Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 1031/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 256/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2010 wird teilweise aufgehoben und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1,00 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 628,00 EUR als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 4/5 zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. Sie ist verpflichtet worden, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2010, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, 650,00 EUR/Monat zu gewähren. Die miteinander verheirateten Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein mit Kohle zu beheizendes Eigenheim. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Mai 2010 bewilligte die Antragsgegnerin ihnen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2009 537,06 EUR bzw. 535,07 EUR/Monat. Die Antragsteller bezogen bis einschließlich Oktober 2009 Kindergeld für ihren mit im Haushalt lebenden, am 10. Juli 1980 geborenen, schwerbehinderten Sohn. Ab November 2009 ist dieses mit Bescheid der Familienkasse vom 1. März 2010 i.H.v. 164,00 EUR bzw. 184,00 EUR an das Sozialamt abgezweigt worden. Bereits am 2. April 2009 war die Mutter des Antragstellers zu 2. verstorben. In ihrem Testament hatte sie diesen als Erben zu ¼ eingesetzt. Zur Erbschaft gehörte u.a. ein Haus, das mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Juli 2009 seitens der Erbengemeinschaft zu einem Preis von 40.000,00 EUR verkauft wurde. Unter dem 7. September 2009 teilte der Antragsteller zu 2. der Antragsgegnerin mit, seine Mutter sei verstorben. Er erwarte eine Erbschaft i.H.v. etwa 10.000,00 EUR. Nachdem die Antragsteller den Zufluss eines Betrages i.H.v. 10.000,00 EUR auf ihrem Konto am 9. Oktober 2009 nachgewiesen hatten, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 die Bewilligung der Leistungen mit Wirkung zum 1. November 2009 auf. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Gegen diesen Bescheid legten sie am 29. Oktober 2009 Widerspruch ein. Sie hätten kein Geld, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2010 als unbegründet zurück. Die Erbschaft sei als Einkommen zu berücksichtigen und auf einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verteilen. Unter Abzug der Pauschale für private Versicherungen ergebe sich ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 803,33 EUR. Die Tilgung von Schulden sei nicht zu berücksichtigen. Das monatliche Gesamteinkommen betrage unter Hinzurechnung des Kindergeldes mithin 967,33 EUR. Die Antragsteller seien somit in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Die Antragsteller hatten ab 1. November 2009 bei der AOK Sachsen-Anhalt eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Sie stellten am 24. November 2009 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Von der Erbschaft hätten sie 1.504,79 EUR an die Verwaltungsgemeinschaft W. bezahlt (Straßenausbaubeitrag) und ein von Herrn M. (dem Vater der Antragstellerin zu 1.) 2001 zur Renovierung des Hauses erhaltenes Darlehen i.H.v. 6.200,00 EUR sowie ein bei der Sparkasse B. bestehendes Darlehen i.H.v. 1.726,61 EUR getilgt. Von der Erbschaft sei nichts übrig. Sie legten Kontoauszüge vor, aus denen sich die entsprechenden Abbuchungen ergaben. Mit Bescheid vom 24. November 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung an die Antragsteller ab. Sie seien nicht hilfebedürftig. Die Erbschaft sei als Einkommen zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2010 zurück. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 in der Fassung des negativen Zugunstenbescheides vom 15. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin einen erneuten Leistungsantrag der Antragsteller vom 19. Januar 2010 ab. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen alle Widerspruchsbescheide hatten die Antragsteller Klage beim Sozialgericht Dessau-Rosslau erhoben. Am 30. März 2010 haben sie beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II zu gewähren. Die offenen Verbindlichkeiten seien in gutem Glauben ausgeglichen worden. Aufgrund des Alters dieser Verbindlichkeiten seien sie von der Vorrangigkeit der Ansprüche ausgegangen. Sie seien nicht in der Lage, ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Angaben und die Höhe der Ausgaben haben die Antragsteller an Eides statt versichert. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für das Haus haben sie für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt beziffert:
