Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 2620/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 423/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. November 2009 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern nach Vorlage einer Rechnung über den Einbau einer Haustür freier Wahl vorläufig einen Betrag über die Rechnungssumme, höchstens aber i.H.v. 750,00 EUR zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 sowie den Umfang der Kostenübernahme für den Einbau einer neuen Haustür.
Die 1967 geborene Antragstellerin zu 1. bezieht gemeinsam mit ihren Kindern, den Antragstellern zu 2. bis 8., seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen in einem 1877 erbauten Haus eine Wohnfläche von 144 m² auf zwei Etagen. Die Mutter der Antragstellerin zu 1. hat in dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht und bewohnt eine abgeschlossene Wohnung von 51 m² im Erdgeschoss. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1. hat sie der Mutter das Haus abgekauft. Das Erdgeschoss wird mittels Gasheizung (Vitodens 200, Firma V.) beheizt. Drei Zimmer mit insgesamt 44 m² im Obergeschoss werden mittels Nachtspeicheröfen beheizt. Der Gas- und Wasserverbrauch wird für beide Wohnungen gemeinsam erfasst.
Für die Monate Februar bis Dezember 2009 waren ausweislich der Vertragsbestätigung der SWH vom 27. Januar 2009 für Gas Abschläge i.H.v. 182,00 EUR/Monat, für Wasser i.H.v. 45,00 EUR/Monat, für Nachtspeicherstrom i.H.v. 170,00 EUR/Monat und für Allgemeinstrom i.H.v. 294,00 EUR/Monat zu entrichten. Ferner fielen für das Jahr 2009 916,90 EUR für Abwasser, 92,02 EUR für Grundsteuer, 85,80 EUR für Straßenreinigung, 40,20 EUR für Schornsteinfegergebühren und 234,81 EUR für Abfallgebühren an. Im Jahr 2008 brachte die Antragstellerin zu 1. für ein Immobiliendarlehen Darlehenszinsen i.H.v. 3.664,47 EUR auf. Für eine KfZ-Versicherung der Antragstellerin zu 1. waren 34,75 EUR/Monat zu zahlen. Für die Antragsteller zu 2. bis 8. sind keine eigenen Versicherungen abgeschlossen worden.
Nach der Endabrechnung der SWH vom 27. Januar 2010 waren für das Rechnungsjahr 2009 für Gas 1.908,57 EUR, für Wasser 515,74 EUR, für Nachtspeicherstrom 1.248,12 EUR und für Allgemeinstrom 2.038,50 EUR zu zahlen. Der Antragstellerin zu 1. ist im Februar 2010 ein Guthaben von 1.890,07 EUR (Differenz der Abschläge zu den Forderungen) überwiesen worden. Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Die Antragstellerin zu 1. erhielt für die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. Unterhaltsvorschuss i.H.v. insgesamt 550,00 EUR/Monat. Kindergeld wurde ab Juli 2009 i.H.v. 1.278,00 EUR/Monat bewilligt. Der Antragsteller zu 2. erhielt ab 4. September 2009 Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 302,00 EUR/Monat (davon Bedarf für Fahrtkosten, Lernmittel und Arbeitskleidung 90,33 EUR/Monat). Bis September 2009 wurde der Antragstellerin zu 1. für die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. Wohngeld i.H.v. 290,00 EUR/Monat bewilligt. Für die Zeit ab Oktober 2009 hat sie angekündigt, keinen Weiterzahlungsantrag stellen zu wollen.
Die Antragsgegnerin hatte die Antragsteller unter dem 9. Februar 2009 zur Senkung ihrer Heizkosten aufgefordert. Ab 1. August 2009 würden nur noch 173,33 EUR als Heizkosten anerkannt. Sie ging von einer von neun Personen bewohnten Wohnfläche von 150 qm aus (150 qm x 1,30 EUR/qm Höchstwert der Richtlinie x 8/9).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 30. Juni und 27. Juli 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für Juni 2009 914,10 EUR, für Juli 2009 1.079,35 EUR und für August bis November 2009 988,04 EUR/Monat. Dabei wurden die Heizkosten bis Juli 2009 i.H.v. 278,81 EUR und ab August 2009 i.H.v. nur noch 173,33 EUR/Monat übernommen. Die Heizkosten seien erst durch die Wiederinbetriebnahme der Nachtspeicheröfen im Jahr 2009 gestiegen. Eine Beheizung allein mit Gas wie in den Vorjahren sei ausreichend. Das den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern bewilligte Wohngeld wurde mit dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss als deren Einkommen angerechnet. Dabei wurde eine Versicherungspauschale von je 30,00 EUR abgesetzt. Der nicht zur Bedarfsdeckung benötigte Anteil des Kindergelds wurde bei der Antragstellerin zu 1. als Einkommen angerechnet. Bei ihr wurde ebenfalls eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR sowie ferner ein Betrag von 34,75 EUR abgesetzt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2009 zurück. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 18. August und 28. September 2009 berücksichtigte die Antragsgegnerin das geänderte Kindergeld sowie die dem Antragsteller zu 2. bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe. Somit ergab sich für die Monate August bis Oktober 2009 ein Zahlbetrag i.H.v. 1.019,04 EUR/Monat sowie für November 2009 i.H.v. 807,04 EUR.
Bereits am 22. April 2009 hatten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Haustür beantragt. Die sieben bis acht Jahre alte bisherige Haustür sei nicht mehr funktionstüchtig. Sie hatten vier Angebote für den Neueinbau einer Haustür von 1.191,02 EUR bis 1.957,55 EUR vorgelegt. Mit Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten ab. Es handele sich um eine größere Erneuerungsmaßnahme, die zu einer Aufwertung des Hauses führte. Es sei auch künftig mit erheblichen Reparaturkosten und damit mit unangemessenen Aufwendungen zu rechnen. Gegen die Ablehnung höherer Leistungen nach dem SGB II ab Dezember 2008 sowie der Übernahme der Kosten für eine neue Haustür haben die Antragsteller am 6. September 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Einzelnen haben sie geltend gemacht: Die Heizkosten seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die Nachtspeicheröfen seien die einzige Wärmequelle in den Zimmern im Obergeschoss. Für den Stromverbrauch der Gasheizung sei ein angemessener Betrag anzusetzen. Die alte Haustür sei defekt und führe zur Verschwendung von Heizenergie. Die Antragsteller haben erneut Angebote für eine neue Haustür nebst Montage vorgelegt. Das Angebot der Firma K. Kl. vom 18. Oktober 2009 enthält als Kostenpunkt "Montage und Entsorgung" einen Betrag von 185,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Das Wohngeld könne nicht den Kindern als Einkommen zugeordnet werden, da diese bereits bedarfsdeckendes eigenes Einkommen hätten und damit nicht hilfebedürftig seien. Das Wohngeld dürfe auch nicht bei der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt werden.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Wohngeld sei bei den Kindern, für die es gezahlt werde und die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seien, anzurechnen. Für die Kinder sei ein Abzug von 30,00 EUR vorgenommen worden, obwohl diese nicht über eine entsprechende Versicherung nach der ab dem 1. August 2009 maßgeblichen Verordnung über die Anrechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) verfügten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2009 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. für eine Hauseingangstür nebst Montage darlehensweise einen Betrag i.H.v. 400,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Für Zeiträume vor der Antragstellung beim Sozialgericht fehle es schon an einem Anordnungsgrund. Ein Nachholbedarf für bereits abgelaufene Abschnitte sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Für die Zeit ab dem 6. September 2009 fehle ein Anordnungsanspruch auf höhere SGB II-Leistungen. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Regelleistungen und den Alleinerziehendenzuschlag (insgesamt 2.331,00 EUR/Monat). Für die Wohnfläche von 150 qm seien Heizkosten von maximal 214,50 EUR/Monat anzusetzen. Diese ergäben sich aus dem Grenzwert des bundesweiten Heizkostenspiegels 2009 für die Wärmeversorgung mit Gas (1,43 EUR/qm). Diese Werte seien entsprechend für die Stromheizung anzuwenden. Wegen Überschreitens der Grenzwerte könnten die Stromkosten der Gasheizung dahinstehen. Die Antragsteller seien auf den überhöhten Verbrauch hingewiesen worden. Die sonstigen Kosten der Unterkunft nebst Schuldzinsen betrügen je Antragsteller 52,89 EUR/Monat. Die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. könnten ihren Bedarf mit ihren Einnahmen aus Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld decken. Das Sozialgericht habe die Antragsteller am 26. Oktober 2009 aufgefordert, das Wohngeld für die Zeit ab Oktober 2009 zu beantragen. Ferner seien das Kindergeld bzw. die Berufsausbildungsbeihilfe für die Antragsteller zu 2., 3. und 5. als Einkommen anzurechnen. Von der Berufsausbildungsbeihilfe seien die Fahrkostenpauschale i.H.v. 90,33 EUR sowie die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR abzusetzen. Im Übrigen sei mangels eigener Versicherungen der Antragsteller zu 3. bis 8. kein Abzug der Versicherungspauschale vorzunehmen. Das nicht zur Bedarfsdeckung benötigte Kindergeld sei bei der Antragstellerin zu 1. abzüglich der Versicherungspauschale und der Kfz-Haftpflichtversicherung als Einkommen abzusetzen. Somit ergebe sich ein ungedeckter Bedarf bei den Antragstellern zu 1., 2., 3. und 5. von i.H.v. 733,38 EUR/Monat. Für September bis November 2009 seien jedoch höhere Leistungen bewilligt worden.
