Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 RJ 206/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 509/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für an ihre Arbeitnehmer vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 beitragsfrei gezahlte Lohnanteile für Nachtarbeit rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist.
Die – unter HR-B 4843 im Handelsregister des Amtsgerichts H.-S.s eingetragene – Klägerin betreibt seit ihrer Gründung durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1992 unter dem Namen "N.er Security GmbH" mit nachfolgender Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1999 und Umfirmierung in "C. Schutz GmbH" ein gewerbliches Bewachungsunternehmen. Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 1994/1995 276 Arbeitnehmer im Wachdienst. In den von der Klägerin vorgelegten in dem Zeitraum vom 18. Dezember 1991 bis zum 23. Mai 1995 geschlossenen Arbeitsverträgen ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 bis 60 Wochenstunden vereinbart. Dabei ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers festgeschrieben, auch Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden im gesetzlich zulässigen Umfang nach den betrieblichen Erfordernissen zu leisten. Zum Entgelt ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die im Vertrag vorgesehene Tätigkeit einen objektbezogenen Stundenlohn erhält.
Unter dem 18. Dezember 1993 versandte die Klägerin an ihre Arbeitnehmer einen Rundbrief mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Mitarbeiter,
hiermit beabsichtigen wir, ab dem 1. Januar 1994 Ihren Stundengrundlohn in den Nachtstunden abzusenken und gewähren Ihnen als Ausgleich einen Nachtschichtzuschlag.
Gezahlte Nachtschichtzuschläge sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Daraus ergibt sich zwangsläufig für Sie eine Erhöhung des Nettoeinkommens.
Diese Regelung verändert die Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag."
Vom 21. bis zum 24. Oktober 1997 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei legte die Klägerin u.a. eine Aufstellung vom 23. Oktober 1997 vor. Danach wurden im Jahr 1994 sechs verschiedene Objektlöhne, nämlich 6,17 DM, 6,82 DM, 7,30 DM, 7,54 DM, 8,12 DM und 8,77 DM pro Stunde gezahlt. Außerdem wurden Feiertags-, Nachtschicht- und Sonntagszuschläge für Objektschutz, Bahnbereich, Revierdienst, Notrufzentrale sowie Arbeitszugführer gezahlt. Eine vergleichbare Auflistung gibt es für das Jahr 1995.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1998 forderte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 123.058,26 DM nach. In den Jahren 1994, 1995 seien u.a. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuer- und beitragsfrei gezahlt worden. Für die Nachtzuschläge sei, laut Vereinbarung von Dezember 1993, der Grundlohn der Arbeitnehmer um 25 Prozent abgesenkt und dieser Absenkungsbetrag beitragsfrei an die Arbeitnehmer gezahlt worden. Diese so genannten Nachtzuschläge für Objektdienst, Revierdienst und Nachtdienst in der Notrufzentrale seien nicht steuer- und damit beitragsfrei, da die in § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) geforderte Eigenschaft eines Zuschlages nicht gegeben sei. Es sei nur für die Nachtstunden der so genannte Stundengrundlohn abgesenkt worden, somit sei ein Teil (25 Prozent) des üblichen Lohnes steuer- und beitragsfrei gezahlt worden. Die Nachberechnung der Beiträge erfolge in Form eines Summenbescheides nach § 28f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV). Eine personenbezogene Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge könne nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand festgestellt werden. Aus diesem Grund seien die Bruttoarbeitsentgelte aus der Lohnartenliste mit den entsprechenden Lohnarten hilfsweise für die Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen worden. Die Summen dieser Lohnarten bildeten die Grundlage der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.
Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, zog die Beklagte eine Kopie des Berichtes über die Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes N. bei der Klägerin vom 27. November 1997 über den Prüfzeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 1. September 1997 bei. Hierin ist ausgeführt, die Klägerin zahle den Arbeitnehmern im gesamten Prüfungszeitraum steuerfrei Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Überprüfung der steuerfrei belassenen Zuschläge habe zu der Feststellung geführt, dass im Kalenderjahr 1994 die Zuschläge für Nachtarbeit nicht neben dem Grundlohn gezahlt, sondern von diesem abgezogen worden seien (gekürzter Grundlohn). Ein Zuschlag werde nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn er aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn herausgerechnet werde. Das gelte auch dann, wenn im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit ein höherer Arbeitslohn gezahlt werden solle. Wegen Geringfügigkeit werde für den Prüfungszeitraum von einer Nachversteuerung abgesehen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 15. Juli 1998 ermäßigte die Beklagte die Beitragsnachforderung – aus nicht im Zusammenhang mit der Beitragspflicht für "Nachtzuschläge" stehenden Gründen – von 123.058,26 DM auf 113.551,82 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1998 als unbegründet zurück. Der vermeintliche Nachtarbeitszuschlag sei Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV, da der Nachtarbeitszuschlag nicht neben dem Grundlohn gezahlt worden sei.
