L 1 R 315/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 310/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 315/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene Kläger erlernte erfolgreich den Beruf eines Elektromonteurs (Facharbeiterzeugnis vom 3. Juli 1972). Danach besuchte er die Ingenieurschule für Anlagenbau und erhielt den Titel eines Ingenieurs (Zeugnis vom 25. Juli 1975). Ab September 1975 arbeitete er als Fertigungstechnologe im VEB I ... Anschließend war er ab Januar 1979 als Investingenieur in der Filmfabrik W. beschäftigt. Nach 1990 war er in der Industrieparkverwaltung W. tätig. Er beschäftigte sich dort nach eigenen Angaben mit Aufgaben im Miet- und Pachtwesen, der Akquisition und dem Verkauf von Gebäuden, Grundstücken und Straßen. Seine Aufgabe sei es unter anderem gewesen, diese Objekte auf dem Gelände der ehemaligen Filmfabrik an Investoren zu vermitteln. Dazu sei er im Innenbereich (Schreibtischtätigkeit) als auch im Außenbereich tätig geworden. Als die Industrieparkverwaltung mit dem Standort B. zusammengelegt worden sei, sei ihm zum Ende des Jahres 1997 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Seit Januar 1998 war er in verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig, nahm an Weiterbildungen teil oder bezog Arbeitslosengeld. Ab Dezember 2004 war er selbständig als freiberuflicher Seniorenberater tätig, wozu er einen Existenzgründerzuschuss erhielt.

Am 7. November 2007 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. B., Facharzt f. Orthopädie, Chirotherapie und Homöopathie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 8. Januar 2008 kam der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen chronisches Lumbalsyndrom, chronisches Zervikalsyndrom und patellafemorales Schmerzsyndrom beidseits zu der Einschätzung, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Vermieden werden sollten anhaltende Wirbelsäulenbelastungen und kniebelastende Tätigkeiten (kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine anhaltenden Zwangshaltungen und keine vermehrten Kniebeugebelastungen). Auch die Tätigkeit als Ingenieur im Anlagenbau bzw. eine Beratungstätigkeit könne er noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen am 19. Februar 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass er seine Tätigkeit als Seniorenberater im Wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen ab November 2007 habe beenden müssen. Die Beklagte holte Befundberichte von Prof. Dr. S., Facharzt f. Chirurgie und Neurochirurgie, vom 18. März 2008 und von Prof. Dr. M., Chefarzt und Ärztlicher Direktor des Waldkrankenhauses , vom 14. April 2008 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 wies sie den Widerspruch zurück.

Am 17. Juli 2008 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Sein Anspruch sei begründet, da er an einer schweren statischen Wirbelsäuleninsuffizienz leide. Daraus folge eine stark eingeschränkte Geh- und Stehbehinderung ohne Aussicht auf Besserung. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt (von Prof. Dr. M. vom 10. November 2008; von Dr. F., Facharzt f. Allgemeinmedizin, vom 24. November 2008; von Prof. Dr. S. vom 13. Januar 2009) und Dr. P., Facharzt f. Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens auf orthopädischem Gebiet beauftragt. In seinem Gutachten vom 28. April 2009 ist der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen blandes Cervikalsyndrom, fixierter Rundrücken, Lumbalgie bei Chondrosis intervertebralis L 5/S 1 retropatellare Chondropathie beidseits und Zustand nach Operation nach BANDI links (1976) zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger noch vollzeitig leichte und mittelschwere körperliche Arbeit verrichten könne. Er könne sowohl im Gehen wie auch im Stehen und Sitzen arbeiten. Wegen der von ihm geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sei es wünschenswert, wenn er wechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen tätig sein könne. Er könne sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Ein Arbeiten unter Zeitdruck sowie im Akkord oder am Fließband sei nicht zumutbar. Ebenso seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie mit häufigem Knien und Hocken nicht mehr möglich. Das Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg sollte nicht ausgeübt werden. Leichtere Lasten könnten problemlos bewegt werden. Ein Arbeiten in Wechselschicht sei möglich. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gegeben. Nicht zugemutet werden sollte das Arbeiten unter laufenden Temperaturschwankungen und Zugluft sowie unter Nässeeinwirkung. Insgesamt sei festzustellen, dass aus orthopädischer Sicht keine nennenswerte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Der Berufsschutz als Ingenieur bestehe nicht mehr, da der Kläger diesen Beruf letztmalig im Jahre 1997 ausgeübt und sich von diesem Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Seine letzte Tätigkeit als Seniorenberater, die dem Bereich der ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen sei, könne er noch ausüben.