Hinsichtlich der begehrten neuen Haustür sei der Antrag teilweise begründet. Ein Anordnungsgrund liege vor, da sich die Haustür nicht mehr schließen lasse. Es handele es sich nach den vorläufigen Ermittlungen weder um Instandhaltungskosten noch um Erhaltungsaufwand. Der Zustand der Haustür sei auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Der Anspruch erstrecke sich auf eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Angemessen und ausreichend sei ein Betrag von 400,00 EUR. Nach Internetrecherchen betrage der Preis für eine Kunststoffhaustür Modell "Zypern" 199,99 EUR. Hinzu kämen Versandkosten und Montagekosten i.H.v. 185,00 EUR. Drückergarnitur und Zylinder könnten wiederverwendet werden.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 19. November 2009 Beschwerde eingelegt. Die monatlichen Belastungen für die Heizkosten betrügen 245,00 EUR. Die Kosten der Gasheizung seien nach Abzug der Warmwasserkosten und nach Aufteilung entsprechend der Wohnverhältnisse (2/3 zu 1/3) mit 72,00 EUR/Monat angemessen. Die Nachtstromheizung könne mangels eines Referenzwerts im Heizspiegel nicht auf Angemessenheit überprüft werden. Zusätzlich sei der Stromverbrauch für die Gasheizung i.H.v. geschätzten 12,50 EUR/Monat anzuerkennen. Das Wohngeld sei nicht als Einkommen für die Kinder anrechenbar. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme zweier Sozialleistungen liege hier nicht vor, da die wohngeldberechtigten Kinder keinen Individualanspruch auf Wohngeld erwürben. Dieses sei auch kein bei der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigendes Einkommen, da sie nicht wohngeldberechtigt sei. Es fehle eine gesetzliche Norm über eine normative Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen. Gegen die Ablehnung vorläufiger Leistungen vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller sich nicht gewendet. Weiter haben sie ausgeführt, für einen Betrag von 400,00 EUR könne eine neue Haustür nicht eingebaut werden. Die billigste Kunststofftür im Hagebaumarkt H. koste 269,00 EUR. Diese entspräche aber nicht den Anforderungen an eine Hauseingangstür und hätte nur eine kurze Lebensdauer. Ein Fachbetrieb übernehme für den Einbau einer Baumarkttür keine Garantie. Die Antragsteller haben ein neues Angebot über einen Betrag von 1.094,80 EUR vorgelegt.
Nach einem rechtlichen Hinweis hinsichtlich der Überzahlung der Heizkostenabschläge und des Wegfalls einer akuten Notlage durch die Gutschrift der SWH haben die Antragsteller weiter ausgeführt, das Problem der Heizkostenübernahme bestehe weiterhin. Eine Einbeziehung der Folgezeiträume strebten sie nicht an.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. November 2009 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 höhere Leistungen für die Kosten der Heizung sowie ohne Anrechnung von Wohngeld zu bewilligen, ferner vorläufig die Kosten für den Einbau einer Haustür anhand dreier von ihnen vorzulegenden Kostenvoranschläge zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Heizkosten sei sie an ihre Unterkunftsrichtlinien gebunden. Ohne Anwendung des bundesweiten Heizspiegels gäbe es keine Handhabe gegen die Verschwendung von Heizstrom. Die Stromkosten für die Gasheizung seien nicht nachgewiesen. Sie habe allein von Februar bis November 2009 2.197,06 EUR für Heizkosten gezahlt. Die Aufwendungen für den Nachtspeicherstrom sowie die Hälfte des Gasverbrauchs ergäben Gesamtheizkosten von 2.202,41 EUR. Nach Abzug der Warmwasserkosten i.H.v. 471,78 EUR übersteige dieser Betrag die bislang gezahlten Kosten nicht. Dies gelte auch bei einer Berücksichtigung von 2/3 der Gaskosten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer M., Tischlermeister L., vom 11. Oktober 2010 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2010. Dieser hat sein Gutachten nach Durchführung eines Ortstermins erstattet. Die jetzige Haustür, eine "Billig-Haustür" von einem Baumarkt, sei funktionsunfähig und nicht reparabel. Eine einfache, preiswerte und bescheiden gestaltete Haustür koste 1.166,20 EUR. Zusätzlich müssten für einen Profilzylinder mit drei Schlüsseln 21,00 EUR, für weitere 16 Schlüssel 48,00 EUR, für Montagekosten 360,00 EUR sowie für Montagematerial 48,00 EUR, jeweils inkl. MwSt. aufgebracht werden. Eine solide Haustür mit einer Gebrauchsfähigkeit von 25 Jahren koste 1.622,20 EUR. Türen von Baumärkten erfüllten nicht die Mindestvorschriften für Haustüren. Im Regelfall seien billige Baumarkttüren nicht nach DIN-Normen geprüft.
Nach der Beweisaufnahme hat die Antragsgegnerin sich auf Vorschlag des Senats bereit erklärt, den Antragstellern darlehensweise einen Betrag von 750,00 EUR für den Neueinbau der Haustür zu gewähren.
Die Antragsteller sind hingegen der Meinung, die Summe sei zu gering. Der Gutachter habe einen höheren Betrag ermittelt. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Begrenzung auf 750,00 EUR, da ein Darlehen ja rückzahlbar sei. Nach der geplanten Gesetzesänderung seien die dafür aufzuwendenden Kosten ohnehin als Zuschuss zu erbringen.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin das Vorliegen eines Eilbedürfnisses für den Einbau einer neuen Haustür bezweifelt.
Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bl. 506 bis 1108) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
A. Die Beschwerde der Antragsteller ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert übersteigt hier den Betrag von 750,00 EUR. Schon aus der Differenz der vom Sozialgericht für die Haustür zugebilligten 400,00 EUR zu dem von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten, bislang günstigsten Angebot i.H.v. 1.094,80 EUR ergibt sich einen Beschwerdewert von 694,80 EUR. Zusätzlich begehren die Antragsteller für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 den Verzicht auf die Anrechnung des Wohngelds i.H.v. 290,00 EUR/Monat sowie weitere laufende Leistungen für Heizkosten über die ab August 2009 bewilligten 173,33 EUR/Monat hinaus.
B. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als das Sozialgericht den Antragstellern nur ein Darlehen über einen Betrag von 400,00 EUR für den Einbau einer neuen Haustür zugebilligt hat (1.). Hinsichtlich der begehrten höheren monatlichen Leistungen für Heizkosten (2.) und den Verzicht auf die Anrechnung von Wohngeld (3.). ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung der Kosten für den Einbau einer neuen Haustür i.H.v. 750,00 EUR glaubhaft gemacht. Der vom Sozialgericht geschätzte Betrag von 400,00 EUR ist dafür nicht ausreichend und den Antragstellern ist ein höherer Betrag zur Verfügung zu stellen.
Die formellen Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung haben vorgelegen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
a. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Ein Abwarten der Hauptsache ist nicht zumutbar.
Die Haustür dient dem Schutz der Wohnung vor dem Betreten durch unbefugte Dritte sowie der Wärmedämmung. Beides ist mit der derzeit vorhandenen Haustür nicht gewährleistet, weshalb eine existentielle Notlage im o.g. Sinne vorliegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2010 ist die Drückergarnitur defekt, das Schloss schwergängig und der Profilhebelzylinder verbraucht. Die drei Bänder sind am Rahmen ausgerissen und am Türblatt ausgebrochen. Die Bandverstiftung wird nur noch teilweise durch Nägel und Verschraubungen notdürftig gehalten. Die Füllung ist völlig zerbrochen. Die fehlende Funktionsfähigkeit der Haustür ergibt sich für den Senat auch aus den in der Verwaltungsakte auf Blatt 184 enthaltenen Fotos. Diese deuten auf ein Spaltmaß im unteren Bereich von mehreren cm hin.
