L 6 U 99/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 98/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 99/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren darüber gestritten, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des Beschwerdeführers ab dem 5. April 2001 fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3. März 2009 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2008 in Höhe von insgesamt 190 EUR fest. Am 25. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den Beitragsbescheid aufzuheben. Mit Bescheid vom 22. September 2009 wies die Beschwerdegegnerin diesen Antrag zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beschwerdegegnerin die beiden Widersprüche zurück.

Mit der am 8. Dezember 2009 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau in seinem Namen und im Namen seiner Ehefrau erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der angegriffenen Bescheide weiter verfolgt. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat für den 27. Oktober 2010 eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Ladung dem Beschwerdeführer mit Zustellungsurkunde übermittelt. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, zunächst sei das zwingend vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen, hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dieses sei bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 abgeschlossen; es verbleibe bei dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung. Diese Mitteilung hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mit Zustellungsurkunde übermittelt.

Am 26. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer die Klage zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 3. November 2010 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Streitwert des Rechtsstreits auf 190 EUR festgesetzt und die anfallenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Kläger auferlegt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer mit Zustellungsurkunde am 11. November 2010 zugegangen.

Mit der am 6. Dezember 2010 erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss insgesamt. Insbesondere hat er auf seine Eigenschaft als Leistungsempfänger verwiesen.

Er beantragt seinem Vorbringen nach,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. November 2010 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei nach § 158 Abs. 2 VwGO und § 68 Abs. 1 GKG unzulässig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert. Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO habe er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. November 2010 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar. Dies folgt aus der nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechenden Anwendung des § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist. So ist nach § 158 Abs. 2 VwGO eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist im vorliegenden Rechtstreit nicht ergangen, weil der Beschwerdeführer vor einer Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren die Klage zurück genommen hat. Bei einer Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG die Beschwerde ausgeschlossen.

Auch die Entscheidung des Sozialgerichts über den Streitwert ist unanfechtbar. Dies folgt aus § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach findet die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss nur dann statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies ist in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Für den Beschwerdeführer fallen nach dem Gerichtskostengesetz bei einem Streitwert von 190 EUR höchstens 35,50 EUR an Kosten an: 25 EUR nach Nr. 7111 der Anlage 1 zu § 3, 10,50 EUR nach Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 (jeweils 3,50 EUR für drei Zustellungsurkunden). Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin richten sich nicht nach dem festgesetzten Streitwert. Damit liegt der Beschwerdewert unter 200 EUR. Das Sozialgericht hat die Beschwerde auch nicht in dem angefochtenen Beschluss im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Beschluss des Sozialgerichts ist weder in den Entscheidungsgründen noch der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht das ansonsten unzulässige Beschwerdeverfahren, sondern hat lediglich nach § 66 Abs. 2 SGG zur Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Jahres nach Zustellung zulässig ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung folgt die Kostenentscheidung aus § 193 SGG. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer nach § 183 SGG kostenprivilegiert ist, weil er Versicherter im Sinne dieser Vorschrift ist. Gemäß §183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Versicherte sind Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder freiwilligen Beitritts versichert in einem Zweig der Sozialversicherung sind. Zu den Versicherten kraft Gesetzes gehören in der gesetzlichen Unfallversicherung die in § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgeführten Personen. Sind diese Personen an Streitigkeiten in dieser jeweiligen Eigenschaft Beteiligte des Verfahrens, ist das Verfahren für sie gerichtskostenfrei. In diesem Sinne ist auch ein selbständiger Unternehmer als Versicherter anzusehen, der nach § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB VII verpflichtet ist, für sich Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten. Eine Differenzierung zwischen leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten des Versicherten hat der Gesetzgeber nicht getroffen (vgl. Hk-SGG/Groß, § 183, RdNr.4 m.w.N.; a.A. Köhler, Das Kostenprivileg des § 183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, SGb 2008, 76, 79 m.w.N.). Da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit den streitgegenständlichen Bescheiden als Versicherten in Anspruch genommen hat, ist der Beschwerdeführer kostenrechtlich als Versicherter zu behandeln.

Im Übrigen sind nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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