Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1465/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 391/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens L 5 AS 391/10 B ER wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens.
Die Antragstellerin zu 2. lebt zusammen mit ihren Kindern, dem am ... 1997 geborenen Antragsteller zu 3. und dem am ... 2006 geborenen Antragsteller zu 4., und dem Antragsteller zu 1., ihrem Lebensgefährten, in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller zu 1. erzielt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Bis September 2009 bezogen die Antragsteller ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller hatten zunächst eine Wohnung im Roggengrund 31 bewohnt. Nachdem ihr Nachbar nach eigenem Vorbringen der Antragsteller einen Minderjährigen sexuell missbraucht habe, hätten sie in die nunmehrige neue, teurere Wohnung umziehen müssen. Der Umzug in die derzeitige Wohnung sei erforderlich gewesen, da der Nachbar noch aus der Haft heraus Bedrohungen gegen die Antragsteller gerichtet habe. Für die neue Wohnung ist eine monatliche Bruttowarmmiete von 580,00 EUR zu zahlen.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte die Antragstellerin zu 2. die Übernahme der Kosten einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Antragsgegner, die sie zum 1. Oktober 2009 abgeschlossen hatte. Der zu zahlende monatliche Beitrag betrug ab Januar 2010 138,40 EUR. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab, da sie nicht hilfebedürftig sei. Die Bedarfsgemeinschaft könne aus dem vom Antragsteller zu 1. erzielten Einkommen ihren Bedarf decken.
Einen darauf folgenden Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Januar 2010 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Bezuges von Wohngeld und Kinderzuschlag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 als unbegründet zurück. Die Antragsteller erhoben dagegen Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 3 AS 1175/10).
Am 11. Mai 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (S 3 AS 1465/10 ER) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig für sechs Monate die Krankenpflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin zu 2. i.H.v. 138,40 EUR pro Monat zu zahlen sowie ihnen SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für sechs Monate ab 11. Mai 2010 vorläufig zu gewähren. Ihr Bedarf sei keineswegs durch eigenes Einkommen gedeckt. Im März 2010 habe der Antragsteller zu 1. nur 803,47 EUR Einkommen bezogen. Unter Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II stehe nur ein Betrag i.H.v. 563,12 EUR zur Verfügung. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage jedoch 1.112,00 EUR als Regelleistung. Hinzu kämen 580,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) abzüglich der Warmwasserpauschale. Auch im April 2010 könne durch das Einkommen des Antragstellers zu 1. i.H.v. 1030,43 EUR netto der Bedarf nicht gedeckt werden. Zur Bedarfsdeckung stünden der Bedarfsgemeinschaft neben dem Einkommen lediglich Kindergeld und Wohngeld zur Verfügung. Ein Kinderzuschlag werde nicht bezogen. Die Miete sei in voller Höhe zu übernehmen.
Einen neuen Leistungsantrag der Antragsteller vom 3. Juni 2010 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juni 2010 abgelehnt.
Am 1. Juli 2010 haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung anhängig gemacht (S 3 AS 2095/10 ER) und identische Anträge wie im Verfahren S 3 AS 1465/10 ER für die Zeit ab 1. Juli 2010 gestellt.
Mit Beschluss vom 27. September 2010 hat das Sozialgericht die Anträge vom 11. Mai 2010 vom 1. Juli 2010 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei ihr monatlicher Bedarf i.H.v. 1.548,82 EUR durch übersteigendes Einkommen (1.749,73 EUR) gedeckt. Das gelte auch dann, wenn das für April 2010 dargelegte Nettoerwerbseinkommen i.H.v. 1.030,43 EUR an Stelle des um 69,57 EUR niedrigeren, bislang berücksichtigten Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen wäre. Die Antragsteller hätten zudem weitere Nachweise zum Erwerbseinkommen, zum Kinderzuschlag sowie zum Fortbestand einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorgelegt, sondern vom Gericht erbetene Stellungnahmen zu den Darlegungen des Antragsgegners unbeantwortet gelassen. Die Antragsteller hätten somit zugleich nicht glaubhaft gemacht, dass für die begehrten Regelungen eine besondere Eilbedürftigkeit vorliege. Die von den Antragstellern gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 unter Verweis auf die Gründe des Sachbeschlusses wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abgelehnt.
Gegen den Sachbeschluss haben die Antragsteller am 7. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Am 15. November 2010 haben sie gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt.