Die Eilbedürftigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin auf darlehensweise Bewilligung eines Betrags von 750,00 EUR abgelehnt haben. Insoweit kann ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihnen nach ihrer Auffassung eine deutlich höhere Geldsumme zusteht. Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass der Einbau einer Haustür für einen Gesamtpreis von 750,00 EUR - zumindest hinsichtlich der Kosten - einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Denn in dem sich anschließenden Klageverfahren könnten nach erfolgtem Einbau für einen Betrag von 750,00 EUR höhere Leistungen weder als Darlehen noch als Zuschuss geltend gemacht werden.
Nach ihren glaubhaften Angaben verfügen die Antragsteller nicht über eigene Geldmittel, um zunächst auf eigene Kosten den Einbau einer neuen Haustür zu finanzieren.
b. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch teilweise i.H.v. 750,00 EUR glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen grundsätzlich bei selbstgenutzten und i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vermögensgeschützten Immobilien auch die Kosten für eine Instandsetzung oder Instandhaltung.
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist insoweit darauf abzustellen, welche Ausgaben bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R; Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (15 f.)). Insoweit sei an § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) anzuknüpfen. Danach zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand. Darunter fallen Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch solche für Verbesserungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der Verordnung). Der Senat kann hier offen lassen, ob er dieser Auffassung folgt, oder ob ein Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II eher in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu finden ist. Auch aus diesen Regelungen ergibt sich jedenfalls eine gesetzgeberische Wertung, Instandhaltungskosten dem Grunde nach den erstattungsfähigen Aufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie zuzuordnen. Das WoGG zielt auf die Ermöglichung der Beibehaltung der Wohnung, so lange die Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten belastet wird. Wie § 22 Abs. 1 SGB II dient auch das WoGG der Sicherung des Wohnens. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nur deshalb nicht wohngeldberechtigt, weil das SGB II eine abschließende Regelung zur Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R (29) zur Anerkennung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung). Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 WoGG können zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auch Immobilieneigentümern Lastenzuschüsse zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet werden. Die Höhe der anzuerkennenden Belastung bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 WoGG nach einer Wohngeld-Lastenberechnung. Maßgebend ist dabei die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung, wobei nach § 13 Abs. 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) auch die Instandhaltungskosten darunter fallen.
Der Senat folgt daher nicht der Auffassung des Sozialgerichts, das eine Anspruchsgrundlage - wohl wegen der vermuteten unsachgemäßen Behandlung der Haustür - lediglich in Form eines Darlehens in § 23 Abs. 1 SGB II gesehen hat. Denn das Entstehen von Ansprüchen für Leistungen der Unterkunft ist nicht an einen sachgemäßen Umgang mit der Wohnunterkunft geknüpft. Allenfalls käme gemäß § 34 Abs. 1 SGB II bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Herbeiführen der Reparaturbedürftigkeit der Haustür ein Ersatzanspruch der Antragsgegnerin in Betracht. Dafür genügen als Beleg aber nicht die Fotos und die Zustandsbeschreibung des Sachverständigen L ...
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims oder zu einer Wertsteigerung führen, und sie müssen notwendig und angemessen sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (17); Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Juli 2010, L 5 AS 136/10 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008, L 15 AS 330/07, juris). Die Erhaltungsaufwendungen müssen in jedem Fall notwendig sein, um die Bewohnbarkeit der selbstbewohnten Immobilie zu erhalten. Aus diesem Grund sind nur die Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder schon entstandene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Die Bewohnbarkeit des Eigenheims muss erhalten bleiben (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R (20)). Dabei ist es zumutbar, ein Absinken der Wohnqualität - bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit - bis zu den für Mieter vorgegebenen Merkmalen eines einfachen, aber nicht allereinfachsten Wohnungsstandards hinzunehmen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09 m.w.H. zur Rechtsprechung). Ferner fallen Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des SGB II nur dann unter die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sie auch angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O.). Hierbei können - je nach Einzelfall - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sein (etwa das sicher bevorstehende Ende des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die Höhe der aktuellen sowie der künftig zu erwartenden Sanierungskosten, die ansonsten aufzubringenden Kosten für Unterkunft und Heizung o. ä.).
a.a. Der Senat hat hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass das von den Antragstellern bewohnte Eigenheim nicht vermögensgeschützt i.S.v. § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II ist. Für die Angemessenheit ist auf § 39 Abs. 1 des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) sowie die Bewohnerzahl der Bedarfsgemeinschaft abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 B 11 b AS 37/06 R (23)). Danach ist ein Familienheim mit zwei Wohnungen mit einer Größe bis 200 m² noch angemessen. Die Antragsteller bewohnen nach ihren Angaben 144 m² und die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Mutter der Antragstellerin zu 1. 51 m² in der separaten Wohnung, sodass insgesamt 200 qm nicht überschritten werden.
b.b. Unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe ist nach Dafürhalten des Senats eine vorläufige Kostenübernahme für den Einbau einer Haustür nur zum Gesamtpreis von 750,00 EUR notwendig und angemessen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann eine Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der Haustür mit diesem Betrag erreicht werden. Entsprechend dem Gedanken, dass die Unterkunft für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinem gehobenen Wohnungsstandard entsprechen muss, ist auch für die Haustür eines Eigenheims auf eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Qualität abzustellen.
Notwendig ist der Neueinbau einer Haustür, weil die Funktion der bisherigen Haustür nicht mehr gewährleistet ist und eine kostengünstigere Reparatur ausscheidet. Eine funktionierende Haustür gehört auch zu einfachen Grundbedürfnissen bezüglich des Wohnens.
Angemessen ist nach Auffassung des Senats eine Haustür einfacher Machart, welche von einem örtlichen Handwerksbetrieb einzubauen ist.
Zur Überzeugung des Senats ist die vom Sozialgericht in Aussicht genommene Haustür "Zypern" der Firma R. für 199,99 EUR nicht geeignet, da sie auf telefonische Nachfrage des Senats nur in Maßen 980 mm x 1980 mm lieferbar ist. Der Gutachter L. hat jedoch ein Türblattmaß von 1000 mm x 2100 mm ermittelt.
Soweit der Gutachter L. aufgefordert worden ist, die preisgünstigste auf dem Markt erhältliche Haustür zu ermitteln, hat er seinen Gutachtensauftrag nicht erfüllt. Wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2010 eingeräumt hat, hat er keine Internetrecherche vorgenommen. Zwar hat er als Erkenntnisquellen diverse Baumarktprospekte und den Besuch von sechs Baumärkten angeführt. Er hat in seinem Gutachten jedoch nicht dargelegt, wie teuer die dort angebotenen Türen sind und weshalb er eine Haustür vom Baumarkt nicht in die Beantwortung der Beweisfragen einbezogen hat. Die genannten Prospekte haben dem Gutachten ebenfalls nicht beigelegen.
Den Einwänden des Gutachters, wonach eine Kunststoffhaustür vom Baumarkt nicht den Qualitätsanforderungen an eine Haustür entspreche, folgt der Senat nicht. Es mag auf lange Sicht wirtschaftlicher sein, mehr Geld in die Anschaffung einer Haustür zu investieren und dafür ein langlebigeres Produkt zu erwerben. Notwendig im o.g. Sinne wäre diese Form der Haustürerneuerung aber allenfalls dann, wenn kein vernünftig denkender Hauseigentümer den Erwerb der vorgenannten Haustür in Betracht ziehen würde. Langfristige Wirtschaftlichkeitserwägungen dürfen in die Prüfung der Notwendigkeit nicht einfließen. Denn für die Frage eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist allein abzustellen auf die Herstellung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes für einfache Wohnzwecke. Im Übrigen geht das SGB II nach seiner Konzeption davon aus, dass die Leistungsbezieher nur im kurzfristigen Leistungsbezug stehen. In die langfristige Zukunft gerichtete Erwägungen eines wirtschaftlich gesicherten Hauseigentümers können daher nicht berücksichtigt werden. Da der Gutachter L. die Beweisfragen unter der Prämisse einer langen Lebensdauer beantwortet hat, sind seine diesbezüglichen Kostenüberlegungen nicht verwertbar. Im Übrigen bleibt der Gutachter Belege für seine Behauptung schuldig, eine "Billig-Haustür" von einem Baumarkt könne maximal fünf Jahre funktionstüchtig sein. Schon die Garantie der Firma R. beträgt fünf Jahre. Zumindest für diesen Zeitraum haben die Antragsteller die Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der Tür. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein vernünftig denkender, kostenbewusst kalkulierender Hauseigentümer zu dieser Haustür greifen würde. Dies gilt insbesondere für die Gruppe mit geringen Einkünften, deren Budget eine teure, langlebige Tür nicht entspricht.
