L 5 AS 30/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 296/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 30/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2006 und 17. April 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 13. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005, vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Juli 2005, vom 25. August 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Februar 2006 sowie vom 7. März 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. März und 26. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2006 und des Änderungsbescheids vom 21. September 2006 werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) weitere Leistungen in Höhe von 8,65 EUR für den Monat März 2005, je 28,62 EUR für die Monate April bis Juli 2005, 29,49 EUR für den Monat August 2005, 41,99 EUR für den Monat Oktober 2005, je 17,45 EUR für die Monate Februar und März 2006 sowie je 9,17 EUR für die Monate Juli bis September 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006, bzw. die Klägerin zu 2) bis zum 30. September 2006.

Der am ... 1943 geborene Kläger zu 1) hatte bis zum 17. Oktober 1998 Arbeitslosengeld und danach Alhi bezogen. Im Oktober 2002 hatte er eine Erklärung nach § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) abgegeben und bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Alhi unter erleichterten Voraussetzungen bezogen. Zuletzt hatte ihm das Arbeitsamt M., Geschäftsstelle Sch., mit Bescheid vom 1. Juni 2004 für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 Alhi iHv 208,74 EUR wöchentlich (29,82 EUR täglich) bewilligt.

Seine am ... 1953 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), hatte bis zum 15. Oktober 2003 Arbeitslosengeld zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 238,56 EUR (34,08 EUR täglich) und danach ebenfalls Alhi bezogen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2004 wurden ihr in dem Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 wöchentliche Leistungen iHv 204,96 EUR (29,28 EUR täglich) bewilligt.

Die Kläger bewohnten – bis zum 30. September 2005 gemeinsam mit ihrem am 25. September 1980 geborenen Sohn R. , der an der Otto-von-Guericke-Universität M. studierte und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog – eine 68,64 qm große 3-Raum-Wohnung in Sch ... Für diese fielen von Januar 2005 bis einschließlich September 2005 monatliche Gesamtkosten iHv 379,76 EUR (240,73 EUR Nutzungsgebühr, Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 25,75 EUR, für Wasser iHv 22,00 EUR, für Abwasser iHv 26,00 EUR, für Heizung einschließlich Warmwasserbereitung iHv 55,00 EUR und für Abfall iHv 10,28 EUR) an. Im Februar 2005 wurde ein Guthaben iHv 18,81 aus der Stromverbrauchsabrechnung für das Jahr 2004 auf das Konto der Kläger überwiesen. Ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 iHv 2,60 EUR verrechnete die Vermieterin im Monat August 2005 auf die zu zahlende Nutzungsgebühr. Ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung der Stadtwerke Sch. für das Jahr 2004 iHv 175,92 EUR wurde im September 2005 an die Kläger überwiesen. Ab Oktober 2005 erhöhten sich die Gesamtkosten der Unterkunft (KdU) auf 381,73 EUR (Erhöhung der Nutzungsgebühr um 11,97 EUR auf 252,70 EUR; geänderte Vorauszahlungen für Wasser 21,00 EUR, für Abwasser 25,00 EUR, Heizung 47,00 EUR). Ab Januar 2006 betrugen die KdU insgesamt 378,00 EUR (Verringerung der Abfallgebühren auf 6,55 EUR monatlich).

Am 12. Oktober 2004 stellten die Kläger einen Leistungsantrag nach dem SGB II und erklärten, an monatlichem Einkommen bezögen sie Alhi sowie der Kläger zu 1) Kindergeld iHv 308,00 EUR. Der Sohn R. erklärte unter dem 7. Oktober 2004 schriftlich, dass er seine Eltern bei der Haushaltsführung nicht finanziell unterstütze. Die Kläger besaßen einen sieben Jahre alten Opel Vectra, der einen geschätzten Wert von 4.616,00 EUR hatte. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung wandte der Kläger zu 1) als Versicherungsnehmer im Jahr 2005 einen Betrag iHv 232,22 EUR (monatlich 19,35 EUR) und im Jahr 2006 einen Betrag iHv 249,10 EUR (monatlich 20,76 EUR) auf.

Der Kläger zu 1) verfügte nach seinen Angaben bei Antragstellung über Bundesschatzbriefe zu einem Wert iHv 11.759,71 EUR. Die Klägerin zu 2) besaß Sparkassenbriefe über 2.556,00 EUR und 2.580,00 EUR; weiterhin verfügte sie über eine private Rentenversicherung mit einen Rückkaufswert iHv 3.128,17 EUR.

Mit Bescheid vom 13. (Bescheiddatum in der Verwaltungsakte) bzw. 15. November 2004 (Datum der Ausfertigung für die Kläger) bewilligte die BA, Agentur für Arbeit Sch., den Klägern als Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 (Bewilligungszeitraum a) SGB II-Leistungen iHv insgesamt 987,68 EUR/Monat (Kläger zu 1) 482,33 EUR, Klägerin zu 2) 505,35 EUR). Dabei ging sie von einem Regelleistungsbedarf iHv 298,00 EUR pro Person und von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 368,68 EUR aus, die sie auf die beiden Kläger aufteilte. Ferner berücksichtigte sie für die Klägerin zu 2) einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II iHv 23,00 EUR.

Dagegen legte der Kläger zu 1) am 6. Dezember 2004 Widerspruch ein. Er verwies auf einen bei der BA bereits anhängigen Widerspruch wegen der Fortzahlung der Alhi. Er habe mit der BA eine rechtsgültige Vereinbarung über die Inanspruchnahme des § 428 SGB III. Gegenstand dieser Vereinbarung sei sein frühestmöglicher abschlagsfreier Renteneintritt und eine Zahlung der Alhi in voller Höhe bis zu diesem Zeitpunkt. Sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Vereinbarung sei geschützt. Er erwarte daher die Weiterzahlung der bisherigen Alhi iHv 29,82 EUR täglich bzw. die Zahlung anderer Sozialleistungen in derselben Höhe. Es sei ungerecht, dass durch das SGB II Arbeitslose, die trotz intensiver Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz finden könnten, Sozialhilfeempfängern gleichgestellt würden. Die festgelegte Regelleistung sei zu niedrig und die unterschiedliche Höhe derselben in Ost und West unvertretbar. Ihr "neuer Leistungsanspruch" sei um fast 50% geringer als die früheren Alhi-Leistungen.

Am 8. März 2005 stellten die Kläger einen Fortzahlungsantrag. Dabei legten sie eine Mitteilung der Familienkasse M. der BA vom 21. Februar 2005 vor, nach der die Kindergeldanspruch für den im Jahr 1977 geborenen Sohn Ch. mit Ablauf des Februars 2005 ende.

