Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 786/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 70/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1956 geborene Kläger absolvierte nach dem zehnjährigen Schulbesuch vom 1. September 1973 bis zum 28. Februar 1975 erfolgreich eine Lehre zum Metallurgen für Formgebung und war im Anschluss daran im erlernten Beruf bis zum 31. Januar 1982 beschäftigt. Mit Urkunde vom 14. Mai 1981 war er zum Lehrfacharbeiter ernannt worden. Nach Angaben des Klägers musste er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen des Einschlafens des linken Armes aufgeben. Er begann am 1. Februar 1982 eine Tätigkeit als Tierpfleger in der Schweinezucht mit der Arbeitsaufgabe "alle anfallenden Arbeiten in der Schweinezucht" und wurde im volkseigenen Gut Walbeck, Kreis H., als Facharbeiter für Viehwirtschaft in der Spezialisierungsrichtung Schweineproduktion ausgebildet (Facharbeiterzeugnis vom 7. November 1986). Ferner wurde ihm aufgrund eines Lehrgangs für Besamungstechniker am 10. April 1987 der Berechtigungsnachweis für die Durchführung von Inseminationen (befristet bis 1992) erteilt. Infolge der Privatisierung des Gutes Walbeck wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 1991 gekündigt. Vom 1. Oktober 1991 bis zum 1. September 1992 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der SANEG mbH Walbeck für alle anfallenden Arbeiten eingestellt worden. Vom 2. September 1992 bis zum 31. Oktober 1995 arbeitete der Kläger bei der S.-Bau-GmbH als Tiefbauabeiter; das Arbeitsverhältnis endete nach Angaben des Klägers wegen des Konkurses des Arbeitgebers. Vom 8. Juli bis zum 29. September 1996 nahm der Kläger an einer Vorschaltmaßnahme mit anschließender Umschulung in der Fachrichtung Straßenbauer teil und absolvierte vom 30. September 1996 bis zum 29. Juni 1998 erfolgreich eine Umschulung zum Straßenbauer (Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) a.F. der Industrie- und Handelskammer H.-D. vom 29. Juni 1998). Vom 30. Juni bis zum 23. Juli 1998 war der Kläger arbeitslos. Vom 24. bis zum 30. Juli 1998 arbeitete er bei der B u. V Baugesellschaft mbH in H ... Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden; dies war nach Angaben des Klägers Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hatte bei dieser Arbeitgeberin im Rahmen der Umschulung vom 23. Juni bis zum 5. Dezember 1997 ein Praktikum absolviert und sich zum Ende des Praktikums dort bereits um eine Beschäftigung für die Zeit nach Beendigung der Umschulung bemüht. Am ... 1998 sei er dann telefonisch gebeten worden, ab dem nächsten Tag bei der B u. V Baugesellschaft mbH als Pflasterer zu arbeiten. Er habe mit der Arbeit begonnen. Nach der Feststellung, dass die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis nicht beim Arbeitsamt gemeldet habe und aufgrund des Umstandes, dass ihm kein schriftlicher Arbeitsvertrag gegeben worden sei, sei es am Donnerstag, dem 30. Juli 1998 zum Streit gekommen und er habe seine Tätigkeit beendet. Nach Aufforderung des Klägers, die geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns abzurechnen, erhielt er von der Arbeitgeberin einen Stundenlohn in Höhe von 15,64 DM (insgesamt 703,80 DM brutto).
Vom 10. August bis zum 31. Dezember 1998 war der Kläger dann arbeitslos und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Entsorger beschäftigt. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit nahm er vom 24. Juli 2000 bis zum 23. Januar 2001 an der Übungswerkstatt Bau und vom 15. April bis zum 3. Mai 2002 an einer Assessment-Maßnahme Bauhaupt- und Baunebengewerke erfolgreich teil. Seit Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 27. November 2006 stellte der Kläger den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag. Die Beklagte zog zunächst die ärztlichen Unterlagen zum ersten Rentenantrag des Klägers vom 12. November 2003, der bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2004; Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2006 – S 11 R 61/05 –; Rücknahme der Berufung im Juli 2006), bei. Dort war der Kläger unter dem 2. Februar 2004 von den Fachärzten für Orthopädie/Chirotherapie/Sportmedizin Dres. N. begutachtet worden. Diese hatten ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz und Adipositas, eine Osteochondrose der Brustwirbelsäule (BWS) und eine beginnende Gonarthrose links festgestellt und leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet. Als Straßenbauer sei der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar. Aufgrund der Empfehlung der Gutachter, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen, hatte der Kläger vom 11. August bis zum 1. September 2004 an einer Rehabilitationsmaßnahme in Bad K. teilgenommen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 9. September 2004 waren dort ein Zervikokranialsyndrom, ein lumbales Pseudoradikulärsyndrom, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas berücksichtigt und mittelschwere Arbeiten auch überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen in allen Schichten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet worden. In dem sich anschließenden Streitverfahren beim Sozialgericht Halle hatte Prof. Dr. R., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Sportmedizin unter dem 7. September 2005 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Beim Kläger bestünden ein lokales cervikales und lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom, eine Chondropathia patellae rechts sowie eine Konversionsneurose und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Kläger könne nur noch mittelschwere körperliche Arbeiten mit einer Höchsttragebelastung von 15 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und/oder Sitzen ohne zeitliche Limitierung der drei Haltungsformen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Auf den zweiten Rentenantrag des Klägers holte die Beklagte zunächst Behandlungs- und Befundberichte von dem Praktischen Arzt Dr. S. vom 10. November 2006, von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. vom 26. Januar 2007 und von dem Facharzt für Neurologie Dr. I. vom 7. Februar 2007 ein. Dr. T. teilte mit, der Kläger habe sich mit einer Somatisierungsstörung und einem depressiven Syndrom vorgestellt und sei auf ein Antidepressivum eingestellt worden. Es sei von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen, deren Heilungschancen gering seien. Dr. S. teilte mit, der Kläger sei seit dem 2. März 2005 arbeitsunfähig wegen des bestehenden Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndroms. Nach den Befunderhebungen von Dr. I. lägen ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Lumboischialgien und LWSsyndrom sowie der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von dem in der Fachklinik T. B. tätigen Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. F. vom 27. März 2007 ein. Dieser stellte als Diagnosen ein chronisches Lumbalsyndrom, rezidivierende Lumboischialgien links und Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom fest und hielt leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar. Einseitige Belastungen der Wirbelsäule, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg, ständiges Ersteigen von Treppen und Leitern sowie ständiges Stehen und Unterkühlungen müssten vermieden werden. Als Entsorger und Abrissarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Der Kläger könne regelmäßig viermal 500 Meter zu Fuß zurücklegen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch ein Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, den Verdacht auf eine Schmerzstörung und einen Bluthochdruck beeinträchtigt. Auch könne der angelernte Beruf als Straßenbauer nicht mehr ausgeübt werden. Der Kläger sei jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf die zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar.
Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2007 Widerspruch ein. Er könne Berufsschutz in Anspruch nehmen, da er den Beruf des Blechwalzers als Facharbeiter und sogar als Lehrfacharbeiter ausgeübt habe. Auch in der Tierzucht habe er neun Jahre gearbeitet. Wegen der Schließung des Betriebes infolge der Wende sei ihm keine andere Wahl geblieben, als sich einen anderen Beruf zu suchen. Da niemand gewusst habe, wie sich die Arbeitsmarktlage entwickeln würde, sei er zum Straßenbau gekommen. Es sei für ihn unverständlich, weshalb er als Angelernter eingestuft werde, obwohl er überall eine Ausbildung vorweisen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Hauptberuf als Straßenbauer sei der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Insoweit werde auf das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit S 11 R 61/05 verwiesen. Deshalb sei er gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 11. September 2007 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe das Facharbeiterzeugnis im Ausbildungsberuf als Metallurge für Formgebung erworben und diesen Beruf 1982 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Bei der Arbeit als Blechwalzer habe es sich um eine körperlich sehr schwere Arbeit gehandelt, die er wegen starker Schmerzen im Rücken und im linken Arm, verbunden mit häufigem Einschlafen des Armes, nicht weiter habe ausüben können. In der Folgezeit habe er das Zeugnis über die Berufsausbildung als Facharbeiter für Viehwirtschaft mit der Spezialisierungsrichtung Schweineproduktion erhalten. Schließlich habe er erfolgreich von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Straßenbauer absolviert und diese mit dem Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG a.F. der IHK H.-D. im Ausbildungsberuf Straßenbauer befriedigend bestanden. Zuletzt habe er kurzzeitig im Juli 1998 als Straßenbauer gearbeitet, bis er die Kündigung erhalten habe und arbeitslos geworden sei. Die danach verrichteten Tätigkeiten als Entsorger/Abrissarbeiter seien im Rahmen einer AB-Maßnahme durchgeführt worden und hätten keinen Einfluss auf seinen bisherigen Beruf. Aufgrund des vorhandenen Beschwerdebildes könne er nicht mehr mindestens drei Stunden täglich irgend einer Arbeit nachgehen.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. I. vom 27. November 2007, von dem Chirurgen/Unfallchirurgen/D-Arzt Bergner vom 13. Januar 2007 und von Dr. S. vom 24. Januar 2008 eingeholt. Nach dem Bericht von Herrn B. hat der Kläger am 9. Mai 2007 eine Achillessehnenruptur sowie eine Achillessehnenreruptur links erlitten und musste vom 10. bis zum 18. Mai 2007 sowie vom 21. bis zum 31. Mai 2007 stationär im Klinikum M. Land behandelt werden. Am 4. Dezember 2007 sei eine deutliche Besserung feststellbar gewesen. Dr. S. hat mitgeteilt, neben dem Lumbal- und Halswirbelsäulen (HWS) -Syndrom bestünden beim Kläger eine Arthrose der großen Gelenke, eine Hypertonie und der Zustand nach Achillessehnenruptur links. Dr. S. hat den Kurzbefund des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 7. September 2007 beigefügt, wonach der Kläger seit Jahren über lumbale Beschwerden klage und als Diagnosen ein lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom sowie eine degenerative Diskopathie L 4/L 5 und L 5/S 1 bei negativem Lasègue und fehlenden neuromotorischen Defiziten diagnostiziert worden seien.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 9. September 2008 eingeholt. Bei der ambulanten Untersuchung hat der Kläger über seit sechs Jahren im Bereich der LWS bestehende Schmerzen, teilweise auch im Bereich der HWS mit begleitendem Tinnitus (Pfeifen im linken Ohr), über zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie Schmerzen im Bereich der Narbe der linken Achillessehne geklagt. Er nehme Medikamente gegen den erhöhten Blutdruck und gegen die Ohrgeräusche sowie unregelmäßig Ibuprofen ein. Er stehe in der Regel zwischen 5.30 und 6.00 Uhr auf, helfe dann seiner Mutter, mit der er in einem Haus zusammenlebe, beim Aufstehen. Gegen 7.00 Uhr komme der ambulante Pflegedienst. Danach richte er sich und der Mutter das Frühstück, danach mache er den Haushalt, den Abwasch, gehe eine Runde ums Haus, schaue nach dem Rechten, fahre mit dem Bus nach H. zum Einkaufen oder zu Arztterminen, sei jedoch mittags wieder da, um für die Mutter Mittagessen zu kochen. Nach dem Mittagessen ruhe er sich kurz aus, mache dann die Hausarbeit, danach Ordnung auf dem Hof, kehre manchmal die Straße und besuche etwa einmal in der Woche den Bruder. Gelegentlich gehe er zu Veranstaltungen des Sportvereines. Gegen 18.00 Uhr esse er mit der Mutter gemeinsam zu Abend, helfe ihr beim Ausziehen und Zubettgehen, nehme dann seine Medikamente ein, schaue fern und gehe etwa gegen 22.00 Uhr zu Bett. – Bei der klinischen Untersuchung seien eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS bei Reklination, eine Einschränkung der Beweglichkeit bei der Rotation nach rechts, ein erheblicher Druckschmerz der Dornfortsätze C 6 und C 7, eine erhebliche Verhärtung der Schulter-Nacken-Muskulatur sowie eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke, rechts betont, insbesondere bei Bewegung der Arme über die Horizontale aufgefallen. Im Bereich der oberen Extremitäten hätten sich keine Muskelatrophien, keine Lähmungserscheinungen gezeigt, die grobe Kraft sei gut erhalten und die Bemuskelung gut ausgeprägt gewesen. Es habe sich ansatzweise eine Schwielenbildung auf den Handflächen gefunden.
Die psychische Befunderhebung habe Hinweise für eine verstärkte Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung durch erhöhte Affektabfuhr in der körperlichen Ebene gezeigt. Hinweise für eine nachhaltige Depressivität seien nicht vorhanden.
Folgende Gesundheitsstörungen seien zu berücksichtigen:
Anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (Schmerzen im Bereich der HWS, LWS, Knie-, Hüft- und Schultergelenke).
Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode.
Der Kläger könne regelmäßig noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von weniger als zehn kg im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, vorzugsweise im Sitzen in geschlossenen Räumen durchführen. Arbeiten mit ständigen, häufigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen, mit Heben und Bewegen von Lasten sowie Gerüst- und Leiterarbeiten seien nicht zumutbar. Es könnten Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, sowie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, mit mittelschwierigen bis einfachen geistigen Anforderungen, mit durchschnittlichen Anforderungen an das Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit durchgeführt werden. Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck seien nicht zumutbar. Der Kläger könne Fußwege von 500 Metern in ca. 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Nach seinen Angaben verfüge der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis und auch nicht über ein Kraftfahrzeug. Er stimme mit den Einschätzungen im orthopädischen Gutachten vom 7. September 2005 und weitgehend mit denen im orthopädischen Gutachten vom 27. März 2007 überein. Nur bedingt einverstanden sei er mit der Einschätzung der Nervenärztin Dr. T. vom 26. Januar 2007. Nach seiner Auffassung sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung behandelbar. Hilfreich könnten insbesondere weitere nervenärztliche Behandlungen, psychologische Gespräche, Funktionstraining und die Anleitung zur Gewichtsreduktion sein. Der Kläger könne die zumutbaren Arbeiten im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden und mehr ausüben.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten von Dr. W. nicht einverstanden erklärt und insbesondere Mängel bei den anamnestischen Angaben dargelegt und ärztliche Bescheinigungen von Dr. S. und Dr. T., jeweils vom 29. September 2008, zu den Akten gereicht. Im Rahmen einer hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. W. vom 11. November 2008 hat dieser an seiner Beurteilung festgehalten und insbesondere die behaupteten Fehler in den anamnestischen Angaben für irrelevant hinsichtlich der festgestellten Leistungsfähigkeit angesehen. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die angegebenen arthrotischen Beschwerden im linken Knie mit intermittierenden Schwellungen, die eher selten vorkommenden Angstzustände, die leichten depressiven Verstimmungen mit Einnahme des Antidepressivums und das intermittierend auftretenden Ohrgeräusches links hinreichend in seine Leistungseinschätzung einbezogen zu haben.
