L 5 AS 345/09 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 228/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 345/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 aufgehoben und die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf weitere Kostenerstattung abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme der Kosten für die Neueindeckung bzw. Instandsetzung des Daches des Wohnhauses der Antragsteller durch die Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein im Jahr 1921 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 89 qm. Mit Schreiben vom 24. November 2008 beantragten die Antragsteller die "Erstattung der Kosten zur Dachsanierung" und fügten drei Kostenvoranschläge bei, die sich jeweils auf den Abbruch und die vollständige Neueindeckung des Daches einschließlich der Lattung, Reparatur von zwei Schornsteinen einschließlich der Erneuerung der Schornsteinköpfe, Einbau zweier Dachfenster, Anbringung neuer Dachrinnen und den erforderlichen Gerüstbau bezogen: a. E. Dachbau GmbH Bruttogesamtpreis: 15.231,27 EUR, b. Dachdecker GmbH H. S. Bruttogesamtpreis: 14.643,93 EUR und c. Dachdeckermeister P. S. Bruttogesamtpreis: 13.372,27 EUR. Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten der Dacheindeckung ab. Zu den Kosten der Unterkunft (KdU) i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehörten nur die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen, d.h. Maßnahmen, die den Nutzungswert erheblich erhöhten oder die Nutzungsdauer erheblich verlängerten, seien hiervon nicht erfasst. Bei der Dachsanierung handele es sich um eine solche Erneuerungsmaßnahme. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 26. Januar 2009 Widerspruch eingelegt. Die Sanierung des Daches diene dem Erhalt des Wohnhauses als Unterkunft. Es gehe nicht um eine Werterhöhung. Das Wesen des Hauses werde nicht verändert. Sie hätten nicht die Absicht, ihr Grundstück zu veräußern. Am 29. Januar 2009 haben die Antragsteller ein als "Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes" betiteltes Rechtsschutzgesuch beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Da die Antragsgegnerin die früher bewilligte Erhaltungspauschale nicht mehr gewähre, müsse sie nun für die tatsächlichen Kosten des laufenden Erhalts des Wohnhauses aufkommen. Dem Schriftsatz war eine Abschrift ihres Widerspruchsschreibens beigefügt. Das Sozialgericht hat das Rechtsschutzgesuch (allein) als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewertet. Im Erörterungstermin am 30. April 2009 hat die Antragstellerin zu 1. erläutert, am Dach müsse "dringend was gemacht werden", es fehlten Ziegel, an zwei Stellen regne es durch. Die letzte größere Dachreparatur sei Anfang/Mitte der 80er Jahre erfolgt. Damals seien die Ziegel nicht gewechselt, sondern nur neu verschmiert und ein Balken ausgetauscht worden. Anlässlich der Dachrinnenreinigung habe der damit beauftragte Dachdeckermeister S. angemerkt, der Zustand des Daches sei bedenklich, es müsse dringend instand gesetzt werden. Sie hätten dann Kostenvoranschläge eingeholt. Dabei hätten sie jedoch mit den angefragten Firmen nicht erörtert, ob auch eine Reparatur des Daches durch Ausbesserungsarbeiten möglich sei. Wie lange das Dach im jetzigen Zustand noch halte, könne sie nicht sagen. Die Antragsgegnerin hat erklärt, sie habe bisher den Zustand des Daches nicht geprüft. Ein Hausbesuch könne jedoch unter Zuziehung eines sachverständigen Mitarbeiters des Bauamtes des kommunalen Trägers noch erfolgen. Daraufhin hat die Vorsitzende der Antragsgegnerin eine Vorortüberprüfung des Zustandes des Daches und die Feststellung notwendiger Reparaturen aufgegeben. Das Gericht hat zudem auf vorhandene Bedenken hinsichtlich des Bestehens eines Eilbedürfnisses hingewiesen. Zur Begründung ihres Antrags auf den Erlass einer Regelungsanordnung haben die Antragsteller ein Schreiben des Dachdeckermeisters S. vom 18. Mai 2009 vorgelegt. Er hat folgende Mängel festgestellt: Mehrere fehlende Firstziegel, fehlende oder beschädigte Dachziegel auf verschiedenen Teildachflächen, einregnendes Dachfenster, fehlende Schornsteineinfassungen sowie fehlende Dachrinne an den Krüppelwalmen (das Wasser laufe an der Fassade herunter). Eine Dachrinne hänge durch und weise erhebliche Durchlöcherungen auf. Das Regenfallrohr auf der Gebäuderückseite sei beschädigt, der Putz bereits großflächig abgefallen. Schließlich seien die Dachkästen aufgrund größerer Einregnungen komplett beschädigt. Eine Reparatur wäre teurer als eine Neueindeckung. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin dem Sozialgericht die Einschätzung der von ihr herangezogenen Firma Bedachungs- und Holzbau R. GmbH vom 3. August 2009 übersandt, die nach Besichtigung erfolgt sei. Diese ist zu einem Aufwand i.H.v. 8.039,56 EUR brutto für die notwendigen Reparaturarbeiten gelangt. Im Begleitschreiben heißt es, die Dacheindeckung selbst sei noch funktionstüchtig. Es müsse jedoch der Innenverstrich großflächig erneuert werden. Des Weiteren sei ratsam, den maroden Mörtelfirst abzubrechen und durch einen Trockenfirst zu ersetzen. Neben einer neuen Firsteindeckung und den erforderlichen Gerüst- und Abbrucharbeiten enthält der Kostenvoranschlag noch die Positionen: Reparieren der vorhandenen Dacheindeckung einschließlich Innenverstrich, Einfassung des Schornsteins sowie Lieferung und Einbau von zwei neuen Dachfenstern. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Antragsgegnerin unter dem 12. August 2009 ausgeführt, sie sei nicht bereit, Leistungen für den nach der Einschätzung der Firma R. bestehenden Reparaturbedarf zu gewähren. Auch diese Reparatur stelle eine Großmaßnahme dar. Wegen der Kosten i.H.v. 8.039,56 EUR handele es sich nicht um von der Antragsgegnerin zu übernehmende Kleinreparaturen, regelmäßige Wartungsarbeiten oder kleinere Ausbesserungsarbeiten. Mit Beschluss vom 13. August 2009 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Instandsetzung des Daches ihres Wohnhauses gegen Vorlage der Rechnung eines Fachbetriebes ein Darlehen i.H.v. bis zu 8.039,56 EUR zu gewähren. Den weitergehenden Antrag hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei fraglich, ob und in welchem Umfang mit der Instandsetzung des Daches auch eine Verbesserung des Standards des Eigenheims und damit eine Wertsteigerung einhergehe. Ob die von der Firma R. aufgeführten Arbeiten sämtlich zwingend notwendig seien, um die Funktionsfähigkeit des Daches wiederherzustellen, könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden. Dies sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Gleiche gelte für die Angemessenheit der Maßnahme. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass Instandsetzungsmaßnahmen gänzlich unterblieben und hierdurch infolge des undichten Daches die Unbewohnbarkeit der Unterkunft eintreten könne. Es liege eine Situation vor, die eine entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 5 SGB II rechtfertige. Die Antragsgegnerin sei daher zur Gewährung eines Darlehens zur Dachinstandsetzung zu verpflichten. Der Beschluss des Sozialgerichts ist der Antragsgegnerin am 21. und den Antragstellern am 28. August 2009 zugestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Januar 2009 zurückgewiesen. Dieser sei nach Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Eilverfahrens rechtmäßig. Dort sei die begehrte Erstattung der Kosten der Dachsanierung nicht in Form eines Zuschusses, sondern nur als Darlehen gewährt worden. Eine darlehensweise Leistungsgewährung sei jedoch nicht Gegenstand des angegriffenen Ausgangsbescheides gewesen. In der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist kein Absendevermerk enthalten. Am 18. September 2009 hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt und im Weiteren vorgetragen, die Antragsteller hätten vollendete Tatsachen geschaffen, indem sie die Dachreparatur bereits beauftragt hätten. Es sei eine Neueindeckung erfolgt; am 7. Oktober 2009 habe sie die Rechnung hierüber erhalten. Die Reparaturkosten seien unangemessen. Das Haus der Antragsgeller befinde sich in einem derart schlechten Zustand, dass auch künftig erhebliche Reparaturen mit unangemessenem Aufwand erforderlich seien, um die Nutzbarkeit des Hauses zu sichern. Es sei nicht Aufgabe der Leistungsgewährung nach dem SGB II, Antragstellern Mittel für bereits in der Vergangenheit notwendig gewordene Reparaturen zur Verfügung zu stellen. Die Beseitigung eines Reparaturstaus zum Erhalt der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes sei nicht Sache des Leistungsträgers. Zudem handele es sich um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme, für die auch kein Darlehen ausgekehrt werden dürfe. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 5. Oktober 2009, eingegangen am 7. des Monats, vorgetragen, sie seien mit dem Beschluss des Sozialgerichts zufrieden gewesen und nicht dagegen vorgegangen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin sei unverständlich, weil diese sich im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 mit der Darlehensgewährung einverstanden erklärt habe. Dem Schreiben ist eine Kopie des Widerspruchsbescheides beigefügt gewesen, in dem zum Beleg ihrer Auffassung der 8. Absatz der Seite 2 farblich markiert worden ist. Mit Schreiben vom 13. November 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, die Antragsteller hätten keine Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben. Der Bescheid vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2009 sei bestandskräftig geworden. Somit sei das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegenstandslos geworden und der angegriffene Beschluss aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen entstandene Kosten zu erstatten. Telefonisch hat die Antragstellerin zu 1. am 26. November 2009 gegenüber der Berichterstatterin erklärt, sie vertrete die Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihr mit dem Widerspruchsbescheid die darlehensweise Übernahme der Kosten der Dachreparatur bewilligt, sodass eigentlich kein Streit mehr bestehe und nunmehr die Reparaturkosten zu begleichen seien. Schriftlich hat sie am 30. November 2009 ausgeführt, sie hätten fristgemäß den Widerspruchsbescheid beim Landessozialgericht (LSG) eingereicht. Dies sei "für eventuelle Klageverfahren in der Hauptsache als Klageerhebung vom LSG–Halle zu werten". Weiter hat sie unter dem 17. Dezember 2009 erläutert, sie hätten aus dem Widerspruchsbescheid geschlossen, dass die Antragsgegnerin mit dem Beschluss des Sozialgerichts einverstanden sei und damit auf ihr Beschwerderecht verzichte. Sie hätten daraufhin eine Dachneueindeckung auf der Grundlage des zuerkannten Reparaturbetrages mit der Dachdeckerfirma ausgehandelt und in Auftrag gegeben. Mit weiteren Schreiben vom 11. Januar und 5. Februar 2010 haben die Antragsteller erklärt, mit der Versendung des Widerspruchsbescheides an das LSG hätten sie "aufgezeigt, dass sie in der Hauptsache Klage erheben werden". Denn das Hauptsacheverfahren lasse sich erst effektiv führen, wenn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgeschlossen sei. Das LSG habe die Vorlage des Widerspruchsbescheides als Klage zu werten. Neben der Reparaturrechnung müsse die Antragsgegnerin auch für die zwischenzeitlich angefallenen Inkasso- und Verzugskosten aufkommen. Mit Schreiben vom 17. August 2010 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine wirksame Klagerhebung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2009 bisher nicht vorliege. Allerdings sei die Erhebung einer Klage (auch verspätet) wohl noch möglich. Es komme nach § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da die Antragsteller offensichtlich den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2010 missverstanden hätten. Den von den Antragstellern geltend gemachten Verzugsschaden müssten diese ggf. im Wege eines Amtshaftungsprozesses gegen die Antragsgegnerin gelten machen. Dafür sei eine Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht erforderlich. Der Senat hat mit weiterem Schreiben vom selben Tag die Bedachungs- und Holzbau GmbH R. aufgefordert, ergänzende Angaben zum Umfang und der Eilbedürftigkeit der notwendigen Reparaturmaßnahmen zu machen. Hinsichtlich des Inhaltes der gestellten Fragen wird auf Bl. 186 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Antragsteller haben am 30. August 2010 eine Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Widerpsruchsbescheides vom 24. August 2009 beim Sozialgericht eingereicht. Sie haben einer Verweisung an das Landgericht widersprochen. Der geltend gemachte Verzugsschaden sei im Rahmen der Kosten des Eilverfahrens von der Antragsgegnerin zu ersetzen. Die Antragsgegnerin hält die Anwendung des § 67 SGG für nicht gegeben. Die Antragsteller hätten den Widerspruchsbescheid nicht falsch verstanden. Ihnen sei es einzig und allein um die Durchführung der Dachsanierung gegangen. Es sei ihnen egal gewesen, ob sie das Geld als Zuschuss oder als Darlehen erhielten. Unter dem 10. Oktober 2010 hat die Bedachungs- und Holzbau GmbH R. ausgeführt, aufgrund zahlreicher Einregenstellen, die schon seit längerer Zeit bestanden haben müssten, sei eine Beschädigung der statischen Tragkonstruktion des Daches nicht auszuschließen gewesen. Einige Traghölzer des Krüppelwalms (Ostseite) seien stark beschädigt gewesen. Das habe aber nicht zu einer Unbewohnbarkeit des Hauses geführt. Schäden an tragenden Bauteilen oder der Bausubstanz wären nach etwa zwei bis vier Jahren sichtbar geworden. Bei Aufschub der Reparaturarbeiten wäre es zu Durchfeuchtungen der Decken und Wandkonstruktion