Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 590/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 148/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden Kläger) beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2010 und die Durchführung des Berufungsverfahrens.
In der Sache begehrt er unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 2. Februar 2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 deren Verurteilung zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Aufwendungen im Wege eines Schadenersatzes.
Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten. In seinem Erstantrag vom 10. März 2005 vermerkte die Beklagte, der Kläger verfüge über kein eigenes Konto. In einer Veränderungsmitteilung vom 9. Mai 2005 gab der Kläger an, die Leistungen sollten auf das Konto seines Mitbewohners, Herr S., überwiesen werden.
Die Beklagte fertigte am 18. Mai 2005 für die Leistungen ab 1. Juni 2005 einen entsprechenden Änderungsbescheid und überwies sie auf das angegebene Konto. Ausweislich eines in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerks hat Herr S. am 30. Juni 2005 bei Frau K. , einer Mitarbeiterin der Beklagten, angerufen und mitgeteilt, er sei mit einer Überweisung der Leistungen für den Kläger auf sein Konto nicht einverstanden. Für Juli 2005 werde er die Zahlungen zurücküberweisen und sie nicht an den Kläger auszahlen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 informierte die Beklagte den Kläger über die Weigerung des Herrn S, seine Leistungen auf seinem Konto entgegenzunehmen und kündigte an, ab 1. August 2005 die Leistungen mittels eines Schecks auszuzahlen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2005. Diese Vorgehensweise sei für ihn mit zusätzlichen Kosten (Scheckeinlösung, Fahrten zur Bank) verbunden. Er bat darum, es bei der bisherigen Auszahlungsweise zu belassen, zumal er zu keinem Zeitpunkt um eine Abänderung gebeten habe. In seinem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gab er unter dem 2. Oktober 2005 als Konto, auf das die Leistungen überwiesen werden sollten, wiederum das des Herrn S. an. Auf eine Erinnerung des Klägers hinsichtlich der Entscheidung über seinen Widerspruch vom 15. Juli 2005 teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 8. und 14. Dezember 2005 mit, dass einer Auszahlung auf das von Herrn S. geführte Konto grundsätzlich nichts im Wege stehe. Da es aber in der Vergangenheit bereits zu Schwierigkeiten gekommen sei, bitte sie um Übersendung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Kontoinhabers. Diese sollte beinhalten, dass Herr S. keine Einwendungen gegen die Überweisung der Leistungen des Klägers auf sein Konto habe und das Geld an diesen auszahlen werde. Ebenso werde eine schriftliche Erklärung des Klägers benötigt, dass dieser mit der Erbringung der Leistung auf das Konto des Herrn S. die ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeit als erfüllt betrachte.
Unter dem 8. Dezember 2005 bestritt Herr S. , dass es jemals Schwierigkeiten gegeben habe. Er habe sein Einverständnis zur Nutzung seines Kontos nie entzogen und habe auch weiterhin nichts dagegen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 beantragte der Kläger von der Beklagten die Übernahme des erhöhten finanziellen Aufwandes, der ihm durch ihre Weigerung, die Leistungen auf das Konto des Herrn S. zu überwiesen, entstanden sei. Er bezifferte ihn auf 186,68 EUR. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 als unbegründet zurück. Am 2. Juni 2006 hat er vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und sein Begehren des Erhalts einer Aufwandsentschädigung weiter verfolgt. Bereits nachdem er das Schreiben vom 13. Juli 2005 erhalten habe, habe es ein Gespräch zwischen ihm, Herrn S. und einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B. , gegeben. Eine schriftliche Bestätigung des Herrn S. , die diese mit Schreiben vom Dezember 2005 gefordert habe, hätte von diesem bereits anlässlich dieses Gesprächs abgefordert werden können. Die Beklagte habe die Mehraufwendungen des Klägers letztlich verschuldet. Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin vom 26. Oktober 2009 sowohl Frau K. als auch Herrn S. als Zeugen vernommen. Während die Zeugin K. den Widerruf der Genehmigung der Nutzung des Kontos des Herrn S. durch den Kläger bestätigte, bestritt der Zeuge S., dies jemals gesagt zu haben. In seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme hat der Kläger die Einvernahme der Frau B. als Zeugin beantragt. Er sei sich 100%-ig sicher, im Gespräch mit ihr im August 2005 die ausdrückliche Erklärung abgegeben zu haben, dass seine Leistungen auf das Konto des Herrn S. überwiesen werden könnten. Zudem habe er bereits in seiner Anhörung zum Bescheid vom 13. Juli 2005 erklärt, dass er die weitergehende Zahlung seiner Leistungen auf das Konto des Herrn S. wünsche und dieser damit auch einverstanden sei.
Auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte treffe an den Mehraufwendungen des Klägers kein Verschulden. Soweit sich dieser auf ein Gespräch mit Frau B. berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten nicht die Durchführung dieses behaupteten Gesprächs ergebe. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2010 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Rechtssache habe zum einen grundsätzliche Bedeutung. So sei nicht abschließend geklärt, ob es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handele, aus welchem Schadenersatzansprüche resultieren können. Der Kläger sei berechtigt gewesen, von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II zu verlangen. Diese habe ihre Pflichten verletzt, indem sie die Leistungen nicht weisungsgemäß auf das Konto des Herrn S. überwiesen habe. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu klären, ob die Beklagte mit befreiender Wirkung das Geld auf das Konto eines Dritten zahlen konnte. Nach Auffassung des Klägers hätte sie dies tun können, was das Sozialgericht jedoch nicht genügend beachtet habe. Es habe auch im Rahmen der Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht hinreichend gewürdigt, dass sowohl der Kläger als auch seine Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren auch schon vor Erlass des Bescheides vom 13. Juli 2005 die Beklagte um die Auszahlung der Leistungen auf das Konto des Herrn S. ersucht haben. Das Urteil leide zudem an einem Verfahrensmangel. So habe das Sozialgericht trotz entsprechenden Angebotes und Drängens des Klägers Frau B. nicht als Zeugin vernommen. Wenn diese wahrheitsgemäß ausgesagt hätte, hätte sie die gemeinsame Erklärung des Klägers und des Herrn S. in einem Gespräch vor dem 13. Juli 2005 zur Auszahlung der SGB II-Leistungen bestätigt. Der Erlass des Bescheides vom 13. Juli 2005 sei dann nicht mehr zu rechtfertigen und ein Verschulden der Beklagten offen zu Tage getreten.
Der Kläger beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2010 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nichtzulassungsgründe seien nicht erkennbar. Die unterlassene Vernehmung von Frau B. als Zeugin habe keine Bedeutung für den Rechtsfall. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenstand sind die dem Kläger entstandenen Mehraufwendungen i.H.v. 186,68 EUR. Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 24. Februar 2010 zu Recht nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Kläger hat trotz Nachfrage keine Rechtsfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Soweit er die Frage aufwirft, ob die Beklagte von den in seinem Leistungsantrag enthaltenen Angaben zur Form der Leistungserbringung abweichen durfte, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung. Nach § 42 SGB II, § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) sollen Geldleistungen auf die im Antrag angegebenen inländischen Konten überwiesen werden.
Ob die Beklagte vorliegend gegen diese Vorschriften verstoßen hat, ist durch einfache Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Normen zu ermitteln. Allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht. Ebenso hat die Frage, ob es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handelt, aus welchem Schadenersatzansprüche hergeleitet werden können, keine grundsätzliche Bedeutung. Es gibt verschiedene Arten von Verwaltungsverhältnissen, die überwiegend durch ein Über Unterordnungs-Verhältnis geprägt sind. "Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse" werden angenommen bei spezifischen Beziehungen zwischen Bürger und Staat mit schuldrechtsähnlichem Charakter. Auf sie sind wegen der vertragsartigen Beziehung im Gleichordnungsverhältnis die schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die der Leistungsstörung anwendbar (vgl. nur grundlegend Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 8, Rn. 21 a.E., BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, III ZR 250/95, Rn. 9 Juris). Hauptanwendungsfall ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (§ 61 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Ein solches Gleichordnungsverhältnis liegt hier nicht vor. Es handelt sich um ein vermögensbezogenes Verwaltungsrechtsverhältnis auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts, das durch ein Über-Unterordnungs-Verhältnis geprägt ist, was das Vorgehen mittels Verwaltungsakt belegt.
Soweit der Kläger rügt, das Sozialgericht habe nicht genügend beachtet, dass die Beklagte durch Überweisung auf das Konto des Herrn S. schuldbefreiend an den Kläger hätte die SGB II-Leistungen zahlen können, ergibt sich daraus ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Bewertung des Verschuldensgrades eine andere Rechtsauffassung als das Sozialgericht vertritt. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn. 30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31).
Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen. Der Kläger rügt, das Sozialgericht habe es trotz ausdrücklichen Antrags unterlassen, Frau B. als Zeugin zu vernehmen. Er hat jedoch seinen Beweisantrag bis zu den Schlussanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 nicht aufrecht erhalten. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag - wie hier - in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht verfahrensfehlerhaft übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zur Entscheidung des Sozialgerichts nicht weiterverfolgt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 20. September 2007, B 5a/5 R 262/07 B, Rn. 7, Juris). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine rechtskundig vertretene Partei den Beweisantrag nicht nochmals in der mündlichen Verhandlung stellt oder wiederholt und auch nicht einmal eine Bezugnahme darauf ausdrücklich zu Protokoll nehmen lässt (vgl. BSG, Beschluss vom 2. September 2009, B 6 KA 14/09 B, Rn. 27, Juris).
Der anwaltlich vertretene Kläger konnte bereits aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen, dass das Sozialgericht Frau B. nicht als Zeugin geladen hatte. Es ging erkennbar davon aus, die Beweisaufnahme sei nicht erforderlich. In dieser Situation hätte es mithin der Wiederholung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurft um deutlich zu machen, dass daran festgehalten werde. Der Umstand, dass mit Schriftsätzen vom 18. und 22. Februar 2010 die unterbliebne Zeugenvernehmung gerügt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es hätte dem Kläger oblegen, spätestens nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts über Zweifel an der Schadenshöhe und einer fraglichen Anspruchsgrundlage den Beweisantrag ausdrücklich zu wiederholen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden Kläger) beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2010 und die Durchführung des Berufungsverfahrens.
In der Sache begehrt er unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 2. Februar 2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 deren Verurteilung zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Aufwendungen im Wege eines Schadenersatzes.
Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten. In seinem Erstantrag vom 10. März 2005 vermerkte die Beklagte, der Kläger verfüge über kein eigenes Konto. In einer Veränderungsmitteilung vom 9. Mai 2005 gab der Kläger an, die Leistungen sollten auf das Konto seines Mitbewohners, Herr S., überwiesen werden.
Die Beklagte fertigte am 18. Mai 2005 für die Leistungen ab 1. Juni 2005 einen entsprechenden Änderungsbescheid und überwies sie auf das angegebene Konto. Ausweislich eines in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerks hat Herr S. am 30. Juni 2005 bei Frau K. , einer Mitarbeiterin der Beklagten, angerufen und mitgeteilt, er sei mit einer Überweisung der Leistungen für den Kläger auf sein Konto nicht einverstanden. Für Juli 2005 werde er die Zahlungen zurücküberweisen und sie nicht an den Kläger auszahlen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 informierte die Beklagte den Kläger über die Weigerung des Herrn S, seine Leistungen auf seinem Konto entgegenzunehmen und kündigte an, ab 1. August 2005 die Leistungen mittels eines Schecks auszuzahlen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2005. Diese Vorgehensweise sei für ihn mit zusätzlichen Kosten (Scheckeinlösung, Fahrten zur Bank) verbunden. Er bat darum, es bei der bisherigen Auszahlungsweise zu belassen, zumal er zu keinem Zeitpunkt um eine Abänderung gebeten habe. In seinem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gab er unter dem 2. Oktober 2005 als Konto, auf das die Leistungen überwiesen werden sollten, wiederum das des Herrn S. an. Auf eine Erinnerung des Klägers hinsichtlich der Entscheidung über seinen Widerspruch vom 15. Juli 2005 teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 8. und 14. Dezember 2005 mit, dass einer Auszahlung auf das von Herrn S. geführte Konto grundsätzlich nichts im Wege stehe. Da es aber in der Vergangenheit bereits zu Schwierigkeiten gekommen sei, bitte sie um Übersendung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Kontoinhabers. Diese sollte beinhalten, dass Herr S. keine Einwendungen gegen die Überweisung der Leistungen des Klägers auf sein Konto habe und das Geld an diesen auszahlen werde. Ebenso werde eine schriftliche Erklärung des Klägers benötigt, dass dieser mit der Erbringung der Leistung auf das Konto des Herrn S. die ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeit als erfüllt betrachte.
Unter dem 8. Dezember 2005 bestritt Herr S. , dass es jemals Schwierigkeiten gegeben habe. Er habe sein Einverständnis zur Nutzung seines Kontos nie entzogen und habe auch weiterhin nichts dagegen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 beantragte der Kläger von der Beklagten die Übernahme des erhöhten finanziellen Aufwandes, der ihm durch ihre Weigerung, die Leistungen auf das Konto des Herrn S. zu überwiesen, entstanden sei. Er bezifferte ihn auf 186,68 EUR. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 als unbegründet zurück. Am 2. Juni 2006 hat er vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und sein Begehren des Erhalts einer Aufwandsentschädigung weiter verfolgt. Bereits nachdem er das Schreiben vom 13. Juli 2005 erhalten habe, habe es ein Gespräch zwischen ihm, Herrn S. und einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B. , gegeben. Eine schriftliche Bestätigung des Herrn S. , die diese mit Schreiben vom Dezember 2005 gefordert habe, hätte von diesem bereits anlässlich dieses Gesprächs abgefordert werden können. Die Beklagte habe die Mehraufwendungen des Klägers letztlich verschuldet. Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin vom 26. Oktober 2009 sowohl Frau K. als auch Herrn S. als Zeugen vernommen. Während die Zeugin K. den Widerruf der Genehmigung der Nutzung des Kontos des Herrn S. durch den Kläger bestätigte, bestritt der Zeuge S., dies jemals gesagt zu haben. In seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme hat der Kläger die Einvernahme der Frau B. als Zeugin beantragt. Er sei sich 100%-ig sicher, im Gespräch mit ihr im August 2005 die ausdrückliche Erklärung abgegeben zu haben, dass seine Leistungen auf das Konto des Herrn S. überwiesen werden könnten. Zudem habe er bereits in seiner Anhörung zum Bescheid vom 13. Juli 2005 erklärt, dass er die weitergehende Zahlung seiner Leistungen auf das Konto des Herrn S. wünsche und dieser damit auch einverstanden sei.
Auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte treffe an den Mehraufwendungen des Klägers kein Verschulden. Soweit sich dieser auf ein Gespräch mit Frau B. berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten nicht die Durchführung dieses behaupteten Gesprächs ergebe. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2010 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Rechtssache habe zum einen grundsätzliche Bedeutung. So sei nicht abschließend geklärt, ob es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handele, aus welchem Schadenersatzansprüche resultieren können. Der Kläger sei berechtigt gewesen, von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II zu verlangen. Diese habe ihre Pflichten verletzt, indem sie die Leistungen nicht weisungsgemäß auf das Konto des Herrn S. überwiesen habe. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu klären, ob die Beklagte mit befreiender Wirkung das Geld auf das Konto eines Dritten zahlen konnte. Nach Auffassung des Klägers hätte sie dies tun können, was das Sozialgericht jedoch nicht genügend beachtet habe. Es habe auch im Rahmen der Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht hinreichend gewürdigt, dass sowohl der Kläger als auch seine Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren auch schon vor Erlass des Bescheides vom 13. Juli 2005 die Beklagte um die Auszahlung der Leistungen auf das Konto des Herrn S. ersucht haben. Das Urteil leide zudem an einem Verfahrensmangel. So habe das Sozialgericht trotz entsprechenden Angebotes und Drängens des Klägers Frau B. nicht als Zeugin vernommen. Wenn diese wahrheitsgemäß ausgesagt hätte, hätte sie die gemeinsame Erklärung des Klägers und des Herrn S. in einem Gespräch vor dem 13. Juli 2005 zur Auszahlung der SGB II-Leistungen bestätigt. Der Erlass des Bescheides vom 13. Juli 2005 sei dann nicht mehr zu rechtfertigen und ein Verschulden der Beklagten offen zu Tage getreten.
Der Kläger beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Februar 2010 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nichtzulassungsgründe seien nicht erkennbar. Die unterlassene Vernehmung von Frau B. als Zeugin habe keine Bedeutung für den Rechtsfall. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenstand sind die dem Kläger entstandenen Mehraufwendungen i.H.v. 186,68 EUR. Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 24. Februar 2010 zu Recht nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Kläger hat trotz Nachfrage keine Rechtsfrage formuliert, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Soweit er die Frage aufwirft, ob die Beklagte von den in seinem Leistungsantrag enthaltenen Angaben zur Form der Leistungserbringung abweichen durfte, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung. Nach § 42 SGB II, § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) sollen Geldleistungen auf die im Antrag angegebenen inländischen Konten überwiesen werden.
Ob die Beklagte vorliegend gegen diese Vorschriften verstoßen hat, ist durch einfache Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diese Normen zu ermitteln. Allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht. Ebenso hat die Frage, ob es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handelt, aus welchem Schadenersatzansprüche hergeleitet werden können, keine grundsätzliche Bedeutung. Es gibt verschiedene Arten von Verwaltungsverhältnissen, die überwiegend durch ein Über Unterordnungs-Verhältnis geprägt sind. "Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse" werden angenommen bei spezifischen Beziehungen zwischen Bürger und Staat mit schuldrechtsähnlichem Charakter. Auf sie sind wegen der vertragsartigen Beziehung im Gleichordnungsverhältnis die schuldrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die der Leistungsstörung anwendbar (vgl. nur grundlegend Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 8, Rn. 21 a.E., BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, III ZR 250/95, Rn. 9 Juris). Hauptanwendungsfall ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (§ 61 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Ein solches Gleichordnungsverhältnis liegt hier nicht vor. Es handelt sich um ein vermögensbezogenes Verwaltungsrechtsverhältnis auf dem Gebiet des Sozialleistungsrechts, das durch ein Über-Unterordnungs-Verhältnis geprägt ist, was das Vorgehen mittels Verwaltungsakt belegt.
Soweit der Kläger rügt, das Sozialgericht habe nicht genügend beachtet, dass die Beklagte durch Überweisung auf das Konto des Herrn S. schuldbefreiend an den Kläger hätte die SGB II-Leistungen zahlen können, ergibt sich daraus ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Bewertung des Verschuldensgrades eine andere Rechtsauffassung als das Sozialgericht vertritt. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn. 30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31).
Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen. Der Kläger rügt, das Sozialgericht habe es trotz ausdrücklichen Antrags unterlassen, Frau B. als Zeugin zu vernehmen. Er hat jedoch seinen Beweisantrag bis zu den Schlussanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 nicht aufrecht erhalten. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag - wie hier - in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht verfahrensfehlerhaft übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zur Entscheidung des Sozialgerichts nicht weiterverfolgt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 20. September 2007, B 5a/5 R 262/07 B, Rn. 7, Juris). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine rechtskundig vertretene Partei den Beweisantrag nicht nochmals in der mündlichen Verhandlung stellt oder wiederholt und auch nicht einmal eine Bezugnahme darauf ausdrücklich zu Protokoll nehmen lässt (vgl. BSG, Beschluss vom 2. September 2009, B 6 KA 14/09 B, Rn. 27, Juris).
Der anwaltlich vertretene Kläger konnte bereits aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen, dass das Sozialgericht Frau B. nicht als Zeugin geladen hatte. Es ging erkennbar davon aus, die Beweisaufnahme sei nicht erforderlich. In dieser Situation hätte es mithin der Wiederholung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurft um deutlich zu machen, dass daran festgehalten werde. Der Umstand, dass mit Schriftsätzen vom 18. und 22. Februar 2010 die unterbliebne Zeugenvernehmung gerügt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es hätte dem Kläger oblegen, spätestens nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts über Zweifel an der Schadenshöhe und einer fraglichen Anspruchsgrundlage den Beweisantrag ausdrücklich zu wiederholen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.
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