Gegen den ihm am 17. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, es seien nur die sozialmedizinischen Beweise berücksichtigt worden, die von der Beklagten erhoben worden seien. Das vom Gericht eingeholte Gutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten. Demgegenüber seien die von ihm vorgelegten unabhängigen und fachlich qualitativ viel höher einzustufenden Gutachten, erstellt von international renommierten und anerkannten Spezialisten (Prof. Dr. S., Prof. Dr. M.), nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2009 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Dr. F. vom 1. Januar 2010; Prof. Dr. M. vom 5. Januar 2010; Prof. Dr. S. vom 11. Januar 2010; Dipl.-Med. P., Facharzt für Orthopädie, physikalische Therapie, Sportmedizin vom 22. Januar 2010). Er hat außerdem Dipl.-Med. K., Fachärztin f. Psychiatrie und Neurologie, Oberärztin am AWO Psychiatriezentrum Bitte Eintrag suchen und anpassen., beauftragt, ein Gutachten auf psychiatrischem Gebiet zu erstellen. In ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2010 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine seelischen Krankheiten bestünden. Ausgehend vom psychiatrischen Fachgebiet sei er in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Einschränkungen hinsichtlich der Belastbarkeit im Hinblick auf Lesen, Schreiben, Rechnen, das Denkvermögen, die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Ausdauer bestünden nicht. Auch Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und Telefonaten seien möglich. Der Kläger könne aus psychiatrischer Sicht noch vollschichtig an fünf Wochentagen arbeiten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich.

In einem Erörterungstermin am 20. Dezember 2010 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Inhalts der Gutachten und Befundberichte und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da er keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Fassung ab 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554)) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie u. a. teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist jedoch nach § 43 Abs. 3 Erster Halbsatz SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Bei dem Kläger liegt ungeachtet der anderen Voraussetzungen bereits keine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vor.

Für das Gericht steht aufgrund der eingeholten Gutachten fest, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselschichten, im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann. Ein Haltungswechsel muss möglich sein. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Knien und Hocken und das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Der Kläger kann sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Zu vermeiden sind laufende Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässeeinwirkung. Nicht möglich sind Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ist gegeben. Auch Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr und Telefonaten sind möglich.

Diese Einschätzung der Gutachter überzeugt in Hinsicht auf die mitgeteilten Befunde und die erhobenen Diagnosen und den daraus folgenden Funktionsstörungen. Bereits Dr. B. hatte zwar funktionelle Störungen der Lendenwirbelsäule, der Becken- und Hüftregion und im Bereich des Iliosakralgelenkes festgestellt, daraus aber, für das Gericht nachvollziehbar, nur qualitative Einschränkungen abgeleitet. Bei der Begutachtung durch Dr. P. war der Kläger in der Lage, sich selbständig und ohne Schmerzäußerungen zu entkleiden. Er hat sich flüssig und normal bewegt. Die Untersuchung der Wirbelsäulenabschnitte ergab Bewegungseinschränkungen, ein Bewegungsschmerz wurde nicht angegeben. Die Bewegungseinschränkungen werden nach Ansicht des Gerichts durch das Verbot von Zwangshaltungen der Wirbelsäule ausreichend berücksichtigt. Auch die weitere körperliche Untersuchung der unteren Gelenke ergab keine Funktionseinschränkungen. Dr. P. ermittelte insgesamt einen altersentsprechenden Normalbefund, wobei nach seiner Einschätzung ein ausgesprochen kräftiger Muskelstatus vorlag. Neurologische Defizite fanden sich nicht. Auch nach der von Dipl.-Med. K. erhobenen Sozialanamnese ergibt sich nichts für das Vorliegen gravierender Funktionseinschränkungen bei dem Kläger. Er versorgt die Haustiere, arbeitet im Garten, erledigt Einkäufe und nimmt Arzt- sowie Physiotherapietermine wahr. Mit dem Fahrrad legt er täglich 5 km zurück und geht einmal wöchentlich schwimmen. Er pflegt umfangreiche soziale Kontakte. Es ist nachvollziehbar, wenn Dipl.-Med. K. nach dem persönlichen Eindruck des Klägers und der umfangreichen Befunderhebung festgestellt hat, dass keine psychische Erkrankung vorliegt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Fassung ab 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ) auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist ungeachtet der anderen Voraussetzungen bereits nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Abzustellen ist dabei auf den bisherigen Beruf. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Im Fall des Klägers ist dies die Tätigkeit als selbständiger Seniorenberater, in der er wegen des Bezugs eines Existenzgründerzuschusses nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig war. Auf seine Tätigkeit als Ingenieur bzw. als Sachbearbeiter Akquisition kann hingegen nicht abgestellt werden, da er sich von diesen Tätigkeiten nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat (siehe dazu z. B. BSG, Urteil vom 26. April 2005, Az: B 5 RJ 27/04 R, dokumentiert in juris). Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom 29.Juli 2004, Az: B 4 RA 5/04 R, dokumentiert in juris). Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991, Az: 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17, m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Februar 1990, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az: B 4 RA 5/04 R, dokumentiert in juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102).

Nach den Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren hat er keine spezielle Ausbildung als Seniorenberater durchlaufen, so dass er höchstens dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen ist. Damit kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem er noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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