Mit Bescheid vom 31. März 2005 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2005 (b) Leistungen in einer Gesamthöhe von 740,63 EUR/Monat. Er berücksichtigte nunmehr einen Zuschlag iHv 22,00 EUR für die Klägerin zu 2), zwei Drittel der KdU wegen des Kostenanteils des Sohns und zog von den Heizkosten 18 % als Anteil für die Wassererwärmung ab. Vom festgestellten Gesamtbedarf iHv 864,63 EUR zog er das vom Kläger zu 1) bezogene Kindergeld iHv 154,00 EUR ab, welches er um die Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR bereinigte.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 5. April 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. Die Leistungen für KdU seien zu gering. Der im Haushalt lebende Sohn beteilige sich nicht an den KdU. Das Kindergeld könne nicht als Einkommen angerechnet werden, denn es werde an den Sohn weitergeleitet. Beigefügt war eine Erklärung des Sohns R. vom 3. April 2005, er unterstütze seine Eltern bei der Haushaltsführung nicht finanziell und erhalte das Kindergeld iHv 154,00 EUR monatlich ausgezahlt. Weiter legte der Kläger zu 1) ein Schreiben der Familienkasse der BA vom 6. April 2005 vor, in dem sein Kindergeldbezug für den Sohn R. im Zeitraum von Januar bis März 2005 bestätigt wird. Ab April 2005 werde das Kindergeld für R. auf dessen Konto überwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 2004 zurück. Der Leistungsanspruch bestehe nur iHv 903,36 EUR monatlich. Da ein höherer Betrag bewilligt und ausgezahlt worden sei, seien die Kläger durch den Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die KdU seien kopfteilig, d.h. zu zwei Dritteln, zu berücksichtigen. Das Kindergeld sei wegen der Weiterleitung an die Söhne nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es ergebe sich pro Person ein Bedarf iHv 421,68 EUR. Hinzu komme für die Klägerin zu 2) ein Zuschlag nach 24 SGB II iHv 60,00 EUR. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf eine Gewährung von Leistungen iH der früheren Alhi.

Dagegen hat der Kläger zu 1) am 4. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben (Az.: S 27 AS 296/05). Am selben Tag hat auch die Klägerin zu 2) Klage erhoben (Az.: S 27 AS 302/05).

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2005 hat der Beklagte den Klägern für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2005 Leistungen iHv 906,76 EUR/Monat (Kläger zu 1) 421,38 EUR, Klägerin zu 2) 485,38 EUR) bewilligt und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dabei hat er die KdU-Berechnung korrigiert und das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Zuschlag nach § 24 SGB II betrug 64,00 EUR.

Dagegen hat (nur) der Kläger zu 1) am 19. Juli 2005 beim dem SG Klage erhoben (Az.: S 27 AS 352/05).

Unter Anrechnung des Guthabens iHv 2,60 EUR aus der Betriebskostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2004 hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 für den Monat August 2005 Leistungen iHv insgesamt 905,02 EUR (420,51 EUR für den Kläger zu 1) und 484,51 EUR für die Klägerin zu 2)) bewilligt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom selben Tag hat er für den Monat September 2005 Leistungen iHv insgesamt 906,76 EUR (421,39 EUR für den Kläger zu 1) und 485,37 für die Klägerin zu 2)) bewilligt.

Gegen beide Änderungsbescheide hat der Kläger zu 1) am 25. Juli 2005 erneut Widerspruch eingelegt, mit dem er die Drittelung der KdU, die Reduzierung der Heizkosten um 18%, die fehlende Gewährung der Versicherungspauschale sowie die Nichterfüllung der durch das Arbeitsamt Sch. im Rahmen der 58er Regelung zugesicherten Leistungen gerügt hat.

Am 22. August 2005 haben die Kläger einen Fortzahlungsantrag gestellt. Beigefügt war das Schreiben der Vermieterin über die Erhöhung der Nutzungsgebühr ab 1. Oktober 2005 um 11,97 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 25. August 2005 hat der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 (c) Gesamtleistungen iHv 882,74 EUR monatlich bewilligt.

Auch gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 30. August 2005 Widerspruch eingelegt, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft haben. Dem Widerspruchsschreiben ist die Betriebskostenabrechnung der Stadtwerke Sch. vom 26. August 2005, die mit einem Guthaben iHv 175,92 EUR geschlossen hat, beigefügt gewesen.

Unter dem 10. Oktober 2005 hat der Kläger zu 1) mitgeteilt, sein Sohn sei am 30. September 2005 aus der Wohnung ausgezogen, und um Korrektur der Leistungen für KdU gebeten. Gleichzeitig hat er rückwirkend ab 1. April 2005 die Übernahme seiner Stromkosten beantragt. Die Stromversorgung gehöre zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.

Mit Änderungsbescheid vom 8. November 2005 hat der Beklagte für Leistungen Oktober 2005 iHv insgesamt 998,02 EUR (Kläger zu 1) 483,01 EUR, Klägerin zu 2) 515,01 EUR) und ab November 2005 iHv insgesamt 966,02 EUR/Monat (483,01 EUR für beide Kläger) bewilligt. Die KdU hätten sich ab 1. Oktober 2005 geändert. Weiter hat er ausgeführt, Aufwendungen für Haushaltsstrom seien Bestandteil der Regelleistung. Stromkosten würden nur bei Nachtspeicherheizungen als Heizkosten anerkannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2005 hat der Beklagte die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide vom 12. Juli 2005 (Leistungen für August und September 2005) und gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. August 2005 (Leistungen für Oktober 2005 bis März 2006) zurückgewiesen.

Dagegen hat (nur) der Kläger zu 1) am 6. Dezember 2005 beim SG Klage erhoben (Az.: S 7 AS 776/05).

Mit Schreiben vom 23. November 2005 hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger zu 1) werde ab 1. Februar 2006 Altersrente beziehen. Die Rente für den jeweiligen Monat werde am Monatsende iHv 704,47 EUR ausgezahlt.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Februar 2006 hat der Beklagte – nachdem er zunächst für Februar 2006 keine Leistungen erbracht hatte – nur noch an die Klägerin zu 2) Leistungen iHv 291,55 EUR für die Monate Februar und März 2006 bewilligt und die Altersrente iHv 191,46 EUR angerechnet. Dagegen hat diese Widerspruch eingelegt, über den seitens des Beklagten – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden ist. Da der Kläger zu 1) seit 1. Februar 2006 Altersrente beziehe, gehöre er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und könne keine Leistungen nach dem SGB II mehr erhalten. Er dürfe auch nicht wie ein Hilfebedürftiger behandelt werden. Auf ihn sei allein das Unterhaltsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar.

Mit Verbindungsbeschlüssen vom 20. Oktober 2005 und 28. März 2006 hat das SG die Verfahren S 27 AS 296/05, S 27 AS 302/05, S 7 AS 352/05 und S 7 AS 776/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung der Klagen haben die Kläger ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren vertieft. Der Kläger zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der rechtsverbindlichen Vereinbarung über die erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III einen Anspruch auf Fortzahlung von Sozialleistungen in Höhe der zuletzt gewährten Alhi (903,03 EUR/Monat) habe. Wenn der Beklagte einräume, im Vergleich zur Alhi sei es zu Einbußen gekommen, sei dies verharmlosend. Da ihr Vertrauen auf die Fortzahlung der Alhi in unveränderter Höhe schutzwürdig sei, hätte der Gesetzgeber bei Einführung des SGB II umfassende Übergangsvorschriften vorsehen müssen. Die Regelung in § 65 Abs. 5 SGB II sei unzureichend. Die Regelleistungen nach dem SGB II seien "heruntermanipuliert" und zu gering bemessen. Die Kläger haben ihr Vorbringen durch Vorlage verschiedener Gutachten und Statements sowie Zeitungsberichte untermauert.

Mit Urteil vom 28. März 2006 hat das SG die Klage auf höhere Leistungen abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Abgabe einer Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III gewähre keinen Bestandsschutz für den Bezug von Alhi-Leistungen bis zum Renteneintritt. Selbst wenn der Kläger zu 1) in der Vergangenheit eine Zusicherung zum Weiterbezug von Alhi erhalten habe, sei diese aufgrund der Aufhebung der Vorschriften über Alhi zum 1. Januar 2005 nicht mehr verbindlich. Die Rechtsänderung verletze auch nicht eigentumsgeschützte Positionen. Die gewährten Regelleistungen seien ausreichend, um das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Die Aufteilung der KdU auf drei Personen sei nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für den 18%igen Abschlag von den Heizkosten. Denn die Kosten der Wassererwärmung seien in den Regelsatzanteilen für Haushaltsenergie enthalten.