Angesichts der langen Zeitdauer des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat der Senat davon abgesehen, dem Gutachter insoweit weitere Ermittlungen aufzugeben. Nach den eigenen Internetrecherchen des Senats ist die günstigste Haustür in den Maßen 1000 mm x 2100 mm das Modell "Griechenland" der Firma R. (www.hagebau.de). Diese ist für 299,99 EUR zzgl. Versandkosten von 5,90 EUR erhältlich; in dem Preis ist der Türgriff enthalten.
Den Forderungen des Gutachters an den "Soll-Zustand" wie Grundausstattung mit drei Bändern, Schloss, Drückergarnitur, Profilzylinder sowie PVC-Rahmen mit Metallarmierung, einer Mehrfachverriegelung sowie einer Sicherheitsgarnitur genügt das Modell "Griechenland". Nach der Produktbeschreibung befindet sich ein verzinkter umlaufender Stahlkern in Blendrahmen und Türflügel. Die Tür selbst verfügt über Hochleistungsbänder und eine fünffach-Sicherheitsverriegelung. Ob das Türmodell "Griechenland" auch die vom Gutachter übersandten DIN-Normen erfüllt, kann hier dahinstehen. Er hat insoweit dem Senat nicht einmal dargelegt, welche der DIN-Normen unbedingt erfüllt sein müssen. Die Haustür "Griechenland" entspricht jedenfalls qualitativ mindestens dem bislang eingebauten Modell, das den Antragstellern bis zur Funktionsuntüchtigkeit für ihre Zwecke genügt hatte. Denn nach den Feststellungen des Gutachters ist die alte Haustür eine "Billig-Haustür" vom Baumarkt.
Die Haustür "Griechenland" kostet mit Anlieferung 305,89 EUR und beinhaltet eine Drückergarnitur. Erforderlich sind dann noch ein Profilzylinder mit drei Schlüsseln für 21,00 EUR und fünf weitere Schlüssel für insgesamt 15,00 EUR laut dem Gutachter L ... Der Senat hat hinsichtlich der Einbaukosten für die Haustür die von diesem angegebene Kalkulation für Montage i.H.v. 360,00 EUR sowie Montagematerial i.H.v. 48,00 EUR, jeweils inklusive Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Somit ergibt sich ein Gesamtanspruch von gerundet 750,00 EUR.
c. Die Leistung ist vorläufig zu erbringen. Die mögliche Gesetzesänderung des § 22 SGB II ist hier nicht von Bedeutung. Ob und falls ja, in welcher Höhe dann ein Anspruch auf einen Zuschuss bestehen würde, braucht derzeit nicht geklärt werden.
Den Antragstellern steht es frei, eine Haustür ihrer Wahl einbauen zu lassen und Fehlbeträge ggf. aus Schonvermögen oder Zuwendungen Dritter aufzubringen.
2. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund für die Bewilligung höherer Heizkosten glaubhaft gemacht.
a. Spätestens mit der Jahresendabrechnung der SWH vom 27. Januar 2010 ist die Eilbedürftigkeit für die vorläufige Bewilligung höherer Heizkosten entfallen. Die Antragsteller haben ein Betriebskostenguthaben für die Abschläge auf Strom-, Gas- und Wasserkosten i.H.v. 1.890,07 EUR zurückerhalten. Dieses ist von der Antragsgegnerin nicht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet worden. Der Betrag stand den Antragstellern demnach zur freien Verfügung und hat eine ggf. durch die Differenz der bewilligten Heizkosten zu den Abschlagszahlungen entstandene finanzielle Notlage beseitigt.
b. Es ergibt sich aus den in der Jahresrechnung der SWH dokumentierten Verbrauchswerten auch, dass die Antragsteller letztlich in der Lage waren, mit den ihnen bewilligten Heizkosten die tatsächlichen Aufwendungen für Gas, Gasheizungsstrom und Nachtspeicheröfen abzudecken.
Ausweislich der Jahresrechnung fiel für den Nachtspeicherstrom (Vertragsnummer 33774) insgesamt 1.248,12 EUR/Jahr (= 104,01 EUR/Monat) an. Für Gas waren 1.908,57 EUR/Jahr aufzubringen. Davon ist der Anteil der Mutter der Antragstellerin zu 1. herauszurechnen. Ausgehend von einer anteiligen Flächenaufteilung (144 m² zu 51 m²) entfielen auf die Antragsteller damit 1.263,95 EUR/Jahr (= 105,32 EUR/Monat). Von den Gesamtheizkosten von 209,33 EUR/Monat waren für die hier streitigen Monate September bis November 2009 je 38,18 EUR/Monat für Warmwassergewinnung abzusetzen.
Nach Auffassung des Senats wäre es zu rechtfertigen, einen weiteren Betrag von 4,43 EUR/Monat für den Gasheizungsstrom abzusetzen. Diese Summe beruht auf einer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (27)). Bei durchschnittlichen 1800 Betriebsstunden/Jahr (so: www.hartz-IV-Forum.de) und einer maximalen elektrischen Leistungsaufnahme der Heizung von 138 Watt sowie dem Preis für eine Kilowattstunde von 0,18 EUR ergibt sich ergibt ein Jahresbetrag von 53,21 EUR (1.800 x 138: 1000 x 0,18 EUR plus 19% MwSt.). Somit beliefen sich die monatlichen durchschnittlichen Heizkosten auf 175,58 EUR (209,33 EUR - 38,18 EUR Warmwasser + 4,43 EUR Heizstrom). Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem von der Beklagten anerkannten monatlichen Höchstwert von 173,33 EUR/Monat ab August 2009. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2009 hat die Antragsgegnerin sogar allein für die Monate Februar bis November 2009 einen Betrag i.H.v. 2.197,06 EUR bewilligt.
c. Der Umstand, dass die Antragsteller eine Falschberechnung der Heizkosten auch für Zeiträume nach November 2009 befürchten, rechtfertigt hinsichtlich des fehlenden Anordnungsgrunds keine andere Beurteilung. Die Frage der Angemessenheit der Heizkosten muss der endgültigen Klärung durch Urteil vorbehalten bleiben. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung hat nur die Aufgabe, vorläufig für die Dauer des Bewilligungsabschnitts eine aktuelle Notlage zu beseitigen.
3. Hinsichtlich des begehrten Verzichts der Anrechnung des Wohngelds für die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. i.H.v. 290,00 EUR/Monat liegt ebenfalls kein Anordnungsgrund vor.
An einer existentiellen Notlage mangelt es schon deshalb, weil das Wohngeld während der Dauer des Bezugs als tatsächliche Einnahme zur Verfügung gestanden hat und zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden konnte. Die Antragsteller mussten in Höhe des gewährten Wohngelds zur Begleichung ihrer Aufwendungen für die Unterkunftskosten nicht auf ihre Regelleistungen zurückgreifen. Die Anrechung des gewährten Wohngelds hat demnach für das soziokulturelle Existenzminimum keine Gefährdung dargestellt.
Nicht zum Nachteil der Antragsteller wirkt sich aus, dass die Antragsgegnerin für die unterhaltsvorschuss- und wohngeldberechtigten Kinder jeweils einen Pauschbetrag von 30,00 EUR/Monat abgesetzt hat. Die Antragstellerin zu 1. hat nach ihren Angaben für die Kinder keine Versicherungsverträge abgeschlossen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V wäre ein Abzug des Pauschbetrags für Versicherungen vom anzurechnenden Einkommen ab dem 1. August 2009 nicht mehr vorzunehmen gewesen.
Sollte die Antragstellerin zu 1. darauf verzichtet haben, für die Zeit ab Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf Wohngeld zu stellen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ihr oblag gemäß § 12a Satz 1 SGB II, Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellung allein mit dem Ziel unterbleiben sollte, die künftige Anrechnung von Wohngeld zu verhindern und somit zu einem höheren Leistungsanspruch zu gelangen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat eine anteilige Kostenteilung für angemessen gehalten, da die Antragsteller sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren teilweise erfolgreich gewesen sind.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 sowie den Umfang der Kostenübernahme für den Einbau einer neuen Haustür.