Die hiergegen am 5. November 1998 beim Sozialgericht Halle erhobene Klage (Az: S 3 RJ 606/98) hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12. August 1999 abgewiesen. Die Nachtzuschläge seien nach § 14 SGB IV und § 3b EStG nicht beitragsbefreit. Das Herausrechnen von Nachtzuschlägen aus einer einheitlichen Vergütung führe grundsätzlich nicht zu einer Steuer- und damit auch nicht zu einer Abgabenfreiheit. Hier habe die Klägerin ihren Mitarbeitern zunächst den Gesamtbetrag ihres Entgeltes ohne Nachtzuschläge gezahlt und erst ab dem 1. Januar 1994 den Stundengrundlohn für die Mitarbeiter in den Nachtstunden abgesenkt und als Ausgleich einen Nachtschichtzuschlag in gleicher Höhe gewährt. Eine solche Vorgehensweise stelle eindeutig das Herausrechnen eines Nachtschichtzuschlages aus einer einheitlichen Vergütung dar und führe deswegen nicht zur Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Diese Feststellung sei auch vom Finanzamt N. im Bericht vom 27. November 1997 getroffen worden. Die Geltendmachung der Nachforderung in einem Summenbescheid nach § 28f SGB IV sei nicht zu beanstanden, da die individuelle Nachberechnung für die Beklagte mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Rechnungsfehler seien von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hob das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11. April 2002 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 15. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1998 "hinsichtlich der Summenbescheide für die Jahre 1994 und 1995" auf (Az: L 3 RJ 132/99). Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da die Beklagte die Nachforderung nicht mittels eines Summenbescheides hätte geltend machen dürfen. Die Klägerin verfüge über Unterlagen, wonach die gezahlten Nachtarbeitszuschläge ohne Weiteres den jeweiligen Beschäftigten hätten zugeordnet werden können. Da die Klägerin ihrer Dokumentationspflicht in einem hinreichenden Umfang nachgekommen sei, hätten die von § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV geforderten Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides nicht vorgelegen. Insoweit könne offen bleiben, ob die gezahlten Nachtarbeitszuschläge beitragspflichtig seien.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2004 forderte die Beklagte anlässlich der Betriebsprüfung vom 21. bis zum 24. Oktober 1997 bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 einen Betrag in Höhe von 40.946,67 EUR nach. Für die in den Jahren 1994 und 1995 steuer- und beitragsfrei gezahlten Nachschichtzuschläge seien Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Die Rechtmäßigkeit der Forderung habe das Sozialgericht Halle in seinem Urteil vom 12. August 1999 bestätigt. Im Berufungsurteil habe das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Frage der Beitragspflicht der gezahlten Nachtarbeitszuschläge offen gelassen und lediglich die Verfahrensweise der Nachforderung mit einem Summenbescheid nach § 28f SGB IV beanstandet. Die jetzt erstellte Beitragsnachberechnung erfolge personenbezogen für jeden betroffenen Arbeitnehmer. Die ermittelten Entgeltdifferenzbeträge je Arbeitnehmer seien in den beigefügten Anlagen, die Bestandteile des Bescheides seien, ersichtlich. Zur Beitragsberechnung wurde erläutert, dass Grundlage der Nachberechnung die eingereichten Lohnabrechnungen der einzelnen Kalendermonate für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995 seien. Beispielsweise sei der ursprüngliche Stundenlohn in Höhe von 8,12 DM auf den abgesenkten Grundlohn in Höhe von 6,09 DM festgesetzt und ein Nachtschichtzuschlag von 2,03 DM gezahlt worden. Die Durchsicht der am 2. September 2003 eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass die Lohnabrechnungen für den genannten Zeitraum überarbeitet worden seien. Aus der Überarbeitung habe sich bei den betroffenen Arbeitnehmern ein höherer Anteil an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt gegenüber der ursprünglichen Lohnabrechnung ergeben. Es sei ersichtlich, dass die Klägerin für die Differenz zwischen 33 1/3 Prozent und 25 Prozent Sozialversicherungsbeiträge berechnet habe. Da jedoch die Eigenschaft eines Zuschlages, wie ausgeführt, nicht gegeben sei, seien auch für die verbleibenden 25 Prozent der als Nachtzuschlag bezeichneten Lohnanteile Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Dem Bescheid ist eine Anlage beigefügt, in der Entgeltdifferenzen für die Arbeitnehmer der Klägerin für die Jahre 1994 und 1995 errechnet worden sind. Die Berechnung ist jeweils getrennt nach den bei den beigeladenen Krankenkassen versicherten Arbeitnehmern durchgeführt worden.
Hiergegen legte die Klägerin am 28. Januar 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie halte an ihrer Auffassung fest, wonach eine Grundlohnabsenkung nicht vorgelegen habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Änderung des Lohngefüges ab dem 1. Januar 1994 unzulässig gewesen wäre, weil Nachtzuschläge aus einer einheitlichen Vergütung herausgerechnet worden sein sollen, betreffe dies allenfalls die Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 1994 bei der Klägerin beschäftigt gewesen seien. Für die anderen Arbeitnehmer könne bereits begrifflich von einer angenommenen unzulässigen Lohnabsenkung nicht gesprochen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1994 eingestellt worden seien, zwar nicht direkt von der Vereinbarung von Dezember 1993 hätten betroffen sein können. Ein abgesenkter Grundlohn habe dennoch vorgelegen. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass bei Tagschichtarbeiten ein höherer Stundenlohn als bei Nachtschicht- und Feiertagsarbeiten gezahlt worden sei. Auch hier sei der Grundlohn der Tagesschicht abgesenkt worden, um die Differenz als Zuschlag steuer- und beitragsfrei zahlen zu können. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Klägerin ab dem Jahr 1996 Nacht- und Feiertagszuschläge zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt habe und diese Zuschläge somit steuer- und beitragsfrei hätten gezahlt werden können.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2004 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe 1993 das bis dahin bestehende Lohngefüge überarbeitet und im Ergebnis für Nachtstunden geringere Löhne gezahlt sowie Feiertags-, Sonntags- und Nachtschichtzuschläge eingeführt. Grund dafür seien die Erwägungen, dass am Tage neben den anfallenden Hauptarbeiten wie Objektdienst, Revierdienst sowie Dienst in der Notrufzentrale jeweils weitere einzelvertraglich festgelegte Nebenpflichten zu erfüllen gewesen seien, während in den Nachtzeiten lediglich Tätigkeiten im Rahmen des Objekt- und Revierdienstes angefallen seien. Am Tag sei ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Mitarbeiter zu bewältigen gewesen als in der Nacht. Es unterliege der Privatautonomie, unterschiedliche Lohnsätze für die Tag- und Nachtarbeiten zu vereinbaren. Dass dies gerade im Bewachungsgewerbe üblich und verbreitet sei, zeigten die mittlerweile in den einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Tarifverträge, in welchen ebenfalls für die Nachtstunden geringere Löhne je Stunde gezahlt würden. Die Feststellung des Finanzamtes N. bei der Lohnsteueraußenprüfung vom 27. November 1997 sei für die Beurteilung nicht präjudiziell, da es sich bei der Regelung im § 14 SGB VI (es hätte SGB IV heißen müssen) um eine eigenständige Regelung handele, für die die Feststellungen des Finanzamtes auf der Basis des § 3b EStG nicht hätten herangezogen werden können. Zudem sei eine entsprechende Feststellung nur für das Jahr 1994 getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für das Jahr 1995 eine abweichende Beurteilung erfolgt sei, zumal der Prüfungszeitraum für die Lohnsteueraußenprüfung vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1997 umfasst gewesen sei. Eine Absenkung des Grundlohnes könne zudem nur für die Arbeitnehmer vorliegen, die vor dem 1. Januar 1994 bei ihr eingestellt worden seien.
Mit Urteil vom 26. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 sei rechtmäßig. Zur Begründung hat das Sozialgericht zunächst seine Ausführungen aus dem Urteil vom 12. August 1999 wiederholt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der Grundlohnabsenkung auch für Mitarbeiter gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 durch die Klägerin eingestellt worden seien. Denn auch insoweit liege für diesen Zeitraum eine Grundlohnabsenkung des Nachtschichtlohns gegenüber dem Taglohn vor, worin eine Herausrechnung der Nachtschichtzuschläge aus dem Grundlohn zu sehen sei. Dies ergebe sich auch aufgrund der Tatsache, dass bei Sonn- und Feiertagszuschlägen eine solche Herausrechnung nicht vorgenommen worden sei. Die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge liege ebenso wenig vor wie eine rechnerisch fehlerhafte Berechnung der Nachverbeitragung.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 7. November 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ergänzend darauf hingewiesen, dass auch Sonn- und Feiertagszuschläge erst ab dem 1. Januar 1994 gezahlt worden seien. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass eine angenommene Herausrechnung der Nachtschichtzuschläge nicht vorliege. Wäre die Auffassung des Sozialgerichts Halle richtig, hätte dies für den Fall, dass ein Unternehmen, welches die Grundlöhne senke und Nachtschichtzuschläge bzw. Sonn- und Feiertagszuschläge einführe, zur Folge, dass diese als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen werden müssten; dies bedeute im Ergebnis einen Eingriff in die im Arbeitsrecht geltende Privatautonomie.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie die Vertragsautonomie der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt habe. Mit dem in dem Rechtsstreit angefochtenen Bescheid sei lediglich die von der Klägerin fälschlicherweise daraus abgeleitete Beitragsfreiheit korrigiert worden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten des erledigten Verfahrens L 3 RJ 132/99 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Für die vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 gezahlten Lohnanteile für Nachtarbeit konnte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, weil es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Dem Umfang der Beitragspflicht bei versicherungspflichtigen Beschäftigten liegt für alle Zweige der Sozialversicherung, d.h. für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, das Arbeitsentgelt zugrunde. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ergab sich dies aus § 226 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V), aus § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI), aus § 157 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und aus § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung – SGB X – gültig ab 1. Januar 1995).
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Im Hinblick auf einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, diese ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung – ArEV, die im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 2006 galt und deshalb hier anwendbar ist), sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 dieser Verordnung – die hier keine Anwendung findet – nichts Abweichendes ergibt. Für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelt § 3b EStG in der vom 30. Dezember 1989 bis zum 28. April 1997 geltenden und damit hier anzuwendenden Fassung, eine Steuerfreiheit nur für Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie u.a. für Nachtarbeit 25 vom Hundert (Nr. 1) des Grundlohns nicht übersteigen.
Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt, z.B. Monatsgehälter, Wochen- und Tageslohn (vgl. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 3b Rdnr. B 5). Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (vgl. Abschn. 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1990, 1993).
Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge erhielten die als "Wachkraft"/ "Wachmann"/ "Sicherheitskraft (im Objektschutz)"/ "Sicherungsposten im Bereich der Eisenbahnsicherung" eingestellten Arbeitnehmer im hier maßgebenden Zeitraum einen "Objektbezogenen Stundenlohn". Es existierten insgesamt bis zu sieben Objektlohnstufen. Damit ergab sich der Grundlohn ausgehend von dem zu bewachenden Objekt anhand des dem entsprechenden Objektlohns multipliziert mit den geleisteten Bewachungsstunden. Dementsprechend sind in den für die Jahre 1994 und 1995 vorliegenden Lohnartenlisten (Bl. 82 ff VA) u.a. die Objektlöhne aufgelistet (6,17 DM, 6,82 DM, 7,30 DM, 7,54 DM, 8,12 DM, 8,77 DM und 9,10 DM) und mit den abgeleisteten Stunden multipliziert worden. Darüber hinaus sind Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge, jeweils gestaffelt nach Einsatzorten bzw. Objekten, aufgelistet und ebenfalls mit den abgeleisteten Stunden multipliziert worden.
Aus den ab Januar 1994 vorliegenden Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Objektlohn als "Taglohn" aufgeführt wurde und ein "Nachtlohn" aufgelistet war, der um annähernd 25 Prozent niedriger war als der Taglohn, und darüber hinaus ein "Nachtschichtzuschlag bis 25 Prozent steuerfrei" gewährt wurde. Rechnerisch wurde durch die 25prozentigen Nachtschichtzuschläge die Absenkung des Nachtlohns gegenüber dem Taglohn wieder ausgeglichen. Insoweit handelt es sich bei den von der Klägerin auf diese Weise gezahlten Nachtschichtzuschlägen nicht um neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge, sondern um Zuschläge, die anstelle des arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohns gezahlt wurden.
Diese Beurteilung ist auch im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung der Finanzverwaltung bei der Klägerin am 27. November 1997 abgegeben worden. Zwar ist diese Feststellung ausdrücklich nur für das Jahr 1994 getroffen worden. Aus welchen Gründen die gleiche Konstellation für das Jahr 1995 eine andere rechtliche Würdigung hätte erfahren können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat vor dem Hintergrund, dass eine Nachversteuerung wegen Geringfügigkeit nicht erfolgen sollte, davon aus, dass für das Jahr 1994 nur exemplarisch die fehlerhaft angenommene Steuerfreiheit aufgezeigt werden sollte.
Der Auffassung der Klägerin, die Gestaltung der Löhne unterliege ihrer im Arbeitsrecht geltenden Privatautonomie, folgt der Senat. Die Lohngestaltung wird durch die Beitragsnachforderung der Beklagten aber nicht eingeschränkt, lediglich werden die hieraus zu ziehenden Rechtsfolgen für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung von den Hauptbeteiligten unterschiedlich beurteilt. Zudem ergibt sich aus dem Rundbrief der Klägerin unmissverständlich, dass keine grundsätzliche Änderung der Lohnstruktur beabsichtigt war, sondern mit der Absenkung des Grundlohns in den Nachtstunden und dem gleichzeitigen Ausgleich dieser Minderung durch einen Nachtschichtzuschlag die (vermeintlichen) Vorteile einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit dieser Zuschläge in Anspruch genommen werden sollten. Erreicht werden sollte ausschließlich ein höheres Nettoeinkommen für die Arbeitnehmer und eine verringerte Steuer- und Sozialabgabenlast der Klägerin.
Die Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge ist von der Klägerin nicht beanstandet worden.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für an ihre Arbeitnehmer vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 beitragsfrei gezahlte Lohnanteile für Nachtarbeit rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist.
Die – unter HR-B 4843 im Handelsregister des Amtsgerichts H.-S.s eingetragene – Klägerin betreibt seit ihrer Gründung durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1992 unter dem Namen "N.er Security GmbH" mit nachfolgender Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1999 und Umfirmierung in "C. Schutz GmbH" ein gewerbliches Bewachungsunternehmen. Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 1994/1995 276 Arbeitnehmer im Wachdienst. In den von der Klägerin vorgelegten in dem Zeitraum vom 18. Dezember 1991 bis zum 23. Mai 1995 geschlossenen Arbeitsverträgen ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 bis 60 Wochenstunden vereinbart. Dabei ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers festgeschrieben, auch Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden im gesetzlich zulässigen Umfang nach den betrieblichen Erfordernissen zu leisten. Zum Entgelt ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die im Vertrag vorgesehene Tätigkeit einen objektbezogenen Stundenlohn erhält.
Unter dem 18. Dezember 1993 versandte die Klägerin an ihre Arbeitnehmer einen Rundbrief mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Mitarbeiter,
hiermit beabsichtigen wir, ab dem 1. Januar 1994 Ihren Stundengrundlohn in den Nachtstunden abzusenken und gewähren Ihnen als Ausgleich einen Nachtschichtzuschlag.
Gezahlte Nachtschichtzuschläge sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Daraus ergibt sich zwangsläufig für Sie eine Erhöhung des Nettoeinkommens.
Diese Regelung verändert die Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag."
Vom 21. bis zum 24. Oktober 1997 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei legte die Klägerin u.a. eine Aufstellung vom 23. Oktober 1997 vor. Danach wurden im Jahr 1994 sechs verschiedene Objektlöhne, nämlich 6,17 DM, 6,82 DM, 7,30 DM, 7,54 DM, 8,12 DM und 8,77 DM pro Stunde gezahlt. Außerdem wurden Feiertags-, Nachtschicht- und Sonntagszuschläge für Objektschutz, Bahnbereich, Revierdienst, Notrufzentrale sowie Arbeitszugführer gezahlt. Eine vergleichbare Auflistung gibt es für das Jahr 1995.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1998 forderte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 123.058,26 DM nach. In den Jahren 1994, 1995 seien u.a. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuer- und beitragsfrei gezahlt worden. Für die Nachtzuschläge sei, laut Vereinbarung von Dezember 1993, der Grundlohn der Arbeitnehmer um 25 Prozent abgesenkt und dieser Absenkungsbetrag beitragsfrei an die Arbeitnehmer gezahlt worden. Diese so genannten Nachtzuschläge für Objektdienst, Revierdienst und Nachtdienst in der Notrufzentrale seien nicht steuer- und damit beitragsfrei, da die in § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) geforderte Eigenschaft eines Zuschlages nicht gegeben sei. Es sei nur für die Nachtstunden der so genannte Stundengrundlohn abgesenkt worden, somit sei ein Teil (25 Prozent) des üblichen Lohnes steuer- und beitragsfrei gezahlt worden. Die Nachberechnung der Beiträge erfolge in Form eines Summenbescheides nach § 28f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV). Eine personenbezogene Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge könne nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand festgestellt werden. Aus diesem Grund seien die Bruttoarbeitsentgelte aus der Lohnartenliste mit den entsprechenden Lohnarten hilfsweise für die Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen worden. Die Summen dieser Lohnarten bildeten die Grundlage der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.
Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, zog die Beklagte eine Kopie des Berichtes über die Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes N. bei der Klägerin vom 27. November 1997 über den Prüfzeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 1. September 1997 bei. Hierin ist ausgeführt, die Klägerin zahle den Arbeitnehmern im gesamten Prüfungszeitraum steuerfrei Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Überprüfung der steuerfrei belassenen Zuschläge habe zu der Feststellung geführt, dass im Kalenderjahr 1994 die Zuschläge für Nachtarbeit nicht neben dem Grundlohn gezahlt, sondern von diesem abgezogen worden seien (gekürzter Grundlohn). Ein Zuschlag werde nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn er aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn herausgerechnet werde. Das gelte auch dann, wenn im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit ein höherer Arbeitslohn gezahlt werden solle. Wegen Geringfügigkeit werde für den Prüfungszeitraum von einer Nachversteuerung abgesehen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 15. Juli 1998 ermäßigte die Beklagte die Beitragsnachforderung – aus nicht im Zusammenhang mit der Beitragspflicht für "Nachtzuschläge" stehenden Gründen – von 123.058,26 DM auf 113.551,82 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1998 als unbegründet zurück. Der vermeintliche Nachtarbeitszuschlag sei Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV, da der Nachtarbeitszuschlag nicht neben dem Grundlohn gezahlt worden sei.
Die hiergegen am 5. November 1998 beim Sozialgericht Halle erhobene Klage (Az: S 3 RJ 606/98) hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12. August 1999 abgewiesen. Die Nachtzuschläge seien nach § 14 SGB IV und § 3b EStG nicht beitragsbefreit. Das Herausrechnen von Nachtzuschlägen aus einer einheitlichen Vergütung führe grundsätzlich nicht zu einer Steuer- und damit auch nicht zu einer Abgabenfreiheit. Hier habe die Klägerin ihren Mitarbeitern zunächst den Gesamtbetrag ihres Entgeltes ohne Nachtzuschläge gezahlt und erst ab dem 1. Januar 1994 den Stundengrundlohn für die Mitarbeiter in den Nachtstunden abgesenkt und als Ausgleich einen Nachtschichtzuschlag in gleicher Höhe gewährt. Eine solche Vorgehensweise stelle eindeutig das Herausrechnen eines Nachtschichtzuschlages aus einer einheitlichen Vergütung dar und führe deswegen nicht zur Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Diese Feststellung sei auch vom Finanzamt N. im Bericht vom 27. November 1997 getroffen worden. Die Geltendmachung der Nachforderung in einem Summenbescheid nach § 28f SGB IV sei nicht zu beanstanden, da die individuelle Nachberechnung für die Beklagte mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Rechnungsfehler seien von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hob das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11. April 2002 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 15. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1998 "hinsichtlich der Summenbescheide für die Jahre 1994 und 1995" auf (Az: L 3 RJ 132/99). Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da die Beklagte die Nachforderung nicht mittels eines Summenbescheides hätte geltend machen dürfen. Die Klägerin verfüge über Unterlagen, wonach die gezahlten Nachtarbeitszuschläge ohne Weiteres den jeweiligen Beschäftigten hätten zugeordnet werden können. Da die Klägerin ihrer Dokumentationspflicht in einem hinreichenden Umfang nachgekommen sei, hätten die von § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV geforderten Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides nicht vorgelegen. Insoweit könne offen bleiben, ob die gezahlten Nachtarbeitszuschläge beitragspflichtig seien.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2004 forderte die Beklagte anlässlich der Betriebsprüfung vom 21. bis zum 24. Oktober 1997 bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 einen Betrag in Höhe von 40.946,67 EUR nach. Für die in den Jahren 1994 und 1995 steuer- und beitragsfrei gezahlten Nachschichtzuschläge seien Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Die Rechtmäßigkeit der Forderung habe das Sozialgericht Halle in seinem Urteil vom 12. August 1999 bestätigt. Im Berufungsurteil habe das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Frage der Beitragspflicht der gezahlten Nachtarbeitszuschläge offen gelassen und lediglich die Verfahrensweise der Nachforderung mit einem Summenbescheid nach § 28f SGB IV beanstandet. Die jetzt erstellte Beitragsnachberechnung erfolge personenbezogen für jeden betroffenen Arbeitnehmer. Die ermittelten Entgeltdifferenzbeträge je Arbeitnehmer seien in den beigefügten Anlagen, die Bestandteile des Bescheides seien, ersichtlich. Zur Beitragsberechnung wurde erläutert, dass Grundlage der Nachberechnung die eingereichten Lohnabrechnungen der einzelnen Kalendermonate für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995 seien. Beispielsweise sei der ursprüngliche Stundenlohn in Höhe von 8,12 DM auf den abgesenkten Grundlohn in Höhe von 6,09 DM festgesetzt und ein Nachtschichtzuschlag von 2,03 DM gezahlt worden. Die Durchsicht der am 2. September 2003 eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass die Lohnabrechnungen für den genannten Zeitraum überarbeitet worden seien. Aus der Überarbeitung habe sich bei den betroffenen Arbeitnehmern ein höherer Anteil an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt gegenüber der ursprünglichen Lohnabrechnung ergeben. Es sei ersichtlich, dass die Klägerin für die Differenz zwischen 33 1/3 Prozent und 25 Prozent Sozialversicherungsbeiträge berechnet habe. Da jedoch die Eigenschaft eines Zuschlages, wie ausgeführt, nicht gegeben sei, seien auch für die verbleibenden 25 Prozent der als Nachtzuschlag bezeichneten Lohnanteile Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Dem Bescheid ist eine Anlage beigefügt, in der Entgeltdifferenzen für die Arbeitnehmer der Klägerin für die Jahre 1994 und 1995 errechnet worden sind. Die Berechnung ist jeweils getrennt nach den bei den beigeladenen Krankenkassen versicherten Arbeitnehmern durchgeführt worden.
