Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 551/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 1/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend: der Versicherte) seine Altersrente unter Aufhebung der Entgeltbegrenzungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bereits ab dem 01. November 1996 und nicht erst ab dem 01. Juli 2004 neu festzustellen ist.
Der am 1936 geborene Versicherte erhielt von der Beklagten als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des Bescheides vom 12. Dezember 1996 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. November 1996. Einen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1998 zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte mit Bescheid vom 07. Februar 1997 den Zeitraum vom 01. März 1979 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und den Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Nr. 2 der Anlage 1 zum AAÜG) mit den dabei erzielten Entgelten fest. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Einen mit Schreiben vom 05. Februar 2003 am 07. Februar 2003 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2003 ab.
Nach Erlass des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 hob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 09. August 2005 ihren Bescheid vom 07. Februar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01. Juli 2004 auf. Mit weiteren Feststellungsbescheiden vom 17. und 18. Juli 2006 erkannte die Beklagte auch den Zeitraum vom 01. September 1961 bis zum 28. Februar 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten an. Die Beklagte als Träger der Rentenversicherung setzte mit Bescheid vom 09. Januar 2006 die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers um und gewährte dem Kläger ab dem 01. Juli 2004 eine höhere Rente. Den dagegen am 24. Januar 2006 eingelegten Widerspruch, mit dem der Versicherte die höhere Rente bereits ab dem Rentenbeginn am 01. November 1996 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2006 zurück. Der Beginn der Nachzahlung ab dem 01. Juli 2004 entspreche der Rechtslage, da alle dem Versicherten erteilten Renten- und Überführungsbescheide am 23. Juni 2004 (Tag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) bestandskräftig gewesen seien.
Daraufhin hat der Versicherte am 11. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Aufgrund seines Antrages vom 05. Februar 2003 seien in seinem Falle die Bescheide nicht bestandskräftig geworden. Auch sei er von der Beklagten nicht rechtzeitig auf die neue Rechtslage hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 17. August 2006 hat die Beklagte die Rente des Versicherten für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 neu festgesetzt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. Dezember 2008 abgewiesen. Die Gewährung der höheren Rente erst ab dem 01. Juli 2004 finde seine Rechtsgrundlage in § 14b AAÜG. Danach seien Bescheide, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar gewesen seien, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückzunehmen. So verhalte es sich im vorliegenden Falle, da sowohl der Rentenbescheid vom 12. Dezember 1996 als auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 07. Februar 1997 bestandskräftig geworden seien. Der Überprüfungsantrag des Klägers aus dem Februar 2003 habe an der Bestandskraft dieses Bescheides nichts geändert.
Gegen den am 11. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Versicherte am 02. Januar 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Versicherte ist am 17. März 2010 verstorben. Die Klägerin hat mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und erklärt, das Verfahren fortführen zu wollen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2006 und des Bescheides vom 17. August 2006 zu verurteilen, die Altersrente des Versicherten unter Aufhebung der Entgeltbegrenzung nach dem AAÜG bereits ab dem 01. November 1996 neu festzustellen und den Differenzbetrag nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2008 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2010 und 23. Juli 2010 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Versicherten die ihm nach der Änderung des AAÜG durch das 1. Gesetz zur Änderung des AAÜG zustehende höhere Rente bereits ab Rentenbeginn am 01. November 1996 und nicht erst – wie geschehen – ab dem 01. Juli 2004 zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind deshalb nicht zu beanstanden und beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG.
Verfahrensrechtlich kann die Klägerin die entsprechenden Ansprüche ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes als Sonderrechtsnachfolgerin geltend machen, da sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 56 Absatz 1 Satz 1 SGB I).
Für das Begehren der Klägerin, die Rentennachzahlung bereits ab 01. November 1996 zu erhalten, gibt es jedoch im geltenden Recht keine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber hat mit dem 1. Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) in das Gesetz den § 14b AAÜG eingefügt. Dieser lautet wie folgt:
"Bescheide zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können insoweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückgenommen werden."
Diese Vorschrift hat die Beklagte im Falle des verstorbenen Versicherten rechtsfehlerfrei umgesetzt, so dass ihre Entscheidung vom SG zu Recht nicht beanstandet worden ist. Die dem Versicherten erteilten Bescheide vom 12. Dezember 1996 (Träger der Rentenversicherung) und 07. Februar 1997 (Zusatzversorgungsträger) beruhten auf § 6 Absatz 2, 3 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996. Beide Bescheide waren am 23. Juni 2004 auch unanfechtbar. Dies gilt für den Bescheid vom 12. Dezember 1996, weil der Versicherte den aufgrund seines Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1998 nicht angefochten hat. Gegen den Bescheid vom 07. Februar 1997 hat der Versicherte keinen Rechtsbehelf eingelegt. Der vom Versicherten im Februar 2003 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat an der Bestandskraft der genannten Bescheide nichts geändert. Deshalb hat die Beklagte die betreffenden Bescheide zutreffend erst mit Wirkung vom 01. Juli 2004 zurückgenommen.
Die Anknüpfung an am 23. Juni 2004 bestandskräftige Bescheide begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung von diesem Tage (Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98 u.a. –), die Grundlage des Erlasses von § 14b AAÜG durch den Gesetzgeber gewesen ist, unter anderem ausgeführt (zitiert nach juris Rdnr 84):
"Bescheide, durch die die verfassungswidrigen Vorschriften rechtsverbindlich angewandt wurden und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt (vgl. BVerfGE 104, 126 (150)). Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zutreffen. Er kann die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht."
