L 2 AS 67/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 5996/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 67/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren mit Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes, mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In dem Verfahren stritten die Beteiligten über die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der am. 1949 geborene, geschiedene Antragsteller war nach vorangegangener Arbeitslosigkeit vom 25. Juni 2003 bis Ende des Monats November 2007 selbständig und betrieb ein Einzelhandelsgeschäft. Er stellte am 5. Dezember 2007 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Den Antragsunterlagen war u. a. eine Bescheinigung der A Lebensversicherungs-AG beigefügt, wonach der Antragsteller dort Versicherungsnehmer mit einer Lebensversicherung/privaten Rentenversicherung (im Folgenden: Versicherung) war. Als am 1. Juni 2011 fällige Versicherungssumme war der Betrag von 17.465,72 EUR angegeben, bei eingezahlten Beiträgen von 8.589,70 EUR und einem für den 1. Januar 2008 angegebenen Rückkaufswert von 12.033,83 EUR.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller ab dem 5. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Gesamthöhe von monatlich 565,83 EUR. In der Folgezeit bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller laufende Leistungen durchgehend für die Zeit bis einschließlich Ende November 2009 in Höhe von zuletzt 632,70 EUR monatlich. Während der Zeit des Leistungsbezugs war der Antragsteller bei der Knappschaft als pflichtversicherter Leistungsbezieher kranken- und pflegeversichert.

Am 19. Oktober 2009 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen. Mit einem Schreiben vom 4. November 2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen auszufüllenden Vordruck zur Feststellung der Vermögensverhältnisse. Diesen reichte der Antragsteller am 10. November 2009 zurück. Beigefügt war eine Information der A Lebensversicherungs-AG über den Stand der Versicherung des Antragstellers zum 1. Juni 2009, wonach am 1. Juni 2011 Anspruch auf monatliche Zahlungen von 103,09 EUR oder eine einmalige Kapitalabfindung von 19,182,13 EUR bestehen würde. Als "bisher garantierte Leistungen" war ein Betrag von 14.023,04 EUR angegeben. Mit einem Schreiben vom 12. November 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, mitzuteilen, ob bei seiner Versicherung eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen sei. Mit einem am 24. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben teilte der Antragsteller mit, dass dies nicht der Fall sei und bat um eine "schnellstmögliche Bearbeitung" seines Antrags.

Der Antragsteller hat am 1. Dezember 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt und begehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung der Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2009 zu verpflichten. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe bei der Antragsgegnerin wegen der Zahlungen der Grundsicherungs-leistungen für den Monat Dezember 2009 nachgefragt und die Auskunft bekommen, er sei "aus dem System" der Leistungsgewährung "raus" und müsse sich schnellstmöglich selbst um Krankenversicherungsschutz kümmern. Am 3. Dezember 2009 müsse er für eine Woche ins Krankenhaus und wisse nicht, wie er die finanziellen Mittel dafür aufbringen solle.

Mit einem Bescheid vom 9. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 649,21 EUR als Darlehen bewilligt. Als Grund für die Bewilligung als Darlehen führte sie aus, im Hinblick auf die Rentenversicherung des Antragstellers sei eine endgültige Prüfung des Anspruchs noch nicht möglich. Im Bescheid hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass bei der Leistung eines Darlehens Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht entrichtet würden. Es bestehe auch insoweit die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen, wenn ein Nachweis über die Höhe der entsprechenden Beiträge erbracht werde. Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin mit einem Schreiben vom 23. Dezember 2009 ein Darlehen für die Zahlung der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Er fügte ein Schreiben der Knappschaft, Geschäftstelle L. E. , vom 16. Dezember 2009 bei, worin dem Antragsteller der Abschluss einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit einem Monatsbeitrag von 138,40 EUR angeboten wurde. Weiter beigefügt war ein Schreiben der A ... Lebensversicherungs-AG vom 7. Dezember 2009 "zur Vorlage bei einer Behörde im Rahmen des Arbeitslosen- und Sozialhilfeverfahrens". Darin hat die A -Lebensversicherungs-AG bestätigt, dass zur Versicherung des Antragstellers kein Verwertungsausschluss vereinbart worden sei. Als Rückkaufswert war für den Zeitpunkt 1. Juni 2010 ein Rückkaufswert von 17.472,09 EUR angegeben.

Mit am 23. Dezember 2009 (per Telefax) beim SG eingegangenem Schriftsatz hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bestellt und zugleich beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren zu bewilligen. Im Original mit der beigefügten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, auf die in dem Schreiben Bezug genommen wurde, ging dieser Schriftsatz dann erst am 14. Januar 2010 beim SG ein.