Das Sozialgericht hat schließlich die Auswertung der Magnetresonanztomografie (MRT) der LWS vom 30. Oktober 2008 durch den Facharzt für Diagnostische Radiologie Dipl.-Med. H. sowie Behandlungs- und Befundberichte von Dr. D. vom 6. Februar 2009, von Dr. K. vom 25. März 2009 sowie von Dr. I. vom 10. August 2009 beigezogen. Nach der Einschätzung von Dr. K. sind keine Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Dr. I. hat Hinweise für ein deutliches Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine empfohlene operative Versorgung mitgeteilt. Sodann ist der Entlassungsbericht der HELIOS Klinik H. vom 13. Juli 2009 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 30. Juni bis zum 13. Juli 2009 wegen einer Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts in zementierter Technik beigezogen worden. Postoperativ sei eine deutliche Verbesserung des Bewegungsausmaßes auf abschließend Extension/Flexion 0/0/90 Grad zu verzeichnen gewesen. Schließlich ist der Bericht der Teufelsbad Fachklinik B. vom 11. August 2009 über die Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 21. Juli bis zum 11. August 2009 beigezogen worden. Dort sind als Diagnosen eine Gonarthrose rechts, die Implantation einer Knie-TEP in zementierter Technik am 1. Juli 2009, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine depressive Störung berücksichtigt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise im Stehen in Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen für die Kniegelenke, häufiges Hocken, Klettern oder Steigen sowie schweres Heben oder Tragen. Bei der Abschlussuntersuchung sei das Gangbild an zwei Unterarmgehstützen im Vierpunktgang unter Vollbelastung für das rechte Bein flüssig und sicher gewesen. Es habe eine reizlose Narbe über dem rechten Kniegelenk, eine freie Patellamobilität und ein deutlich rückläufiger Erguss bestanden. Die Kniegelenksbeweglichkeit habe rechts 0/0/120 betragen.
Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei der des Tiefbau-/Straßenarbeiters, den er versicherungspflichtig von September 1992 bis Oktober 1995 und danach nochmals vom 24. bis zum 30. Juli 1998 ausgeübt habe. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen und nicht dem Leitberuf des Facharbeiters. Denn der Kläger habe den Beruf des Straßenbauers in der Zeit von September 1996 bis September 1998 im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme erlernt. Für diese weniger als zwei Jahre dauernde Ausbildung habe er kein Facharbeiterzeugnis, sondern lediglich ein Prüfungszeugnis vorgelegt, nachdem er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Straßenbauer bestanden habe. Einen Facharbeiterschutz habe er damit nicht erworben. Denn Facharbeiterberufe seien grundsätzlich nur solche, die eine mehr als zweijährige Ausbildung voraussetzten. Sodann habe der Kläger nach der unter zweijährigen Umschulung lediglich eine Woche in dem erlernten Beruf als Straßenbauer gearbeitet. Nicht als bisheriger Beruf könne die Tätigkeit als Metallurge für Formgebung/Blechwalzer herangezogen werden. Soweit der Kläger angegeben habe, diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben, sei dies für die Kammer nicht objektivierbar und nicht nachvollziehbar. Im letzten Jahr seiner Tätigkeit als Blechwalzer habe der Kläger ausweislich seines Sozialversicherungsausweises Krankschreibungen wegen einer Infektion der oberen Luftwege, einer Sehnenerkrankung und Halswirbelsäulenbeschwerden aufgewiesen. Wegen HWSbeschwerden sei der Kläger im September 1981 lediglich für eine Woche arbeitsunfähig gewesen. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten seien bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Tierpfleger im Februar 1982 nicht dokumentiert. Gegen die Aufgabe des Berufes des Blechwalzers allein aus gesundheitlichen Gründen spreche zudem, dass der Kläger anschließend eine Tätigkeit als Tierpfleger und später als Tief- und Straßenbauer durchgeführt habe. In Anbetracht der körperlichen Anforderungen dieser Arbeiten sei die Ausübung dieser Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen. Von der Tätigkeit als Tierpfleger habe sich der Kläger aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Den bisherigen Beruf als Straßenbauarbeiter könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Denn ihm seien nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Der Kläger könne deshalb die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar ausüben.
Gegen das ihm 9. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und (nur noch) den Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Denn er habe die Prüfung in dem Ausbildungsberuf des Straßenbauers nach § 34 BBiG a.F., der nunmehr dem § 37 BBiG entspreche, abgelegt. Insoweit sei er auf die benannte Verweisungstätigkeit weder sozial noch medizinisch zumutbar verweisbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2006 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, Nachweise dafür vorzulegen, dass er seinen Beruf als Metallurge gesundheitsbedingt aufgegeben habe, sowie den Arbeitsvertrag und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Straßenbauer vom 24. bis zum 30. Juni 1998 zu übersenden. Der Kläger hat hierzu erklärt, ein Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis vom 24. bis zum 30. Juni 1998 sowie eine Kündigung nicht vorlegen zu können. Das Fehlen des schriftlichen Arbeitsvertrages sei Grund für die Auseinandersetzung gewesen, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt habe. Er hat den Schriftverkehr seines damaligen Prozessbevollmächtigten mit der B u. V Baugesellschaft mbH vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger auch der im Berufungsverfahren allein weiter verfolgte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen – insbesondere versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem ... 1961 geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 21 m.w.N.).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Tiefbauarbeiters, den er vom 2. September 1992 bis zum 31. Oktober 1995 bei der inzwischen insolventen S.-Bau-GmbH ausgeübt hat. Denn dies war die letzte auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Tätigkeiten als Metallurge und als Facharbeiter für Viehwirtschaft können nicht als "bisheriger Beruf" angesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Beruf als Metallurge – wie von ihm behauptet – gesundheitsbedingt aufgegeben hat. Denn die nachfolgende Ausbildung zum Facharbeiter für Viehwirtschaft im Gut W. war qualitativ gleichwertig mit der vorangegangenen Beschäftigung als Metallurge. Als Metallurge war er zwar auch als Lehrfacharbeiter eingesetzt, aber insoweit nicht auch anderen Facharbeitern, sondern lediglich Auszubildenden gegenüber weisungsbefugt. Als Facharbeiter für Viehwirtschaft hatte er die Zusatzqualifikation als Besamungstechniker erworben. Die zeitlich nachfolgende und ebenso hoch qualifizierte Beschäftigung als Facharbeiter für Viehwirtschaft mit der Berechtigung zu Inseminationen hatte der Kläger dann nicht aus gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen Gründen infolge der Privatisierung des Gutes W. aufgegeben.
Ebenfalls nicht als bisheriger Beruf kann die Tätigkeit angesehen werden, die der Kläger nach Vollendung der Umschulung zum Straßenbauer vom 24. bis zum 30. Juli 1998 verrichtet hat. Denn es steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass diese Arbeitsleistung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses mit der B u. V Baugesellschaft mbH erbracht werden sollte. Der Kläger ist nach seinen Angaben von einem Herrn T. angerufen und aufgefordert worden, ab dem nächsten Tag als Pflasterer zu arbeiten. Herr T. war nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht berechtigt, für die B u. V Baugesellschaft mbH (Arbeits-) Verträge abzuschließen. Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, kommt ein Vertrag mit dem Arbeitgeber erst mit dessen Genehmigung zustande (vgl. Linck in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage § 34 Rdnr. 30). Ob mit der nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers erfolgten Lohnzahlung eine solche Genehmigung verbunden ist, kann offen bleiben. Denn einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aus dem sich ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis als Straßenbauer ergibt, kann der Kläger nicht vorlegen. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass der Kläger lediglich aushilfsweise und vorübergehend Pflasterarbeiten im Rahmen eines zeitgerecht zu erbringenden Auftrags, den Herr T. betreute, erbringen sollte. Sollte hier – wie vom Kläger behauptet – der Abschluss eines Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber von der Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrages abhängig gemacht worden sein, besteht bei Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des Vertrages allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis (vgl. Linck in: Schaub, a.a.O., Rdnr. 59a). Auch hätten gesetzliche Bestimmungen hier einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht entgegen gestanden. Denn nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) vom 26. April 1985 in der ab dem 1. Oktober 1996 geltenden Fassung (BGBl. I 1476 ff) ist die Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig gewesen. Die Unwirksamkeit einer Befristung konnte nur in einem fristgebundenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 1 Abs. 5 BeschFG). Ohne den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages hätte sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf eines Monats der Beschäftigung nicht mehr auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) vom 20. Juli 1995, BGBl I, 946 ff). Der fehlende Nachweis, dass ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis vorlag, geht zu Lasten des Klägers. Denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der sich auf eine seinen Anspruch begründende Tatsache stützt.