Die 1967 geborene Antragstellerin zu 1. bezieht gemeinsam mit ihren Kindern, den Antragstellern zu 2. bis 8., seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen in einem 1877 erbauten Haus eine Wohnfläche von 144 m² auf zwei Etagen. Die Mutter der Antragstellerin zu 1. hat in dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht und bewohnt eine abgeschlossene Wohnung von 51 m² im Erdgeschoss. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1. hat sie der Mutter das Haus abgekauft. Das Erdgeschoss wird mittels Gasheizung (Vitodens 200, Firma V.) beheizt. Drei Zimmer mit insgesamt 44 m² im Obergeschoss werden mittels Nachtspeicheröfen beheizt. Der Gas- und Wasserverbrauch wird für beide Wohnungen gemeinsam erfasst.
Für die Monate Februar bis Dezember 2009 waren ausweislich der Vertragsbestätigung der SWH vom 27. Januar 2009 für Gas Abschläge i.H.v. 182,00 EUR/Monat, für Wasser i.H.v. 45,00 EUR/Monat, für Nachtspeicherstrom i.H.v. 170,00 EUR/Monat und für Allgemeinstrom i.H.v. 294,00 EUR/Monat zu entrichten. Ferner fielen für das Jahr 2009 916,90 EUR für Abwasser, 92,02 EUR für Grundsteuer, 85,80 EUR für Straßenreinigung, 40,20 EUR für Schornsteinfegergebühren und 234,81 EUR für Abfallgebühren an. Im Jahr 2008 brachte die Antragstellerin zu 1. für ein Immobiliendarlehen Darlehenszinsen i.H.v. 3.664,47 EUR auf. Für eine KfZ-Versicherung der Antragstellerin zu 1. waren 34,75 EUR/Monat zu zahlen. Für die Antragsteller zu 2. bis 8. sind keine eigenen Versicherungen abgeschlossen worden.
Nach der Endabrechnung der SWH vom 27. Januar 2010 waren für das Rechnungsjahr 2009 für Gas 1.908,57 EUR, für Wasser 515,74 EUR, für Nachtspeicherstrom 1.248,12 EUR und für Allgemeinstrom 2.038,50 EUR zu zahlen. Der Antragstellerin zu 1. ist im Februar 2010 ein Guthaben von 1.890,07 EUR (Differenz der Abschläge zu den Forderungen) überwiesen worden. Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Die Antragstellerin zu 1. erhielt für die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. Unterhaltsvorschuss i.H.v. insgesamt 550,00 EUR/Monat. Kindergeld wurde ab Juli 2009 i.H.v. 1.278,00 EUR/Monat bewilligt. Der Antragsteller zu 2. erhielt ab 4. September 2009 Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 302,00 EUR/Monat (davon Bedarf für Fahrtkosten, Lernmittel und Arbeitskleidung 90,33 EUR/Monat). Bis September 2009 wurde der Antragstellerin zu 1. für die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. Wohngeld i.H.v. 290,00 EUR/Monat bewilligt. Für die Zeit ab Oktober 2009 hat sie angekündigt, keinen Weiterzahlungsantrag stellen zu wollen.
Die Antragsgegnerin hatte die Antragsteller unter dem 9. Februar 2009 zur Senkung ihrer Heizkosten aufgefordert. Ab 1. August 2009 würden nur noch 173,33 EUR als Heizkosten anerkannt. Sie ging von einer von neun Personen bewohnten Wohnfläche von 150 qm aus (150 qm x 1,30 EUR/qm Höchstwert der Richtlinie x 8/9).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 i.d.F. der Änderungsbescheide vom 30. Juni und 27. Juli 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für Juni 2009 914,10 EUR, für Juli 2009 1.079,35 EUR und für August bis November 2009 988,04 EUR/Monat. Dabei wurden die Heizkosten bis Juli 2009 i.H.v. 278,81 EUR und ab August 2009 i.H.v. nur noch 173,33 EUR/Monat übernommen. Die Heizkosten seien erst durch die Wiederinbetriebnahme der Nachtspeicheröfen im Jahr 2009 gestiegen. Eine Beheizung allein mit Gas wie in den Vorjahren sei ausreichend. Das den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern bewilligte Wohngeld wurde mit dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss als deren Einkommen angerechnet. Dabei wurde eine Versicherungspauschale von je 30,00 EUR abgesetzt. Der nicht zur Bedarfsdeckung benötigte Anteil des Kindergelds wurde bei der Antragstellerin zu 1. als Einkommen angerechnet. Bei ihr wurde ebenfalls eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR sowie ferner ein Betrag von 34,75 EUR abgesetzt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2009 zurück. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 18. August und 28. September 2009 berücksichtigte die Antragsgegnerin das geänderte Kindergeld sowie die dem Antragsteller zu 2. bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe. Somit ergab sich für die Monate August bis Oktober 2009 ein Zahlbetrag i.H.v. 1.019,04 EUR/Monat sowie für November 2009 i.H.v. 807,04 EUR.
Bereits am 22. April 2009 hatten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Haustür beantragt. Die sieben bis acht Jahre alte bisherige Haustür sei nicht mehr funktionstüchtig. Sie hatten vier Angebote für den Neueinbau einer Haustür von 1.191,02 EUR bis 1.957,55 EUR vorgelegt. Mit Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten ab. Es handele sich um eine größere Erneuerungsmaßnahme, die zu einer Aufwertung des Hauses führte. Es sei auch künftig mit erheblichen Reparaturkosten und damit mit unangemessenen Aufwendungen zu rechnen. Gegen die Ablehnung höherer Leistungen nach dem SGB II ab Dezember 2008 sowie der Übernahme der Kosten für eine neue Haustür haben die Antragsteller am 6. September 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Einzelnen haben sie geltend gemacht: Die Heizkosten seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die Nachtspeicheröfen seien die einzige Wärmequelle in den Zimmern im Obergeschoss. Für den Stromverbrauch der Gasheizung sei ein angemessener Betrag anzusetzen. Die alte Haustür sei defekt und führe zur Verschwendung von Heizenergie. Die Antragsteller haben erneut Angebote für eine neue Haustür nebst Montage vorgelegt. Das Angebot der Firma K. Kl. vom 18. Oktober 2009 enthält als Kostenpunkt "Montage und Entsorgung" einen Betrag von 185,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Das Wohngeld könne nicht den Kindern als Einkommen zugeordnet werden, da diese bereits bedarfsdeckendes eigenes Einkommen hätten und damit nicht hilfebedürftig seien. Das Wohngeld dürfe auch nicht bei der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt werden.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Wohngeld sei bei den Kindern, für die es gezahlt werde und die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seien, anzurechnen. Für die Kinder sei ein Abzug von 30,00 EUR vorgenommen worden, obwohl diese nicht über eine entsprechende Versicherung nach der ab dem 1. August 2009 maßgeblichen Verordnung über die Anrechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) verfügten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2009 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. für eine Hauseingangstür nebst Montage darlehensweise einen Betrag i.H.v. 400,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Für Zeiträume vor der Antragstellung beim Sozialgericht fehle es schon an einem Anordnungsgrund. Ein Nachholbedarf für bereits abgelaufene Abschnitte sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Für die Zeit ab dem 6. September 2009 fehle ein Anordnungsanspruch auf höhere SGB II-Leistungen. Die Antragsteller hätten Anspruch auf die Regelleistungen und den Alleinerziehendenzuschlag (insgesamt 2.331,00 EUR/Monat). Für die Wohnfläche von 150 qm seien Heizkosten von maximal 214,50 EUR/Monat anzusetzen. Diese ergäben sich aus dem Grenzwert des bundesweiten Heizkostenspiegels 2009 für die Wärmeversorgung mit Gas (1,43 EUR/qm). Diese Werte seien entsprechend für die Stromheizung anzuwenden. Wegen Überschreitens der Grenzwerte könnten die Stromkosten der Gasheizung dahinstehen. Die Antragsteller seien auf den überhöhten Verbrauch hingewiesen worden. Die sonstigen Kosten der Unterkunft nebst Schuldzinsen betrügen je Antragsteller 52,89 EUR/Monat. Die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. könnten ihren Bedarf mit ihren Einnahmen aus Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld decken. Das Sozialgericht habe die Antragsteller am 26. Oktober 2009 aufgefordert, das Wohngeld für die Zeit ab Oktober 2009 zu beantragen. Ferner seien das Kindergeld bzw. die Berufsausbildungsbeihilfe für die Antragsteller zu 2., 3. und 5. als Einkommen anzurechnen. Von der Berufsausbildungsbeihilfe seien die Fahrkostenpauschale i.H.v. 90,33 EUR sowie die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR abzusetzen. Im Übrigen sei mangels eigener Versicherungen der Antragsteller zu 3. bis 8. kein Abzug der Versicherungspauschale vorzunehmen. Das nicht zur Bedarfsdeckung benötigte Kindergeld sei bei der Antragstellerin zu 1. abzüglich der Versicherungspauschale und der Kfz-Haftpflichtversicherung als Einkommen abzusetzen. Somit ergebe sich ein ungedeckter Bedarf bei den Antragstellern zu 1., 2., 3. und 5. von i.H.v. 733,38 EUR/Monat. Für September bis November 2009 seien jedoch höhere Leistungen bewilligt worden.