Gegen das ihnen am 4. Mai 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24. Mai 2006 Berufung (Az. L 5 AS 60/06) eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen unter Vorlage einer Aufstellung ihrer "Verluste" durch den Bezug von SGB II-Leistungen vertieft. Ihre Kritik an der Drittelung der KdU haben sie nicht aufrecht erhalten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Februar 2010 sähen sie sich in ihrer Kritik an der Regelsatzhöhe und in ihrer Klage auf höhere Leistungen bestätigt.

Nachdem das Verfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 zunächst mit dem Verfahren L 2 AL 60/06 verbunden worden war, hat der Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2010 die Verfahren wieder getrennt.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin zu 2) vom 2. März 2006 hat der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 2006 (d) monatliche Leistungen HV 291,23 EUR bewilligt. Diesen hat der Beklagte mit einem weiteren – bis auf die Benennung des Rentenversicherungsträgers – wortgleichen Bewilligungsbescheid vom 10. März 2006 geändert.

Dagegen hat die Klägerin zu 2) am 4. April 2006 Widerspruch eingelegt und erneut die Einbeziehung des Klägers zu 1) in die Bedarfsgemeinschaft gerügt. Er sei nicht hilfebedürftig iS des SGB II und dürfe als Rentner nicht berücksichtigt werden. Er könne nur dann zum Ehegattenunterhalt nach Bürgerlichem Recht herangezogen werden, wenn sein Einkommen den Selbstbehalt überschreite. Das SGB II sei in weiten Teilen verfassungswidrig, ungerecht und unsozial.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2006 hat der Beklagte den monatlichen Leistungsbetrag für die Monate Juli bis September 2006 wegen der Erhöhung der Regelleistungen auf 317,23 EUR geändert.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 hat der Beklagte für den gesamten Bewilligungszeitraum monatliche Leistungen iHv 311,83 EUR bewilligt. Dabei hat er die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1) und die Versicherungspauschale, jedoch nicht die ab 1. Juli 2006 geltende Erhöhung der Regelleistung, berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 21. September 2006 hat der Beklagte gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seinen Bewilligungsbescheid vom 10. März 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2006 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 teilweise zurückgenommen und im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 monatliche Leistungen iHv 324,83 EUR bewilligt.

Bereits am 31. August 2006 hat die Klägerin zu 2) beim SG Klage erhoben wegen der Leistungsgewährung für April bis September 2006. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

Mit Urteil vom 17. April 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zu 2) keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, könne nicht dazu führen, dass er nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei. Dies habe das BSG mehrfach bestätigt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft lebten, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Daher sei das Renteneinkommen des Ehemanns, soweit es dessen Bedarf übersteige, auf ihren Bedarf anzurechnen.

Gegen das ihr am 11. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 2) am 9. Juni 2009 Berufung eingelegt (Az.: L 5 AS 204/09).

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger beantragen, die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2006 und vom 17. April 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom - 13. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005, - 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2005, geändert durch die Bescheide vom 12. Juli 2005, - 25. August 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005, geändert durch den Bescheid vom 7. Februar 2006, sowie vom - 7. März 2006, geändert durch die Bescheide vom 10. März 2006 und 26. Juni 2006, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006, geändert durch Bescheid vom 21. September 2006, zu verurteilen, dem Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006 und der Klägerin zu 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe der jeweils bis zum 31. Dezember 2004 gewährten Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III zu zahlen; hilfsweise als Ausgleich für den Wegfall der Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2005 Kompensationszahlungen zu erbringen; weiter hilfsweise, im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Renteneinkommens des Klägers zu 1) und ohne Abzug von 18% für die Kosten der Wassererwärmung zu zahlen, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG mit der Frage vorzulegen, ob § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und im erstinstanzlichen Verfahren.

Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin hat die Kindergeldkasse M. am 4. November 2010 bestätigt, die Kindergeldzahlungen für einen Sohn seien mit Ablauf des Monats Februar 2005 eingestellt worden. Das Kindergeld für den anderen Sohn sei ab April 2005 auf ein anderes Konto überwiesen worden. Es habe sich jedoch nicht um eine Abzweigung nach § 74 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehandelt. Der Kindergeldberechtigte habe sein Wahlrecht ausgeübt, zu entscheiden, auf welches Konto die Zahlung angewiesen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Berufung ist auch statthaft.

Im ursprünglichen Verfahren L 5 AS 30/06 ist sie statthaft iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes bis zum 31. März 2008. Danach bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Hier ist ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 500,00 EUR im Streit. Die Kläger begehren für insgesamt 15 Monate höhere Leistungen nach dem SGB II; dabei übersteigt bereits die begehrte Zahlung von SGB II-Leistungen auf vormaligem Alhi-Niveau für einen Monat die Beschwerdegrenze.

Im ursprünglichen Verfahren L 5 AS 204/09 ist der seit dem 1. April 2008 gültige Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG iHv 750,00 EUR maßgeblich. Hier begehrt nur die Klägerin zu 2) höhere Leistungen nach dem SGB II. Bereits die geltend gemachte Leistungsgewährung ohne die Anrechnung der Altersrente ihres Ehemanns als Einkommen ist mit mindestens 191,46 EUR/Monat (das ist der von dem Beklagten im Bescheid vom 7. Februar 2006 angerechnete Einkommensbetrag) zu bewerten, sodass bezogen auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum der Beschwerdewertüberschritten ist.

Das SG hat im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht die Rubrumskorrektur auf beide Kläger vorgenommen. Zwar hatte der Kläger zu 1) als Verfasser der Klagen in den Verfahren S 7 AS 352/05 und S 7 AS 776/05 ausdrücklich nur sich selbst als Kläger benannt. Jedoch wird durch seine Formulierungen im Klageschriftsatz (u.a. im Antrag: "an den Kläger als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zu zahlen") deutlich, dass es ihm um die Leistungsansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, mithin auch die seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), ging, die für die Bewilligungszeiträume vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 keine eigenen Klagen erhoben hatte (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, juris). Es ging um die individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2).

Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall mehrere Bewilligungszeiträume. Aufgrund der Verbindung von Verfahren durch das SG geht es zunächst um den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 (a) Az.: S 7 AS 296/05 und S 27 AS 302/05); sodann um den Folgezeitraum, der vom 1. April 2005 bis zum 30. September 2005 lief (b) S 27 AS 352/05). Der Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 ist Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens S 27 AS 776/05 (c) gewesen. Schließlich geht es aufgrund der Verbindung durch den Senat noch um den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2006, in dem nur die Klägerin zu 2) aktiv legitimiert ist (d) Az.: S 7 AS 996/06, später: L 5 AS 204/09). Denn der Kläger zu 1) ist wegen des Bezugs von Altersrente ab 1. Februar 2006 aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II).

Die Klage der Kläger ist teilweise begründet.

Zwar stehen den Klägern keine höheren Leistungen nach dem SGB II iH der früheren Alhi-Leistungen aus Vertrauensschutzgründen zu (nachfolgend unter 2.). Auch die begehrte Freilassung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts aus dem Renteneinkommen des Klägers zu 1) bei der Berechnung der SGB II-Leistungen der Klägerin zu 2) ab dem 1. Februar 2006 ist nach den gesetzlichen Regeln des SGB II nicht möglich (vgl. Seite 24 f.). Jedoch ist die in den vorgenannten Begehren enthaltene Geltendmachung von höheren als den bisher bewilligten Leistungen nach dem SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, Az.: B 14/7b AS 30/06, RN 13, juris) in einzelnen Monaten der zugrunde liegenden Bewilligungszeiträume begründet (nachfolgend 1.).

1. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Kläger sind erwerbsfähig und im passenden Alter gewesen und haben im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.

Sie sind auch im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 hilfebedürftig gewesen. Lediglich der Kläger zu 1) ist aufgrund des Bezuges von Altersrente seit dem 1. Februar 2006 gemäß § 7 Abs. 4 2. Halbsatz SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Er ist seither nicht mehr hilfebedürftig und kann seinen Bedarf aus seinem eigenen (Renten-)Einkommen decken.

Der Hilfebedürftigkeit der Kläger steht zu Beginn des Leistungsbezugs am 1. Januar 2005 auch kein nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen entgegen. Die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 SGB II in der Fassung der Norm ab dem 1. Januar 2005 betrugen 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners sowie zusätzlich 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen als Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Es ergibt sich danach für die Klägerin zu 2) ein Freibetrag iHv 10.950,00 EUR (51 x 200 EUR + 750 EUR). Sie verfügte bei Antragstellung über ein Guthaben auf dem Girokonto von 954,00 EUR. Hinzu kamen zwei Geldanlagen mit einem Wert von 2.556,00 EUR und 2.580,00 EUR. Zusätzlich besaß sie eine private Rentenversicherung, deren Rückkaufswert im Zeitpunkt der Antragstellung 3.128,17 EUR betrug. Selbst wenn man die private Rentenversicherung als Vermögenswert berücksichtigt, übersteigt der Wert ihres Gesamtvermögens den Vermögensfreibetrag nicht.

Für den im Jahr 1943 geborenen Kläger zu 1) gilt der besondere Freibetrag der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 5 SGB II iHv 520,00 EUR pro Lebensjahr. Er gehört zu dem in 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 genannten Personenkreis, für den die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden höheren Vermögensfreibeträge fortgelten. Sein Freibetrag iHv 331.950,00 EUR (31.200 EUR + 750 EUR) ist durch sein Gesamtvermögen von 12.197,23 EUR (437,52 EUR auf dem Girokonto und 11.759,71 EUR aus einer Geldanlage) bei Antragstellung bei weitem nicht erreicht.

Zwar änderten sich mit Wirkung vom 1. August 2006 an die Vermögensfreibeträge. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II galt dann ein Grundfreibetrag iHv 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR; der Grundfreibetrag durfte für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 EUR nicht übersteigen. Ob dies bezogen auf das Vermögen der Klägerin zu 2) – denn nur sie war im August 2006 noch SGB II-Leistungsberechtigte – der Fall war, kann nach den vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Selbst wenn ihr Vermögen am 1. August 2006 ihren (geringeren) Freibetrag überstiegen haben sollte, wäre der übersteigende Wert auf den höheren Freibetrag des Klägers zu 1) anzurechnen gewesen (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 RN 41).

Der bei Erstantragstellung im Eigentum der Kläger befindliche Pkw Opel Vectra (Erstzulassung 1.1997) hatte nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen Internetrecherche einen Händlerverkaufswert von 4.616,00 EUR und gehörte damit zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Denn angemessen ist ein Kfz mit einem Wert von bis zu 7.500,00 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R, RN 16, juris).

a) Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 hat die Klägerin zu 2) im Monat März einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II.

Die Höhe der bei der Berechnung des Bedarfs anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich B. (Ost) 345,00 EUR, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90% der Regelleistung nach Abs. 2.

Die Kläger zu 1) und zu 2) bildeten als nicht dauerhaft getrennt lebende Eheleute nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie lebten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2005 bis 30. September 2006) in einer gemeinsamen Wohnung und führten einen gemeinsamen Haushalt. Für sie errechnet sich somit eine monatliche Regelleistung iHv 297,90 EUR pro Person.

Soweit die Kläger die Regelleistung nach SGB II für verfassungswidrig und zu niedrig halten, führt dies auch nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris) nicht zu einem weiteren Leistungsanspruch für den vorgenannten Zeitraum. Denn das BVerfG hat die Ermittlung der konkreten Regelsatzhöhe als intransparent und rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügend beanstandet, jedoch nicht festgestellt, ihre Höhe sei unzureichend. Insbesondere hat es ergänzende Leistungsansprüche für die Vergangenheit ausgeschlossen (a.a.O., RN 219; Beschluss vom 24. März 2010, Az.: 1 BvR 395/09, RN 6, juris).

Mehrbedarfe sind der Regelleistung nicht hinzuzurechnen. Weder sind sie von den Klägern geltend gemacht worden noch ergeben sich aus der Verwaltungsakte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mehrbedarfstatbeständen.

Die von den Klägern erstinstanzlich (gesondert) geltend gemachten Energiekosten sind bereits in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Energiekosten begründen keinen zusätzlich abzudeckenden Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, RN 21 ff., juris).

Die ebenfalls erstinstanzlich geltend gemachten Beiträge für die Hausratsversicherung sind nicht durch gesonderte Leistungen vom Beklagten zu übernehmen. Sie sind aus der Regelleistung zu finanzieren. Berücksichtigung finden sie nur als Abzugsbetrag eines auf den Bedarf anzurechnenden Einkommens (Versicherungspauschale).

Zum Regelbedarf der Kläger sind ihre KdU hinzuzurechnen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, 3 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Die KdU betrugen im ersten hier streitigen Zeitraum monatlich 379,76 EUR, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Ausweislich der Betriebskostenabrechnungen der Stadtwerke Sch., an die die Kläger Vorausauszahlungen für Heizkosten, Kaltwasser und Abwasser erbringen, wird das Warmwasser über die Zentralheizung bereitet. Jedoch wurden keine gesonderten Vorauszahlungen für das Warmwasser erhoben. Die Aufwendungen hierfür waren in den Vorauszahlungen für Heizung inkludiert. Von den Heizkosten sind jedoch die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Denn diese sind als Bestandteil der Haushaltsenergie, die die Kosten für die Kochfeuerung, die Warmwasseraufbereitung und die Beleuchtung erfasst, Bestandteil der Regelleistung. Der pauschale und nicht näher bezifferbare Anteil für Kosten der Warmwasserbereitung beträgt etwa 30% des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils. Dies sind im streitigen Zeitraum 5,37 EUR, ausgehend von der Regelleistung Ost iHv 331,00 EUR (vgl. z. Vorst.: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, juris).

Die Gesamtkosten der Unterkunft sind grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: B 11b AS 45/06 R, juris), mithin hier auf drei Personen, da der Sohn der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (bis einschließlich September 2005) mit in der Wohnung lebte. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die – wie hier der Sohn – nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu.

Danach errechnet sich für jeden der Kläger ein Betrag iHv 121,22 EUR/Monat als KdU-Anteil (379,76 EUR: 3 – 5,37 EUR). Es ergibt sich mithin für die Kläger ein Bedarf pro Person iHv 419,12 EUR (297,90 EUR + 121,22 EUR).

Auf diesen Bedarf ist das von ihnen bezogene Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Es ist in den Monaten Januar und Februar 2005 das vom Kläger zu 1) bezogene Kindergeld für den nicht im Haushalt der Kläger lebenden volljährigen Sohn Ch. und für den im Haushalt der Kläger lebenden volljährigen Sohn R. als Einkommen zu berücksichtigen.

Das SGB II in der hier maßgeblichen Fassung sah eine Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bedarfsermittlung nur für minderjährige Kinder vor, soweit sie es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass das an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlte Kindergeld eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Kindes dem Kindergeldberechtigten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zuzurechnen ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R, FEVS 59, 395; Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/7b AS 14/07 R, RN 24, juris). Diese Regelung ist erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 durch die eingefügte Nr. 8 des § 1 der Alg II-V in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2499) geändert worden. Erst seither ist das Kindergeld für volljährige Kinder, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird", nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Damit ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld für volljährige im Haushalt lebende Kinder dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzurechnen.

