L 5 AS 406/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 1805/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 406/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau wird abgeändert.

Den Klägern wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung ihrer Interessen im erstinstanzlichen Klageverfahren Rechtsanwältin G. ab 24. März 2010 beigeordnet.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts Sch. wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ab 24. März 2010.

In einem noch anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau verfolgen sie das Ziel der Aufhebung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden, mit denen der Beklagte die Rückzahlung ihnen erbrachter Leistungen für den Monat März 2008 i.H.v. insgesamt 1.340,08 EUR fordert.

Am 9. September 2009 haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Sch. , für die am 24. Juni 2008 erhobene Klage beantragt und am 11. September 2009 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht.

Unter dem 23. März 2010 haben die Kläger das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Sch. gekündigt. Sie hätten dreimal vergeblich versucht, ihren Anwalt telefonisch zu erreichen. Ein Rückruf sei nicht erfolgt, weswegen das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Gleichzeitig hat ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte dem Gericht unter Übersendung des Kündigungsschreibens die Vertretung der Kläger angezeigt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.

Die Kläger haben auf zwei Hinweise des Gerichts deutlich gemacht, dass sie die zweimalige Kostenübernahme durch die Landeskasse begehren. Ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe bereits eine Rechnung über 573,81 EUR gelegt. Sie seien wirtschaftlich außerstande, diese Rechnung zu begleichen.

Mit Beschluss vom 8. September 2010 hat das Sozialgericht den Klägern für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dem Grunde nach ab 11. September 2009 gewährt. Für die Zeit vom 11. September 2009 bis 23. März 2010 hat es ihnen zur Wahrnehmung ihrer Interessen ihren damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Sch. beigeordnet. Die Vertretung durch einen Anwalt sei aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Die Beiordnung ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten hat es abgelehnt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Prozesskostenhilfe sei rückwirkend ab Antragstellung zu bewilligen, entsprechend sei auch der damalige Prozessbevollmächtigte für die Dauer seines Mandats beizuordnen gewesen. Die Beiordnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger habe abgelehnt werden müssen. Die Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) sei nur möglich, wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt oder aber wichtige Gründe für den Anwaltswechsel vorgelegen hätten. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Weder hätten die Rechtsanwälte einer Beiordnung unter einer entsprechenden Gebührenbeschränkung zugestimmt, noch sei das Fehlen einer telefonischen Erreichbarkeit des Anwalts ein wichtiger Grund, einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessführung zu beauftragen.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger am 4. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt. Das Vertrauensverhältnis zum vorherigen Prozessbevollmächtigten sei zerrüttet. Eine weitere, bis November 2010 angekündigte Beschwerdebegründung ist bis heute nicht erfolgt. Die Kläger beantragen nach ihrem bisherigen Vortrag, den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2010 abzuändern und ihnen zur Wahrnehmung ihrer Interessen im erstinstanzlichen Klageverfahren Rechtsanwältin G. ab 24. März 2010 beizuordnen. Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht (173 SGG) eingereichte Beschwerde ist statthaft nach §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, 127 Abs. 2 ZPO.

Danach ist die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris). Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2009, L 5 AS 426/10 B verwiesen. Vorliegend streiten die Parteien in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung des Beklagten i.H.v. insgesamt 1.340,08 EUR. Dieser Wert liegt über dem des Berufungswertes von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

A. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Kläger die Beiordnung ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigen ab 24. März 2010 begehren. Das Sozialgericht hat diese zu Unrecht abgelehnt.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe sind nach Ansicht des Sozialgerichts gegeben. Daran ist der Senat gebunden. Im Beschwerdeverfahren besteht der Grundsatz des Verbots einer Schlechterstellung (sog. Grundsatz der "reformatio in peius") (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG Brandenburg), Beschluss vom 19. Februar 2007, 9 WF 358/06, Rn. 9, Juris).

2. Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beizuordnen ist der Anwalt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beiordnung von der Partei als Wahlanwalt benannt wurde, denn nur ein zur Vertretung bereiter Anwalt kann beigeordnet werden (vgl. u.a. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 539; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2010, L 19 AS 614/10 B, Rn. 9, Juris).

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hatten die Kläger ihre jetzige Prozessbevollmächtigte als Wahlanwältin benannt. Sie hatten dem Sozialgericht zwar verschiedene Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegt. Zunächst wurde die Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. begehrt, sodann - nach Kündigung dessen Mandats - die Beiordnung von Rechtsanwältin G ... Zur Auswechselung der Person des Anwaltes ihrer Wahl waren sie auch vor Beiordnung eines Rechtsanwaltes berechtigt. Eine Partei ist nicht verpflichtet, den Anwalt zur Beiordnung auszuwählen, der das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eingeleitet hat. Wenn - wie aus Sicht der Kläger hier - das Vertrauensverhältnis zu diesem gestört wird, kann die Partei bis zur Gewährung der Prozesskostenhilfe einen anderen Rechtsanwalt bezeichnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 1985, 9 WF 83/85, JurBüro 1986, 298). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war allein die jetzige Prozessbevollmächtigte vertretungsbereit. Die Kläger hatten das Mandat zu Rechtsanwalt Sch. mit Schreiben vom 23. März 2010 gekündigt und dieses dem Sozialgericht entsprechend angezeigt. Damit erlosch auch die diesem erteilte Vollmacht dem Gericht gegenüber (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, § 87, Rn. 1). Rechtsanwalt Sch. war es somit nicht mehr möglich, die Kläger weiterhin rechtswirksam zu vertreten. Er war mithin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 8. September 2010 mit der Prozessvertretung der Kläger nicht mehr betraut, also weder der benannte Wahlanwalt noch (objektiv) vertretungsbereit (vgl. zum vergleichbaren Fall der Mandatsniederlegung durch den Anwalt u.a. Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Februar 2009, 5 Ta 28/09, Rn. 5, Juris). Da die Kläger gleichzeitig anzeigten, dass sie nunmehr durch Rechtsanwältin G. vertreten werden wollten, war diese als vertretungsbereite Anwältin beizuordnen. Das Sozialgericht hat zu Recht eine Anwaltsbeiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für erforderlich angesehen. Der Beschluss des Sozialgerichts war mithin insoweit abzuändern.

B. Gleichzeitig war der Beschluss aufzuheben, als das Sozialgericht Rechtsanwalt Sch. bis 23. März 2010 beigeordnet hat. Aus den bereits o.g. Gründen war es ihm verwehrt, den von den Klägern nicht mehr als Wahlanwalt gewollten vormaligen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Eine rechtliche Grundlage, nach der die Landeskasse verpflichtet ist, die Rechnungen beider Prozessbevollmächtigter zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Erstattung der Kosten der Prozessführung für bedürftige Parteien richtet sich allein nach den Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Beiordnung beider Anwälte scheidet aus den bereits o.g. Gründen aus. Der vorliegende Fall betrifft nicht einen Fall der ersetzenden Beiordnung (wie es das Sozialgericht wohl fälschlich angenommen hat), denn Rechtsanwalt Sch. war zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats durch Rechtsanwältin G. noch nicht beigeordnet. Der Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwaltes Sch. auch steht der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht entgegen. Die Beschwerde führt nicht zu einer Schlechterstellung der Kläger gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluss. Den Klägern wird nunmehr die von ihnen aktuell zur Prozessvertretung beauftragte Prozessbevollmächtigte beigeordnet, die ihr Vertrauen genießt. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie der Umfang der damit verbundenen Kostenerstattung - sind in Fällen wie diesem als bloße Folgewirkungen im Rahmen der Prüfung des beizuordnenden Rechtsanwalts nach § 121 ZPO unbeachtlich und haben daher außer Betracht zu bleiben. Alleiniges Ziel der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es, dem wirtschaftlichen Bedürftigen einen Rechtsschutz zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dieses Ziel ist hier erreicht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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