Hinsichtlich der begehrten neuen Haustür sei der Antrag teilweise begründet. Ein Anordnungsgrund liege vor, da sich die Haustür nicht mehr schließen lasse. Es handele es sich nach den vorläufigen Ermittlungen weder um Instandhaltungskosten noch um Erhaltungsaufwand. Der Zustand der Haustür sei auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Der Anspruch erstrecke sich auf eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Angemessen und ausreichend sei ein Betrag von 400,00 EUR. Nach Internetrecherchen betrage der Preis für eine Kunststoffhaustür Modell "Zypern" 199,99 EUR. Hinzu kämen Versandkosten und Montagekosten i.H.v. 185,00 EUR. Drückergarnitur und Zylinder könnten wiederverwendet werden.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 19. November 2009 Beschwerde eingelegt. Die monatlichen Belastungen für die Heizkosten betrügen 245,00 EUR. Die Kosten der Gasheizung seien nach Abzug der Warmwasserkosten und nach Aufteilung entsprechend der Wohnverhältnisse (2/3 zu 1/3) mit 72,00 EUR/Monat angemessen. Die Nachtstromheizung könne mangels eines Referenzwerts im Heizspiegel nicht auf Angemessenheit überprüft werden. Zusätzlich sei der Stromverbrauch für die Gasheizung i.H.v. geschätzten 12,50 EUR/Monat anzuerkennen. Das Wohngeld sei nicht als Einkommen für die Kinder anrechenbar. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme zweier Sozialleistungen liege hier nicht vor, da die wohngeldberechtigten Kinder keinen Individualanspruch auf Wohngeld erwürben. Dieses sei auch kein bei der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigendes Einkommen, da sie nicht wohngeldberechtigt sei. Es fehle eine gesetzliche Norm über eine normative Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen. Gegen die Ablehnung vorläufiger Leistungen vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller sich nicht gewendet. Weiter haben sie ausgeführt, für einen Betrag von 400,00 EUR könne eine neue Haustür nicht eingebaut werden. Die billigste Kunststofftür im Hagebaumarkt H. koste 269,00 EUR. Diese entspräche aber nicht den Anforderungen an eine Hauseingangstür und hätte nur eine kurze Lebensdauer. Ein Fachbetrieb übernehme für den Einbau einer Baumarkttür keine Garantie. Die Antragsteller haben ein neues Angebot über einen Betrag von 1.094,80 EUR vorgelegt.
Nach einem rechtlichen Hinweis hinsichtlich der Überzahlung der Heizkostenabschläge und des Wegfalls einer akuten Notlage durch die Gutschrift der SWH haben die Antragsteller weiter ausgeführt, das Problem der Heizkostenübernahme bestehe weiterhin. Eine Einbeziehung der Folgezeiträume strebten sie nicht an.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. November 2009 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 höhere Leistungen für die Kosten der Heizung sowie ohne Anrechnung von Wohngeld zu bewilligen, ferner vorläufig die Kosten für den Einbau einer Haustür anhand dreier von ihnen vorzulegenden Kostenvoranschläge zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Heizkosten sei sie an ihre Unterkunftsrichtlinien gebunden. Ohne Anwendung des bundesweiten Heizspiegels gäbe es keine Handhabe gegen die Verschwendung von Heizstrom. Die Stromkosten für die Gasheizung seien nicht nachgewiesen. Sie habe allein von Februar bis November 2009 2.197,06 EUR für Heizkosten gezahlt. Die Aufwendungen für den Nachtspeicherstrom sowie die Hälfte des Gasverbrauchs ergäben Gesamtheizkosten von 2.202,41 EUR. Nach Abzug der Warmwasserkosten i.H.v. 471,78 EUR übersteige dieser Betrag die bislang gezahlten Kosten nicht. Dies gelte auch bei einer Berücksichtigung von 2/3 der Gaskosten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer M., Tischlermeister L., vom 11. Oktober 2010 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2010. Dieser hat sein Gutachten nach Durchführung eines Ortstermins erstattet. Die jetzige Haustür, eine "Billig-Haustür" von einem Baumarkt, sei funktionsunfähig und nicht reparabel. Eine einfache, preiswerte und bescheiden gestaltete Haustür koste 1.166,20 EUR. Zusätzlich müssten für einen Profilzylinder mit drei Schlüsseln 21,00 EUR, für weitere 16 Schlüssel 48,00 EUR, für Montagekosten 360,00 EUR sowie für Montagematerial 48,00 EUR, jeweils inkl. MwSt. aufgebracht werden. Eine solide Haustür mit einer Gebrauchsfähigkeit von 25 Jahren koste 1.622,20 EUR. Türen von Baumärkten erfüllten nicht die Mindestvorschriften für Haustüren. Im Regelfall seien billige Baumarkttüren nicht nach DIN-Normen geprüft.
Nach der Beweisaufnahme hat die Antragsgegnerin sich auf Vorschlag des Senats bereit erklärt, den Antragstellern darlehensweise einen Betrag von 750,00 EUR für den Neueinbau der Haustür zu gewähren.
Die Antragsteller sind hingegen der Meinung, die Summe sei zu gering. Der Gutachter habe einen höheren Betrag ermittelt. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Begrenzung auf 750,00 EUR, da ein Darlehen ja rückzahlbar sei. Nach der geplanten Gesetzesänderung seien die dafür aufzuwendenden Kosten ohnehin als Zuschuss zu erbringen.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin das Vorliegen eines Eilbedürfnisses für den Einbau einer neuen Haustür bezweifelt.
Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bl. 506 bis 1108) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
A. Die Beschwerde der Antragsteller ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschwerdewert übersteigt hier den Betrag von 750,00 EUR. Schon aus der Differenz der vom Sozialgericht für die Haustür zugebilligten 400,00 EUR zu dem von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten, bislang günstigsten Angebot i.H.v. 1.094,80 EUR ergibt sich einen Beschwerdewert von 694,80 EUR. Zusätzlich begehren die Antragsteller für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 den Verzicht auf die Anrechnung des Wohngelds i.H.v. 290,00 EUR/Monat sowie weitere laufende Leistungen für Heizkosten über die ab August 2009 bewilligten 173,33 EUR/Monat hinaus.
B. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als das Sozialgericht den Antragstellern nur ein Darlehen über einen Betrag von 400,00 EUR für den Einbau einer neuen Haustür zugebilligt hat (1.). Hinsichtlich der begehrten höheren monatlichen Leistungen für Heizkosten (2.) und den Verzicht auf die Anrechnung von Wohngeld (3.). ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung der Kosten für den Einbau einer neuen Haustür i.H.v. 750,00 EUR glaubhaft gemacht. Der vom Sozialgericht geschätzte Betrag von 400,00 EUR ist dafür nicht ausreichend und den Antragstellern ist ein höherer Betrag zur Verfügung zu stellen.
Die formellen Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung haben vorgelegen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
a. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Ein Abwarten der Hauptsache ist nicht zumutbar.
Die Haustür dient dem Schutz der Wohnung vor dem Betreten durch unbefugte Dritte sowie der Wärmedämmung. Beides ist mit der derzeit vorhandenen Haustür nicht gewährleistet, weshalb eine existentielle Notlage im o.g. Sinne vorliegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2010 ist die Drückergarnitur defekt, das Schloss schwergängig und der Profilhebelzylinder verbraucht. Die drei Bänder sind am Rahmen ausgerissen und am Türblatt ausgebrochen. Die Bandverstiftung wird nur noch teilweise durch Nägel und Verschraubungen notdürftig gehalten. Die Füllung ist völlig zerbrochen. Die fehlende Funktionsfähigkeit der Haustür ergibt sich für den Senat auch aus den in der Verwaltungsakte auf Blatt 184 enthaltenen Fotos. Diese deuten auf ein Spaltmaß im unteren Bereich von mehreren cm hin.