Wasser: April bis August: je 20,00 EUR
Abwasser: April, Juni und August: je 26,00 EUR
Abfall: April und Juli: je 58,50 EUR
Grundsteuer: Mai und August: je 19,80 EUR
Schornsteinfeger: Mai: 22,00 EUR
Die Abschläge für die Abwassergebühren betragen zwar nach der Abrechnung des Abwasserzweckverbandes vom 9. Februar 2010 52,00 EUR. Die Antragsteller aber haben nur 26,00 EUR gezahlt und auf der Abrechnung vermerkt, dies sei so vereinbart. Heizkosten sind nicht entstanden. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Antragsteller einen mit Herrn M. unter dem 20. Februar 2003 geschlossenen Darlehensvertrag vorgelegt. Im Erörterungstermin vom 3. Mai 2010 haben sie zum Datum des Vertrages ausgeführt, er sei bereits 2001 geschlossen worden. Sie hätten die Originalurkunde zunächst nicht gefunden. Sie sei unleserlich gewesen, so dass sie sie neu abgeschrieben hätten. Dabei sei wohl das Datum verwechselt worden. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern vorläufig 650,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2010, längstens jedoch bis zur Entscheidung der Hauptsache, zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen eines Anordnungsanspruches könne nicht abschließend beurteilt werden, so dass den Antragstellern im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung Leistungen vorläufig zu gewähren gewesen seien. Die Antragsteller seien wohl hilfebedürftig. Zwar seien die geerbten 10.000,00 EUR als Einkommen anzurechnen. Es bleibe auch offen, ob der Antragsteller zu 2. tatsächlich 6.200,00 EUR mit Rechtsgrund an Herrn M. gezahlt habe. Hieran bestünden nach derzeitiger Sachlage Zweifel. Das Geld sei jedoch nachweislich an den Vater der Antragstellerin zu 1. überwiesen worden. Unklar sei jedenfalls, ob eine Rückforderung des gezahlten Betrages umgehend durchsetzbar sei. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsteller unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von 650,00 EUR benötigten, um ihren Bedarf zu decken. Gegen den ihr am 21. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18. Juni 2010 Beschwerde eingelegt. Die vom Sozialgericht austenorierte Zahlungsverpflichtung sei aufzuheben. Bei der Anrechnung des Einkommens sei nicht auf den tatsächlichen Verbrauch der Erbschaft abzustellen. Es käme hier allenfalls eine darlehensweise Gewährung von Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Dies sei durch monatliche Aufrechnung von bis zu 10% der Regelleistung monatlich von den Antragstellern zu tilgen. So halte sie eine monatliche Tilgung von 50,00 EUR nach Ablauf des Anrechnungszeitraumes für angemessen. Weiter gehende Leistungen seien ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts den Antragstellern für den Zeitraum vom April bis August 2010 monatliche Leistungen i.H.v. 650,00 EUR bewilligt. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abzulehnen, hilfsweise den Beschluss abzuändern, soweit sie zur Bewilligung von vorläufigen Leistungen als Zuschuss verpflichtet worden ist. Die Antragsteller haben Gelegenheit erhalten, sich zur Beschwerde zu äußern, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die vom Sozialgericht zu Lasten der Antragsgegnerin austenorierte vorläufige Leistungsverpflichtung übersteigt den Wert der Beschwer nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht zur Gewährung von vorläufigen Leistungen an die Antragsteller verpflichtet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Die Antragsteller sind nach der gebotenen summarischen Prüfung wohl nicht in der Lage, aus eigenen Mittel ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie haben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und Kopien von Kontoauszügen glaubhaft gemacht, die ihnen zugeflossene Erbschaft bis auf einen Betrag von 568,60 EUR ausgegeben zu haben. Zum 28. Januar 2010 verfügten sie noch über ein Guthaben auf dem Girokonto von 11,22 EUR.
