L 8 B 21/08 SO

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 SO 40/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 21/08 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG).

Im Hauptsacheverfahren hatten die Kläger einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid angefochten. Nachdem die Beklagte im schriftlichen Verfahren erklärt hatte, sie halte an einem Teil der festgesetzten Erstattung nicht mehr fest, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, den das SG antragsgemäß gemäß § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) in den Beschluss vom 25. Mai 2007 fasste.

Bereits mit Beschluss vom 30. März 2007 hatte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt und den Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (BG) beigeordnet. Zudem hatte er Beratungshilfe iHv 97,44 EUR erhalten.

Am 1. Juni 2007 beantragte der BG die Festsetzung von Gebühren iHv 976,99 EUR nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG: Verfahrensgebühr (VV Nr. 3103, 3102 einschl. Erhöhung gem. Nr. 1008) 221,00 EUR Terminsgebühr (VV Nr. 3106) 200,00 EUR Erledigungsgebühr (VV Nr. 1006, 1005) 190,00 EUR Einigungsgebühr (VV Nr. 1006, 1005) 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspausch. (VV Nr. 7002) 20,00 EUR 821,00 EUR 19% Mehrwertsteuer (VV Nr. 7008) 155,99 EUR 976,99 EUR Die Erledigungsgebühr sei neben der Einigungsgebühr anzusetzen, weil die Beklagte zunächst an einem Teil der Rückforderung nicht mehr festgehalten und sich später über den Rest verglichen habe.

Am 3. September 2007 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gebühren iHv 512,89 EUR fest: Verfahrensgebühr VV Nr. 3103 nebst Erhöhung 221,00 EUR Einigungsgebühr VV Nr. 1006, 1005 190,00 EUR Telekommunikationspauschale VV Nr. 7002 20,00 EUR 19% Mehrwertsteuer, VV Nr. 7008 81,89 EUR 512,89 EUR Die Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil das Klageverfahren durch schriftlichen Vergleich geendet habe. Neben der Einigungsgebühr könne nicht zusätzlich eine Erledigungsgebühr abgerechnet werden.

Dagegen hat sich am 19. September 2007 der BG mit seiner Erinnerung gewandt und ausgeführt, die mündliche Verhandlung sei nur wegen des Vergleichsschlusses entfallen. Daher müsse die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) berücksichtigt werden.

Auf einen Hinweis des SG hat der BG den Erhalt von Beratungshilfe iHv 97,44 EUR eingeräumt. Diese sei versehentlich nicht berücksichtigt worden und von der gestellten Kostenrechnung abzusetzen.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 hat das SG die Rechtsanwaltsvergütung auf 709,24 EUR festgesetzt. Der BG habe Anspruch auf die Vergütung der Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) iH der beantragten Mittelgebühr des Betragsrahmens. Diese sei nicht nur bei Beendigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich in sozialgerichtlichen Verfahren, die sich nach einem Streitwert bemessen, sondern auch in solchen, in denen – wie hier – die Gebühren nach dem Betragsrahmen abzurechnen seien, anzuwenden. Zwar sei die Beendigung des Hauptsacheverfahrens ohne die Durchführung eines Termins durch einen mit Beschluss des Gerichts bestätigten Vergleich in den Anmerkungen zu Nr. 3106 VV RVG nicht ausdrücklich genannt. Jedoch bestehe insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der analogen Anwendung von Nr. 3104 VV RVG zu schließen sei. Denn der Gesetzgeber habe bei der Änderung des Kostenrechts im Jahr 2004 die bisher in § 35 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) getroffene Regelung in das VV des RVG übernehmen wollen. Dies sei ihm jedoch nur unvollständig gelungen. Die auch in sozialgerichtlichen Verfahren mögliche Beendigung eines Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss sei nicht erfasst. Die früher vorgesehene Gebühr habe die sonst für eine Vergleichsprotokollierung in einem Termin anfallende Terminsgebühr ersetzt und die Gerichte entlastet. Den Gesetzesmotiven lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die sozialgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Abhängigkeit der Art ihrer Bemessung (Streitwert oder Rahmengebühr) unterschiedlich habe regeln wollen. Die gebührenrechtliche Außerachtlassung des Vergleichs im Beschlusswege habe zur Folge, dass der vom Gesetzgeber gewollte Anreiz zum Abschluss von Vergleichen – ohne mündliche Verhandlung – verloren gehe. Die Lücke in Nr. 3106 VV RVG sei durch die analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG zu schließen. Die vom BG vereinnahmte Beratungshilfe sei gemäß Nr. 2503 Anm. 2 Satz 1 VV RVG iHv 35,00 EUR vom Gesamtbetrag abzuziehen. Daraus ergebe sich folgende Gebührenfestsetzung: Verfahrensgebühr VV Nr. 3103 nebst Erhöhung 221,00 EUR Einigungsgebühr VV Nr. 1006, 1005 190,00 EUR Terminsgebühr VV Nr. 3106 200,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale VV Nr. 7002 20,00 EUR abzgl. ½ Geschäftsgebühr der Beratungshilfe VV Nr. 2503 - 35,00 EUR 596,00 EUR 19% Mehrwertsteuer, VV Nr. 7008 113,24 EUR 709,24 EUR Das SG hat im Beschluss die Beschwerde für den Erinnerungsgegner zugelassen.