Die Eilbedürftigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin auf darlehensweise Bewilligung eines Betrags von 750,00 EUR abgelehnt haben. Insoweit kann ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihnen nach ihrer Auffassung eine deutlich höhere Geldsumme zusteht. Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass der Einbau einer Haustür für einen Gesamtpreis von 750,00 EUR - zumindest hinsichtlich der Kosten - einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Denn in dem sich anschließenden Klageverfahren könnten nach erfolgtem Einbau für einen Betrag von 750,00 EUR höhere Leistungen weder als Darlehen noch als Zuschuss geltend gemacht werden.
Nach ihren glaubhaften Angaben verfügen die Antragsteller nicht über eigene Geldmittel, um zunächst auf eigene Kosten den Einbau einer neuen Haustür zu finanzieren.
b. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch teilweise i.H.v. 750,00 EUR glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen grundsätzlich bei selbstgenutzten und i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vermögensgeschützten Immobilien auch die Kosten für eine Instandsetzung oder Instandhaltung.
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist insoweit darauf abzustellen, welche Ausgaben bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R; Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (15 f.)). Insoweit sei an § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) anzuknüpfen. Danach zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand. Darunter fallen Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch solche für Verbesserungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der Verordnung). Der Senat kann hier offen lassen, ob er dieser Auffassung folgt, oder ob ein Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II eher in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu finden ist. Auch aus diesen Regelungen ergibt sich jedenfalls eine gesetzgeberische Wertung, Instandhaltungskosten dem Grunde nach den erstattungsfähigen Aufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie zuzuordnen. Das WoGG zielt auf die Ermöglichung der Beibehaltung der Wohnung, so lange die Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten belastet wird. Wie § 22 Abs. 1 SGB II dient auch das WoGG der Sicherung des Wohnens. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nur deshalb nicht wohngeldberechtigt, weil das SGB II eine abschließende Regelung zur Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R (29) zur Anerkennung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft und Heizung). Nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 WoGG können zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auch Immobilieneigentümern Lastenzuschüsse zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet werden. Die Höhe der anzuerkennenden Belastung bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 WoGG nach einer Wohngeld-Lastenberechnung. Maßgebend ist dabei die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung, wobei nach § 13 Abs. 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) auch die Instandhaltungskosten darunter fallen.
Der Senat folgt daher nicht der Auffassung des Sozialgerichts, das eine Anspruchsgrundlage - wohl wegen der vermuteten unsachgemäßen Behandlung der Haustür - lediglich in Form eines Darlehens in § 23 Abs. 1 SGB II gesehen hat. Denn das Entstehen von Ansprüchen für Leistungen der Unterkunft ist nicht an einen sachgemäßen Umgang mit der Wohnunterkunft geknüpft. Allenfalls käme gemäß § 34 Abs. 1 SGB II bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Herbeiführen der Reparaturbedürftigkeit der Haustür ein Ersatzanspruch der Antragsgegnerin in Betracht. Dafür genügen als Beleg aber nicht die Fotos und die Zustandsbeschreibung des Sachverständigen L ...
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims oder zu einer Wertsteigerung führen, und sie müssen notwendig und angemessen sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R (17); Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Juli 2010, L 5 AS 136/10 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008, L 15 AS 330/07, juris). Die Erhaltungsaufwendungen müssen in jedem Fall notwendig sein, um die Bewohnbarkeit der selbstbewohnten Immobilie zu erhalten. Aus diesem Grund sind nur die Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder schon entstandene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Die Bewohnbarkeit des Eigenheims muss erhalten bleiben (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R (20)). Dabei ist es zumutbar, ein Absinken der Wohnqualität - bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit - bis zu den für Mieter vorgegebenen Merkmalen eines einfachen, aber nicht allereinfachsten Wohnungsstandards hinzunehmen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09 m.w.H. zur Rechtsprechung). Ferner fallen Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des SGB II nur dann unter die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sie auch angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O.). Hierbei können - je nach Einzelfall - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sein (etwa das sicher bevorstehende Ende des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die Höhe der aktuellen sowie der künftig zu erwartenden Sanierungskosten, die ansonsten aufzubringenden Kosten für Unterkunft und Heizung o. ä.).
a.a. Der Senat hat hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass das von den Antragstellern bewohnte Eigenheim nicht vermögensgeschützt i.S.v. § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II ist. Für die Angemessenheit ist auf § 39 Abs. 1 des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) sowie die Bewohnerzahl der Bedarfsgemeinschaft abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 B 11 b AS 37/06 R (23)). Danach ist ein Familienheim mit zwei Wohnungen mit einer Größe bis 200 m² noch angemessen. Die Antragsteller bewohnen nach ihren Angaben 144 m² und die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Mutter der Antragstellerin zu 1. 51 m² in der separaten Wohnung, sodass insgesamt 200 qm nicht überschritten werden.
b.b. Unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe ist nach Dafürhalten des Senats eine vorläufige Kostenübernahme für den Einbau einer Haustür nur zum Gesamtpreis von 750,00 EUR notwendig und angemessen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann eine Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der Haustür mit diesem Betrag erreicht werden. Entsprechend dem Gedanken, dass die Unterkunft für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinem gehobenen Wohnungsstandard entsprechen muss, ist auch für die Haustür eines Eigenheims auf eine einfache, grundlegenden Bedürfnissen genügende Qualität abzustellen.
Notwendig ist der Neueinbau einer Haustür, weil die Funktion der bisherigen Haustür nicht mehr gewährleistet ist und eine kostengünstigere Reparatur ausscheidet. Eine funktionierende Haustür gehört auch zu einfachen Grundbedürfnissen bezüglich des Wohnens.
Angemessen ist nach Auffassung des Senats eine Haustür einfacher Machart, welche von einem örtlichen Handwerksbetrieb einzubauen ist.
Zur Überzeugung des Senats ist die vom Sozialgericht in Aussicht genommene Haustür "Zypern" der Firma R. für 199,99 EUR nicht geeignet, da sie auf telefonische Nachfrage des Senats nur in Maßen 980 mm x 1980 mm lieferbar ist. Der Gutachter L. hat jedoch ein Türblattmaß von 1000 mm x 2100 mm ermittelt.
Soweit der Gutachter L. aufgefordert worden ist, die preisgünstigste auf dem Markt erhältliche Haustür zu ermitteln, hat er seinen Gutachtensauftrag nicht erfüllt. Wie er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2010 eingeräumt hat, hat er keine Internetrecherche vorgenommen. Zwar hat er als Erkenntnisquellen diverse Baumarktprospekte und den Besuch von sechs Baumärkten angeführt. Er hat in seinem Gutachten jedoch nicht dargelegt, wie teuer die dort angebotenen Türen sind und weshalb er eine Haustür vom Baumarkt nicht in die Beantwortung der Beweisfragen einbezogen hat. Die genannten Prospekte haben dem Gutachten ebenfalls nicht beigelegen.
Den Einwänden des Gutachters, wonach eine Kunststoffhaustür vom Baumarkt nicht den Qualitätsanforderungen an eine Haustür entspreche, folgt der Senat nicht. Es mag auf lange Sicht wirtschaftlicher sein, mehr Geld in die Anschaffung einer Haustür zu investieren und dafür ein langlebigeres Produkt zu erwerben. Notwendig im o.g. Sinne wäre diese Form der Haustürerneuerung aber allenfalls dann, wenn kein vernünftig denkender Hauseigentümer den Erwerb der vorgenannten Haustür in Betracht ziehen würde. Langfristige Wirtschaftlichkeitserwägungen dürfen in die Prüfung der Notwendigkeit nicht einfließen. Denn für die Frage eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist allein abzustellen auf die Herstellung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes für einfache Wohnzwecke. Im Übrigen geht das SGB II nach seiner Konzeption davon aus, dass die Leistungsbezieher nur im kurzfristigen Leistungsbezug stehen. In die langfristige Zukunft gerichtete Erwägungen eines wirtschaftlich gesicherten Hauseigentümers können daher nicht berücksichtigt werden. Da der Gutachter L. die Beweisfragen unter der Prämisse einer langen Lebensdauer beantwortet hat, sind seine diesbezüglichen Kostenüberlegungen nicht verwertbar. Im Übrigen bleibt der Gutachter Belege für seine Behauptung schuldig, eine "Billig-Haustür" von einem Baumarkt könne maximal fünf Jahre funktionstüchtig sein. Schon die Garantie der Firma R. beträgt fünf Jahre. Zumindest für diesen Zeitraum haben die Antragsteller die Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der Tür. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein vernünftig denkender, kostenbewusst kalkulierender Hauseigentümer zu dieser Haustür greifen würde. Dies gilt insbesondere für die Gruppe mit geringen Einkünften, deren Budget eine teure, langlebige Tür nicht entspricht.