Die Berichterstatterin hat sie mit Schreiben vom 8. November 2010 darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Insbesondere sei die Höhe des Erwerbseinkommens für die streitgegenständlichen Monate durch Vorlage der Verdienstbescheinigungen darzulegen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei ebenfalls zu den Akten zu reichen.
Die Antragsteller haben daraufhin ausgeführt, bereits mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 sei der Nachweis des März-Gehaltes sowie ein Nachweis zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung - die sich der Höhe nach nicht verändert hätten - zum Sozialgericht gesandt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 seien Kontobelege sowie ein Nachweis des April-Gehaltes bekannt gegeben worden. Der Schriftsatz vom 1. Juli 2010 sei erstinstanzlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden, insbesondere nicht hinsichtlich der begehrten höheren KdU. Eine Aufstellung der begehrten Leistungen befinde sich in der Antragsbegründung vom 11. Mai 2010 sowie im Schriftsatz vom 28. Mai 2010. Mit dem Antrag vom 1. Juli 2010 seien weitere Kontoauszüge vorgelegt worden, aus denen sich das Einkommen ergebe. Einkommensnachweise seien nach Aussage der Antragsteller jeweils dem Antragsgegner vorgelegt worden. Es werde daher eine Vervollständigung der Verwaltungsakte angeregt.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Akten eingesehen hatte, ist eine weitere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 hat die Berichterstatterin erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verdienstbescheinigungen für die Monate Juli bis Dezember 2010 fehlten. Sie befänden sich auch nicht in der seitens des Antragsgegners aktualisierten Verwaltungsakte. Die Berichterstatterin hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach einem Bescheid vom 22. Juni 2010 der Antragstellerin zu 2. seit April 2010 wieder ein Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR gezahlt werde. Die Frist zur nochmaligen Gelegenheit, die fehlenden Verdienstbescheinigungen binnen zehn Tagen zu den Akten zu reichen, haben die Antragsteller ungenutzt verstreichen lassen.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2010 zu verpflichten, vorläufig ab 11. Mai 2010 bzw. ab 1. Juli 2010 für sechs Monate die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin zu 2. i.H.v. 138,50 EUR/Monat zu zahlen sowie den Antragstellern vorläufig SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 11. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 zu gewähren,
2. ihnen rückwirkend unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens jeweils unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens S 3 AS 2095/10 ER ergänzend Bezug genommen.
II.
A.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Sachbeschluss des Sozialgerichts vom 27. September 2010 ist statthaft. Die Antragsteller begehren neben Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 138,50 EUR/Monat jeweils für die Dauer von sechs Monaten; im Verfahren S 3 AS 1465/10 ER ab 11. Mai 2010 und im Verfahren S 3 AS 2095/10 ER ab 1. Juli 2010.
Der nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG maßgebliche Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist somit überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruches (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Für die Monate ab Mai 2010 haben die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weder hinsichtlich eines Anspruchs auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung noch auf weitere Leistungen nach dem SGB II.
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag seitens des Leistungsträgers übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Die Antragsteller befinden sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nicht in einer eine einstweilige Regelungsanordnung rechtfertigenden finanziellen Notlage. Sie können durch das Einkommen des Antragstellers zu 1. ihren Bedarf decken.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus den Regelsätzen für die Antragsteller zu 1. bis 4. (§§ 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 74, SGB II) i.H.v. insgesamt 1.112,90 EUR (323,10 EUR x 2 + 251,30 EUR für den Antragsteller zu 3. + 215,40 EUR für den Antragsteller zu 4.).
Die KdU betragen monatlich 559,93 EUR. (580,00 EUR Bruttowarmmiete abzüglich der in der Regelleistung bzw. im Sozialgeld enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung (je 5,83 EUR für die Antragsteller zu 1. und 2., 4,53 EUR für den Antragsteller zu 3. und 3,88 EUR für den Antragsteller zu 4.)). Der Senat rechnet die Kosten für die derzeitige Wohnung dem Bedarf hinzu, obwohl die Erforderlichkeit des Umzuges im Einzelnen nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die neue Wohnung liegt nur 13 Gehminuten (1,1 km nach Google maps) von der alten Wohnung entfernt im gleichen Wohnviertel. Ob einer Bedrohungssituation objektiv so überhaupt entgegengewirkt werden kann, ist zweifelhaft.