Nach einem Aktenvermerk vom 30. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin aus dem Schreiben der A Lebensversicherungs-AG vom 7. Dezember 2009 den Schluss gezogen, dass eine Verwertung der Versicherung des Antragstellers erst ab Juni 2010 möglich sei. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller von dieser Feststellung ausgehend mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 wieder laufende Leistungen als Zuschuss für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 in Höhe von monatlich 649,21 EUR bewilligt und zugleich den vorangegangenen Darlehensbescheid zurückgenommen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Antragsteller als Leistungsbezieher pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Lebensversicherung sei. Dies hat die Antragsgegnerin dem SG per Fax am 30. Dezember 2009 mitgeteilt und zugleich erklärt, das gerichtliche Eilverfahren sei damit (aus ihrer Sicht) erledigt. Hierzu hat sich der Antragsteller nicht geäußert.

Das SG hat den Antrag aus Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. Januar 2010 zurückgewiesen und ausgeführt: Der ursprünglich zulässige Antrag sei bereits mit Erlass des Darlehensbescheides vom 9. Dezember 2009 unzulässig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis sei weggefallen, weil dem Antragsteller infolge der Darlehensgewährung wieder existenzsichernde Leistungen zugestanden hätten. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei insgesamt nicht zu beanstanden, denn es habe sich erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass eine Verwertung der Versicherung des Antragsgegners bis Ende Mai 2010 nicht durchführbar sei. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Mit einem weiteren Beschluss vom 11. Januar 2010 hat das SG die Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.

Gegen beide am 13. Januar 2010 zugestellte Beschlüsse hat der Antragsteller am 12. Februar 2010 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem Monat Dezember 2009 monatlich Leistungen in Höhe von 649,21 EUR zu gewähren. Diesen Antrag hat er in einem Schriftsatz vom 21. April 2010 wiederholt und ausgeführt: Das Verfahren werde in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beschwer entfallen sei. Die Kostenentscheidung sei aber zu beanstanden. Der Antragsgegnerin hätten bereits im Oktober 2009 alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung vorgelegen. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat er ausgeführt: Das SG hätte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, dass die PKH den Rechtschutz für Bedürftige (nur) eröffnen solle, Unter diesen Gesichtspunkte hätte dem Antragsteller PKH gewährt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Januar 2010 aufzuheben und ihm rückwirkend für das vor dem Sozialgericht geführte Antragsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten genommen.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde führt hier aber letztlich nicht zum Erfolg, weil im konkreten Fall eine rückwirkende Bewilligung von PKH ausscheidet.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dafür hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER und vom 16. Februar 2010, L 5 B 122/08 AS, nicht veröffentlicht).

Davon ausgehend, könnte hier dem Antragsteller PKH für das vor dem SG geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren rückwirkend für die Zeit ab dem 14. Januar 2010 bewilligt werden. Denn erst zu diesem Zeitpunkt lag ein vollständiger Antrag auf Bewilligung von PKH, so dass der Antrag entscheidungsreif war. Der Antragsteller hat zwar in dem per Telefax am 23. Dezember 2009 beim SG eingegangen Schriftsatz auf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Diese Erklärung nebst Anlagen wurde aber nicht - auch nicht als Telefax – als Anlage übersandt. Erstmals mit Eingang des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2009 beim SG im Original am 14. Januar 2010 ist die genannte Anlage zu den Akten gereicht worden.

Eine rückwirkende Bewilligung von PKH für das Antragsverfahren ab dem 14. Januar 2010 kommt nicht in Betracht. Das Verfahren war mit dem am 13. Januar 2010 zugestellten Beschluss vom 11. Januar 2010 in der Hauptsache beendet worden. Unter Berücksichtigung der besonderen Zweckbestimmung von PKH, bedürftigen Personen mit ihrem Begehren den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen, ergibt die Bewilligung für eine bereits durch die gerichtliche Entscheidung abgeschlossene Instanz keinen Sinn. Es gilt der Grundsatz, dass für eine Bewilligung nach Abschluss des Verfahrens kein Raum mehr ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 11a). Etwas anderes könnte sich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten allenfalls dann ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass das Gericht hätte auf eine frühere Antragstellung hinwirken müssen, habe dies aber unterlassen bzw., sogar den Anschein erweckt, PKH könne auch noch nach Beendigung der Verfahren beantragt werden. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Denn mit dem Verweis auf den amtlichen Vordruck in dem per Telefax am 23. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zum Ausdruck gebracht, sich über die Bedeutung der Vorlage des ausgefüllten Vordrucks nebst Anlagen im Klaren zu sein und diesen zeitnah nachreichen zu wollen. Darauf, aus welchen Gründen dies dann nicht tatsächlich nicht geschehen ist, kommt es nicht an. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG würde dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Dadurch könnte nur ermöglicht werden, eine innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfirst ohne Verschulden versäumte Rechtshandlungen nachzuholen: Hier liegt nicht das Versäumen einer Verfahrensfrist vor, sondern der Umstand, dass der PKH-Antrag erst entscheidungsreif war, als die PKH-Bewilligung nicht mehr zweckgerecht möglich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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