L 3 R 53/09 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 308/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 53/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Januar 2009 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der inzwischen verstorbene Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Stendal die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 12. August 2008 unter dem Aktenzeichen S 2 R 244/08 erhobenen Klage erwirkt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Der am ... 1958 geborene Antragsteller war seit dem 1. Juli 1990 als selbstständiger Floristikhändler tätig und entrichtete bis zum 31. Dezember 1991 Beiträge an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung. Am 19. April 2006 stellte er einen Antrag auf Kontenklärung bei der Antragsgegnerin.

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai 2007 fest, der Antragsteller habe mit seiner selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht gemäß § 229 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unterlegen, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet als Floristikhändler versicherungspflichtig gewesen sei. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller hat hierauf beim Sozialgericht Stendal am 12. August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 Klage (Az.: S 2 R 244/08) erhoben und vorgetragen, er habe seine selbstständige Tätigkeit als Floristikhändler vom 1. August 1990 bis zum 28. Februar 2007 ausgeübt und auch bis zum Ablauf des Jahres 1991 Pflichtbeiträge bezahlt. Er habe nicht gewusst, dass er auch für den Zeitraum über den 1. Januar 1992 hinaus versicherungspflichtig gewesen sei, und habe daher keine weiteren Beitragszahlungen geleistet. Seine Klage habe auch Aussicht auf Erfolg, da die Forderung der Antragsgegnerin verwirkt sei.

Die Antragsgegnerin hat auf die ihrer Ansicht nach über den 1. Januar 1992 weiter bestehende Versicherungspflicht des Antragstellers aufgrund der vorangegangenen selbstständigen Tätigkeit hingewiesen. Bis zum 31. Dezember 2004 habe der Antragsteller auch keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Angesichts des Verjährungseintritts könnten die bis zum 30. November 2001 aufgelaufenen Pflichtbeiträge vom Antragsteller nicht mehr nachgefordert werden. Die ab 1. Dezember 2001 aufgelaufenen Pflichtbeiträge hat die Antragsgegnerin mit den Bescheiden vom 24. Juli 2007, 23. August 2007 und 6. September 2007 eingefordert.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 hatte sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, dem Antragsteller eine monatliche Ratenzahlung von 40,00 EUR mit Beginn zum Mitte Oktober 2007 zu bewilligen. Dieses Angebot hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. April 2008 angenommen und erklärt, ohne Anerkennung der Zahlungspflicht entsprechende Ratenzahlungen leisten zu wollen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 4. April 2008 den Antrag auf Erlass der Pflichtbeiträge und der angefallenen Säumniszuschläge ab.

Der Antragsteller hat sodann am 23. Oktober 2008 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 12. August 2008 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage gestellt mit der Begründung, die Antragsgegnerin hätte ihn von der Versicherungspflicht befreien oder von der Pflichtbeitragsforderung absehen müssen. Hierauf hat die Antragsgegnerin in Form eines "Vergleichs" angeboten, der Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zuzustimmen, da nach Lage der Akten eine sofortige Vollziehung eine unbillige wirtschaftliche Härte für den Antragsteller darstellen würde. Für den Fall der Klageabweisung hat das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin entsprechend § 27 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) eine Auflage zur Verzinsung der Beitragsforderung unter Aufhebung der Kosten vorgesehen.

Nachdem der Antragsteller die Annahme des Vergleichsangebots abgelehnt hatte, hat das Sozialgericht Stendal mit Beschluss vom 8. Januar 2009 die aufschiebende Wirkung der am 12. August 2008 erhobenen Klage angeordnet. Hierbei hat das Sozialgericht das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. November 2008 als uneingeschränktes Anerkenntnis hinsichtlich der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gewertet, welches von der Antragstellerseite nicht angenommen worden sei. Die Antragsgegnerin sei daher ohne weitere Sachprüfung entsprechend zu "verurteilen" gewesen.

Die Antragsgegnerin hat am 18. Februar 2009 gegen den ihr am 21. Januar 2009 zugestellten Beschluss beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Vollziehung nicht gegeben seien. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch habe die Vollziehung eine unbillige Härte für den Antragsteller zur Folge. Insbesondere liege keine Verwirkung vor, da der bloße Zeitablauf keinen Verwirkungstatbestand begründe, weil der Versicherte durch die Verjährungsvorschriften insoweit ausreichend geschützt sei. Durch die Stundung der aufgelaufenen Beitragsforderung im Bescheid vom 1. Oktober 2007 bestehe für den Antragsteller auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Beschuss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Januar 2009 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Ausweislich der standesamtlichen Sterbeurkunde vom 16. September 2010 ist der Antragsteller und Beschwerdegegner R. G. am 14. September 2010 verstorben. Die Verfahrensbeteiligten sind mit Richterbrief vom 22. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der Vertretung des Verstorbenen durch Rechtsanwalt G. das Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen ist, sondern für die unbekannten Erben fortgeführt wird.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

II.

Nach dem Tod des anwaltlich vertretenen Antragstellers war das Beschwerdeverfahren für dessen unbekannte Erben gemäß § 202 Sozialgesetzbuch (SGG) i.V.m. § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) fortzuführen.

Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich bei Versterben einer Partei über § 202 SGG nach den §§ 239 ff. ZPO. Fand gemäß § 246 Abs. 1 ZPO in den Fällen des Todes eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten in den Fällen des Todes die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

Der Antragsteller war durch Rechtsanwalt G. vertreten, den er mit der Prozessvertretung beauftragt hatte; daher tritt keine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO ein. Der Bevollmächtigte hat auch keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO beantragt; in der bloßen Mitteilung, der Mandant sei verstorben, ist kein Antrag nach benannter Vorschrift zu sehen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) VersR 93, 1375). Das Verfahren ist mithin im Namen der unbekannten Erben nach der verstorbenen Partei fortzuführen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster NJW 1986, 1707).