Einem sich unter Hinzurechnung des monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages i.H.v. 138,40 EUR ergebenden Gesamtbedarf i.H.v. 1.811,23 EUR stehen folgende Geldmittel tatsächlich zur Verfügung:
Im Mai 2010 i.H.v. 2.036,97 EUR:
Nettoeinkommen des Antragstellers zu 1.: 1.123,97 EUR
Kindergeld und Kinderzuschlag: 184,00 EUR x 2; 140,00 EUR x 2 = 648,00 EUR
Wohngeld: 265,00 EUR
Im Juni 2010 i.H.v. 2.113,99 EUR:
Nettoeinkommen des Antragstellers zu 1.: 1.200,99 EUR
Kindergeld und Kinderzuschlag: 184,00 EUR x 2; 140,00 EUR x 2 = 648,00 EUR
Wohngeld: 265,00 EUR
Die Antragsteller befinden sich demnach nicht in einer existentiellen finanziellen Notlage, die den Erlass einer Regelungsanordnung notwendig erscheinen lässt.
Der Senat konnte mithin offen lassen, ob sich unter Anwendung der Regelungen des SGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der Freibeträge bei der Einkommensanrechnung, ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Gewährung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ergibt. Den Antragstellern ist es zuzumuten, die Freibeträge als bereites Mittel vorläufig zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes mit zu verwenden.
Für die übrigen streitgegenständlichen Monate kann der Senat den Hilfebedarf der Antragsteller nicht berechnen. Trotz mehrfacher Aufforderungen haben sie die Verdienstbescheinigungen für die Monate Juli bis Dezember 2010 nicht zu den Akten gereicht. Ein Verweis der Antragsteller auf Schriftsätze aus März und Juli 2010 ersetzt diese Obliegenheit nicht. Aus keinem der Schreiben ergeben sich die Einkommen des Antragstellers zu 1. in diesen Monaten. Den Antragstellern obliegt jedoch die Glaubhaftmachung ihrer behaupteten finanziellen Notlage.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen. Es kann daher offenbleiben, ob der Ablehnungsbescheid vom 30. Juni 2010 für die Zeit ab 1. Juli 2010 bestandskräftig geworden ist.
B.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2010 ist ebenfalls zwar form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Sie ist jedoch aus den bereits oben dargelegten Gründen unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht der Begehren verneint.
C.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens war schließlich auch abzulehnen. Zum einen fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde, zum anderen haben die Antragsteller trotz Hinweises keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, sodass die Bedürftigkeit nach §§ 114 ff. ZPO nicht geprüft werden konnte.
D.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. ergeben sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens L 5 AS 391/10 B ER wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens.
Die Antragstellerin zu 2. lebt zusammen mit ihren Kindern, dem am ... 1997 geborenen Antragsteller zu 3. und dem am ... 2006 geborenen Antragsteller zu 4., und dem Antragsteller zu 1., ihrem Lebensgefährten, in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller zu 1. erzielt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Bis September 2009 bezogen die Antragsteller ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller hatten zunächst eine Wohnung im Roggengrund 31 bewohnt. Nachdem ihr Nachbar nach eigenem Vorbringen der Antragsteller einen Minderjährigen sexuell missbraucht habe, hätten sie in die nunmehrige neue, teurere Wohnung umziehen müssen. Der Umzug in die derzeitige Wohnung sei erforderlich gewesen, da der Nachbar noch aus der Haft heraus Bedrohungen gegen die Antragsteller gerichtet habe. Für die neue Wohnung ist eine monatliche Bruttowarmmiete von 580,00 EUR zu zahlen.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte die Antragstellerin zu 2. die Übernahme der Kosten einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Antragsgegner, die sie zum 1. Oktober 2009 abgeschlossen hatte. Der zu zahlende monatliche Beitrag betrug ab Januar 2010 138,40 EUR. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab, da sie nicht hilfebedürftig sei. Die Bedarfsgemeinschaft könne aus dem vom Antragsteller zu 1. erzielten Einkommen ihren Bedarf decken.
Einen darauf folgenden Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Januar 2010 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Bezuges von Wohngeld und Kinderzuschlag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 als unbegründet zurück. Die Antragsteller erhoben dagegen Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 3 AS 1175/10).
Am 11. Mai 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (S 3 AS 1465/10 ER) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig für sechs Monate die Krankenpflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin zu 2. i.H.v. 138,40 EUR pro Monat zu zahlen sowie ihnen SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für sechs Monate ab 11. Mai 2010 vorläufig zu gewähren. Ihr Bedarf sei keineswegs durch eigenes Einkommen gedeckt. Im März 2010 habe der Antragsteller zu 1. nur 803,47 EUR Einkommen bezogen. Unter Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II stehe nur ein Betrag i.H.v. 563,12 EUR zur Verfügung. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage jedoch 1.112,00 EUR als Regelleistung. Hinzu kämen 580,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) abzüglich der Warmwasserpauschale. Auch im April 2010 könne durch das Einkommen des Antragstellers zu 1. i.H.v. 1030,43 EUR netto der Bedarf nicht gedeckt werden. Zur Bedarfsdeckung stünden der Bedarfsgemeinschaft neben dem Einkommen lediglich Kindergeld und Wohngeld zur Verfügung. Ein Kinderzuschlag werde nicht bezogen. Die Miete sei in voller Höhe zu übernehmen.
Einen neuen Leistungsantrag der Antragsteller vom 3. Juni 2010 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juni 2010 abgelehnt.
Am 1. Juli 2010 haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung anhängig gemacht (S 3 AS 2095/10 ER) und identische Anträge wie im Verfahren S 3 AS 1465/10 ER für die Zeit ab 1. Juli 2010 gestellt.
Mit Beschluss vom 27. September 2010 hat das Sozialgericht die Anträge vom 11. Mai 2010 vom 1. Juli 2010 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei ihr monatlicher Bedarf i.H.v. 1.548,82 EUR durch übersteigendes Einkommen (1.749,73 EUR) gedeckt. Das gelte auch dann, wenn das für April 2010 dargelegte Nettoerwerbseinkommen i.H.v. 1.030,43 EUR an Stelle des um 69,57 EUR niedrigeren, bislang berücksichtigten Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen wäre. Die Antragsteller hätten zudem weitere Nachweise zum Erwerbseinkommen, zum Kinderzuschlag sowie zum Fortbestand einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorgelegt, sondern vom Gericht erbetene Stellungnahmen zu den Darlegungen des Antragsgegners unbeantwortet gelassen. Die Antragsteller hätten somit zugleich nicht glaubhaft gemacht, dass für die begehrten Regelungen eine besondere Eilbedürftigkeit vorliege. Die von den Antragstellern gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 unter Verweis auf die Gründe des Sachbeschlusses wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abgelehnt.
Gegen den Sachbeschluss haben die Antragsteller am 7. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Am 15. November 2010 haben sie gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt.
Die Berichterstatterin hat sie mit Schreiben vom 8. November 2010 darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Insbesondere sei die Höhe des Erwerbseinkommens für die streitgegenständlichen Monate durch Vorlage der Verdienstbescheinigungen darzulegen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei ebenfalls zu den Akten zu reichen.
Die Antragsteller haben daraufhin ausgeführt, bereits mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 sei der Nachweis des März-Gehaltes sowie ein Nachweis zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung - die sich der Höhe nach nicht verändert hätten - zum Sozialgericht gesandt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 seien Kontobelege sowie ein Nachweis des April-Gehaltes bekannt gegeben worden. Der Schriftsatz vom 1. Juli 2010 sei erstinstanzlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden, insbesondere nicht hinsichtlich der begehrten höheren KdU. Eine Aufstellung der begehrten Leistungen befinde sich in der Antragsbegründung vom 11. Mai 2010 sowie im Schriftsatz vom 28. Mai 2010. Mit dem Antrag vom 1. Juli 2010 seien weitere Kontoauszüge vorgelegt worden, aus denen sich das Einkommen ergebe. Einkommensnachweise seien nach Aussage der Antragsteller jeweils dem Antragsgegner vorgelegt worden. Es werde daher eine Vervollständigung der Verwaltungsakte angeregt.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Akten eingesehen hatte, ist eine weitere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 hat die Berichterstatterin erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Verdienstbescheinigungen für die Monate Juli bis Dezember 2010 fehlten. Sie befänden sich auch nicht in der seitens des Antragsgegners aktualisierten Verwaltungsakte. Die Berichterstatterin hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach einem Bescheid vom 22. Juni 2010 der Antragstellerin zu 2. seit April 2010 wieder ein Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR gezahlt werde. Die Frist zur nochmaligen Gelegenheit, die fehlenden Verdienstbescheinigungen binnen zehn Tagen zu den Akten zu reichen, haben die Antragsteller ungenutzt verstreichen lassen.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2010 zu verpflichten, vorläufig ab 11. Mai 2010 bzw. ab 1. Juli 2010 für sechs Monate die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin zu 2. i.H.v. 138,50 EUR/Monat zu zahlen sowie den Antragstellern vorläufig SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 11. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 zu gewähren,
2. ihnen rückwirkend unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens jeweils unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens S 3 AS 2095/10 ER ergänzend Bezug genommen.
II.