In körperlicher Hinsicht ist der Kläger den Anforderungen an seinen maßgebenden bisherigen Beruf, d.h. an die Tätigkeit des Tiefbauarbeiters, nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unstreitig nicht mehr gewachsen. Denn diese Tätigkeit war eine zumindest mittelschwere körperliche Arbeit im Freien, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen beim Kläger ein chronisches Lumbalsyndrom, rezidivierende Lumboischialgien links, Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störungen sowie der Zustand nach Knie-TEP rechts am 1. Juli 2009.
Der Senat stützt sich insoweit auf das von der Beklagten eingeholte und im Wege des Urkundsbeweises berücksichtigte Gutachten von Dr. F. vom 27. März 2007 und auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. W. vom 9. September 2008. Deren Beurteilung steht im Einklang mit der sozialmedizinischen Beurteilung im Rehabilitationsentlassungsbericht der Teufelsbad Fachklinik B ... Dort sind ebenfalls leichte und auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet worden.
Durch das chronische Lumbalsyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien und die Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom ist die Belastbarkeit des Haltungsapparates beeinträchtigt mit der Folge, dass durchweg mittelschwere körperliche Arbeiten nicht zumutbar sind. Auch das Heben und Tragen von Lasten von zehn kg und mehr, sowie Arbeiten in Zwangshaltungen – insbesondere mit Rumpf- vorbeuge – sind deshalb ausgeschlossen. Jedenfalls körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder auch überwiegend im Sitzen sind jedoch möglich. Denn das Wirbelsäulenleiden hat nicht zu Nervenwurzelreizerscheinungen, sondern bislang lediglich zu pseudoradikulären Reizerscheinungen geführt, die durch Infiltrationen und die Einnahme von Schmerzmitteln behandelbar ist. Dies ergibt sich aus den Arztberichten von Dr. K., der jeweils fehlende neuromotorische Defizite und ein fehlendes lasègue´sches Zeichen attestiert hat. Vergleichbare Befunde haben Dr. I., Dr. F., Dr. W. und zuletzt die behandelnden Ärzte in der Teufelsbad Fachklinik B. mitgeteilt. Eine Spinalkanalenge oder Bandscheibenvorfälle sind in den bildgebenden Verfahren nicht festgestellt worden, wie sich aus der Computertomographie der LWS vom 24. Januar 2005 und der MRT-Auswertung der LWS vom 30. Oktober 2008 ergibt. Auch haben die Gutachter Dr. F. und Dr. W. eine normal ausgebildete Muskulatur und eine normale Beschwielung der Hände festgestellt. Der gegenüber Dr. W. geschilderte Tagesablauf mit Reperaturarbeiten an dem von der Mutter übertragenen 100 Jahre alten Haus, der Pflege der hilfebedürftigen Mutter und der Bewältigung der üblichen Hausarbeiten bestätigen das von den Gutachtern eingeschätzt qualitative und quantitative Restleistungsvermögen.
Ferner ist die am 1. Juli 2009 durchgeführte Knie-TEP erfolgreich verlaufen. Bereits bei der Entlassung in die Rehabiliationsklinik war eine Beugung des Knies bis zum rechten Winkel (0-0-90°) möglich; bei Beendigung der Maßnahme war eine normale Beweglichkeit wieder hergestellt (0-0-120°). Das Gangbild war an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung des rechten Beines flüssig und sicher. Dauerhaft vermieden werden müssen jedoch Arbeiten mit Zwangshaltungen für die Kniegelenke, häufigem Knien, Hocken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störungen auf das qualitative und quantitative Leistungsvermögen gehen über die bereits aufgrund des Wirbelsäulenleidens bestehenden Einschränkungen insoweit hinaus, als keine Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck möglich sind. Auch insoweit stützt sich der Senat auf das überzeugende Gutachten von Dr. W ...
Die weiterhin auf internistischem Fachgebiet bestehende arterielle Hypertonie ist zufriedenstellend medikamentös eingestellt.
Weitere Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigen, bestehen nicht.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihr zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann.
Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlichqualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 93 f. m.w.N).
Der bisherige Beruf des Klägers ist nur der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen. Denn der Kläger hatte ohne einschlägige Vorkenntnisse seine Arbeit bei der S.-Bau-GmbH als Tiefbauarbeiter begonnen und erst nach der Beendigung seiner Arbeit dort die Umschulung zum Straßenbauer durchlaufen. Die Dauer der Umschulung konnte auch nicht im Hinblick auf bereits vorliegende wesentliche Vorkenntnisse verkürzt oder die Prüfung vorzeitig abgelegt werden. Insoweit ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls der Stufe der Angelernten des unteren Bereichs zuzuordnen ist.
Selbst wenn der Senat von der Einstufung als Angelernter des oberen Bereichs ausginge, wäre der Kläger auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar.
Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z.B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdrucks zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 20. Dezember 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen. Die Tätigkeit erlaubt einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge. Der Pförtner an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein und über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen. Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben. Der Pförtner an der Nebenpforte arbeitet zudem im Regelfall in zwei Tagesschichten.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Dies ergibt sich aufgrund der Befunderhebungen von Dr. F. und Dr. W ... Danach ist der Kläger zu körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vorzugsweise in geschlossenen Räumen in der Lage. Insoweit kann er eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen sowie die Pförtnerloge verlassen und ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Denn wegen der Wirbelsäulenerkrankung sind lediglich länger währende Einflüsse von Nässe und Kälte ausgeschlossen. Kurze Aufenthalte im Freien mit entsprechender Kleidung, wie sie im Alltag des Klägers ebenfalls vorkommen, sind ihm zumutbar. Darüber hinaus findet die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ohnehin überwiegend in geschlossenen Räumen statt (o.g. Auskünfte des BDWS), sodass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger ebenfalls gewachsen. Sein geistiges Leistungsvermögen und seine mnestischen Fähigkeiten sind von der Wirbelsäulenkrankheit nicht betroffen und auch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierenden depressiven Störungen von Dr. W. als normal bezeichnet worden. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum.
Der gesundheitlichen Zumutbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der Pförtner an der Nebenpforte regelmäßig in 12-Stundenschichten arbeitet, wobei allerdings insoweit lediglich eine 12stündige Arbeitsbereitschaft, nicht eine ununterbrochene Arbeitsleistung typisch ist. Maßgebend ist im Rahmen der hier zu prüfenden gesetzlichen Regelungen lediglich, ob ein Versicherter noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Der Umstand, dass in der Arbeitswirklichkeit regelmäßig länger als sechs Stunden täglich gearbeitet wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Versicherte das Risiko, nicht mehr als mindestens sechs Stunden regelmäßig arbeiten zu können, selbst trägt.
Der Senat bezweifelt deshalb nicht, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er einen solchen Arbeitsplatz inne hätte und die Tätigkeit auch ernsthaft ausüben wollte.
Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen und diese vollwertig zu verrichten. Hierzu muss der Kläger eine Unterrichtung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden und eine objektbezogene Einweisung durchlaufen. Das erforderliche Umstellungs- und Lernvermögen hinsichtlich des Lehrgangs und der Einweisung besteht beim Kläger. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten von Dr.Wallisch. Dieser fand keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit haben auch die Ärzte im Rehabilitationsentlassungsbericht bei der Leistungsbeurteilung nicht beschrieben. Ferner spricht für eine ausreichende Umstellungsfähigkeit, dass der Kläger mehrfach seine Berufstätigkeiten gewechselt hat. Er kann bei zumutbarer Willensanspannung auch regelmäßig an fünf Tagen in der Woche tätig sein, ohne dass vermehrte Arbeitsausfallzeiten zu erwarten sind. Die erforderliche Willensanspannung für die Durchführung einer Berufstätigkeit kann vom Kläger abverlangt werden.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft BDWS vom 20. Dezember 2007). Die dem Senat vorliegenden Auskünfte des BDSW widerlegen insoweit die Auffassung des Klägers, wonach solche Tätigkeiten nur noch vereinzelt und dann nur noch als so genannte Schonarbeitsplätze existierten.