Nichts Anderes gilt bis September 2005 in den Fällen, in denen – wie hier – ein volljähriges Kind nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebte. Eine ausdrückliche Regelung für diese Fallkonstellation findet sich – wie oben ausgeführt – erst seit dem 1. Oktober 2005 in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V. Es handelt sich nicht um eine gesetzgeberische Klarstellung, sondern um eine Neuregelung für die Zukunft, die eine Anwendung dieser Vorschrift auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., RN 25), die auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist (BSG, a.a.O., RN 26).

Daher ist das Kindergeld iHv 308,00 EUR – unabhängig davon, ob es an die Söhne weitergeleitet worden ist – als Einkommen des Klägers zu 1) anzurechnen.

Die den Klägern im Februar 2005 zugeflossene Erstattung des Guthabens aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2004 für Haushaltsstrom ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da sie eine einmalige Einnahme darstellt und den Betrag iHv 50,00 EUR nicht übersteigt.

Das Einkommen ist gemäß § 11 Satz 2 SGB II zu bereinigen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 3 Nr. 1 Alg II-V in der vom 1. Januar 2005 an gültigen Fassung sind eine Pauschale iHv 30,00 EUR für die privaten Versicherungen sowie die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Abzug zu bringen.

Letztere kostete für das Jahr 2005 insgesamt 232,22 EUR, so dass ein monatlicher Betrag von 19,35 EUR zu berücksichtigen war. Vorliegend ist ein Betrag iHv 258,65 EUR (308,00 EUR – 19,35 EUR – 30,00 EUR) auf den Gesamtbedarf anzurechnen. Somit ergibt sich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, der eine verhältnismäßige Verteilung des Einkommens bzw. des Bedarfs vorsieht, ein individueller Leistungsanspruch der Kläger iHv 289,80 EUR pro Person.

Zum Anspruch der Klägerin zu 2) kommt noch ein monatlicher Zuschlag nach § 24 SGB II iHv 147,60 EUR hinzu, den sie (noch bis zum 15. Oktober 2005) für sich beanspruchen kann.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält ein erwerbfähiger Hilfebedürftiger, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I SGB II-Leistungen bezieht, einen monatlichen Zuschlag. Dieser beträgt im ersten Jahr nach Ende des Arbeitslosengeld I-Bezuges 2/3, bzw. maximal 320,00 EUR des Unterschiedsbetrags zwischen dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 (vgl. 24 Abs. 2 und 3 SGB II). Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50% vermindert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die Klägerin zu 2) hatte bis zum 15. Oktober 2003 Alg I iHv 34,08 EUR täglich bezogen. Im letzten Monat des Bezugs (16. September 2003 bis 15. Oktober 2003) wurde ihr ein Gesamtbetrag iHv 1.022,40 EUR (30 Tage x 34,08 EUR) ausgezahlt. Zieht man hiervon die SGB II-Leistungsansprüche der Kläger iHv je 289,80 EUR (insgesamt 579,60 EUR) ab, bleibt ein Differenzbetrag von 442,80 EUR. Zwei Drittel hiervon machen 295,20 EUR aus, die im ersten Jahr nach Ende des Alg I-Bezuges zu zahlen gewesen wären. Reduziert um 50% resultiert ein Betrag von 147,60 EUR, der dem individuellen Leistungsanspruch der Klägerin zu 2) zuzuschlagen ist. Es ergibt sich für sie ein Zahlungsanspruch iHv 437,40 EUR/Monat.

Der Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht – soweit der Alg II-Leistungsanspruch besteht – dem Grunde und der Höhe nach unverändert fort bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Ende des Alg I-Anspruchs, hier bis zum 15. Oktober 2005. Denn der Zuschlag wird einmalig beim Übergang von Alg I in das Alg II festgesetzt und ist – bis auf die Fälle, in denen ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt, unveränderbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: B 11b AS 45/06 R, RN 30, juris).

Die ermittelten individuellen monatlichen Leistungsansprüche iHv 289,80 EUR und 437,40 EUR sind gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu runden, da es sich um die (End-)Zahlbeträge handelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 23/06 R). Dies führt zu einem auszuzahlenden Leistungsanspruch iHv 290,00 EUR des Klägers zu 1) und iHv 437,00 EUR der Klägerin zu 2) für Januar 2005.

Zahlungsansprüche in derselben Höhe bestehen für die Kläger im Monat Februar 2005, da sich an den zugrunde liegenden Umständen nichts geändert hat. Da den Klägern für diese Monate von dem Beklagten höhere Leistungen bewilligt und ausgezahlt worden sind, verbleibt kein zu befriedigender Leistungsanspruch.

Da mit Ablauf des Monats Februar 2005 das Kindergeld für den Sohn Ch. eingestellt wurde, ergibt sich für März 2005 nur noch ein anrechenbares Einkommen iHv 104,65 EUR (154,00 EUR abzüglich 49,35 EUR) aus dem Kindergeldbezug für den Sohn R. – bei unverändertem Bedarf. Dieses führt im Monat März 2005 zu einem Leistungsanspruch des Klägers zu 1) iHv 366,80 EUR, gerundet 367,00 EUR, und der Klägerin zu 2) iHv 514,40 EUR, gerundet 514,00 EUR.

Da dem Kläger zu 1) höhere Leistungen gewährt worden sind, verbleibt kein Zahlungsanspruch. Die Klägerin zu 2) hingegen hat nur 505,35 EUR für März 2005 erhalten, sodass noch ein Zahlungsanspruch iHv 8,65 EUR besteht.

b) Im folgenden Bewilligungsabschnitt vom 1. April bis zum 30. September 2005 ergibt sich bis einschließlich Juli 2005 ein unveränderter Leistungsanspruch wie im Monat März 2005 iHv 367,00 EUR des Klägers zu 1) und iHv 514,00 EUR der Klägerin zu 2).

Während der Kläger zu 1) für die vorgenannten Monate Leistungen iHv je 421,38 EUR erhalten hat, sind der Klägerin zu 2) monatlich nur 485,38 EUR bewilligt worden. Sie hat einen weiteren Leistungsanspruch iHv 28,62 EUR monatlich für die Monate April bis Juli 2005.

Die im August 2005 durch die Vermieterin der Kläger vorgenommene Verrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 iHv 2,60 EUR durch Minderung der im August 2005 zu zahlenden Nutzungsgebühr für die Wohnung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen; sie führt aber zu reduzierten Aufwendungen an KdU im Monat August 2005, die sich auf den Leistungsanspruch auswirkten. Zwar fehlt es im August 2005 an einer Sonderregelung zur Berücksichtigung von Betriebskostenrückzahlungen. Denn § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, ist erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB II eingefügt worden. Einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedarf es jedoch nach der Auffassung des Senats für die vorliegende Fallgestaltung nicht, in der der Vermieter selbst eine Verrechnung auf die Miete vornimmt. Denn diese mindert die von den Klägern zu tragenden KdU im Verrechnungsmonat unmittelbar.

Im August 2005 ist somit von Gesamt-KdU iHv 377,16 EUR (379,76 EUR - 2,60 EUR) auszugehen, die – nach Abzug des Regelsatzanteils der Wassererwärmungskosten iHv 5,37 EUR – zu einem diesbezüglichen Bedarf iHv 120,35 EUR pro Person führen. Bei ansonsten unveränderten Werten ergibt sich ein Leistungsanspruch iHv 365,93 EUR, gerundet 366,00 EUR des Klägers zu 1) und iHv 513,53 EUR, gerundet 514,00 EUR, der Klägerin zu 2).

Die an den Kläger zu 1) ausgereichten Leistungen iHv 420,51 EUR waren bedarfsdeckend, die an die Klägerin zu 2) gezahlten 484,51 EUR nicht. Sie hat ein Defizit iHv 29,49 EUR, das auszugleichen ist.

Im September 2005 wurde den Klägern aus der Betriebskostenabrechnung der Stadtwerke Sch. ein Guthaben iHv 175,92 EUR auf ihr Konto überwiesen. Dieses ist im selben Umfang wie der Leistungsanspruch für die KdU, nämlich zu je ein Drittel als ihr Einkommen zu berücksichtigen. Die Erstattung ist nicht von den tatsächlichen KdU für den Monat September 2005 abzuziehen, weil die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II erst mit Wirkung zum 1. August 2006 in das SGB II eingefügt worden und damit auf die Gutschrift im September 2005 nicht anwendbar ist. Da es vor Inkrafttreten dieser Regelung an einer Sonderregelung für die Betriebskostenrückzahlungen fehlt, ist § 11 SGB II anzuwenden. Es ergibt sich ein Betrag iHv 58,64 EUR pro Person, der auch nicht als einmalige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V unberücksichtigt bleiben kann, weil er 50,00 EUR übersteigt.

Für den Kläger zu 1) ergibt sich damit im September 2005 ein Einkommen iHv von 212,64 EUR, das um die Versicherungspauschale und die anteiligen Kfz-Haftpflichtversicherungskosten (insgesamt 49,35 EUR) zu bereinigen ist, so dass ein anrechenbares Einkommen von 163,29 EUR verbleibt. Der auf die Klägerin zu 2) entfallende Anteil von 58,64 EUR ist lediglich um die Versicherungspauschale (30,00 EUR) zu bereinigen, so dass bei ihr ein Betrag von 28,64 EUR anrechenbar ist. Ein Gesamteinkommen iHv 191,93 EUR ist vom Gesamtbedarf iHv 838,23 EUR abzuziehen und führt zu einem Leistungsanspruch des Klägers zu 1) iHv 323,16 EUR, gerundet 323,00 EUR, und der Klägerin zu 2) mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II (147,60 EUR) iHv 470,76 EUR, gerundet 471,00 EUR.

Dem standen Leistungsbewilligungen iHv 421,39 EUR an den Kläger zu 1) und 485,37 EUR an die Klägerin zu 2) gegenüber, so dass kein unbefriedigter Bedarf verbleibt.

c) Im nächsten vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 laufenden Bewilligungszeitraum ergeben sich mehrere Änderungen im SGB II-Leistungsanspruch der Kläger: Diese folgen zunächst aus dem Auszug des Sohnes R. aus der Wohnung zum 1. Oktober 2005, weshalb die anfallenden KdU nunmehr hälftig auf die Kläger zu verteilen waren. Zudem änderten sich die KdU durch eine Erhöhung der Nutzungsgebühr auf 252,70 EUR und eine Verringerung der an die Stadtwerke zu zahlenden Betriebskostenvorauszahlungen auf Gesamt-KdU iHv 381,73 EUR. Daraus ergeben sich – bereinigt um den Warmwasserabzug iHv 5,37 EUR pro Person – monatliche KdU iHv 185,50 EUR für jeden Kläger. Addiert man den unveränderten Regelbedarf iHv 297,90 EUR pro Person, ergibt sich ein Bedarf der Kläger iHv je 483,40 EUR.

Einkommen war im Monat Oktober 2005 nicht mehr anrechenbar. Denn mit dem Auszug des Sohnes und der vom Kläger zu 1) erfolgten unstreitigen Weiterleitung des Kindergelds ist dieses nicht mehr als Einkommen der Kläger anzurechnen. Denn seit dem 1. Oktober 2005 gilt die Neuregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V, nach der das Kindergeld für volljährige Kinder, soweit es nachweislich an das nicht in dem Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Mithin ist der festgestellte Bedarf iHv 483,40 EUR zugleich der auf 483,00 EUR gerundete Leistungsanspruch des Klägers zu 1). Da der Zuschlagsanspruch gemäß § 24 SGB II der Klägerin zu 2) nur bis zum 15. Oktober 2005 besteht, ist auf ihren Bedarf der hälftige Zuschlag iHv 73,80 EUR zu addieren, so dass sich ein Leistungsanspruch der Klägerin zu 2) iHv 557,20 EUR, gerundet 557,00 EUR im Oktober 2005 ergibt.

Da dem Kläger zu 1) Leistungen iHv 483,01 EUR bewilligt worden waren, ist sein Bedarf gedeckt. Die Klägerin zu 2) hatte nur Leistungen nur iHv 515,01 EUR erhalten, sodass für sie ein Leistungsanspruch iHv 41,99 EUR verbleibt.

In den Folgemonaten November und Dezember 2005 ergibt sich der o.g. Leistungsanspruch des Klägers zu 1) iHv 483,00 EUR für beide Kläger (Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II). Da ihnen jeweils 483,01 EUR bewilligt worden sind, verbleibt kein Leistungsanspruch.

Im Monat Januar 2006 ergeben sich geringfügige Änderungen bei den KdU. Aufgrund der Reduzierung der Abfallgebühren auf 6,55 EUR monatlich belaufen sich die Gesamt-KdU auf 378,00 EUR, die zu einem um die Wassererwärmung bereinigten Bedarf iHv 183,63 EUR pro Person führen. Zudem verteuerte sich im Jahr 2006 die Kfz-Haftpflichtversicherung. Aus dem Jahresbeitrag iHv 249,10 EUR ergeben sich monatlich berücksichtigungsfähige Kosten iHv 20,76 EUR. Dadurch ändert sich der Gesamtbedarf pro Person auf 481,53 EUR, gerundet 482,00 EUR. Da Leistungen iHv 483,01 EUR pro Person gewährt wurden, ist der Bedarf vollständig gedeckt worden.

Weitere Änderungen ergeben sich in den letzten beiden Monaten des Bewilligungszeitraums durch den Altersrentenbezug des Klägers zu 1) iHv 704,47 EUR monatlich ab Februar 2006.

Ab diesem Zeitpunkt gehört der Kläger zu 1) gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nicht mehr zu den SGB II-Leistungsberechtigten. Dadurch ist jedoch keine Änderung in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft eingetreten. Die Kläger führten weiterhin einen gemeinsamen Haushalt. Es ist für die Zugehörigkeit des Klägers zu 1) zur Bedarfsgemeinschaft unerheblich, dass er selbst ab dem 1. Februar 2006 nicht mehr den Regelungen des SGB II untersteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R, juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R, RN 40, juris). Dem Gesetzgeber ist im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insofern die unwiderlegbare Vermutung erlaubt, dass der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nachkommt. Der Bedarf des Ehemanns ist entsprechend den Regelungen des SGB II und nicht nach denen des zivilrechtlichen Selbstbehalts zu bestimmen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor, sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher Bezugnahme etwa auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – (SGB XII) kann es sich dabei nach dem Wortsinn nur um den nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarf handeln (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a.a.O., RN 31). Zwar hat der Kläger zu 1) seit dem 1. Februar 2006 keinen eigenen SGB II-Leistungsanspruch mehr; da er jedoch als Ehemann der Klägerin zu 2) aus den o.g. Gründen weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist sein Bedarf fiktiv dem der Klägerin zu 2) hinzuzurechnen, obwohl er als Bezieher einer Rente wegen Alters selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, a.a.O., RN 13; Urteil vom 15. April 2008, a.a.O., RN 40).