A.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Sachbeschluss des Sozialgerichts vom 27. September 2010 ist statthaft. Die Antragsteller begehren neben Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 138,50 EUR/Monat jeweils für die Dauer von sechs Monaten; im Verfahren S 3 AS 1465/10 ER ab 11. Mai 2010 und im Verfahren S 3 AS 2095/10 ER ab 1. Juli 2010.
Der nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG maßgebliche Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist somit überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruches (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Für die Monate ab Mai 2010 haben die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weder hinsichtlich eines Anspruchs auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung noch auf weitere Leistungen nach dem SGB II.
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag seitens des Leistungsträgers übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Die Antragsteller befinden sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nicht in einer eine einstweilige Regelungsanordnung rechtfertigenden finanziellen Notlage. Sie können durch das Einkommen des Antragstellers zu 1. ihren Bedarf decken.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft setzt sich zusammen aus den Regelsätzen für die Antragsteller zu 1. bis 4. (§§ 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 74, SGB II) i.H.v. insgesamt 1.112,90 EUR (323,10 EUR x 2 + 251,30 EUR für den Antragsteller zu 3. + 215,40 EUR für den Antragsteller zu 4.).
Die KdU betragen monatlich 559,93 EUR. (580,00 EUR Bruttowarmmiete abzüglich der in der Regelleistung bzw. im Sozialgeld enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung (je 5,83 EUR für die Antragsteller zu 1. und 2., 4,53 EUR für den Antragsteller zu 3. und 3,88 EUR für den Antragsteller zu 4.)). Der Senat rechnet die Kosten für die derzeitige Wohnung dem Bedarf hinzu, obwohl die Erforderlichkeit des Umzuges im Einzelnen nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die neue Wohnung liegt nur 13 Gehminuten (1,1 km nach Google maps) von der alten Wohnung entfernt im gleichen Wohnviertel. Ob einer Bedrohungssituation objektiv so überhaupt entgegengewirkt werden kann, ist zweifelhaft.
Einem sich unter Hinzurechnung des monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages i.H.v. 138,40 EUR ergebenden Gesamtbedarf i.H.v. 1.811,23 EUR stehen folgende Geldmittel tatsächlich zur Verfügung:
Im Mai 2010 i.H.v. 2.036,97 EUR:
Nettoeinkommen des Antragstellers zu 1.: 1.123,97 EUR
Kindergeld und Kinderzuschlag: 184,00 EUR x 2; 140,00 EUR x 2 = 648,00 EUR
Wohngeld: 265,00 EUR
Im Juni 2010 i.H.v. 2.113,99 EUR:
Nettoeinkommen des Antragstellers zu 1.: 1.200,99 EUR
Kindergeld und Kinderzuschlag: 184,00 EUR x 2; 140,00 EUR x 2 = 648,00 EUR
Wohngeld: 265,00 EUR
Die Antragsteller befinden sich demnach nicht in einer existentiellen finanziellen Notlage, die den Erlass einer Regelungsanordnung notwendig erscheinen lässt.
Der Senat konnte mithin offen lassen, ob sich unter Anwendung der Regelungen des SGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der Freibeträge bei der Einkommensanrechnung, ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Gewährung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ergibt. Den Antragstellern ist es zuzumuten, die Freibeträge als bereites Mittel vorläufig zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes mit zu verwenden.
Für die übrigen streitgegenständlichen Monate kann der Senat den Hilfebedarf der Antragsteller nicht berechnen. Trotz mehrfacher Aufforderungen haben sie die Verdienstbescheinigungen für die Monate Juli bis Dezember 2010 nicht zu den Akten gereicht. Ein Verweis der Antragsteller auf Schriftsätze aus März und Juli 2010 ersetzt diese Obliegenheit nicht. Aus keinem der Schreiben ergeben sich die Einkommen des Antragstellers zu 1. in diesen Monaten. Den Antragstellern obliegt jedoch die Glaubhaftmachung ihrer behaupteten finanziellen Notlage.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen. Es kann daher offenbleiben, ob der Ablehnungsbescheid vom 30. Juni 2010 für die Zeit ab 1. Juli 2010 bestandskräftig geworden ist.
B.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Oktober 2010 ist ebenfalls zwar form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Sie ist jedoch aus den bereits oben dargelegten Gründen unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht der Begehren verneint.
C.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens war schließlich auch abzulehnen. Zum einen fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde, zum anderen haben die Antragsteller trotz Hinweises keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, sodass die Bedürftigkeit nach §§ 114 ff. ZPO nicht geprüft werden konnte.
D.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. ergeben sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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