Gegen diesen den Beteiligten am 20. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (BF) am 29. Mai 2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung auf einen Betrag iHv 471,24 EUR festzusetzen. Der BG habe keinen Anspruch auf die Vergütung einer fiktiven Terminsgebühr. Aus dem Wortlaut der Vorschriften Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3106 VV RVG ergebe sich, dass in Verfahren mit Betragsrahmengebühren nur in den durch Nr. 3106 VV RVG geregelten Fällen eine fiktive Terminsgebühr anfalle. Der außergerichtliche Vergleich gehöre nicht dazu.

Der BF beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2008 und die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. September 2007 abzuändern und die Vergütung des Beschwerdegegners auf 471,24 EUR festzusetzen.

Der BG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, der Gesetzgeber habe Verfahren mit und ohne Termin gebührenrechtlich gleich stellen wollen. Um dies zu erreichen, sei es erforderlich gewesen, den Anfall der Terminsgebühr nicht an die tatsächliche Durchführung eines Termins zu koppeln, sondern Tatbestände zu regeln, die es ermöglichten, den Anwalt ohne gebührenrechtliche Benachteiligung zu einem prozessökonomischen Handeln zu bringen. Ein Anwalt, der ein Anerkenntnis auf schriftlichen Weg annehme, solle gebührenrechtlich nicht schlechter stehen als derjenige, der ein Anerkenntnis erst im Termin annehme.

Das SG hat mit Beschluss vom 30. Mai 2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Auf den Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit der Beschwerde hat der BF ausgeführt, die angegriffene Entscheidung richte sich nach dem RVG, deshalb seien die Vorschriften dieses Gesetzes auch für das Rechtsbehelfsverfahren anzuwenden. Ohne die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei eine landesweite Rechtssicherheit über die Vergütung von PKH-Anwälten nicht erreichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeschwerdeheft Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14. Mai 2008 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Das SG hat in dem angegriffenen Beschluss bereits abschließend entschieden. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 178 SGG kann gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden (sog. Erinnerung), das endgültig entscheidet. Nach seinem eindeutigen Wortlaut erfasst § 178 SGG die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG und damit auch die zu seinen Aufgaben gehörende Festsetzung der PKH-Vergütung für einen im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt.

Die Regelung des § 178 SGG wird durch die entsprechende Regelung für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 1 SGG ergänzt und bestätigt. Danach setzt auf Antrag der Beteiligten der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gegen diese Entscheidung des Urkundsbeamten kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, dass dann endgültig entscheidet.

Nach dem Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 3. September 2007 hat auf die Erinnerung des BG das SG mit Beschluss vom 14. Mai 2008 entschieden. Dieser Beschluss ist die im Sinne der vorgenannten Regelung abschließende Entscheidung des SG. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unstatthaft und damit unzulässig.

Der Senat folgt nicht der gegen diese Rechtsauffassung vertretenen Ansicht, die über § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 ff. ZPO und §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zu einem eigenständigen Beschwerderecht in Kostenfestsetzungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit gelangt (so etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 17. Juli 2008, Az.: L 6 B 93/07 und L 6 B 141/07, juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 29. April 2008, Az.: L 6 B 32/08 SF, SGb 2008 S. 620 ff.; LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 26. September 2008, Az.: L 19 B 21/08 AS, juris). Wegen des abschließenden Normgefüges der § 172 ff SGG ist im Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 55 RVG – wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren – die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (so auch: 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Oktober 2009, Az.: L 4 P 8/09 B; LSG Niedersachen-Bremen, Beschlüsse vom 5. September 2007, Az.: L 13 B 2/06 AS SF, und vom 28. Oktober 2008, Az.: L 9 B 19/08 AS SF; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2008, Az.: L 4 B 13/08 SB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008, Az.: L 1 B 60/08 SF AL; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2009, Az.: L 7 B 2/09 SB; LSG Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R, alle zitiert nach juris).

Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung hin ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und im Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine richterliche und endgültige Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vor. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss des Gerichts ist nicht vorgesehen.

Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für das sozialgerichtliche Verfahren ist dies nicht möglich, denn das SGG regelt die Grundlagen dieses Verfahrens eigenständig. Es ist eine grundsätzlich in sich abgeschlossene Verfahrensordnung. Vorschriften der ZPO oder des GVG sind daher gegenüber dem SGG subsidiär (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 202 RN 2) und nur dann anzuwenden, soweit das SGG keine eigenen Verfahrensbestimmungen enthält.

Das RVG ist mangels unmittelbarer Verweisung im SGG grundsätzlich nicht anwendbar, sodass von vornherein auch kein nach diesem Gesetz möglicher Rechtsbehelf im sozialgerichtlichen Verfahren angewendet werden könnte. In Anbetracht der Regelung des § 197 SGG besteht dafür auch kein praktisches Bedürfnis für eine analoge Anwendung.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – wie etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG – etwas anderes regelt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a RN 2). Die "entsprechende Anwendung" erfordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen.

§ 73a Abs. 1 SGG nimmt abweichend von der allgemeinen Auffangverweisung auf die Vorschriften der ZPO in § 202 SGG nur für das PKH-Verfahren die Vorschriften der ZPO ausdrücklich in Bezug (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris). Diese Verweisung ermöglicht jedoch nicht die gleichzeitige Anwendung von (anderen) Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften aus der ZPO – bzw. aus dem RVG – neben denen des SGG. So gilt auch im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren beispielsweise § 127 ZPO wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG nicht uneingeschränkt.

Die Gegenauffassung, die davon ausgeht, das RVG enthalte für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., RN 20), führt zu Wertungswidersprüchen. Zum einen ergibt sich eine – verfassungsrechtlich bedenkliche – Unklarheit, wer gesetzlicher Richter in einem Beschwerdeverfahren in einem Vergütungsstreit vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sein soll: Ist es der Senat nach 172 SGG oder das nach § 33 Abs. 8 RVG gesehene Senatsmitglied als Einzelrichter? Zum anderen führte eine Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem RVG zu unterschiedlich langen Rechtszügen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG einerseits und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG andererseits. Es ist jedoch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheiden zu lassen, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse jedoch die Entscheidung des SG mit der Beschwerde überprüfbar zu machen.

Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass über die Regelung des § 172 Abs. 3 SGG Entscheidungen der SG über die Bewilligung von PKH nur eingeschränkt anfechtbar sind, andererseits jedoch im PKH-Nebenverfahren über die Festsetzung über die Höhe der jeweiligen Vergütung ein zusätzlicher Rechtsweg (Beschwerde das LSG) bestehen soll (so auch Löffler, SGb 2008 S. 621 ff.).

Diese Wertungswidersprüche zwischen dem SGG und dem RVG sind nur durch einen Vorrang des SGG für das sozialgerichtliche Verfahren überzeugend auflösbar, Dieser Vorrang ist auch in § 202 SGG grundsätzlich so angelegt. Die Vorschriften der ZPO und des GVG finden danach nur Anwendung, soweit das SGG keine eigenen Bestimmungen enthält und eine Lücke zu schließen ist. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 178 und § 197 SGG besteht jedoch eine derartige Gesetzeslücke nicht. Das Normengefüge §§ 172 ff. SGG ist daher für das Vergütungsfestsetzungsverfahren abschließend.

Der Hinweis des BF, nur bei Zulässigkeit der Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren sei eine landesweit einheitliche Festsetzung von PKH-Vergütungen erreichbar, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Schließlich ist auch der Umstand, dass das SG im angegriffenen Beschluss die (weitere) Beschwerde an das LSG zugelassen und dem BF eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, rechtlich nicht relevant. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer, a.a.O., Vor § 143, RN 14b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 25/01 R, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved