Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 2259/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 34/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.
Mit ihrer am 3. August 2009 erhobenen Klage wenden sich die Klägerinnen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme einer Nebenkostennachforderung i.H.v. 575,41 EUR (Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009). Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Es hat das Rechtsmittel der Beschwerde als unzulässig angesehen.
Gegen den ihnen am 20. Dezember 2010 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 20. Januar 2011 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, die Beschwerde sei zulässig, da es auf das Erreichen eines Beschwerdewerts i.H.v. 750,00 EUR nicht ankomme. Sie beziehen sich insoweit auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juni 2008 (L 9 B 117/08 AS). Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihnen ein Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 2010 nicht zugegangen sei. Schließlich bestünden offensichtlich Erfolgsaussichten der Klage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2010 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (so seit der Gesetzesänderung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen Prozesskostenhilfeverfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 16,17).
Die Regelung ist eine Sonderregelung für einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen des SGG. Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):
"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen.
Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.
Soweit vereinzelt vertreten wird, dass weder vor noch nach der Rechtsänderung mit Wirkung vom 11. August 2010 § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG oder § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar seien (so etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10, juris), folgt der erkennende Senat dem nicht. Die Begründung, wonach die Anregung des Bundesrats (BR-Drs 152/10 S. 5 Nr. 9) zur klarstellenden Formulierung des Beschwerdeausschlusses auch bei Klageverfahren von der Bundesregierung trotz zugesagter Prüfung (BT-Drs 17/1684 S. 25) nicht in die Neufassung des Gesetzes aufgenommen worden sei, überzeugt nicht. Allein daraus lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR (weiterhin) für zulässig gehalten hätte. Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat daher zu Recht die Beschwerde gegen seinen Beschluss als unzulässig erachtet. Es hat die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands wird mit 575,41 EUR nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.
Mit ihrer am 3. August 2009 erhobenen Klage wenden sich die Klägerinnen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme einer Nebenkostennachforderung i.H.v. 575,41 EUR (Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009). Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Es hat das Rechtsmittel der Beschwerde als unzulässig angesehen.
Gegen den ihnen am 20. Dezember 2010 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 20. Januar 2011 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, die Beschwerde sei zulässig, da es auf das Erreichen eines Beschwerdewerts i.H.v. 750,00 EUR nicht ankomme. Sie beziehen sich insoweit auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juni 2008 (L 9 B 117/08 AS). Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihnen ein Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 2010 nicht zugegangen sei. Schließlich bestünden offensichtlich Erfolgsaussichten der Klage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2010 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (so seit der Gesetzesänderung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Konvergenz zwischen Prozesskostenhilfeverfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. BT-Drs. 17/1684, S. 16,17).
Die Regelung ist eine Sonderregelung für einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen des SGG. Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):
"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen.
Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.
Soweit vereinzelt vertreten wird, dass weder vor noch nach der Rechtsänderung mit Wirkung vom 11. August 2010 § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG oder § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar seien (so etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10, juris), folgt der erkennende Senat dem nicht. Die Begründung, wonach die Anregung des Bundesrats (BR-Drs 152/10 S. 5 Nr. 9) zur klarstellenden Formulierung des Beschwerdeausschlusses auch bei Klageverfahren von der Bundesregierung trotz zugesagter Prüfung (BT-Drs 17/1684 S. 25) nicht in die Neufassung des Gesetzes aufgenommen worden sei, überzeugt nicht. Allein daraus lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR (weiterhin) für zulässig gehalten hätte. Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat daher zu Recht die Beschwerde gegen seinen Beschluss als unzulässig erachtet. Es hat die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands wird mit 575,41 EUR nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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