Angesichts der langen Zeitdauer des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat der Senat davon abgesehen, dem Gutachter insoweit weitere Ermittlungen aufzugeben. Nach den eigenen Internetrecherchen des Senats ist die günstigste Haustür in den Maßen 1000 mm x 2100 mm das Modell "Griechenland" der Firma R. (www.hagebau.de). Diese ist für 299,99 EUR zzgl. Versandkosten von 5,90 EUR erhältlich; in dem Preis ist der Türgriff enthalten.
Den Forderungen des Gutachters an den "Soll-Zustand" wie Grundausstattung mit drei Bändern, Schloss, Drückergarnitur, Profilzylinder sowie PVC-Rahmen mit Metallarmierung, einer Mehrfachverriegelung sowie einer Sicherheitsgarnitur genügt das Modell "Griechenland". Nach der Produktbeschreibung befindet sich ein verzinkter umlaufender Stahlkern in Blendrahmen und Türflügel. Die Tür selbst verfügt über Hochleistungsbänder und eine fünffach-Sicherheitsverriegelung. Ob das Türmodell "Griechenland" auch die vom Gutachter übersandten DIN-Normen erfüllt, kann hier dahinstehen. Er hat insoweit dem Senat nicht einmal dargelegt, welche der DIN-Normen unbedingt erfüllt sein müssen. Die Haustür "Griechenland" entspricht jedenfalls qualitativ mindestens dem bislang eingebauten Modell, das den Antragstellern bis zur Funktionsuntüchtigkeit für ihre Zwecke genügt hatte. Denn nach den Feststellungen des Gutachters ist die alte Haustür eine "Billig-Haustür" vom Baumarkt.
Die Haustür "Griechenland" kostet mit Anlieferung 305,89 EUR und beinhaltet eine Drückergarnitur. Erforderlich sind dann noch ein Profilzylinder mit drei Schlüsseln für 21,00 EUR und fünf weitere Schlüssel für insgesamt 15,00 EUR laut dem Gutachter L ... Der Senat hat hinsichtlich der Einbaukosten für die Haustür die von diesem angegebene Kalkulation für Montage i.H.v. 360,00 EUR sowie Montagematerial i.H.v. 48,00 EUR, jeweils inklusive Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Somit ergibt sich ein Gesamtanspruch von gerundet 750,00 EUR.
c. Die Leistung ist vorläufig zu erbringen. Die mögliche Gesetzesänderung des § 22 SGB II ist hier nicht von Bedeutung. Ob und falls ja, in welcher Höhe dann ein Anspruch auf einen Zuschuss bestehen würde, braucht derzeit nicht geklärt werden.
Den Antragstellern steht es frei, eine Haustür ihrer Wahl einbauen zu lassen und Fehlbeträge ggf. aus Schonvermögen oder Zuwendungen Dritter aufzubringen.
2. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund für die Bewilligung höherer Heizkosten glaubhaft gemacht.
a. Spätestens mit der Jahresendabrechnung der SWH vom 27. Januar 2010 ist die Eilbedürftigkeit für die vorläufige Bewilligung höherer Heizkosten entfallen. Die Antragsteller haben ein Betriebskostenguthaben für die Abschläge auf Strom-, Gas- und Wasserkosten i.H.v. 1.890,07 EUR zurückerhalten. Dieses ist von der Antragsgegnerin nicht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet worden. Der Betrag stand den Antragstellern demnach zur freien Verfügung und hat eine ggf. durch die Differenz der bewilligten Heizkosten zu den Abschlagszahlungen entstandene finanzielle Notlage beseitigt.
b. Es ergibt sich aus den in der Jahresrechnung der SWH dokumentierten Verbrauchswerten auch, dass die Antragsteller letztlich in der Lage waren, mit den ihnen bewilligten Heizkosten die tatsächlichen Aufwendungen für Gas, Gasheizungsstrom und Nachtspeicheröfen abzudecken.
Ausweislich der Jahresrechnung fiel für den Nachtspeicherstrom (Vertragsnummer 33774) insgesamt 1.248,12 EUR/Jahr (= 104,01 EUR/Monat) an. Für Gas waren 1.908,57 EUR/Jahr aufzubringen. Davon ist der Anteil der Mutter der Antragstellerin zu 1. herauszurechnen. Ausgehend von einer anteiligen Flächenaufteilung (144 m² zu 51 m²) entfielen auf die Antragsteller damit 1.263,95 EUR/Jahr (= 105,32 EUR/Monat). Von den Gesamtheizkosten von 209,33 EUR/Monat waren für die hier streitigen Monate September bis November 2009 je 38,18 EUR/Monat für Warmwassergewinnung abzusetzen.
Nach Auffassung des Senats wäre es zu rechtfertigen, einen weiteren Betrag von 4,43 EUR/Monat für den Gasheizungsstrom abzusetzen. Diese Summe beruht auf einer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (27)). Bei durchschnittlichen 1800 Betriebsstunden/Jahr (so: www.hartz-IV-Forum.de) und einer maximalen elektrischen Leistungsaufnahme der Heizung von 138 Watt sowie dem Preis für eine Kilowattstunde von 0,18 EUR ergibt sich ergibt ein Jahresbetrag von 53,21 EUR (1.800 x 138: 1000 x 0,18 EUR plus 19% MwSt.). Somit beliefen sich die monatlichen durchschnittlichen Heizkosten auf 175,58 EUR (209,33 EUR - 38,18 EUR Warmwasser + 4,43 EUR Heizstrom). Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem von der Beklagten anerkannten monatlichen Höchstwert von 173,33 EUR/Monat ab August 2009. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2009 hat die Antragsgegnerin sogar allein für die Monate Februar bis November 2009 einen Betrag i.H.v. 2.197,06 EUR bewilligt.
c. Der Umstand, dass die Antragsteller eine Falschberechnung der Heizkosten auch für Zeiträume nach November 2009 befürchten, rechtfertigt hinsichtlich des fehlenden Anordnungsgrunds keine andere Beurteilung. Die Frage der Angemessenheit der Heizkosten muss der endgültigen Klärung durch Urteil vorbehalten bleiben. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung hat nur die Aufgabe, vorläufig für die Dauer des Bewilligungsabschnitts eine aktuelle Notlage zu beseitigen.
3. Hinsichtlich des begehrten Verzichts der Anrechnung des Wohngelds für die Antragsteller zu 4., 6., 7. und 8. i.H.v. 290,00 EUR/Monat liegt ebenfalls kein Anordnungsgrund vor.
An einer existentiellen Notlage mangelt es schon deshalb, weil das Wohngeld während der Dauer des Bezugs als tatsächliche Einnahme zur Verfügung gestanden hat und zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden konnte. Die Antragsteller mussten in Höhe des gewährten Wohngelds zur Begleichung ihrer Aufwendungen für die Unterkunftskosten nicht auf ihre Regelleistungen zurückgreifen. Die Anrechung des gewährten Wohngelds hat demnach für das soziokulturelle Existenzminimum keine Gefährdung dargestellt.
Nicht zum Nachteil der Antragsteller wirkt sich aus, dass die Antragsgegnerin für die unterhaltsvorschuss- und wohngeldberechtigten Kinder jeweils einen Pauschbetrag von 30,00 EUR/Monat abgesetzt hat. Die Antragstellerin zu 1. hat nach ihren Angaben für die Kinder keine Versicherungsverträge abgeschlossen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V wäre ein Abzug des Pauschbetrags für Versicherungen vom anzurechnenden Einkommen ab dem 1. August 2009 nicht mehr vorzunehmen gewesen.
Sollte die Antragstellerin zu 1. darauf verzichtet haben, für die Zeit ab Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf Wohngeld zu stellen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ihr oblag gemäß § 12a Satz 1 SGB II, Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellung allein mit dem Ziel unterbleiben sollte, die künftige Anrechnung von Wohngeld zu verhindern und somit zu einem höheren Leistungsanspruch zu gelangen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat eine anteilige Kostenteilung für angemessen gehalten, da die Antragsteller sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren teilweise erfolgreich gewesen sind.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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