Für die Kläger errechnen sich somit weiterhin monatliche Regelleistungen iHv 297,90 EUR pro Person sowie KdU-Anteile iHv 183,63 EUR pro Person, die zu einem Bedarf iHv 481,53 EUR pro Person führen. Auf diesen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist die Altersrente des Klägers zu 1) als Einkommen anzurechnen.

Denn bei der Altersrente handelt es sich nicht um eine von der Einkommensberücksichtigung auszunehmende zweckgebundene Einnahme iSv § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Zweckbestimmt ist eine Einnahme, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt. Dies ist bei einer Altersrente gerade nicht der Fall. Die Altersrente hat die Funktion einer freiheits- und existenzsichernden Leistung (BSG, Urteil vom 21. Januar 2009, Az.: B 12 R 1/07 R, RN 46), sie dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Das gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mittels dieser hat der Gesetzgeber lediglich zusätzlich einen Ausgleich für die Schwerbehinderung geschaffen, indem er diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet hat, die Altersrente bereits früher ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2007, Az.: B 13 R 44/07 R, RN 21,22; BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, Az.: 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84, RN 121, juris).

Die Anrechnungsvorschrift begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar unterfällt der Rentenanspruch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des GG erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz seit Langem anerkannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, Az.: 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78, RN 152, juris).

Der Eingriff in diese geschützte Rechtsposition, der mit der Anrechnung eines Teils des Renteneinkommens als Einkommen für den anderen Ehegatten für den Rentner verbunden ist, bedarf einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Diese ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1992, Az.: 1 BvR 1962/91, RN 12, juris, zur Verteilung von Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung). Die Wertung des Gesetzgebers, dass das Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Klägers zu 1) als Nichtleistungsberechtigtem nach dem SGB II auf den Bedarf der Klägerin zu 2) anzurechnen ist, schränkt den Kläger zu 1) nicht in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet und findet insoweit ihre Grenze in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981, Az.: 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80, Rn. 85, juris). Mit der Eheschließung übernimmt der Verheiratete eine Mitverantwortung für seinen Lebenspartner. Art. 6 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Damit sind Bestimmungen unvereinbar, die die Ehe schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen könnten. Jedoch hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Ehe in einer seiner Natur und Funktion entsprechenden Weise auszugestalten. Dabei kann er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zum Anknüpfungspunkt spezieller wirtschaftlicher Rechtsfolgen machen, sofern das der Eigenart des geregelten Lebensgebiets entspricht und die Ehe dadurch nicht diskriminiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989, Az.: 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86, RN 21, 41, juris).

Diesen Anforderungen entsprechen die Regelungen des § 11 Abs. 1, 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Sie sind die Ausgestaltung des Grundsatzes des § 3 Abs. 3 SGB II, wonach Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die Heranziehung des Einkommens eines Ehegatten zur Überwindung einer solchen Hilfebedürftigkeit ist auch bei anderen Sozialleistungen nicht zu beanstanden.

Vom Auszahlungsbetrag der Rente sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 3 Nr. 1 Alg II-V in den vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassungen eine Pauschale von 30,00 EUR für die privaten Versicherungen und die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Abzug zu bringen. Nach Bereinigung (50,76 EUR) verbleibt vom Renteneinkommen des Klägers zu 1) ein anrechenbares Einkommen iHv 653,71 EUR. Zieht man hiervon den Bedarf des Klägers zu 1) iHv 481,53 EUR ab, ergibt sich ein Überschussbetrag iHv 172,18 EUR, der auf den Bedarf der Klägerin zu 2) anzurechnen ist. Mithin verbleibt bei der Klägerin zu 2) ein Restbedarf iHv 309,35 EUR, der zu einem gerundeten Leistungsanspruch iHv 309,00 EUR führt.

Derselbe Leistungsanspruch der Klägerin zu 2) ergibt sich für den Monat März 2006. Da ihr für die Monate Februar und März 2006 Leistungen nur iHv 291,55 EUR bewilligt worden sind, verbleibt ein Restzahlungsanspruch iHv 17,45 EUR pro Monat.

d) Für den letzten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2009, in dem es ebenfalls ausschließlich um den Leistungsanspruch der Klägerin zu 2) geht, ergibt sich folgendes Bild: Bei unveränderten in die Berechnung einzustellenden Bedarfswerten (wie im März 2006) ergibt sich in den Monaten April bis einschließlich Juni 2006 ein unveränderter Leistungsanspruch iHv 309,00 EUR. Da ihr für den vorgenannten Zeitraum monatliche Leistungen iHv 311,83 EUR bewilligt worden sind, verbleibt kein zusätzlicher Leistungsanspruch.

Eine Änderung der Berechnung ergibt sich mit der Erhöhung der Regelsätze zum 1. Juli 2006. Aus der Anhebung des Eckregelsatzes auf 345,00 EUR ergibt sich bei einem Regelleistungsanspruch von 90% (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II) ein Betrag iHv 310,50 EUR, der in die Bedarfsberechnung einzustellen ist. Hieraus leitet sich ein erhöhter Bedarf pro Person iHv 493,90 EUR ab. Zieht man diesen vom anrechenbaren Einkommen des Klägers zu 1) iHv 653,71 EUR ab, ergibt sich ein auf den Bedarf der Klägerin zu 2) anzurechnendes Einkommen iHv 159,81 EUR. Es verbleibt ein Bedarf iHv 334,09 EUR, der zu einem Zahlungsanspruch (gerundet) iHv 334,00 EUR der Klägerin zu 2) ab Juli 2006 für die drei verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums führt. Da für den vorgenannten Zeitraum Leistungen nur iHv 324,83 EUR bewilligt und ausgezahlt worden sind, verbleibt eine auszugleichende Differenz iHv 9,17 EUR pro Monat.

Damit ergeben sich in den Monaten der streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume folgende Leistungsansprüche der Kläger:

Kläger zu 1)

Monat bewilligte Leistungen Anspruch Differenz: BG Kl. zu1) Kl. zu 1) Kl. zu 1) a) 01.05 987,68 482,33 290,00./. 02.05 987,68 482,33 290,00./. 03.05 987,68 483,33 367,00./.

b) 04.05 906,76 421,38 367,00./. 05.05 906,76 421,38 367,00./. 06.05 906,76 421,38 367,00./. 07.05 906,76 421,38 366,00./. 08.05 905,02 420,51 364,00./. 09.05 906,76 421,39 323,00 .../.

c) 10.05 998,02 483,01 483,00./. 11.05 966,02 483,01 483,00./. 12.05 966,02 483,01 483,00./. 01.06 966,02 483,01 482,00./.

