L 2 AL 81/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 674/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 81/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides betreffend Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 und die daraus resultierende Rückforderung in Höhe von 9.980,05 EUR.

Der am.1970 geborene Kläger verfügt über einen Facharbeiterabschluss als Stahlbauer aus dem Jahr 1989. Vom 6. Juni 1990 bis zum 31. Mai 1991 war er als Versandbegleiter tätig. Ab dem 1. Oktober 1992 begann er eine Umschulung zum Hotelfachmann, welche er zum 1. März 1993 abbrach. Während der Zeit der Umschulung erhielt der Kläger Unterhaltsgeld von der Beklagten. Vom 1. Oktober 1993 bis zum 24. November 1994 war er als Verkäufer tätig. Vom 1. Dezember 1995 bis zum 13. September 2000 übte der Kläger eine Tätigkeit als Disponent (Teilbereichsleiter) bei der Firma R ... GmbH in L ... aus. Vom 2. November 2000 bis zum 3. März 2001 war der Kläger als Call-Center-Agent beschäftigt und nahm nach einem kurzzeitigen Leistungsbezug von Arbeitslosengeld ab dem 25. Juni 2001 eine Weiterbildungsmaßnahme als Call-Center-Agent auf, für welche ihm die Beklagte Unterhaltsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes bewilligte. Ab dem 1. November 2001 fehlte der Kläger bei der Maßnahme und brach diese ab, wobei er gesundheitliche Gründe hierfür angab. Der Kläger meldete sich am 7. März 2002 erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld, welches er bis zum Erschöpfen seines Anspruchs am 6. April 2002 bezog. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte ihm ab dem 7. April 2002 Alhi. Vom 15. Juli 2002 bis zum 25. September 2002 war der Kläger als Schlosser beschäftigt. Danach bewilligte ihm die Beklagte weiter Alhi. Am 6. März 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Fortzahlung von Alhi über den 6. April 2003 hinaus. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 26. März 2003 Alhi ab dem 7. April 2003 bis zum 6. April 2004 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 320,00 EUR wöchentlich in Höhe von täglich 16,95 EUR in der Leistungsgruppe A/Allgemeiner Leistungssatz. Ab dem 1. Januar 2004 änderte sich unter Berücksichtigung der neuen Leistungsentgeltverordnung die gezahlte Alhi auf 17,37 EUR täglich (Bescheid vom 2. Januar 2004).

Am 26. März 2003 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor. In dem Aktenvermerk der Zeugin W ... über diese Vorsprache heißt es wörtlich: "Herr M. spricht nochmals wegen FbW vor, fragt nachz Mglk. der Finanzierung des Lebensunterhaltes während des Besuches der fachschule ab 200803 als Physiotherapeut. darüber informiert, dass Herr M. dem AMA bei einem Schulbesuch nicht zur Verfügung steht und somit kein Anspruch auf Alhi besteht, soll sich diesbzgl. an SA wenden. auf rechtzeitige Abmeldung aus leistungsbezug bei Aufnahme der Ausbildung verwiesen, Bewerbung bei im letzten BG ausgehändigten VV wurde am 250303 per Einschreiben versandt."

Am 9. März 2004 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag auf Bewilligung von Alhi. In dem Antragsformular kreuzte er unter Ziff. 2 "Angaben zur Arbeitslosigkeit und Arbeitsvermittlung beim Buchstaben e) an, dass er kein Schüler/Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2004 Alhi für die Zeit vom 7. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von täglich 17,03 EUR, bei einem Bemessungsentgelt von 310,00 EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe A/Allgemeiner Leistungssatz. Zuvor hatte der Kläger am 22. Januar 2004 bei der Beklagten vorgesprochen, ohne besondere Umstände zu Vermittlungshindernissen zu nennen.