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei einer Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der Prüfungsmaßstab für § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu finden, wonach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gegeben sein oder eine unbillige Härte für den Antragsteller vorliegen müsste.

Die im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Stendal zu überprüfenden Beitragsbescheide über rückständige Beitragsforderungen sind Entscheidungen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ohne aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist durch das Hauptsachegericht nicht anzuordnen, da vorliegend weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, noch eine unbillige Härte für den Antragsteller gegeben sind.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind nicht ersichtlich. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erscheint der Erfolg der Klage als wenig wahrscheinlich. Vorliegend dürfte weder von der Erfüllung eines Verwirkungstatbestandes noch von einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszugehen sein.

Die aufgrund der Versicherungspflicht vom Antragsteller zu leistenden Beiträgen sind nicht verwirkt. Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsforderungen in Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird (Bundessozialgerich (BSG), Urteil vom 1. Juli 2010 – 13 R 67/09 R – juris). Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und findet seinen Ausfluss im Grundsatz von Treu und Glauben. Für die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für zurückliegende Zeiten findet das Rechtsinstitut auch Anwendung im Sozialversicherungsrecht. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere Umstände des Einzelfalles die verspätete Geltendmachung des Rechtes dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen und wenn der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, weshalb ihm eine verspätete Durchsetzung des Rechtes einen unzumutbaren Nachteil bringen würde. Bloßes Nichtstun des Berechtigten reicht als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, vielmehr muss ein konkretes Verhalten hinzukommen, welches bei dem Verpflichteten die berechtigte Erwartung weckt, dass eine Beitragsforderung nicht geltend gemacht werde. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn der Verpflichtete das Nichtstun des Berechtigten nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durfte (BSG, Urteil vom 30. November 1978 – 12 RK 6/76 –, BSGE 47, 194; Urteil vom 6. Oktober 1977 – 7 RAr 55/76 –, BSGE 45, 38; Urteil vom 29. Januar 1997 – 5 RJ 52/94 –, SozR 3 – 2200 § 1303 Nr. 6).

Der Tatbestand der Verwirkung nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist hier nicht erfüllt. Allein durch Zeitablauf (Zeitmoment) und bloßes Nichtstun kann eine Verwirkung nicht begründet werden. Es fehlen hier jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtstun der Antragsgegnerin bewusst oder planmäßig gewesen ist, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese erst durch den Antrag auf Kontenklärung des Antragstellers vom 6. März 2008 Kenntnis von der über den 31. Dezember 1991 hinaus andauernden Selbstständigkeit des Antragstellers erhielt. Demgegenüber hatte der Antragsteller zum 1. Januar 1992 ohne weitere Erkundigungen über seine Verpflichtungen als selbstständig Tätiger die Beitragszahlungen eingestellt.

Auch das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nicht ersichtlich. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sollen die Nachteile fehlerhaften Verwaltungshandelns korrigiert werden. Voraussetzung hierfür wäre eine der Antragsgegnerin zuzurechnende Pflichtverletzung, die beim Antragsteller einen rechtlichen Schaden oder Nachteil entstehen lässt. Durch die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung müsste der Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Antragsgegnerin ihre Pflichten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 69/95 -, NZS 97, 283 ff.). Da sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit einem konkreten Beratungsbegehren an die Antragsgegnerin wandte, ist ein Pflichtenverstoß, etwa durch falsche Auskünfte oder Beratungen, nicht erkennbar.

Zudem war durch die Art der Vollstreckung bis zum Tod des Antragstellers keine unbillige Härte für diesen gegeben, nachdem er die ihm angebotene Ratenzahlung von monatlich 40,00 EUR akzeptiert hatte. Eine Vollstreckung über die Ratenzahlung hinaus hatte der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht zu besorgen. Angesichts der Ratenbewilligung erschien die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung weder dringlich noch von Gewicht zu sein.

Schließlich stellt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts das Angebot zum Vergleichsabschluss, wie es von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. November 2008 abgegeben worden ist, kein uneingeschränktes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar, aufgrund dessen sie hätte "verurteilt" werden können. Das Vergleichsangebot eines Beteiligten ist eine Willenserklärung im Rahmen gegenseitigen Nachgebens zur gütlichen Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits, welche zur Wirksamkeit der Annahme durch den Prozessgegner bedarf (vgl. zur Abgrenzung von Anerkenntnis und Vergleichsangebot BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 16/09 R - juris). Das Vergleichsangebot ist zunächst ein Angebot nach §§ 145 ff. BGB zur Annahme eines Vertrages. Erst durch die Annahme des Angebots entsteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zugleich prozessual das Verfahren beendet. Das Anerkenntnis ist dagegen als Prozesserklärung unbedingt und unwiderrufbar und stellt gerade kein vermittelndes Angebot im Zuge gegenseitigen Nachgebens zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dar. Mit einem Anerkenntnis können der Klageanspruch und die damit verbundenen Rechtsfolgen nur ohne "wenn und aber" akzeptiert werden. Soweit § 101 Abs. 2 SGG die Annahme eines Anerkenntnisses vorsieht, handelt es sich zudem nicht um einen von den Beteiligten gewählten autonomen Vertragsschluss zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits, sondern lediglich um eine Prozesserklärung zur Erledigung des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin kann daher nicht auf Grund des von ihr gemachten Vergleichsangebotes verurteilt werden, da sie ihr Angebot zur Aussetzung der Vollstreckung von weiteren Voraussetzungen - im Sinne eines Nachgebens des Antragstellers - abhängig gemacht und gerade nicht bedingungslos abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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