L 6 U 44/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 112/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 44/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten des Klägers. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 5. März 2008 bei der Beklagten die Kostenübernahme für 18 Bewerbungen. Mit Schreiben vom 31. August 2008 stellte er den Antrag auf Kostenübernahme für 12 weitere Bewerbungen. Ausweislich des Schreibens ging er nunmehr davon aus, er habe zuvor die Kostenübernahme für 17 Bewerbungen beantragt.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 6. November 2008 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dieser sei nicht fristgerecht erhoben. Mit der am 18. Dezember 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage hat der Kläger weiterhin die Übernahme der Kosten für insgesamt 29 Bewerbungen "nebst Fahrtkosten" geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 17. November 2007 die Übernahme von 260 EUR jährlich an Bewerbungskosten zuzüglich angefallenen Fahrkosten angekündigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2009 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen und die Auffassung der Beklagten zur Fristversäumnis des Widerspruchs geteilt. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 15. Mai 2009 zugestellt worden. Mit der am 15. Juni 2009 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen der Kostenerstattung von Bewerbungs- und Fahrkosten für insgesamt 29 Bewerbungen weiter. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Kosten entstanden sind, die der Kläger gegen die Beklagte geltend machen will, hat er die pauschale Erstattung von 5 EUR je Bewerbung verlangt. Ihm seien unterdessen Kosten für 17 weitere Bewerbungen entstanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kosten der Bewerbung und notwendigen Fahrten für 25 schriftliche und 4 elektronische Bewerbungen in pauschaler Höhe von 5 EUR je Bewerbung, ggf. zuzüglich entstandener Fahrkosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Entscheidung fest.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Beschwer im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht dargelegt und eine Entscheidung nach § 158 SGG beabsichtigt ist. Die Akten der Beklagten bezüglich des zu Grunde liegenden Arbeitsunfalls – Az. – haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Gründe:

I.

Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unstatthaft, weil der Wert der Beschwer durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts 750,- EUR unterschreitet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die Verurteilung der Beklagten auf Übernahme der Kosten für insgesamt 29 Bewerbungen nebst Fahrkosten abgelehnt. Dabei geht es der Sache nach um eine Geldleistung, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt der Klage in diesen 29 Fällen bereits beworben hatte. Diese Geldleistung hat der Kläger im Berufungsverfahren mit 145,- EUR beziffert, nämlich 5,- EUR je Bewerbung. Soweit er darüber hinaus im Berufungsverfahren augenscheinlich Kosten für weitere 17 Bewerbungen und eine Verpflichtung zur Übernahme künftig anfallender Fahrkosten geltend machen will, ist dies dem Wert der Beschwer nicht zuzurechnen, weil das Sozialgericht darüber nicht entschieden hat (und dies auch nicht beantragt war). Konkrete weitere Kosten für die 29 Bewerbungen, die den Streit vor dem Sozialgericht begrenzt haben, hat der Kläger trotz Aufforderung nicht mitgeteilt. Auch aus seinem früheren Vorbringen, die Beklagte habe sich in einem Schreiben vom 17. November 2007 zu einer Übernahme von 260,- EUR jährlich verpflichtet, lässt sich kein wirtschaftliches Interesse ableiten, das die Statthaftigkeitsgrenze überschritte. Denn auch danach wären für die 29 Bewerbungen, die der Kläger im Jahre 2008 bis zum Erlass des Bescheides vom 1. Oktober 2008 abgegeben hat, nur 260,- EUR zu erstatten gewesen; der konkrete Anfall von Fahrkosten im Zusammenhang mit diesen Bewerbungen ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und ergibt sich aus den Akten nicht.

Nicht zu prüfen hatte der Senat im Hinblick auf die anhängige Berufung, ob der Kläger mit Aussicht auf Erfolg eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 145 Abs. 1 S. 1 SGG erheben und dafür ggf. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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