gekommen, ggf. zur Schimmelbildung. Die Einregnungen seien schon vorhandenen und durch Aufstellen von Behältnissen nur schwer in den Griff zu bekommen gewesen. Sein Angebot vom August 2009 habe nur die notwendigsten Reparaturarbeiten beinhaltet. Die Angaben des Berufskollegen S. könne er zum Teil bestätigen. Ersatzziegel allerdings könne man über Baustoffhändler erhalten, die mit historischen Baustoffen handeln bzw. könnten Produkte aus heutiger Produktion erworben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und auch statthaft im Sinne von § 172 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die vom Sozialgericht ausgesprochene vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens i.H.v. maximal 8.039,56 EUR überschreitet die Wertgrenze für die Beschwerde von 750,00 EUR. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Sanierung des Daches des Wohnhauses der Antragsteller liegen nicht vor. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. A. Zweifelhaft ist bereits, ob hinsichtlich der Dachsanierung ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch regelungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Die Antragsteller haben gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2009 fristgerecht keine Klage erhoben. Die Übersendung einer Kopie des Widerspruchsbescheides an das LSG am 7. November 2009 als Anlage zum Schriftsatz in der Beschwerdesache ist wohl nicht als wirksame Klageerhebung auszulegen. Im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Schriftsatz der Antragsteller vom 7. Oktober 2009 ergibt sich, dass sie der Auffassung waren, sie müssten gegen den Widerspruchsbescheid nicht im Klageweg vorgehen. Eine (zunächst unzulässige) Klageerhebung durch die Antragsteller lässt sich wohl auch ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 29. Januar 2009 beim Sozialgericht nicht entnehmen. Der Schriftsatz ist zwar mir dem Begriff "Klage" betitelt, jedoch wird aus seinem weiteren Inhalt und der gleichzeitigen Vorlage einer Kopie des Widerspruchsschreibens in der Sache deutlich, dass es den Antragstellern nur um einstweiligen Rechtsschutz ging. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2009 ist mithin zwischen den Parteien wohl bindend geworden nach § 77 SGG. Ob die verspätet am 30. August 2010 beim Sozialgericht eingereichte Klage geeignet ist, diese Bestandskraft aufzuheben, ist davon abhängig, ob das Sozialgericht den Antragstellern wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren wird. Die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages durch das Sozialgericht zumindest unter Zugrundelegung der Angaben der Antragsteller, sie hätten den Inhalt des Widerspruchsbescheides falsch verstanden, erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 1985, 7 CB 80/84, Rn. 8, Juris). Letztlich kann der Senat es jedoch dahinstehen lassen, ob noch ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Begehrens der Dachsanierung besteht. B. Jedenfalls ist die Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht haben. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Ein Anordnungsgrund ist nach diesen Grundsätzen hier mithin gegeben, wenn die Dachsanierung dringend erforderlich gewesen ist, um entweder die Bewohnbarkeit des Hauses der Antragsteller aktuell sicherzustellen oder aber um Schäden abzuwenden, die binnen kurzer Frist zur Unbewohnbarkeit des Hauses oder zu einer Gefährdung der Antragsteller führen würden. Das Sozialgericht hat wohl zu Recht die Notwendigkeit einer Dachreparatur bejaht. So war sowohl nach den festgestellten Schadensbildern des Herrn S. als auch der Bedachungs- und Holzbau R. GmbH das Dach an einigen Stellen undicht, sodass es zu Einregnungen kam. Das Regenfallrohr war nach der Begutachtung des Herrn S. stark beschädigt; der Putz bereits großflächig abgefallen. Die fehlende Dachrinne an den Krüppelwalmen ließ das Wasser an der Fassade herunterlaufen. Die Dachkästen seien aufgrund größerer Einregenstellen komplett beschädigt. Ob und in welchem Umfang die Reparaturkosten von der Antragsgegnerin als Zuschuss oder als Darlehen übernommen werden müssen, wird in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Dieses wird auch davon abhängig sein, ob die Kosten der notwendigen Reparatur angemessen im Rahmen des § 22 SGB II sind. Einer Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es nicht. Neben die Notwendigkeit einer Reparatur muss eine Eilbedürftigkeit treten, die das Erfordernis eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Diese ist hier jedoch nicht