Hiergegen legte die Klägerin am 28. Januar 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie halte an ihrer Auffassung fest, wonach eine Grundlohnabsenkung nicht vorgelegen habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Änderung des Lohngefüges ab dem 1. Januar 1994 unzulässig gewesen wäre, weil Nachtzuschläge aus einer einheitlichen Vergütung herausgerechnet worden sein sollen, betreffe dies allenfalls die Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 1994 bei der Klägerin beschäftigt gewesen seien. Für die anderen Arbeitnehmer könne bereits begrifflich von einer angenommenen unzulässigen Lohnabsenkung nicht gesprochen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1994 eingestellt worden seien, zwar nicht direkt von der Vereinbarung von Dezember 1993 hätten betroffen sein können. Ein abgesenkter Grundlohn habe dennoch vorgelegen. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass bei Tagschichtarbeiten ein höherer Stundenlohn als bei Nachtschicht- und Feiertagsarbeiten gezahlt worden sei. Auch hier sei der Grundlohn der Tagesschicht abgesenkt worden, um die Differenz als Zuschlag steuer- und beitragsfrei zahlen zu können. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass die Klägerin ab dem Jahr 1996 Nacht- und Feiertagszuschläge zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt habe und diese Zuschläge somit steuer- und beitragsfrei hätten gezahlt werden können.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2004 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe 1993 das bis dahin bestehende Lohngefüge überarbeitet und im Ergebnis für Nachtstunden geringere Löhne gezahlt sowie Feiertags-, Sonntags- und Nachtschichtzuschläge eingeführt. Grund dafür seien die Erwägungen, dass am Tage neben den anfallenden Hauptarbeiten wie Objektdienst, Revierdienst sowie Dienst in der Notrufzentrale jeweils weitere einzelvertraglich festgelegte Nebenpflichten zu erfüllen gewesen seien, während in den Nachtzeiten lediglich Tätigkeiten im Rahmen des Objekt- und Revierdienstes angefallen seien. Am Tag sei ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Mitarbeiter zu bewältigen gewesen als in der Nacht. Es unterliege der Privatautonomie, unterschiedliche Lohnsätze für die Tag- und Nachtarbeiten zu vereinbaren. Dass dies gerade im Bewachungsgewerbe üblich und verbreitet sei, zeigten die mittlerweile in den einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Tarifverträge, in welchen ebenfalls für die Nachtstunden geringere Löhne je Stunde gezahlt würden. Die Feststellung des Finanzamtes N. bei der Lohnsteueraußenprüfung vom 27. November 1997 sei für die Beurteilung nicht präjudiziell, da es sich bei der Regelung im § 14 SGB VI (es hätte SGB IV heißen müssen) um eine eigenständige Regelung handele, für die die Feststellungen des Finanzamtes auf der Basis des § 3b EStG nicht hätten herangezogen werden können. Zudem sei eine entsprechende Feststellung nur für das Jahr 1994 getroffen worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für das Jahr 1995 eine abweichende Beurteilung erfolgt sei, zumal der Prüfungszeitraum für die Lohnsteueraußenprüfung vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1997 umfasst gewesen sei. Eine Absenkung des Grundlohnes könne zudem nur für die Arbeitnehmer vorliegen, die vor dem 1. Januar 1994 bei ihr eingestellt worden seien.
Mit Urteil vom 26. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 sei rechtmäßig. Zur Begründung hat das Sozialgericht zunächst seine Ausführungen aus dem Urteil vom 12. August 1999 wiederholt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der Grundlohnabsenkung auch für Mitarbeiter gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 durch die Klägerin eingestellt worden seien. Denn auch insoweit liege für diesen Zeitraum eine Grundlohnabsenkung des Nachtschichtlohns gegenüber dem Taglohn vor, worin eine Herausrechnung der Nachtschichtzuschläge aus dem Grundlohn zu sehen sei. Dies ergebe sich auch aufgrund der Tatsache, dass bei Sonn- und Feiertagszuschlägen eine solche Herausrechnung nicht vorgenommen worden sei. Die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge liege ebenso wenig vor wie eine rechnerisch fehlerhafte Berechnung der Nachverbeitragung.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 7. November 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ergänzend darauf hingewiesen, dass auch Sonn- und Feiertagszuschläge erst ab dem 1. Januar 1994 gezahlt worden seien. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass eine angenommene Herausrechnung der Nachtschichtzuschläge nicht vorliege. Wäre die Auffassung des Sozialgerichts Halle richtig, hätte dies für den Fall, dass ein Unternehmen, welches die Grundlöhne senke und Nachtschichtzuschläge bzw. Sonn- und Feiertagszuschläge einführe, zur Folge, dass diese als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen werden müssten; dies bedeute im Ergebnis einen Eingriff in die im Arbeitsrecht geltende Privatautonomie.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie die Vertragsautonomie der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt habe. Mit dem in dem Rechtsstreit angefochtenen Bescheid sei lediglich die von der Klägerin fälschlicherweise daraus abgeleitete Beitragsfreiheit korrigiert worden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten des erledigten Verfahrens L 3 RJ 132/99 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Für die vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 gezahlten Lohnanteile für Nachtarbeit konnte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, weil es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Dem Umfang der Beitragspflicht bei versicherungspflichtigen Beschäftigten liegt für alle Zweige der Sozialversicherung, d.h. für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, das Arbeitsentgelt zugrunde. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ergab sich dies aus § 226 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V), aus § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI), aus § 157 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und aus § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung – SGB X – gültig ab 1. Januar 1995).