2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf eine Gewährung von Leistungen i.H.v. 629,00 EUR/Monat glaubhaft gemacht. a. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie waren auch hilfebedürftig. b. Der nach den Regelungen des SGB II zu berechnende Bedarf der Antragsteller beträgt nach summarischer Prüfung im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 629,00 EUR/Monat. Nach § 20 Abs. 3 SGB II haben die Antragsteller einen Anspruch auf eine Regelleistung i.H.v. 90% der für einen Alleinstehenden nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR, mithin auf 323,10 EUR/Person. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Durchschnittlich hatten die Antragsteller zu berücksichtigende Aufwendungen für ihr Eigenheim i.H.v. 71,32 EUR/Monat. Davon entfallen auf die Antragsteller 2/3 der Kosten, mithin 47,55 EUR/Monat. Sie wohnen mit ihrem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. Die KdU sind somit kopfteilig aufzuteilen. Der Senat verzichtet in der Beschwerdeinstanz auf eine monatsgenaue Betrachtung der Kosten. Der Zeitraum, der hier zur Entscheidung steht, ist bereits abgelaufen; die Antragsgegnerin hat die Zahlungsverpflichtungen den Antragstellern gegenüber erfüllt. c. Auf diesen Bedarf ist der dem Antragsteller zu 2. am 9. Oktober 2009 auf dem Girokonto gutgeschriebene Erbschaftsbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR als Einkommen anzurechnen. Der Antragsteller zu 2. erbte im April 2009 ¼ des Nachlasses seiner Mutter. Die Erbschaft ging mit dem Tod der Erblasserin unmittelbar und von selbst auf den Antragsteller zu 2. als Erbe zu 1/4 kraft Gesetzes nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 43/07 R, Rn. 26, Juris). Diese Erbschaft ist nach der rechtlichen Bewertung des Senats auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h., es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 juris). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung ist hier weder vorgetragen noch aus der testamentarischen Verfügung der Erblasserin ersichtlich. Mit der Erzielung des Einkommens aus der Erbschaft verbundene notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Einkommen i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR war nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Alg II-V von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zufloss. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Ziel des Gesetzgebers war es, zu verhindern, dass die allein durch den Bezug von SGB II-Leistungen pflichtversicherten Hilfebedürftigen nach § 5 Abs. 2a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durch die Aufteilung von Einmalzahlungen aus dem Leistungsbezug ausscheiden und gezwungen sind, selbst eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, Rn. 35 Juris). Unter Berücksichtigung des monatlichen Bedarfs der Antragsteller wäre hier mithin von der Antragsgegnerin ein Verteilzeitraum von über zwölf Monaten in Betracht zu ziehen gewesen, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat. Das hätte sicher gestellt, dass die Anragsteller weiterhin gesetzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen wären. Die Verbindlichkeiten, die die Antragsteller getilgt haben, sind von ihrem Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist allein in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II vorgesehen. Ein solcher Fall der Tilgung titulierter Unterhaltsverpflichtungen liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Anrechnung privater Verbindlichkeiten getroffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drs. 15/1516 S. 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, 5 C 114/81, Rn. 11, Juris). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Diese Rechtsprechung ist vom BSG fortgeführt worden. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21; beide zitiert nach Juris). Der Einkommensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verfügung hatten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies betrifft die Frage der Notwendigkeit der Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin (s. unten), berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Erbschaft dem Grunde nach. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Rückführung des von Herrn M. gewährten Darlehens i.H.v. 6.200,00 EUR mit Rechtsgrund erfolgte. Es ist vom Gesamteinkommen nicht in Abzug zu bringen. d. Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als Darlehen zu gewähren. Sie haben hinreichend glaubhaft gemacht, aus der Erbschaft keinen Betrag mehr zur Verfügung zu haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einen konkreten unabweisbaren monatlichen Bedarf haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat eine monatliche Regelleistung an die Antragsteller i.H.v. 581,58 EUR (90% von 646,20 EUR) als angemessen an. Zu berücksichtigen war zum einen, dass den Antragstellern wohl keine eigenen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zum anderen war zu beachten, dass die Rechtslage zur Anrechnung der zugeflossenen Erbschaft als Einkommen eindeutig erscheint. Der Gesetzgeber geht zudem im Rahmen einer Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II selbst davon aus, dass 90% der Regelleistungen für die Zeit der Rückzahlung eines seitens des Leistungsträgers gewährten Darlehens, mithin für einen im Allgemeinen unbestimmten Zeitraum, das Existenzminimum eines Hilfeempfängers sicherstellen. Zuzüglich zu den monatlich hinzuzurechnenden KdU i.H.v. durchschnittlich 47,55 EUR/Monat ergibt sich ein unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II unabweisbarer Bedarf der Antragsteller von 629,00 EUR. Dieser Betrag ist zumindest in Höhe von 1,00 EUR als Zuschuss zu übernehmen, im Übrigen als Darlehen. Folge der oben beschriebenen Anrechnung der Erbschaft auf einen länger als zwölf Monate währenden Zeitraum wäre ein verbleibender Leistungsanspruch der Antragsteller auf Zahlung eines Zuschusses, damit durch das anzurechnende Einkommen ihre Hilfebedürftigkeit nicht vollständig beseitigt würde. Haben die Hilfebedürftigen das Einkommen bereits verbraucht, kommt - wie oben bereits ausgeführt - zur Überwindung dieser Notlage die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Das führt zur Aufteilung der monatlichen Leistungen in einen Zuschuss und ein Darlehen. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund für angemessen, wenn die Antragsgegnerin den Antragstellern 1,00 EUR als Zuschuss und 628,00 EUR als Darlehen zahlt. Der Senat sieht sich außer Stande, selbst eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung bezogen auf einen längeren Verteilzeitraum in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmen. Die Festlegung des Verteilzeitraumes steht grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin. Der Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V, eine Versicherungspflichtigkeit zu erhalten, wird auch erreicht, wenn die Antragsgegnerin 1,00 EUR als Zuschuss an die Antragsteller zahlt. Dies führt auch nicht zu einer rechtswidrigen Belastung der Antragsgegnerin. Nach den o.g. Ausführungen steht den Antragstellern wegen des anzurechnenden Einkommens nur eine Darlehensleistung zu. Unter Beachtung eines längeren Verteilzeitraums verbleibt ein Leistungsanspruch als Zuschuss, dessen Höhe in jedem Fall über 1,00 EUR liegt. Mit diesem Ergebnis wird somit zum einen dem gesetzgeberischen Willen der Anrechnung des Einkommens auch bei dessen vorherigem Verbrauch als auch dem Willen hinsichtlich der Pflichtversicherung des Hilfebedürftigen Rechnung getragen. Eine sofortige Rückzahlung dieses Darlehens in Form der Aufrechnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II) hat der Senat hier bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten nur 90% der ihnen nach § 20 Abs. 3 SGB II zustehenden Regelleistungen. In dieser Leistungshöhe ist eine ansonsten von der Antragsgegnerin zu bestimmende Rückzahlung des Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II bereits berücksichtigt. 3. Soweit die Antragsgegnerin vom Sozialgericht verpflichtet worden ist, den Antragstellern über 629,00 EUR/Monat hinausgehende Leistungen zu erbringen, war ihre Beschwerde folglich erfolgreich, im Übrigen unterlag sie aus den o.g. Gründen der Zurückweisung.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Entsprechend des Anteils der Beteiligten am Obsiegen bez. Unterliegen waren die Kosten entsprechend zu quoteln.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens 4/5 zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. Sie ist verpflichtet worden, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2010, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, 650,00 EUR/Monat zu gewähren. Die miteinander verheirateten Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein mit Kohle zu beheizendes Eigenheim. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Mai 2010 bewilligte die Antragsgegnerin ihnen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2009 537,06 EUR bzw. 535,07 EUR/Monat. Die Antragsteller bezogen bis einschließlich Oktober 2009 Kindergeld für ihren mit im Haushalt lebenden, am 10. Juli 1980 geborenen, schwerbehinderten Sohn. Ab November 2009 ist dieses mit Bescheid der Familienkasse vom 1. März 2010 i.H.v. 164,00 EUR bzw. 184,00 EUR an das Sozialamt abgezweigt worden. Bereits am 2. April 2009 war die Mutter des Antragstellers zu 2. verstorben. In ihrem Testament hatte sie diesen als Erben zu ¼ eingesetzt. Zur Erbschaft gehörte u.a. ein Haus, das mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Juli 2009 seitens der Erbengemeinschaft zu einem Preis von 40.000,00 EUR verkauft wurde. Unter dem 7. September 2009 teilte der Antragsteller zu 2. der Antragsgegnerin mit, seine Mutter sei verstorben. Er erwarte eine Erbschaft i.H.v. etwa 10.000,00 EUR. Nachdem die Antragsteller den Zufluss eines Betrages i.H.v. 10.000,00 EUR auf ihrem Konto am 9. Oktober 2009 nachgewiesen hatten, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 die Bewilligung der Leistungen mit Wirkung zum 1. November 2009 auf. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Gegen diesen Bescheid legten sie am 29. Oktober 2009 Widerspruch ein. Sie hätten kein Geld, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2010 als unbegründet zurück. Die Erbschaft sei als Einkommen zu berücksichtigen und auf einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verteilen. Unter Abzug der Pauschale für private Versicherungen ergebe sich ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 803,33 EUR. Die Tilgung von Schulden sei nicht zu berücksichtigen. Das monatliche Gesamteinkommen betrage unter Hinzurechnung des Kindergeldes mithin 967,33 EUR. Die Antragsteller seien somit in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Die Antragsteller hatten ab 1. November 2009 bei der AOK Sachsen-Anhalt eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Sie stellten am 24. November 2009 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Von der Erbschaft hätten sie 1.504,79 EUR an die Verwaltungsgemeinschaft W. bezahlt (Straßenausbaubeitrag) und ein von Herrn M. (dem Vater der Antragstellerin zu 1.) 