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 – 3 RA 13/91 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1956 geborene Kläger absolvierte nach dem zehnjährigen Schulbesuch vom 1. September 1973 bis zum 28. Februar 1975 erfolgreich eine Lehre zum Metallurgen für Formgebung und war im Anschluss daran im erlernten Beruf bis zum 31. Januar 1982 beschäftigt. Mit Urkunde vom 14. Mai 1981 war er zum Lehrfacharbeiter ernannt worden. Nach Angaben des Klägers musste er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen des Einschlafens des linken Armes aufgeben. Er begann am 1. Februar 1982 eine Tätigkeit als Tierpfleger in der Schweinezucht mit der Arbeitsaufgabe "alle anfallenden Arbeiten in der Schweinezucht" und wurde im volkseigenen Gut Walbeck, Kreis H., als Facharbeiter für Viehwirtschaft in der Spezialisierungsrichtung Schweineproduktion ausgebildet (Facharbeiterzeugnis vom 7. November 1986). Ferner wurde ihm aufgrund eines Lehrgangs für Besamungstechniker am 10. April 1987 der Berechtigungsnachweis für die Durchführung von Inseminationen (befristet bis 1992) erteilt. Infolge der Privatisierung des Gutes Walbeck wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 1991 gekündigt. Vom 1. Oktober 1991 bis zum 1. September 1992 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der SANEG mbH Walbeck für alle anfallenden Arbeiten eingestellt worden. Vom 2. September 1992 bis zum 31. Oktober 1995 arbeitete der Kläger bei der S.-Bau-GmbH als Tiefbauabeiter; das Arbeitsverhältnis endete nach Angaben des Klägers wegen des Konkurses des Arbeitgebers. Vom 8. Juli bis zum 29. September 1996 nahm der Kläger an einer Vorschaltmaßnahme mit anschließender Umschulung in der Fachrichtung Straßenbauer teil und absolvierte vom 30. September 1996 bis zum 29. Juni 1998 erfolgreich eine Umschulung zum Straßenbauer (Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) a.F. der Industrie- und Handelskammer H.-D. vom 29. Juni 1998). Vom 30. Juni bis zum 23. Juli 1998 war der Kläger arbeitslos. Vom 24. bis zum 30. Juli 1998 arbeitete er bei der B u. V Baugesellschaft mbH in H ... Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden; dies war nach Angaben des Klägers Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hatte bei dieser Arbeitgeberin im Rahmen der Umschulung vom 23. Juni bis zum 5. Dezember 1997 ein Praktikum absolviert und sich zum Ende des Praktikums dort bereits um eine Beschäftigung für die Zeit nach Beendigung der Umschulung bemüht. Am ... 1998 sei er dann telefonisch gebeten worden, ab dem nächsten Tag bei der B u. V Baugesellschaft mbH als Pflasterer zu arbeiten. Er habe mit der Arbeit begonnen. Nach der Feststellung, dass die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis nicht beim Arbeitsamt gemeldet habe und aufgrund des Umstandes, dass ihm kein schriftlicher Arbeitsvertrag gegeben worden sei, sei es am Donnerstag, dem 30. Juli 1998 zum Streit gekommen und er habe seine Tätigkeit beendet. Nach Aufforderung des Klägers, die geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns abzurechnen, erhielt er von der Arbeitgeberin einen Stundenlohn in Höhe von 15,64 DM (insgesamt 703,80 DM brutto).
Vom 10. August bis zum 31. Dezember 1998 war der Kläger dann arbeitslos und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Entsorger beschäftigt. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit nahm er vom 24. Juli 2000 bis zum 23. Januar 2001 an der Übungswerkstatt Bau und vom 15. April bis zum 3. Mai 2002 an einer Assessment-Maßnahme Bauhaupt- und Baunebengewerke erfolgreich teil. Seit Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 27. November 2006 stellte der Kläger den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag. Die Beklagte zog zunächst die ärztlichen Unterlagen zum ersten Rentenantrag des Klägers vom 12. November 2003, der bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2004; Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2006 – S 11 R 61/05 –; Rücknahme der Berufung im Juli 2006), bei. Dort war der Kläger unter dem 2. Februar 2004 von den Fachärzten für Orthopädie/Chirotherapie/Sportmedizin Dres. N. begutachtet worden. Diese hatten ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz und Adipositas, eine Osteochondrose der Brustwirbelsäule (BWS) und eine beginnende Gonarthrose links festgestellt und leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet. Als Straßenbauer sei der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar. Aufgrund der Empfehlung der Gutachter, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen, hatte der Kläger vom 11. August bis zum 1. September 2004 an einer Rehabilitationsmaßnahme in Bad K. teilgenommen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 9. September 2004 waren dort ein Zervikokranialsyndrom, ein lumbales Pseudoradikulärsyndrom, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas berücksichtigt und mittelschwere Arbeiten auch überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen in allen Schichten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet worden. In dem sich anschließenden Streitverfahren beim Sozialgericht Halle hatte Prof. Dr. R., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Sportmedizin unter dem 7. September 2005 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Beim Kläger bestünden ein lokales cervikales und lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom, eine Chondropathia patellae rechts sowie eine Konversionsneurose und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Kläger könne nur noch mittelschwere körperliche Arbeiten mit einer Höchsttragebelastung von 15 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und/oder Sitzen ohne zeitliche Limitierung der drei Haltungsformen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Auf den zweiten Rentenantrag des Klägers holte die Beklagte zunächst Behandlungs- und Befundberichte von dem Praktischen Arzt Dr. S. vom 10. November 2006, von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. vom 26. Januar 2007 und von dem Facharzt für Neurologie Dr. I. vom 7. Februar 2007 ein. Dr. T. teilte mit, der Kläger habe sich mit einer Somatisierungsstörung und einem depressiven Syndrom vorgestellt und sei auf ein Antidepressivum eingestellt worden. Es sei von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen, deren Heilungschancen gering seien. Dr. S. teilte mit, der Kläger sei seit dem 2. März 2005 arbeitsunfähig wegen des bestehenden Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndroms. Nach den Befunderhebungen von Dr. I. lägen ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Lumboischialgien und LWSsyndrom sowie der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von dem in der Fachklinik T. B. tätigen Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. F. vom 27. März 2007 ein. Dieser stellte als Diagnosen ein chronisches Lumbalsyndrom, rezidivierende Lumboischialgien links und Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom fest und hielt leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar. Einseitige Belastungen der Wirbelsäule, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg, ständiges Ersteigen von Treppen und Leitern sowie ständiges Stehen und Unterkühlungen müssten vermieden werden. Als Entsorger und Abrissarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Der Kläger könne regelmäßig viermal 500 Meter zu Fuß zurücklegen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch ein Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, den Verdacht auf eine Schmerzstörung und einen Bluthochdruck beeinträchtigt. Auch könne der angelernte Beruf als Straßenbauer nicht mehr ausgeübt werden. Der Kläger sei jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf die zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar.
Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2007 Widerspruch ein. Er könne Berufsschutz in Anspruch nehmen, da er den Beruf des Blechwalzers als Facharbeiter und sogar als Lehrfacharbeiter ausgeübt habe. Auch in der Tierzucht habe er neun Jahre gearbeitet. Wegen der Schließung des Betriebes infolge der Wende sei ihm keine andere Wahl geblieben, als sich einen anderen Beruf zu suchen. Da niemand gewusst habe, wie sich die Arbeitsmarktlage entwickeln würde, sei er zum Straßenbau gekommen. Es sei für ihn unverständlich, weshalb er als Angelernter eingestuft werde, obwohl er überall eine Ausbildung vorweisen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Hauptberuf als Straßenbauer sei der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Insoweit werde auf das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit S 11 R 61/05 verwiesen. Deshalb sei er gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 11. September 2007 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe das Facharbeiterzeugnis im Ausbildungsberuf als Metallurge für Formgebung erworben und diesen Beruf 1982 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Bei der Arbeit als Blechwalzer habe es sich um eine körperlich sehr schwere Arbeit gehandelt, die er wegen starker Schmerzen im Rücken und im linken Arm, verbunden mit häufigem Einschlafen des Armes, nicht weiter habe ausüben können. In der Folgezeit habe er das Zeugnis über die Berufsausbildung als Facharbeiter für Viehwirtschaft mit der Spezialisierungsrichtung Schweineproduktion erhalten. Schließlich habe er erfolgreich von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Straßenbauer absolviert und diese mit dem Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG a.F. der IHK H.-D. im Ausbildungsberuf Straßenbauer befriedigend bestanden. Zuletzt habe er kurzzeitig im Juli 1998 als Straßenbauer gearbeitet, bis er die Kündigung erhalten habe und arbeitslos geworden sei. Die danach verrichteten Tätigkeiten als Entsorger/Abrissarbeiter seien im Rahmen einer AB-Maßnahme durchgeführt worden und hätten keinen Einfluss auf seinen bisherigen Beruf. Aufgrund des vorhandenen Beschwerdebildes könne er nicht mehr mindestens drei Stunden täglich irgend einer Arbeit nachgehen.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. I. vom 27. November 2007, von dem Chirurgen/Unfallchirurgen/D-Arzt Bergner vom 13. Januar 2007 und von Dr. S. vom 24. Januar 2008 eingeholt. Nach dem Bericht von Herrn B. hat der Kläger am 9. Mai 2007 eine Achillessehnenruptur sowie eine Achillessehnenreruptur links erlitten und musste vom 10. bis zum 18. Mai 2007 sowie vom 21. bis zum 31. Mai 2007 stationär im Klinikum M. Land behandelt werden. Am 4. Dezember 2007 sei eine deutliche Besserung feststellbar gewesen. Dr. S. hat mitgeteilt, neben dem Lumbal- und Halswirbelsäulen (HWS) -Syndrom bestünden beim Kläger eine Arthrose der großen Gelenke, eine Hypertonie und der Zustand nach Achillessehnenruptur links. Dr. S. hat den Kurzbefund des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 7. September 2007 beigefügt, wonach der Kläger seit Jahren über lumbale Beschwerden klage und als Diagnosen ein lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom sowie eine degenerative Diskopathie L 4/L 5 und L 5/S 1 bei negativem Lasègue und fehlenden neuromotorischen Defiziten diagnostiziert worden seien.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 9. September 2008 eingeholt. Bei der ambulanten Untersuchung hat der Kläger über seit sechs Jahren im Bereich der LWS bestehende Schmerzen, teilweise auch im Bereich der HWS mit begleitendem Tinnitus (Pfeifen im linken Ohr), über zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie Schmerzen im Bereich der Narbe der linken Achillessehne geklagt. Er nehme Medikamente gegen den erhöhten Blutdruck und gegen die Ohrgeräusche sowie unregelmäßig Ibuprofen ein. Er stehe in der Regel zwischen 5.30 und 6.00 Uhr auf, helfe dann seiner Mutter, mit der er in einem Haus zusammenlebe, beim Aufstehen. Gegen 7.00 Uhr komme der ambulante Pflegedienst. Danach richte er sich und der Mutter das Frühstück, danach mache er den Haushalt, den Abwasch, gehe eine Runde ums Haus, schaue nach dem Rechten, fahre mit dem Bus nach H. zum Einkaufen oder zu Arztterminen, sei jedoch mittags wieder da, um für die Mutter Mittagessen zu kochen. Nach dem Mittagessen ruhe er sich kurz aus, mache dann die Hausarbeit, danach Ordnung auf dem Hof, kehre manchmal die Straße und besuche etwa einmal in der Woche den Bruder. Gelegentlich gehe er zu Veranstaltungen des Sportvereines. Gegen 18.00 Uhr esse er mit der Mutter gemeinsam zu Abend, helfe ihr beim Ausziehen und Zubettgehen, nehme dann seine Medikamente ein, schaue fern und gehe etwa gegen 22.00 Uhr zu Bett. – Bei der klinischen Untersuchung seien eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS bei Reklination, eine Einschränkung der Beweglichkeit bei der Rotation nach rechts, ein erheblicher Druckschmerz der Dornfortsätze C 6 und C 7, eine erhebliche Verhärtung der Schulter-Nacken-Muskulatur sowie eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke, rechts betont, insbesondere bei Bewegung der Arme über die Horizontale aufgefallen. Im Bereich der oberen Extremitäten hätten sich keine Muskelatrophien, keine Lähmungserscheinungen gezeigt, die grobe Kraft sei gut erhalten und die Bemuskelung gut ausgeprägt gewesen. Es habe sich ansatzweise eine Schwielenbildung auf den Handflächen gefunden.
Die psychische Befunderhebung habe Hinweise für eine verstärkte Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung durch erhöhte Affektabfuhr in der körperlichen Ebene gezeigt. Hinweise für eine nachhaltige Depressivität seien nicht vorhanden.
Folgende Gesundheitsstörungen seien zu berücksichtigen:
Anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (Schmerzen im Bereich der HWS, LWS, Knie-, Hüft- und Schultergelenke).
Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode.
Der Kläger könne regelmäßig noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von weniger als zehn kg im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, vorzugsweise im Sitzen in geschlossenen Räumen durchführen. Arbeiten mit ständigen, häufigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen, mit Heben und Bewegen von Lasten sowie Gerüst- und Leiterarbeiten seien nicht zumutbar. Es könnten Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, sowie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, mit mittelschwierigen bis einfachen geistigen Anforderungen, mit durchschnittlichen Anforderungen an das Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit durchgeführt werden. Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck seien nicht zumutbar. Der Kläger könne Fußwege von 500 Metern in ca. 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Nach seinen Angaben verfüge der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis und auch nicht über ein Kraftfahrzeug. Er stimme mit den Einschätzungen im orthopädischen Gutachten vom 7. September 2005 und weitgehend mit denen im orthopädischen Gutachten vom 27. März 2007 überein. Nur bedingt einverstanden sei er mit der Einschätzung der Nervenärztin Dr. T. vom 26. Januar 2007. Nach seiner Auffassung sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung behandelbar. Hilfreich könnten insbesondere weitere nervenärztliche Behandlungen, psychologische Gespräche, Funktionstraining und die Anleitung zur Gewichtsreduktion sein. Der Kläger könne die zumutbaren Arbeiten im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden und mehr ausüben.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten von Dr. W. nicht einverstanden erklärt und insbesondere Mängel bei den anamnestischen Angaben dargelegt und ärztliche Bescheinigungen von Dr. S. und Dr. T., jeweils vom 29. September 2008, zu den Akten gereicht. Im Rahmen einer hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. W. vom 11. November 2008 hat dieser an seiner Beurteilung festgehalten und insbesondere die behaupteten Fehler in den anamnestischen Angaben für irrelevant hinsichtlich der festgestellten Leistungsfähigkeit angesehen. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die angegebenen arthrotischen Beschwerden im linken Knie mit intermittierenden Schwellungen, die eher selten vorkommenden Angstzustände, die leichten depressiven Verstimmungen mit Einnahme des Antidepressivums und das intermittierend auftretenden Ohrgeräusches links hinreichend in seine Leistungseinschätzung einbezogen zu haben.