gegeben. Die Einregnungen an zwei Stellen des unbewohnten Kaltspeichers waren nach den Einschätzungen der Badachungs- und Holzbau R. GmbH vom 10. Oktober 2010 zwar schwer, aber dennoch durch Aufstellen von Behältnissen vorerst in den Griff zu bekommen. Soweit Schäden am Regenfallrohr und im Zusammenhang damit am Putz festgestellt wurden, führt dies auch nicht zur Dringlichkeit der Reparaturmaßnahme. Die Antragsteller haben nicht einmal behauptet, dass die Durchfeuchtungen am Putz bereits zu einer Beeinträchtigung des Wohnens geführt hätten. Gleiches gilt für die Fassade, die durch die fehlende Dachrinne nass wurde. Auch die Beschädigung der Dachkästen machte das Haus aktuell nicht unbewohnbar. Die durchhängende Dachrinne mochte zwar eine Reparatur notwendig werden lassen. Dieser Schaden führte jedoch ebenfalls nicht zu einer Unzumutbarkeit des Zuwartens der Antragsteller bis zu einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Die Einschätzung, es wäre bei Aufschub der Reparaturarbeiten zu Durchfeuchtungen der Decken- und Wandkonstruktion gekommen, ggf. zur Schimmelbildung, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes. Bislang waren – trotz langjähriger Feuchtigkeitseinwirkungen – solche Bauwerkschädigungen gerade nicht aufgetreten. Beschädigungen der statischen Tragkonstruktion konnte Herr R. zwar nicht ausschließen. Er stellte sie allerdings auch nicht positiv fest, sodass auch insoweit keine akute Einsturzgefährdung oder kurzfristig drohende Unbewohnbarkeit des Hauses glaubhaft gemacht worden ist, die die Eilbedürftigkeit der Durchführung der Reparaturmaßnahmen rechtfertigen könnte. Leib und Leben der Antragsteller waren durch den Zustand des Daches nicht gefährdet. Hinzu kommt, dass etwaige Schäden an tragenden Bauteilen oder der Bausubstanz erst in zwei bis vier Jahren sichtbar gewesen wären. C. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Antragsteller haben mithin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die ihnen durch Betreiben dieses Verfahrens entstanden sind. Auf Übernahme des Verzugsschadens, der durch die Nichtbegleichung der Rechnung des Dachdeckermeisters S. entstanden ist, hätten sie im Rahmen dieses Verfahrens ohnehin keinen Anspruch. Sie könnten diesen nicht als Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen. Darunter fallen nur solche Kosten, die vor oder während eines bestimmten Rechtsverfahrens entstanden sind, um die Ansprüche gegenüber dem Gegner geltend zu machen. Zu den Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzes gehören mithin alle Kosten, die den Antragstellern entstanden sind, um ihr Recht geltend zu machen (bspw. Telefonkosten, Schreibauslagen, Kopierkosten). Die Verzugszinsen aus den Reparaturkosten fallen nicht darunter. Ob diese Kosten im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zu ersetzen gewesen wären, kann vorliegend dahinstehen. Ein solches Verfahren haben die Antragsteller nicht durchgeführt. Sie haben das Dach reparieren lassen. Die ihnen entstandenen Kosten sind auch unter keinem anderem rechtlichen Gesichtspunkt vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Ein Schadenersatzanspruch kommt nicht in Betracht. Ein solcher könnte sich zwar aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergeben. "Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse" werden angenommen bei spezifischen Beziehungen zwischen Bürger und Staat mit schuldrechtsähnlichem Charakter. Auf sie sind wegen der vertragsartigen Beziehung im Gleichordnungsverhältnis die schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die der Leistungsstörung anwendbar (vgl. nur grundlegend Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 8, Rn. 21 a.E., BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, III ZR 250/95, Rn. 9, Juris). Hauptanwendungsfall ist der öffentlich-rechtlche Vertrag (§ 61 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Ein solches Gleichordnungsverhältnis liegt hier nicht vor. Es handelt sich um ein vermögensbezogenes Verwaltungsrechtsverhältnis auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts, das durch ein Über-Unterordnungs-Verhältnis geprägt ist. Ob Schadenersatzansprüche im Wege eines Amtshaftungsanspruches in Betracht kommen, kann dahinstehen. Diese sind auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Die Antragsteller haben jedoch einer Verweisung an das dafür sachlich zuständige Landgericht ausdrücklich widersprochen. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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