2001 zur Renovierung des Hauses erhaltenes Darlehen i.H.v. 6.200,00 EUR sowie ein bei der Sparkasse B. bestehendes Darlehen i.H.v. 1.726,61 EUR getilgt. Von der Erbschaft sei nichts übrig. Sie legten Kontoauszüge vor, aus denen sich die entsprechenden Abbuchungen ergaben. Mit Bescheid vom 24. November 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung an die Antragsteller ab. Sie seien nicht hilfebedürftig. Die Erbschaft sei als Einkommen zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2010 zurück. Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 in der Fassung des negativen Zugunstenbescheides vom 15. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin einen erneuten Leistungsantrag der Antragsteller vom 19. Januar 2010 ab. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen alle Widerspruchsbescheide hatten die Antragsteller Klage beim Sozialgericht Dessau-Rosslau erhoben. Am 30. März 2010 haben sie beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II zu gewähren. Die offenen Verbindlichkeiten seien in gutem Glauben ausgeglichen worden. Aufgrund des Alters dieser Verbindlichkeiten seien sie von der Vorrangigkeit der Ansprüche ausgegangen. Sie seien nicht in der Lage, ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Angaben und die Höhe der Ausgaben haben die Antragsteller an Eides statt versichert. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für das Haus haben sie für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt beziffert:
Wasser: April bis August: je 20,00 EUR
Abwasser: April, Juni und August: je 26,00 EUR
Abfall: April und Juli: je 58,50 EUR
Grundsteuer: Mai und August: je 19,80 EUR
Schornsteinfeger: Mai: 22,00 EUR
Die Abschläge für die Abwassergebühren betragen zwar nach der Abrechnung des Abwasserzweckverbandes vom 9. Februar 2010 52,00 EUR. Die Antragsteller aber haben nur 26,00 EUR gezahlt und auf der Abrechnung vermerkt, dies sei so vereinbart. Heizkosten sind nicht entstanden. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Antragsteller einen mit Herrn M. unter dem 20. Februar 2003 geschlossenen Darlehensvertrag vorgelegt. Im Erörterungstermin vom 3. Mai 2010 haben sie zum Datum des Vertrages ausgeführt, er sei bereits 2001 geschlossen worden. Sie hätten die Originalurkunde zunächst nicht gefunden. Sie sei unleserlich gewesen, so dass sie sie neu abgeschrieben hätten. Dabei sei wohl das Datum verwechselt worden. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern vorläufig 650,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2010, längstens jedoch bis zur Entscheidung der Hauptsache, zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen eines Anordnungsanspruches könne nicht abschließend beurteilt werden, so dass den Antragstellern im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung Leistungen vorläufig zu gewähren gewesen seien. Die Antragsteller seien wohl hilfebedürftig. Zwar seien die geerbten 10.000,00 EUR als Einkommen anzurechnen. Es bleibe auch offen, ob der Antragsteller zu 2. tatsächlich 6.200,00 EUR mit Rechtsgrund an Herrn M. gezahlt habe. Hieran bestünden nach derzeitiger Sachlage Zweifel. Das Geld sei jedoch nachweislich an den Vater der Antragstellerin zu 1. überwiesen worden. Unklar sei jedenfalls, ob eine Rückforderung des gezahlten Betrages umgehend durchsetzbar sei. Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsteller unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von 650,00 EUR benötigten, um ihren Bedarf zu decken. Gegen den ihr am 21. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18. Juni 2010 Beschwerde eingelegt. Die vom Sozialgericht austenorierte Zahlungsverpflichtung sei aufzuheben. Bei der Anrechnung des Einkommens sei nicht auf den tatsächlichen Verbrauch der Erbschaft abzustellen. Es käme hier allenfalls eine darlehensweise Gewährung von Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Dies sei durch monatliche Aufrechnung von bis zu 10% der Regelleistung monatlich von den Antragstellern zu tilgen. So halte sie eine monatliche Tilgung von 50,00 EUR nach Ablauf des Anrechnungszeitraumes für angemessen. Weiter gehende Leistungen seien ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts den Antragstellern für den Zeitraum vom April bis August 2010 monatliche Leistungen i.H.v. 650,00 EUR bewilligt. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abzulehnen, hilfsweise den Beschluss abzuändern, soweit sie zur Bewilligung von vorläufigen Leistungen als Zuschuss verpflichtet worden ist. Die Antragsteller haben Gelegenheit erhalten, sich zur Beschwerde zu äußern, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die vom Sozialgericht zu Lasten der Antragsgegnerin austenorierte vorläufige Leistungsverpflichtung übersteigt den Wert der Beschwer nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht zur Gewährung von vorläufigen Leistungen an die Antragsteller verpflichtet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Die Antragsteller sind nach der gebotenen summarischen Prüfung wohl nicht in der Lage, aus eigenen Mittel ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie haben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und Kopien von Kontoauszügen glaubhaft gemacht, die ihnen zugeflossene Erbschaft bis auf einen Betrag von 568,60 EUR ausgegeben zu haben. Zum 28. Januar 2010 verfügten sie noch über ein Guthaben auf dem Girokonto von 11,22 EUR.