Am 20. Dezember 2005 sprach der Kläger bei dem Leistungsträger vor und teilte mit, ein Anerkennungspraktikum vom 10. Oktober 2005 bis zum 10. April 2006 durchführen zu wollen. Dabei gab er an, dass er vom August 2003 bis zum 6. Oktober 2005 eine selbstgesuchte Ausbildung zum Physiotherapeuten durchgeführt habe, an welche sich ein Praktikum angeschlossen habe. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte die Beklagten den Kläger dazu an, dass ihm Alhi vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 8.537,26 EUR zu Unrecht gezahlt worden sei und sie beabsichtige die Leistungsbewilligung ganz aufzuheben, da er sich in der betreffenden Zeit in einem Ausbildungsverhältnis zum Physiotherapeuten von mindestens 15 Stunden wöchentlich befunden habe. Zudem sei beabsichtigt, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.297,66 EUR bzw. 145,13 EUR zurückzufordern. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Stellungnahme von Januar 2006. Er führt aus, dass die Beklagte schriftlich darüber informiert gewesen sei, dass er die Ausbildung aufgenommen habe. Ihm sei auch im Gespräch zugesichert worden, dass er zur Überwindung der Arbeitslosigkeit die Chance einer beruflichen Veränderung wahrnehmen könne. Die notwendigen Regularien sowie die Einordnung des Leistungsbezuges sollten in der Agentur erfolgen. Ihm sei gesagt worden, dass es keine Probleme geben würde. Den Inhalt des Gesprächsvermerks vom 26. März 2003 könne er in der dargestellten Form nicht mehr nachvollziehen. Vielmehr habe er grundsätzlich davon ausgehen können, dass es keine Probleme mit der Ausbildung geben würde. Es sei weiter zu bedenken, wenn der Folgeantrag vom 9. März 2004 herangezogen werde, dass zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung noch nicht bestätigt gewesen sei, sodass ihm kein Vorsatz unterstellt werden könne. Er habe keine anderen Bezüge erhalten als die gezahlte Alhi. Die Beklagte wertete die Eingabe zugleich als unzulässigen Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006). Ergänzend reichte der Kläger sein Zeugnis über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister ein, wonach er am 6. Oktober 2005 die staatliche Prüfung bestanden habe. Er habe keinen Ausbildungsvertrag unterschrieben, sondern eine Schulbescheinigung erhalten.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. August 2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum 20. August 2003 bis 31. Dezember 2004 ganz auf, da der Kläger wegen des Besuches der Fachschule für die Arbeitsvermittlung nicht mehr verfügbar gewesen sei. Hieraus ergebe sich ein Rückforderungsbetrag für die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 8.537,26 EUR und für die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.297,66 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 145,13 EUR. Daraus ergebe sich die Gesamtsumme der Rückforderung von 9.980,05 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge in keiner Weise zweckentfremdend genutzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe nach der Art der Ausbildung keine Möglichkeit gehabt, neben der Ausbildung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und habe deshalb folgerichtig den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden. Die Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister entspreche von ihrer Ausgestaltung her einer Vollzeit-Maßnahme. Der Kläger sei auch seiner Pflicht, die geänderten Umstände der Beklagten mitzuteilen, nicht rechtzeitig nachgekommen. Dies sei mindestens grob fahrlässig geschehen. Denn der Kläger habe einen eindeutigen Hinweis der Bearbeiterin ausweislich des Beratungsvermerks vom 26. März 2003 nicht beachtet.

Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen: Er habe die Aufnahme der Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, ihn unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er seine Leistungsansprüche verliere, wenn er an der Ausbildung teilnehme. Einen solchen Hinweis habe es nicht gegeben. Zudem sei er von der Beklagten nicht ausreichend über die Möglichkeiten der Förderung der beruflichen Weiterbildung informiert worden. Die Ausbildung wäre nach § 77 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) förderungsfähig gewesen. Die Ausbildung sei auch notwendig gewesen, weil er in seinem erlernten Beruf als Stahlbauschlosser voraussichtlich keine Beschäftigung mehr gefunden hätte. Die erforderliche Vorbeschäftigungszeit habe er erfüllt. Der Kläger behauptet: Er habe sich im März 2003 bei der Beklagten hinsichtlich der Förderung der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister informiert. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er die Ausbildung machen könne. Nach der Zusage zur Aufnahme der Ausbildung habe er den Beginn der Ausbildung schriftlich der Beklagten mit einer Veränderungsmitteilung angezeigt und sei in der Folgezeit davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Aufnahme der Ausbildung Kenntnis habe, denn er habe auch keine weiteren Einladungen oder ähnliche Aufforderungen erhalten.

