L 6 U 10/11 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 U 79/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 10/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem erstrebt er die Zahlung einer Verletztenrente.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls vom 17. April 2008 über den 16. Mai 2008 hinaus ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine Verletzung der Rotatorenmanschette sowie schlaganfallbedingte Paresen im rechten Arm und Bein als Unfallfolgen geltend gemacht hatte, wies die Beklagte mit am 25. Mai 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 als unbegründet zurück.

Am 23. Juni 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) M. Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Außerdem hat er beantragt, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren PKH zu gewähren und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2010 forderte das SG den Kläger auf, zur Glaubhaftmachung seiner finanziellen Situation vollständige Kontoauszüge für die Monate April, Mai und Juni 2010 sowie Unterlagen zu seinen Zahlungsverpflichtungen vorzulegen. Mit gerichtlichen Schreiben vom 10. August 2010 wies das SG den Kläger darauf hin, dass die von ihm nachgereichten Unterlagen nicht vollständig sowie zum Teil auch nicht lesbar seien und setzte ihm zwecks Vervollständigung eine Frist von drei Wochen. Im Hinweisschreiben vom 13. September 2010 teilte das SG dem Kläger dann mit, dass die nunmehr eingereichten Auszüge immer noch nicht vollständig und wiederum teilweise nicht lesbar seien; würden die Unterlagen nicht bis zum 30. September 2010 komplettiert, sei beabsichtigt, den PKH-Antrag abzuweisen.

Schließlich wies das SG den Kläger mit am 22. November 2011 zugestellter Verfügung vom 18. November 2010 unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2010 darauf hin, dass nach wie vor vollständige Blätter der Auszüge zu den Kontoauszugsnummern 16, 18 und 24 fehlten bzw. nicht lesbar seien. Zudem datiere der letzte Kontoauszug vom 23. Juni 2010. Würden die genannten Unterlagen nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist nachgereicht, sei entsprechend § 118 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine abweisende PKH-Entscheidung vorgesehen.

Unter dem 29. November 2010 reichte der Kläger ohne weitere Erklärung Unterlagen zu den Kontoauszugsnummern 16, 18 und 24 sowie nochmals eine Kopie des Kontoauszugs vom 23. Juni 2010 ein.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger seine Bedürftigkeit für die Gewährung von PKH nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Ohne Angabe von Gründen sei er der Vorlage vollständiger Kontoauszüge für die Monate April bis Juni 2010 innerhalb der gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang nachgekommen.

Der Kläger hat gegen den am 17. Januar 2011 zugestellten Beschluss am 24. Januar 2011 beim SG Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, diese sei zulässig. Unzulässigkeit liege nur dann vor, wenn nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von PKH wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde. Hier habe das SG aber gar keine sachliche Prüfung vorgenommen. Zudem habe es nicht dargelegt, weshalb die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bezweifelt werde. Abgesehen davon seien die vorgelegten Kontoauszüge tatsächlich lesbar. Trotzdem habe er diese unter dem 29. November 2010 nochmals nachgereicht. Nach dem 23. Juni 2010 seien keine weiteren Kontenbewegungen erfolgt.

Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Januar 2011 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schmidt, O., zu bewilligen.

Der Beschwerdegegner und die Beklagte haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Das SG hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ihm haben die Verfahrensakten des SG einschließlich des PKH-Beihefts vorgelegen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unstatthaft; sie war daher gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Demnach ist bei PKH-Entscheidungen die Beschwerdemöglichkeit nur (noch) eröffnet, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint worden sind. An einer solchen Entscheidung fehlt es jedoch, wenn die Bewilligung von PKH vom SG allein wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird, weil der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet und das SG deshalb eine sachliche Bedürftigkeitsprüfung nicht als möglich angesehen hat. Denn auch dann liegt mangels Glaubhaftmachung eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so dass die Beschwerde nicht statthaft ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss – wie vorliegend (hierzu sogleich) – inhaltlich durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gedeckt ist (im Ergebnis ebenso Landessozialgericht [LSG] B.-B., Beschluss vom 24. November 2010 – L 10 AS 2195/10 B PKH –; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. September 2010 – L 7 AS 204/10 B PKH –; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 – L 7 AS 300/10 B PKH –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2009 – L 7 B 295/09 AS –; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 11 KR 5759/08 PKH-B – jeweils juris). Überdies würde andernfalls ein Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnet, der Antragstellern, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt haben und deren Bedürftigkeit (gegebenenfalls auch fehlerhaft) verneint worden ist, von vornherein verschlossen bliebe.

Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind hier auch erfüllt. Das SG hat dem Kläger unter Beachtung von § 63

Abs. 1 Satz 1 SGG mit Verfügung vom 18. November 2010 bis zum 20. Dezember 2010 eine Frist zur Ergänzung seiner Angaben gesetzt, die es als erforderlich angesehen hat, und durfte dies auch. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG am 4. Januar 2010 auch verstrichen. Denn zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2010 nochmals Kontoauszüge vorgelegt, die am 2. Dezember 2010 beim SG eingegangen sind. Insbesondere betreffend den Monat Juni 2010 konnte das SG jedoch nicht zwingend erkennen, dass nach dem 23. Juni 2010 keine Kontenbewegungen mehr stattgefunden haben, wie der Kläger erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vorgetragen hat.

Im Ergebnis war dem Senat damit eine sachliche Prüfung verwehrt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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