Das Sozialgericht hat schließlich die Auswertung der Magnetresonanztomografie (MRT) der LWS vom 30. Oktober 2008 durch den Facharzt für Diagnostische Radiologie Dipl.-Med. H. sowie Behandlungs- und Befundberichte von Dr. D. vom 6. Februar 2009, von Dr. K. vom 25. März 2009 sowie von Dr. I. vom 10. August 2009 beigezogen. Nach der Einschätzung von Dr. K. sind keine Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Dr. I. hat Hinweise für ein deutliches Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine empfohlene operative Versorgung mitgeteilt. Sodann ist der Entlassungsbericht der HELIOS Klinik H. vom 13. Juli 2009 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 30. Juni bis zum 13. Juli 2009 wegen einer Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts in zementierter Technik beigezogen worden. Postoperativ sei eine deutliche Verbesserung des Bewegungsausmaßes auf abschließend Extension/Flexion 0/0/90 Grad zu verzeichnen gewesen. Schließlich ist der Bericht der Teufelsbad Fachklinik B. vom 11. August 2009 über die Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 21. Juli bis zum 11. August 2009 beigezogen worden. Dort sind als Diagnosen eine Gonarthrose rechts, die Implantation einer Knie-TEP in zementierter Technik am 1. Juli 2009, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine depressive Störung berücksichtigt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise im Stehen in Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen für die Kniegelenke, häufiges Hocken, Klettern oder Steigen sowie schweres Heben oder Tragen. Bei der Abschlussuntersuchung sei das Gangbild an zwei Unterarmgehstützen im Vierpunktgang unter Vollbelastung für das rechte Bein flüssig und sicher gewesen. Es habe eine reizlose Narbe über dem rechten Kniegelenk, eine freie Patellamobilität und ein deutlich rückläufiger Erguss bestanden. Die Kniegelenksbeweglichkeit habe rechts 0/0/120 betragen.
Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei der des Tiefbau-/Straßenarbeiters, den er versicherungspflichtig von September 1992 bis Oktober 1995 und danach nochmals vom 24. bis zum 30. Juli 1998 ausgeübt habe. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen und nicht dem Leitberuf des Facharbeiters. Denn der Kläger habe den Beruf des Straßenbauers in der Zeit von September 1996 bis September 1998 im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme erlernt. Für diese weniger als zwei Jahre dauernde Ausbildung habe er kein Facharbeiterzeugnis, sondern lediglich ein Prüfungszeugnis vorgelegt, nachdem er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Straßenbauer bestanden habe. Einen Facharbeiterschutz habe er damit nicht erworben. Denn Facharbeiterberufe seien grundsätzlich nur solche, die eine mehr als zweijährige Ausbildung voraussetzten. Sodann habe der Kläger nach der unter zweijährigen Umschulung lediglich eine Woche in dem erlernten Beruf als Straßenbauer gearbeitet. Nicht als bisheriger Beruf könne die Tätigkeit als Metallurge für Formgebung/Blechwalzer herangezogen werden. Soweit der Kläger angegeben habe, diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben, sei dies für die Kammer nicht objektivierbar und nicht nachvollziehbar. Im letzten Jahr seiner Tätigkeit als Blechwalzer habe der Kläger ausweislich seines Sozialversicherungsausweises Krankschreibungen wegen einer Infektion der oberen Luftwege, einer Sehnenerkrankung und Halswirbelsäulenbeschwerden aufgewiesen. Wegen HWSbeschwerden sei der Kläger im September 1981 lediglich für eine Woche arbeitsunfähig gewesen. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten seien bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Tierpfleger im Februar 1982 nicht dokumentiert. Gegen die Aufgabe des Berufes des Blechwalzers allein aus gesundheitlichen Gründen spreche zudem, dass der Kläger anschließend eine Tätigkeit als Tierpfleger und später als Tief- und Straßenbauer durchgeführt habe. In Anbetracht der körperlichen Anforderungen dieser Arbeiten sei die Ausübung dieser Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen. Von der Tätigkeit als Tierpfleger habe sich der Kläger aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Den bisherigen Beruf als Straßenbauarbeiter könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Denn ihm seien nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Der Kläger könne deshalb die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar ausüben.
Gegen das ihm 9. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und (nur noch) den Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Denn er habe die Prüfung in dem Ausbildungsberuf des Straßenbauers nach § 34 BBiG a.F., der nunmehr dem § 37 BBiG entspreche, abgelegt. Insoweit sei er auf die benannte Verweisungstätigkeit weder sozial noch medizinisch zumutbar verweisbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2006 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, Nachweise dafür vorzulegen, dass er seinen Beruf als Metallurge gesundheitsbedingt aufgegeben habe, sowie den Arbeitsvertrag und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Straßenbauer vom 24. bis zum 30. Juni 1998 zu übersenden. Der Kläger hat hierzu erklärt, ein Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis vom 24. bis zum 30. Juni 1998 sowie eine Kündigung nicht vorlegen zu können. Das Fehlen des schriftlichen Arbeitsvertrages sei Grund für die Auseinandersetzung gewesen, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt habe. Er hat den Schriftverkehr seines damaligen Prozessbevollmächtigten mit der B u. V Baugesellschaft mbH vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger auch der im Berufungsverfahren allein weiter verfolgte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen – insbesondere versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem ... 1961 geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 21 m.w.N.).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Tiefbauarbeiters, den er vom 2. September 1992 bis zum 31. Oktober 1995 bei der inzwischen insolventen S.-Bau-GmbH ausgeübt hat. Denn dies war die letzte auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Tätigkeiten als Metallurge und als Facharbeiter für Viehwirtschaft können nicht als "bisheriger Beruf" angesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Beruf als Metallurge – wie von ihm behauptet – gesundheitsbedingt aufgegeben hat. Denn die nachfolgende Ausbildung zum Facharbeiter für Viehwirtschaft im Gut W. war qualitativ gleichwertig mit der vorangegangenen Beschäftigung als Metallurge. Als Metallurge war er zwar auch als Lehrfacharbeiter eingesetzt, aber insoweit nicht auch anderen Facharbeitern, sondern lediglich Auszubildenden gegenüber weisungsbefugt. Als Facharbeiter für Viehwirtschaft hatte er die Zusatzqualifikation als Besamungstechniker erworben. Die zeitlich nachfolgende und ebenso hoch qualifizierte Beschäftigung als Facharbeiter für Viehwirtschaft mit der Berechtigung zu Inseminationen hatte der Kläger dann nicht aus gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen Gründen infolge der Privatisierung des Gutes W. aufgegeben.
Ebenfalls nicht als bisheriger Beruf kann die Tätigkeit angesehen werden, die der Kläger nach Vollendung der Umschulung zum Straßenbauer vom 24. bis zum 30. Juli 1998 verrichtet hat. Denn es steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass diese Arbeitsleistung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses mit der B u. V Baugesellschaft mbH erbracht werden sollte. Der Kläger ist nach seinen Angaben von einem Herrn T. angerufen und aufgefordert worden, ab dem nächsten Tag als Pflasterer zu arbeiten. Herr T. war nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht berechtigt, für die B u. V Baugesellschaft mbH (Arbeits-) Verträge abzuschließen. Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, kommt ein Vertrag mit dem Arbeitgeber erst mit dessen Genehmigung zustande (vgl. Linck in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage § 34 Rdnr. 30). Ob mit der nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers erfolgten Lohnzahlung eine solche Genehmigung verbunden ist, kann offen bleiben. Denn einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aus dem sich ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis als Straßenbauer ergibt, kann der Kläger nicht vorlegen. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass der Kläger lediglich aushilfsweise und vorübergehend Pflasterarbeiten im Rahmen eines zeitgerecht zu erbringenden Auftrags, den Herr T. betreute, erbringen sollte. Sollte hier – wie vom Kläger behauptet – der Abschluss eines Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber von der Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrages abhängig gemacht worden sein, besteht bei Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung des Vertrages allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis (vgl. Linck in: Schaub, a.a.O., Rdnr. 59a). Auch hätten gesetzliche Bestimmungen hier einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht entgegen gestanden. Denn nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) vom 26. April 1985 in der ab dem 1. Oktober 1996 geltenden Fassung (BGBl. I 1476 ff) ist die Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig gewesen. Die Unwirksamkeit einer Befristung konnte nur in einem fristgebundenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 1 Abs. 5 BeschFG). Ohne den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages hätte sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf eines Monats der Beschäftigung nicht mehr auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) vom 20. Juli 1995, BGBl I, 946 ff). Der fehlende Nachweis, dass ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis vorlag, geht zu Lasten des Klägers. Denn auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der sich auf eine seinen Anspruch begründende Tatsache stützt.