Mit Urteil vom 8. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig. Mit dem Beginn der Ausbildung sei die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen, da er wegen des ganztägigen Schulbesuches nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe gewusst bzw. nicht gewusst, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Dies ergebe sich aus dem Beratungsvermerk über das Gespräch im März 2003 sowie den bei den jeweiligen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern mit der hinreichenden Deutlichkeit. So sei der Kläger in dem Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Alhi mit Beginn der Ausbildung entfallen werde. Selbst wenn der Kläger den konkreten Beginn der Ausbildung der Beklagten tatsächlich mitgeteilt haben sollte, habe er aufgrund der zuvor erteilten Information nicht davon ausgehen dürfen, dass die Weiterzahlung der Alhi rechtmäßig war. Bei den nachfolgenden Bewilligungsbescheiden sei der Bescheid jeweils schon bei Bewilligung rechtswidrig gewesen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger auch hier nicht berufen. Dies gelte für den Bescheid vom 15. März 2004 erst recht, da der Kläger in dem entsprechenden Weiterzahlungsantrag falsche Angaben gemacht habe. So habe er die Frage, ob er Schüler einer Schule oder sonstigen Ausbildungsstätte sei, falsch beantwortet. Der Kläger könne gegen die Aufhebung bzw. Rücknahme nicht mit Erfolg einwenden, dass er im Prinzip einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung gehabt hätte. Derartige Leistungen würden nur auf Antrag erbracht und einen entsprechenden Antrag habe der Kläger nicht gestellt.

Gegen dieses ihm am 20. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Diese begründet er wie folgt: Er habe unstreitig der Beklagten bereits im März 2003 seine Absicht angezeigt, sich zum Physiotherapeuten umschulen lassen zu wollen. Er sei schon damals der Meinung gewesen, dass er einen Anspruch auf Förderung der beabsichtigten Ausbildung gehabt habe. Hieran habe er auch festgehalten, als sich der Berater eher skeptisch geäußert habe. Einen Ablehnungsbescheid habe er nie erhalten. Mit Beginn der Ausbildung habe er dann die Veränderungsmitteilung bei der Beklagten eingereicht. Eine Durchschrift der Veränderungsmitteilung, welche er in seinen Unterlagen behalten habe, hat er in Kopie zur Gerichtsakte gereicht. Hierzu wird auf Blatt 64 der Gerichtsakte Bezug genommen: Das genaue Datum neben der Unterschrift ist auf der Kopie nicht lesbar, lesbar ist aber die Monatsangabe August 2003. Mitgeteilt wird: "Ich nehme eine Tätigkeit ab dem 21. August 2003 zur Ausbildung Masseur auf. Arbeitgeber: B ... V. , R str ... in H. ". Zur Arbeitszeit wird angeben, diese betrage 15 Stunden und mehr wöchentlich. Der Kläger hat weiter vorgetragen: Er habe geglaubt, die Beklagte unterstütze die Ausbildung, als er nach Ausbildungsbeginn weiter Alhi gezahlt bekommen habe. Den aus den Vermerken ersichtlichen Hinweis darauf, dass ihm gesagt worden sei, er könne keine Förderung erhalten, habe er nur auf die Übernahme der Ausbildungskosten bezogen. Aus diesem Grund habe er sich dann eine kostenfreie Ausbildung gesucht. Er glaube, dass ihm zur Verfügbarkeit von Mitarbeitern der Beklagten gesagt worden sei, er müsse bereit sein, die Ausbildung abzubrechen, wenn er ein Arbeitsangebot bekäme. Die Veränderungsmitteilung habe er persönlich am 1. August 2003 in den Briefkasten beim Arbeitsamt H , der sich in der Sch Straße in der Eingangszone des Amtes befand, eingeworfen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Beklagte die Ausbildung nicht gefördert habe. Auch in seinem Fortzahlungsantrag habe er nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht. So habe er zu diesem Zeitpunkt geglaubt, von der Beklagten an die Fachschule abgestellt zu sein, weshalb es nur konsequent sei, den Punkt 2 e des Formulars zu verneinen. Dieser beziehe sich nur auf Ausbildungen, die nicht von der Beklagten organisiert bzw. gefördert seien. Das Gespräch vom 26. März 2003 müsse als Antrag auf Förderung der beabsichtigten Umschulung verstanden werden. Selbst wenn es sich nicht um einen Antrag gehandelt hätte, so müsse geprüft werden, ob er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wenn er ordnungsgemäß über die verschiedenen Möglichkeiten der Ausbildungsförderung aufgeklärt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger sei umfassend in dem Gespräch bei der persönlichen Vorsprache am 26. März 2003 darüber belehrt worden, dass er keinen Anspruch auf Alhi habe, wenn er an der Ausbildung teilnehme.