Klägerin zu 2)

Monat bewilligte Leistungen Anspruch Differenz: BG Kl. zu 2) Kl. zu 2) Kl. zu 2) a) 01.05 987,68 505,35 437,00./. 02.05 987,68 505,35 437,00./. 03.05 987,68 505,35 514,00 8,65

b) 04.05 906,76 485,38 514,00 28,62 05.05 906,76 485,38 514,00 28,62 06.05 906,76 485,38 514,00 28,62 07.05 906,76 485,38 514,00 28,62 08.05 905,02 484,51 514,00 29,49 09.05 906,76 485,37 471,00./.

c) 10.05 998,02 515,01 557,00 41,99 11.05 966,02 483,01 483,00./. 12.05 966,02 483,01 483,00./. 01.06 966,02 483,01 482,00./. 02.06 291,55 291,55 309,00 17,45 03.06 291,55 291,55 309,00 17,45

d) 04.06 311,83 311,83 309,00./. 05.06 311,83 311,83 309,00./. 06.06 311,83 311,83 309,00./. 07.06 324,83 324,83 334,00 9,17 08.06 324,83 324,83 334,00 9,17 09.06 324,83 324,83 334,00 9,17 257,02

Insgesamt hat die Klägerin zu 2) für den streitigen Zeitraum von 21 Monaten noch einen Zahlungsanspruch iHv 257,02 EUR. Der Kläger zu 1) hat keinen weiteren SGB II-Leistungsanspruch. Ihm sind vielmehr durchgängig zu hohe SGB II-Leistungen bewilligt und ausgezahlt worden. Da die Leistungsgewährung nach dem SGB II gesetzlich als Ansprüche einzelner natürlicher Personen ausgestaltet ist und die Bedarfsgemeinschaft nur ein Modell zur solidarischen Verteilung von Bedarfen und Einkommen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, ist maßgeblich für eine Leistungsgewährung allein die Hilfebedürftigkeit der Einzelperson unter den Bedingungen der Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass eine Verrechnung von zu Unrecht gewährten Leistungen weder zeitraum- noch personenbezogen möglich ist.

2. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen iH der ihm zuletzt bewilligten Alhi. Alhi kann ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften der §§ 190 ff. SGB III nicht mehr gelten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) hat die Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben (Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes). Die Ersetzung des Anspruchs auf Alhi nach den §§ 190 ff. SGB III durch die Regelungen des SGB II mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 haben die damit befassten Senate des BSG übereinstimmend als verfassungsmäßig erachtet (vgl. BSG, Urteile vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R und B 11b AS 9/06 R, und 7. November 2006, Az.: B 7b AS 4/06 R, vom 6. September 2007, Az.: B 14/7b AS 30/06 R).

Zuletzt mit Urteil vom 21. Dezember 2009 (Az.: B 14 AS 46/08 R, RN 11f. juris) hat der 14. Senat des BSG die zum 1. Januar 2005 weitgehend übergangslos erfolgte Zäsur zwischen der Alhi nach dem SGB III und den Leistungen nach dem SGB II gebilligt. Die Frage, ob die Abschaffung der Alhi und ihre Ersetzung durch einen Anspruch auf Alg II nach §§ 19 ff. SGB II in Höhe einer für alle Empfänger gleich hohen und pauschalierten Regelleistung die Grundrechte bisheriger Bezieher einer höheren Alhi verletzt, hat es verneint. Dabei hat es auch klargestellt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich der Kläger zu 1) hier ebenfalls beruft, durch die Abschaffung der Alhi nicht berührt worden ist. Der Gesetzgeber hat bei der Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe wichtige Gemeinwohlinteressen verfolgt. Die Diskussion über eine Zusammenlegung der Systeme ist bereits seit Jahren öffentlich geführt worden. Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Ebenso hat es das BSG abgelehnt, aus der Tatsache, dass ein Empfänger von Alhi eine Erklärung gemäß § 428 Abs. 3 SGB III abgegeben hatte, einen Rechtsanspruch auf Weiterzahlung der Alhi in der bisher gezahlten Höhe bis zum Renteneintritt abzuleiten. Es hat hierzu klargestellt, dass die Abschaffung der Alhi auch für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung gemäß § 428 SGB III abgegeben hatten, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 23. November 2006, a.a.O., vom 21. März 2007, Az.: B 11a AL 43/06 R; vom 29. März 2007, a.a.O., und vom 10. Mai 2007, Az.: B 7a AL 48/06 R). Mehrfach hat sich das BSG eingehend damit befasst, ob aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine entsprechende Übergangsvorschrift erforderlich war und im Ergebnis eine Überleitungsklausel der Ansprüche aus dem SGB III in das SGB II für nicht geboten erachtet.

Der Gesetzgeber wollte zum 1. Januar 2005 eine Zäsur setzen, mit der die bisherige Alhi endgültig abgeschafft werden sollte. Das steuerfinanzierte Sozialleistungssystem wurde umgebaut. Sowohl hinsichtlich der Trägerschaft als auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe wurde eine neue Sozialleistung geschaffen, die nicht als Fortsetzung der Alhi angesehen werden kann. Diese Rechtsänderung durfte der Gesetzgeber - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - auch weitgehend ohne Abfederung durch Übergangsvorschriften durchführen.

Dem folgt der Senat. Unabhängig davon, ob die vom Kläger zu 1) abgegebene Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III Gegenstand einer Zusicherung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewesen ist, lassen sich aus ihr keine rechtlichen Folgerungen im Hinblick auf eine bestimmte Leistungshöhe (nach dem SGB II) ziehen. Vertrauensschutz konnte der Kläger allenfalls im Hinblick auf den Verzicht auf die subjektive Arbeitsbereitschaft erwerben. Dem ist durch die Regelung in § 65 Abs. 4 SGB II hinreichend Rechnung getragen worden.

Soweit der Kläger meint, mit der Erklärung sei ein konkretes, unbedingtes Zahlungsversprechen auf Leistungen in der derzeitigen Höhe bis zum Renteneintritt abgegeben worden, ist dies rechtlich nicht haltbar. Bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung handelte es sich nicht um ein unbedingtes Zahlungsversprechen, denn die Formulierung stand unter dem (unausgesprochenen) Vorbehalt künftig gleichbleibender Verhältnisse. Dies betraf sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Hätte der Kläger zu 1) im Jahr 2003 eine Millionenerbschaft angetreten, wäre die Bedürftigkeit entfallen und selbstverständlich auch sein Alhi-Anspruch. Dasselbe galt für den rechtlichen Rahmen. Der Gesetzgeber konnte Alhi-Leistungen nur solange zusichern, wie es diese Sozialleistung auch gab. Im Falle eines – hier eingetretenen – Umbaus des Sozialleistungssystems durch den Gesetzgeber war auch eine Änderung der dem Kläger zustehenden Leistungen möglich.

Entsprechendes regelt § 34 Abs. 3 SGB X für den Fall einer gravierenden Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abgabe einer Zusicherung: Die Behörde ist an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sie sie in Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. So sieht auch § 59 Abs. 1 SGB X für öffentlich–rechtliche Verträge eine Vertragsanpassung oder ein Kündigungsrecht einer Vertragspartei für den Fall der wesentlichen Änderung der Verhältnisse vor. Eine solche liegt hier in der Abschaffung des Leistungssystems der Alhi nach dem SGB III und der Einführung einer neuen Sozialleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Daher hat der Kläger zu 1) weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Alhi noch einen Anspruch auf "Kompensationszahlungen für den Wegfall der Entgeltersatzleistungen" gegen den Beklagten.

Auch aus dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB iVm dem Rechtsstaatsprinzip) besteht keine Notwendigkeit, weitere Sozialleistungen zu gewähren. Denn das Vertrauen der Kläger auf eine ungeschmälerte Fortzahlung der Alhi-Leistungen bis zum Renteneintritt ist nicht geschützt. Es gibt grundsätzlich kein schützenwertes Vertrauen in den Erhalt von staatlich finanzierten Sozialleistungen in gleichbleibender Höhe.

Da – bis auf die vorstehend dargestellten Zahlungsansprüche – für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf höhere oder weitere Leistungen nach dem SGB II besteht, war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da das Obsiegen der Kläger gering war (etwa 0,5 % der Klageforderung), waren ihre außergerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) allein ihnen aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat sieht aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch keinen Grund für eine Vorlage an das BVerfG.
Rechtskraft
Aus
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