In körperlicher Hinsicht ist der Kläger den Anforderungen an seinen maßgebenden bisherigen Beruf, d.h. an die Tätigkeit des Tiefbauarbeiters, nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unstreitig nicht mehr gewachsen. Denn diese Tätigkeit war eine zumindest mittelschwere körperliche Arbeit im Freien, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen beim Kläger ein chronisches Lumbalsyndrom, rezidivierende Lumboischialgien links, Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störungen sowie der Zustand nach Knie-TEP rechts am 1. Juli 2009.
Der Senat stützt sich insoweit auf das von der Beklagten eingeholte und im Wege des Urkundsbeweises berücksichtigte Gutachten von Dr. F. vom 27. März 2007 und auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. W. vom 9. September 2008. Deren Beurteilung steht im Einklang mit der sozialmedizinischen Beurteilung im Rehabilitationsentlassungsbericht der Teufelsbad Fachklinik B ... Dort sind ebenfalls leichte und auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet worden.
Durch das chronische Lumbalsyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien und die Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom ist die Belastbarkeit des Haltungsapparates beeinträchtigt mit der Folge, dass durchweg mittelschwere körperliche Arbeiten nicht zumutbar sind. Auch das Heben und Tragen von Lasten von zehn kg und mehr, sowie Arbeiten in Zwangshaltungen – insbesondere mit Rumpf- vorbeuge – sind deshalb ausgeschlossen. Jedenfalls körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder auch überwiegend im Sitzen sind jedoch möglich. Denn das Wirbelsäulenleiden hat nicht zu Nervenwurzelreizerscheinungen, sondern bislang lediglich zu pseudoradikulären Reizerscheinungen geführt, die durch Infiltrationen und die Einnahme von Schmerzmitteln behandelbar ist. Dies ergibt sich aus den Arztberichten von Dr. K., der jeweils fehlende neuromotorische Defizite und ein fehlendes lasègue´sches Zeichen attestiert hat. Vergleichbare Befunde haben Dr. I., Dr. F., Dr. W. und zuletzt die behandelnden Ärzte in der Teufelsbad Fachklinik B. mitgeteilt. Eine Spinalkanalenge oder Bandscheibenvorfälle sind in den bildgebenden Verfahren nicht festgestellt worden, wie sich aus der Computertomographie der LWS vom 24. Januar 2005 und der MRT-Auswertung der LWS vom 30. Oktober 2008 ergibt. Auch haben die Gutachter Dr. F. und Dr. W. eine normal ausgebildete Muskulatur und eine normale Beschwielung der Hände festgestellt. Der gegenüber Dr. W. geschilderte Tagesablauf mit Reperaturarbeiten an dem von der Mutter übertragenen 100 Jahre alten Haus, der Pflege der hilfebedürftigen Mutter und der Bewältigung der üblichen Hausarbeiten bestätigen das von den Gutachtern eingeschätzt qualitative und quantitative Restleistungsvermögen.
Ferner ist die am 1. Juli 2009 durchgeführte Knie-TEP erfolgreich verlaufen. Bereits bei der Entlassung in die Rehabiliationsklinik war eine Beugung des Knies bis zum rechten Winkel (0-0-90°) möglich; bei Beendigung der Maßnahme war eine normale Beweglichkeit wieder hergestellt (0-0-120°). Das Gangbild war an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung des rechten Beines flüssig und sicher. Dauerhaft vermieden werden müssen jedoch Arbeiten mit Zwangshaltungen für die Kniegelenke, häufigem Knien, Hocken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störungen auf das qualitative und quantitative Leistungsvermögen gehen über die bereits aufgrund des Wirbelsäulenleidens bestehenden Einschränkungen insoweit hinaus, als keine Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck möglich sind. Auch insoweit stützt sich der Senat auf das überzeugende Gutachten von Dr. W ...
Die weiterhin auf internistischem Fachgebiet bestehende arterielle Hypertonie ist zufriedenstellend medikamentös eingestellt.
Weitere Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigen, bestehen nicht.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihr zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann.
Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlichqualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 93 f. m.w.N).
Der bisherige Beruf des Klägers ist nur der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen. Denn der Kläger hatte ohne einschlägige Vorkenntnisse seine Arbeit bei der S.-Bau-GmbH als Tiefbauarbeiter begonnen und erst nach der Beendigung seiner Arbeit dort die Umschulung zum Straßenbauer durchlaufen. Die Dauer der Umschulung konnte auch nicht im Hinblick auf bereits vorliegende wesentliche Vorkenntnisse verkürzt oder die Prüfung vorzeitig abgelegt werden. Insoweit ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls der Stufe der Angelernten des unteren Bereichs zuzuordnen ist.
Selbst wenn der Senat von der Einstufung als Angelernter des oberen Bereichs ausginge, wäre der Kläger auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar.
Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z.B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopfdrucks zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 20. Dezember 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen. Die Tätigkeit erlaubt einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge. Der Pförtner an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein und über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen. Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben. Der Pförtner an der Nebenpforte arbeitet zudem im Regelfall in zwei Tagesschichten.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben. Dies ergibt sich aufgrund der Befunderhebungen von Dr. F. und Dr. W ... Danach ist der Kläger zu körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vorzugsweise in geschlossenen Räumen in der Lage. Insoweit kann er eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen sowie die Pförtnerloge verlassen und ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Denn wegen der Wirbelsäulenerkrankung sind lediglich länger währende Einflüsse von Nässe und Kälte ausgeschlossen. Kurze Aufenthalte im Freien mit entsprechender Kleidung, wie sie im Alltag des Klägers ebenfalls vorkommen, sind ihm zumutbar. Darüber hinaus findet die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ohnehin überwiegend in geschlossenen Räumen statt (o.g. Auskünfte des BDWS), sodass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger ebenfalls gewachsen. Sein geistiges Leistungsvermögen und seine mnestischen Fähigkeiten sind von der Wirbelsäulenkrankheit nicht betroffen und auch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierenden depressiven Störungen von Dr. W. als normal bezeichnet worden. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum.
Der gesundheitlichen Zumutbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der Pförtner an der Nebenpforte regelmäßig in 12-Stundenschichten arbeitet, wobei allerdings insoweit lediglich eine 12stündige Arbeitsbereitschaft, nicht eine ununterbrochene Arbeitsleistung typisch ist. Maßgebend ist im Rahmen der hier zu prüfenden gesetzlichen Regelungen lediglich, ob ein Versicherter noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Der Umstand, dass in der Arbeitswirklichkeit regelmäßig länger als sechs Stunden täglich gearbeitet wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Versicherte das Risiko, nicht mehr als mindestens sechs Stunden regelmäßig arbeiten zu können, selbst trägt.
Der Senat bezweifelt deshalb nicht, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er einen solchen Arbeitsplatz inne hätte und die Tätigkeit auch ernsthaft ausüben wollte.
Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen und diese vollwertig zu verrichten. Hierzu muss der Kläger eine Unterrichtung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24 Unterrichtsstunden und eine objektbezogene Einweisung durchlaufen. Das erforderliche Umstellungs- und Lernvermögen hinsichtlich des Lehrgangs und der Einweisung besteht beim Kläger. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten von Dr.Wallisch. Dieser fand keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit haben auch die Ärzte im Rehabilitationsentlassungsbericht bei der Leistungsbeurteilung nicht beschrieben. Ferner spricht für eine ausreichende Umstellungsfähigkeit, dass der Kläger mehrfach seine Berufstätigkeiten gewechselt hat. Er kann bei zumutbarer Willensanspannung auch regelmäßig an fünf Tagen in der Woche tätig sein, ohne dass vermehrte Arbeitsausfallzeiten zu erwarten sind. Die erforderliche Willensanspannung für die Durchführung einer Berufstätigkeit kann vom Kläger abverlangt werden.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft BDWS vom 20. Dezember 2007). Die dem Senat vorliegenden Auskünfte des BDSW widerlegen insoweit die Auffassung des Klägers, wonach solche Tätigkeiten nur noch vereinzelt und dann nur noch als so genannte Schonarbeitsplätze existierten.
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 – 3 RA 13/91 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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