernahme des erhöhten Steigerungssatzes in das SGB VI abgesehen. Lediglich bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1996 sei der erhöhte Steigerungssatz im Rahmen des Vertrauensschutzes berücksichtigt worden. Auch aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 in Bezug auf frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post seien weitergehende Schlussfolgerungen nicht zu ziehen. Diese Rechtsprechung beziehe sich nur auf Arbeitsentgelte, die wegen früher bestehender Versorgungsordnungen auch nach bundesrechtlicher Wertung in der Sozialversicherung versichert gewesen seien. Entsprechende Regelungen hätten für die Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens nicht bestanden.

Dagegen legte die Klägerin am 1. März 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, Hintergrund des in der Deutschen Demokratischen Republik zugesicherten 1,5%-igen Steigerungssatzes seien die niedrigen Löhne im Gesundheitswesen gewesen. Durch diese Zusicherung habe eine Abwanderung in andere Bereiche verhindert werden sollen. Insoweit bestehe für sämtliche Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen ein absoluter Vertrauensschutz, der auch nicht durch die Rentenüberleitungsgesetze beseitigt werden könne. Es handele sich insoweit um eine unzulässige Rückwirkung. Im Übrigen sei nicht einzusehen, dass Angestellte der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn besser behandelt würden als Angehörige vergleichbarer Berufe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 3. Juni 2002 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ergänzend vorgetragen, sie müsse mit jenen Versicherten gleich behandelt werden, deren Rentenbeginn in der Zeit von 1992 bis 1996 liege. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2007 unter Bezugnahme auf Rechsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewiesen.

Gegen den ihr am 30. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. Juli 2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Mit Bescheid vom 14. August 2007 bewilligte ihr die Beklagte eine Altersrente für Frauen mit einem Rentenbeginn am 1. September 2007.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 14. August 2007 ihre Altersrente unter Berücksichtigung eines 1,5%-igen Steigerungssatzes für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002 sowie der Bescheid vom 14. August 2007 beschweren die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie rechtmäßig sind. Der Bescheid vom 14. August 2007 ist zumindest in analoger Anwendung von § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Änderung des § 96 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung ab 1. April 2008, durch die die entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausgeschlossen werden soll, steht dem hier nicht entgegen, weil der Bescheid vom 14. August 2007 vor dem 1. April 2008 erging (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 96, Rdnr. 1, 4, 9d). Für das Begehren der Klägerin auf rentenwerterhöhende Berücksichtigung eines 1,5%-igen Steigerungssatzes für ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik fehlt es an einer Rechtsgrundlage im Bundesrecht. Einen derartigen Steigerungssatz gibt es im Recht des SGB VI nicht. Gemäß § 64 SGB VI errechnet sich der Wert der monatlichen SGB VI-Rente aus dem Produkt von Zugangs- und Rentenartfaktor, der Summe der Entgeltpunkte sowie aus dem aktuellen Rentenwert. Auf Art. 2 § 35 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (RÜG, BGBl. I S. 1606), der am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, das bisherige Beitrittsgebietsrecht nur für sogenannte rentennahe Jahrgänge bundesrechtlich kodifiziert und nur in diesem Zusammenhang auch das Berechnungselement des besonderen Steigerungssatzes von § 47 der Rentenverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (1. Renten-VO) v. 23. November 1979 (GBl. I S. 401) übernommen hat, kann sich die Klägerin nicht berufen. Art. 2 § 35 RÜG bezieht sich nur auf solche Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann (vgl. Art. 2 § 1 RÜG). Da die Altersrente der Klägerin am 1. September 2007 begann, wird sie nicht vom Anwendungsbereich des Art. 2 RÜG erfasst. Soweit die Klägerin meint, sie sei benachteiligt gegenüber denjenigen, die in der Deutschen Demokratischen Republik als Reichsbahn- bzw. Postbedienstete Anspruch auf eine sogenannte "Alte Versorgung" hatten, verkennt sie, dass das als "rentenwirksam versichert" geltende Arbeitsentgelt von diesen Bediensteten tatsächlich erzielt war. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt mithin bereits im Hinblick auf die insoweit fehlende Vergleichbarkeit der Grundlagen der Altersversorgung der Bediensteten im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik einerseits und der Bediensteten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik andererseits nicht vor. Die Einführung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 würde jedoch gerade die Berücksichtigung von fiktiven, d.h. von nie erzielten Verdiensten und damit eine Besserstellung im Vergleich zu den Bediensteten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik bewirken (BSG, Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 13/02 R –, zitiert nach juris).

Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt in der unterbliebenen Berücksichtigung des erhöhten Steigerungssatzes bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 –, zitiert nach juris). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterfallen grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95BVerfGE 100, 1, 33 ff.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Steigerungssatz als Element der Rentenberechnung nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlag. Auch im Falle einer Unterstellung unter die Eigentumsgarantie verletzen die hier zu prüfenden Regelungen jedenfalls Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Sie lägen innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet. Sie dienten nämlich einem Gemeinwohlzweck und genügten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., S. 38).

Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., S. 40 f.). Dieses Ziel war schon in Art. 20 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332) vorgezeichnet und wurde in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages (Gesetz vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885) aufgenommen. Der Gesetzgeber durfte seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht auch ein Konzept zu Grunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen. Anderenfalls wären Ungleichheiten zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Rentenanwartschaften entstanden, die sich durch unterschiedlich hohe, durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen ließen. Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, a.a.O., S. 37 f.), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung eines Abbaus solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten.

Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn er solche besonderen, dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigenen Elemente nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind. Ein unverhältnismäßiger Eingriff ist damit nicht verbunden. Die aufgrund des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe bei Beschäftigten des Gesundheitswesens durch den besonderen Steigerungssatz mitbestimmt war, wurden für rentennahe Jahrgänge durch die Gewährung der Übergangszuschläge nach § 319b Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 35 Nr. 1 RÜG bei einem Rentenbeginn vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 geschützt. In der Wahl dieses Stichtages liegt eine angemessene Abwägung des Interesses der Begünstigten gegenüber dem Ziel der Entlastung der Beitragszahler von der Finanzierung besonderer Vorteile.

Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition dessen bzw. deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet, ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung des besonderen Steigerungssatzes konnte nicht entstehen, weil dieser dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland fremd ist. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich mit Blick auf eine mögliche Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der in Frage stehende Steigerungssatz war schon in der Deutschen Demokratischen Republik eine Begünstigung, die nur einzelnen Berufsgruppen zugute kam.

Weiterhin verletzt die gleiche Behandlung von Beschäftigten des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Versicherten nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings auch verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 – zitiert nach juris).

Ist eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 – zitiert nach juris). Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne der Klägerin aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist.

Die gleiche Behandlung von Beschäftigten des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik mit anderen Versicherten genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen beruhen auf dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in den alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu stellen. Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Danach errechnet sich typischerweise eine anpassungsfähige Rente, die diejenige nach der Rentenverordnung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich eines erhöhten Steigerungssatzes deutlich übersteigt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 2008 – L 1 RA 65/05 –).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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