2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf eine Gewährung von Leistungen i.H.v. 629,00 EUR/Monat glaubhaft gemacht. a. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie waren auch hilfebedürftig. b. Der nach den Regelungen des SGB II zu berechnende Bedarf der Antragsteller beträgt nach summarischer Prüfung im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 629,00 EUR/Monat. Nach § 20 Abs. 3 SGB II haben die Antragsteller einen Anspruch auf eine Regelleistung i.H.v. 90% der für einen Alleinstehenden nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR, mithin auf 323,10 EUR/Person. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Durchschnittlich hatten die Antragsteller zu berücksichtigende Aufwendungen für ihr Eigenheim i.H.v. 71,32 EUR/Monat. Davon entfallen auf die Antragsteller 2/3 der Kosten, mithin 47,55 EUR/Monat. Sie wohnen mit ihrem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. Die KdU sind somit kopfteilig aufzuteilen. Der Senat verzichtet in der Beschwerdeinstanz auf eine monatsgenaue Betrachtung der Kosten. Der Zeitraum, der hier zur Entscheidung steht, ist bereits abgelaufen; die Antragsgegnerin hat die Zahlungsverpflichtungen den Antragstellern gegenüber erfüllt. c. Auf diesen Bedarf ist der dem Antragsteller zu 2. am 9. Oktober 2009 auf dem Girokonto gutgeschriebene Erbschaftsbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR als Einkommen anzurechnen. Der Antragsteller zu 2. erbte im April 2009 ¼ des Nachlasses seiner Mutter. Die Erbschaft ging mit dem Tod der Erblasserin unmittelbar und von selbst auf den Antragsteller zu 2. als Erbe zu 1/4 kraft Gesetzes nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 43/07 R, Rn. 26, Juris). Diese Erbschaft ist nach der rechtlichen Bewertung des Senats auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h., es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 juris). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung ist hier weder vorgetragen noch aus der testamentarischen Verfügung der Erblasserin ersichtlich. Mit der Erzielung des Einkommens aus der Erbschaft verbundene notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Einkommen i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR war nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Alg II-V von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zufloss. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Ziel des Gesetzgebers war es, zu verhindern, dass die allein durch den Bezug von SGB II-Leistungen pflichtversicherten Hilfebedürftigen nach § 5 Abs. 2a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durch die Aufteilung von Einmalzahlungen aus dem Leistungsbezug ausscheiden und gezwungen sind, selbst eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, Rn. 35 Juris). Unter Berücksichtigung des monatlichen Bedarfs der Antragsteller wäre hier mithin von der Antragsgegnerin ein Verteilzeitraum von über zwölf Monaten in Betracht zu ziehen gewesen, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat. Das hätte sicher gestellt, dass die Anragsteller weiterhin gesetzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen wären. Die Verbindlichkeiten, die die Antragsteller getilgt haben, sind von ihrem Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist allein in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II vorgesehen. Ein solcher Fall der Tilgung titulierter Unterhaltsverpflichtungen liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Anrechnung privater Verbindlichkeiten getroffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drs. 15/1516 S. 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, 5 C 114/81, Rn. 11, Juris). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Diese Rechtsprechung ist vom BSG fortgeführt worden. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21; beide zitiert nach Juris). Der Einkommensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verfügung hatten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies betrifft die Frage der Notwendigkeit der Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin (s. unten), berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Erbschaft dem Grunde nach. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Rückführung des von Herrn M. gewährten Darlehens i.H.v. 6.200,00 EUR mit Rechtsgrund erfolgte. Es ist vom Gesamteinkommen nicht in Abzug zu bringen. d. Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als Darlehen zu gewähren. Sie haben hinreichend glaubhaft gemacht, aus der Erbschaft keinen Betrag mehr zur Verfügung zu haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einen konkreten unabweisbaren monatlichen Bedarf haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat eine monatliche Regelleistung an die Antragsteller i.H.v. 581,58 EUR (90% von 646,20 EUR) als angemessen an. Zu berücksichtigen war zum einen, dass den Antragstellern wohl keine eigenen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zum anderen war zu beachten, dass die Rechtslage zur Anrechnung der zugeflossenen Erbschaft als Einkommen eindeutig erscheint. Der Gesetzgeber geht zudem im Rahmen einer Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II selbst davon aus, dass 90% der Regelleistungen für die Zeit der Rückzahlung eines seitens des Leistungsträgers gewährten Darlehens, mithin für einen im Allgemeinen unbestimmten Zeitraum, das Existenzminimum eines Hilfeempfängers sicherstellen. Zuzüglich zu den monatlich hinzuzurechnenden KdU i.H.v. durchschnittlich 47,55 EUR/Monat ergibt sich ein unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II unabweisbarer Bedarf der Antragsteller von 629,00 EUR. Dieser Betrag ist zumindest in Höhe von 1,00 EUR als Zuschuss zu übernehmen, im Übrigen als Darlehen. Folge der oben beschriebenen Anrechnung der Erbschaft auf einen länger als zwölf Monate währenden Zeitraum wäre ein verbleibender Leistungsanspruch der Antragsteller auf Zahlung eines Zuschusses, damit durch das anzurechnende Einkommen ihre Hilfebedürftigkeit nicht vollständig beseitigt würde. Haben die Hilfebedürftigen das Einkommen bereits verbraucht, kommt - wie oben bereits ausgeführt - zur Überwindung dieser Notlage die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Das führt zur Aufteilung der monatlichen Leistungen in einen Zuschuss und ein Darlehen. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund für angemessen, wenn die Antragsgegnerin den Antragstellern 1,00 EUR als Zuschuss und 628,00 EUR als Darlehen zahlt. Der Senat sieht sich außer Stande, selbst eine Neuberechnung der Einkommensanrechnung bezogen auf einen längeren Verteilzeitraum in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmen. Die Festlegung des Verteilzeitraumes steht grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin. Der Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V, eine Versicherungspflichtigkeit zu erhalten, wird auch erreicht, wenn die Antragsgegnerin 1,00 EUR als Zuschuss an die Antragsteller zahlt. Dies führt auch nicht zu einer rechtswidrigen Belastung der Antragsgegnerin. Nach den o.g. Ausführungen steht den Antragstellern wegen des anzurechnenden Einkommens nur eine Darlehensleistung zu. Unter Beachtung eines längeren Verteilzeitraums verbleibt ein Leistungsanspruch als Zuschuss, dessen Höhe in jedem Fall über 1,00 EUR liegt. Mit diesem Ergebnis wird somit zum einen dem gesetzgeberischen Willen der Anrechnung des Einkommens auch bei dessen vorherigem Verbrauch als auch dem Willen hinsichtlich der Pflichtversicherung des Hilfebedürftigen Rechnung getragen. Eine sofortige Rückzahlung dieses Darlehens in Form der Aufrechnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II) hat der Senat hier bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten nur 90% der ihnen nach § 20 Abs. 3 SGB II zustehenden Regelleistungen. In dieser Leistungshöhe ist eine ansonsten von der Antragsgegnerin zu bestimmende Rückzahlung des Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II bereits berücksichtigt. 3. Soweit die Antragsgegnerin vom Sozialgericht verpflichtet worden ist, den Antragstellern über 629,00 EUR/Monat hinausgehende Leistungen zu erbringen, war ihre Beschwerde folglich erfolgreich, im Übrigen unterlag sie aus den o.g. Gründen der Zurückweisung.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Entsprechend des Anteils der Beteiligten am Obsiegen bez. Unterliegen waren die Kosten entsprechend zu quoteln.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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