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Im Hinblick auf einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, diese ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung – ArEV, die im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 2006 galt und deshalb hier anwendbar ist), sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 dieser Verordnung – die hier keine Anwendung findet – nichts Abweichendes ergibt. Für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelt § 3b EStG in der vom 30. Dezember 1989 bis zum 28. April 1997 geltenden und damit hier anzuwendenden Fassung, eine Steuerfreiheit nur für Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie u.a. für Nachtarbeit 25 vom Hundert (Nr. 1) des Grundlohns nicht übersteigen.
Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt, z.B. Monatsgehälter, Wochen- und Tageslohn (vgl. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 3b Rdnr. B 5). Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (vgl. Abschn. 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1990, 1993).
Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge erhielten die als "Wachkraft"/ "Wachmann"/ "Sicherheitskraft (im Objektschutz)"/ "Sicherungsposten im Bereich der Eisenbahnsicherung" eingestellten Arbeitnehmer im hier maßgebenden Zeitraum einen "Objektbezogenen Stundenlohn". Es existierten insgesamt bis zu sieben Objektlohnstufen. Damit ergab sich der Grundlohn ausgehend von dem zu bewachenden Objekt anhand des dem entsprechenden Objektlohns multipliziert mit den geleisteten Bewachungsstunden. Dementsprechend sind in den für die Jahre 1994 und 1995 vorliegenden Lohnartenlisten (Bl. 82 ff VA) u.a. die Objektlöhne aufgelistet (6,17 DM, 6,82 DM, 7,30 DM, 7,54 DM, 8,12 DM, 8,77 DM und 9,10 DM) und mit den abgeleisteten Stunden multipliziert worden. Darüber hinaus sind Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge, jeweils gestaffelt nach Einsatzorten bzw. Objekten, aufgelistet und ebenfalls mit den abgeleisteten Stunden multipliziert worden.
Aus den ab Januar 1994 vorliegenden Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Objektlohn als "Taglohn" aufgeführt wurde und ein "Nachtlohn" aufgelistet war, der um annähernd 25 Prozent niedriger war als der Taglohn, und darüber hinaus ein "Nachtschichtzuschlag bis 25 Prozent steuerfrei" gewährt wurde. Rechnerisch wurde durch die 25prozentigen Nachtschichtzuschläge die Absenkung des Nachtlohns gegenüber dem Taglohn wieder ausgeglichen. Insoweit handelt es sich bei den von der Klägerin auf diese Weise gezahlten Nachtschichtzuschlägen nicht um neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge, sondern um Zuschläge, die anstelle des arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohns gezahlt wurden.
Diese Beurteilung ist auch im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung der Finanzverwaltung bei der Klägerin am 27. November 1997 abgegeben worden. Zwar ist diese Feststellung ausdrücklich nur für das Jahr 1994 getroffen worden. Aus welchen Gründen die gleiche Konstellation für das Jahr 1995 eine andere rechtliche Würdigung hätte erfahren können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat vor dem Hintergrund, dass eine Nachversteuerung wegen Geringfügigkeit nicht erfolgen sollte, davon aus, dass für das Jahr 1994 nur exemplarisch die fehlerhaft angenommene Steuerfreiheit aufgezeigt werden sollte.
Der Auffassung der Klägerin, die Gestaltung der Löhne unterliege ihrer im Arbeitsrecht geltenden Privatautonomie, folgt der Senat. Die Lohngestaltung wird durch die Beitragsnachforderung der Beklagten aber nicht eingeschränkt, lediglich werden die hieraus zu ziehenden Rechtsfolgen für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung von den Hauptbeteiligten unterschiedlich beurteilt. Zudem ergibt sich aus dem Rundbrief der Klägerin unmissverständlich, dass keine grundsätzliche Änderung der Lohnstruktur beabsichtigt war, sondern mit der Absenkung des Grundlohns in den Nachtstunden und dem gleichzeitigen Ausgleich dieser Minderung durch einen Nachtschichtzuschlag die (vermeintlichen) Vorteile einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit dieser Zuschläge in Anspruch genommen werden sollten. Erreicht werden sollte ausschließlich ein höheres Nettoeinkommen für die Arbeitnehmer und eine verringerte Steuer- und Sozialabgabenlast der Klägerin.
Die Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge ist von der Klägerin nicht beanstandet worden.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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