Danach war es dem Gesetzgeber gestattet, hinsichtlich der Frage der Bestandskraft an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG (23. Juni 2004) anzuknüpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend: der Versicherte) seine Altersrente unter Aufhebung der Entgeltbegrenzungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bereits ab dem 01. November 1996 und nicht erst ab dem 01. Juli 2004 neu festzustellen ist.
Der am 1936 geborene Versicherte erhielt von der Beklagten als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des Bescheides vom 12. Dezember 1996 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. November 1996. Einen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1998 zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte mit Bescheid vom 07. Februar 1997 den Zeitraum vom 01. März 1979 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und den Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen (Nr. 2 der Anlage 1 zum AAÜG) mit den dabei erzielten Entgelten fest. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Einen mit Schreiben vom 05. Februar 2003 am 07. Februar 2003 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2003 ab.
Nach Erlass des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 hob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 09. August 2005 ihren Bescheid vom 07. Februar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01. Juli 2004 auf. Mit weiteren Feststellungsbescheiden vom 17. und 18. Juli 2006 erkannte die Beklagte auch den Zeitraum vom 01. September 1961 bis zum 28. Februar 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten an. Die Beklagte als Träger der Rentenversicherung setzte mit Bescheid vom 09. Januar 2006 die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers um und gewährte dem Kläger ab dem 01. Juli 2004 eine höhere Rente. Den dagegen am 24. Januar 2006 eingelegten Widerspruch, mit dem der Versicherte die höhere Rente bereits ab dem Rentenbeginn am 01. November 1996 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2006 zurück. Der Beginn der Nachzahlung ab dem 01. Juli 2004 entspreche der Rechtslage, da alle dem Versicherten erteilten Renten- und Überführungsbescheide am 23. Juni 2004 (Tag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) bestandskräftig gewesen seien.
Daraufhin hat der Versicherte am 11. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Aufgrund seines Antrages vom 05. Februar 2003 seien in seinem Falle die Bescheide nicht bestandskräftig geworden. Auch sei er von der Beklagten nicht rechtzeitig auf die neue Rechtslage hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 17. August 2006 hat die Beklagte die Rente des Versicherten für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 neu festgesetzt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. Dezember 2008 abgewiesen. Die Gewährung der höheren Rente erst ab dem 01. Juli 2004 finde seine Rechtsgrundlage in § 14b AAÜG. Danach seien Bescheide, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar gewesen seien, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückzunehmen. So verhalte es sich im vorliegenden Falle, da sowohl der Rentenbescheid vom 12. Dezember 1996 als auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 07. Februar 1997 bestandskräftig geworden seien. Der Überprüfungsantrag des Klägers aus dem Februar 2003 habe an der Bestandskraft dieses Bescheides nichts geändert.
Gegen den am 11. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Versicherte am 02. Januar 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Versicherte ist am 17. März 2010 verstorben. Die Klägerin hat mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und erklärt, das Verfahren fortführen zu wollen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2006 und des Bescheides vom 17. August 2006 zu verurteilen, die Altersrente des Versicherten unter Aufhebung der Entgeltbegrenzung nach dem AAÜG bereits ab dem 01. November 1996 neu festzustellen und den Differenzbetrag nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 01. Dezember 2008 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 18. Februar 2010 und 23. Juli 2010 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Versicherten die ihm nach der Änderung des AAÜG durch das 1. Gesetz zur Änderung des AAÜG zustehende höhere Rente bereits ab Rentenbeginn am 01. November 1996 und nicht erst – wie geschehen – ab dem 01. Juli 2004 zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind deshalb nicht zu beanstanden und beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG.
Verfahrensrechtlich kann die Klägerin die entsprechenden Ansprüche ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes als Sonderrechtsnachfolgerin geltend machen, da sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 56 Absatz 1 Satz 1 SGB I).
Für das Begehren der Klägerin, die Rentennachzahlung bereits ab 01. November 1996 zu erhalten, gibt es jedoch im geltenden Recht keine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber hat mit dem 1. Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) in das Gesetz den § 14b AAÜG eingefügt. Dieser lautet wie folgt:
"Bescheide zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können insoweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückgenommen werden."
Diese Vorschrift hat die Beklagte im Falle des verstorbenen Versicherten rechtsfehlerfrei umgesetzt, so dass ihre Entscheidung vom SG zu Recht nicht beanstandet worden ist. Die dem Versicherten erteilten Bescheide vom 12. Dezember 1996 (Träger der Rentenversicherung) und 07. Februar 1997 (Zusatzversorgungsträger) beruhten auf § 6 Absatz 2, 3 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996. Beide Bescheide waren am 23. Juni 2004 auch unanfechtbar. Dies gilt für den Bescheid vom 12. Dezember 1996, weil der Versicherte den aufgrund seines Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1998 nicht angefochten hat. Gegen den Bescheid vom 07. Februar 1997 hat der Versicherte keinen Rechtsbehelf eingelegt. Der vom Versicherten im Februar 2003 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat an der Bestandskraft der genannten Bescheide nichts geändert. Deshalb hat die Beklagte die betreffenden Bescheide zutreffend erst mit Wirkung vom 01. Juli 2004 zurückgenommen.
Die Anknüpfung an am 23. Juni 2004 bestandskräftige Bescheide begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung von diesem Tage (Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98 u.a. –), die Grundlage des Erlasses von § 14b AAÜG durch den Gesetzgeber gewesen ist, unter anderem ausgeführt (zitiert nach juris Rdnr 84):
"Bescheide, durch die die verfassungswidrigen Vorschriften rechtsverbindlich angewandt wurden und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt (vgl. BVerfGE 104, 126 (150)). Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zutreffen. Er kann die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht."
Danach war es dem Gesetzgeber gestattet, hinsichtlich der Frage der Bestandskraft an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG (23. Juni 2004) anzuknüpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.
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