Auf Anforderung hat die Beklagte einen weiteren Beratungsvermerk über ein Gespräch vom 20. März 2003 zu den Akten gereicht. Danach habe sich der Kläger bundesweit als kaufmännischer Leiter bzw. Sprinklermonteur zur Verfügung gestellt und geäußert, an einer erneuten Ausbildung als Physiotherapeut interessiert zu sein. Hierzu heißt es in dem Vermerk: "Auch ist Herr M. an einer erneuten Ausbildung interessiert als Physiotherapeut, Förderung übers AA ist jedoch nicht möglich (z.Zt. keine ZV) wird sich erkundigen, ob priv. Finanzierung mit BaföG möglich ist, nach Suchlauf Angebot ausgehändigt."

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2011 die Mitarbeiterin der Beklagten, die das Gespräch mit dem Kläger am 26. März 2003 geführt hat, Frau M ... W ... , als Zeugin vernommen. Zu den Einzelheiten und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) und im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum 20. August 2003 bis 31. Dezember 2003 ist rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26. August 2003, teilweise geändert durch den Anpassungsbescheid vom 2. Januar 2004, ergibt sich für die Zeit ab dem 20. August 2003 aus § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). In Ergänzung dazu bestimmt § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, dass ein Verwaltungsakt in diesem Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Eine Änderung der bei der Bewilligung von Alhi vorliegenden tatsächlichen Verhältnisses ist hier mit dem Beginn der Aufnahme der Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister durch den Kläger ab dem 20. August 2003 eingetreten. Die Änderung ist auch wesentlich, denn sie führt dazu, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi nicht mehr erfüllte. Denn er war ab dem 23. August 2003 nicht mehr arbeitslos und somit war eine Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi gem. § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung weggefallen. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Voraussetzung für die Beschäftigungssuche ist es u. a. nach § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB III, dass der Betreffende den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, also arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Eine Betätigung, die auf längere Dauer angelegt und planvoll gestaltet ist, sowie derart betrieben wird, dass sie die für eine Berufstätigkeit erforderliche Zeit vollständig in Anspruch nimmt, indem sie täglich die Möglichkeit ausschließt, berufstätig zu sein, steht der objektiven Verfügbarkeit entgegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. September 1987 – 7 Rar 15/86 BSGE 62, 166). Der Gesetzgeber hat für Schüler und Stundenten insoweit eine spezielle Regelung geschaffen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird vermutet, dass der Arbeitslose nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann, wenn er Schüler oder Student einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist. Widerlegt werden kann die Vermutung nach Satz 2 der Vorschrift, wenn der Betreffende nachweist, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ausbildungsbestimmungen eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung zulässt. Wird die Vermutung nicht widerlegt, so steht fest, dass der arbeitslose Schüler nicht verfügbar ist und ein Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nicht besteht. Der Kläger besucht eine der genannten Bildungseinrichtungen. Zu den Schulen, Hochschulen oder sonstigen Ausbildungsstätten zählen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BaföG genannten Bildungseinrichtungen. Hierzu gehören auch die Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen. Der Kläger hat eine Ausbildung an einer berufsbildenden Fachschule (Berufsbildenden Schulen V für G , K ... und S in H ... /S ... ) absolviert. Der Kläger übte seine planvoll angelegte Ausbildung in Vollzeit tagsüber (Unterrichtszeiten 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr) aus. Es handelt sich nicht um eine berufsbegleitende Ausbildung in der Abendschule. Umstände, die dafür sprechen, dass daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden kann, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Er ist daher ab dem Beginn der Ausbildung nicht mehr für die Arbeitsvermittlung verfügbar und war deshalb nicht mehr arbeitslos.

Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung liegen vor. Ein Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die ihm bewilligte Alhi ist ausgeschlossen.

Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi entfallen waren, so dass der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X entfällt. Der Wegfall des Anspruchs war so offenkundig, dass die Unkenntnis des Klägers zumindest als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn außer Acht gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 45 Rn. 24). Dabei ist ein subjektiver Erkenntnismaßstab anzulegen. Es kommt also darauf an, ob der Kläger nach seinen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten wissen musste, dass er keinen Anspruch auf Alhi hatte. Dies war hier der Fall. Nach der Überzeugung des Senates hat die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin W. , dem Kläger die Konsequenz des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen bei Aufnahme der Ausbildung dargelegt. Dies steht für den Senat nach der Beweisaufnahme und Auswertung der Akten fest. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Aktenvermerk vom 26. März 2003 den Inhalt des Gespräches der Zeugin mit dem Kläger zutreffend wiedergibt. Die Zeugin hat erläutert, wie die Aktenvermerke zustande kommen. Danach hat sie diese der üblichen Praxis entsprechend immer zumindest noch am Tage des Gespräches eingegeben und dabei auf die während der Gespräche gefertigten Notizen zurückgegriffen. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass eine Konstellation wie die, die Grundlage des Gesprächs mit dem Kläger war, in der Praxis nicht so häufig vorkam. Für die Richtigkeit des Inhalts des Vermerks über das Gespräch am 26. März 2003 spricht auch, dass die einzelnen Gesprächsvermerke aufeinander aufbauen und in sich widerspruchsfrei sind. Demgegenüber ist die Darstellung des Klägers zum Ablauf des Kontakts mit der Beklagten widersprüchlich bzw. unvollständig und passt nicht zu der aus den Vermerken ersichtlichen Abfolge. Entgegen der Erinnerung des Klägers hat es zwei Gespräche über die Förderung der Ausbildung gegeben. Während nach dem Vermerk über das Gespräch am 20. März 2003 hier thematisch die Förderung der Ausbildung behandelt wurde, woran sich auch der Kläger erinnert, ging der dokumentierte Inhalt des Gesprächs vom 26. März 2003 darüber hinaus. Bezogen auf den Inhalt des Gespräches vom 20. März 2003 erscheint es möglich, dass dem Kläger noch nicht dargestellt wurde, dass auch sein Lebensunterhalt nicht mehr durch Leistungen der Beklagten gesichert war. Das weitere Gespräch am 26. März 2003 baute nach dem Inhalt des Vermerkes jedoch auf das erste Gespräch auf und hatte die Finanzierung des Lebensunterhaltes zum Gegenstand. Die Zeugin hat erläutert, dass sie zur Vorbereitung eines Gespräches regelmäßig frühere Gesprächsvermerke einsieht. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihr vor Beginn des Gesprächs am 26. März 2003 bewusst war, dass der Kläger schon darüber informiert worden war, dass die von ihm gewünschte Ausbildung nicht von der Beklagten gefördert wird. Als Grund dafür, dass der Kläger noch einmal zum Gespräch erschien, erscheint plausibel, dass das zweite Gespräch einen anderen Inhalt hatte und über das früher gesagte hinausging. Es ist folgerichtig, dass es für den Kläger bedeutsam war, wie er seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung finanzierte und deshalb dazu nachfragte. Bei diesem Thema gehört es zu den Pflichten der Beraterin, den Arbeitslosen darauf hinzuweisen, dass er beim Absolvieren einer nichtgeförderten, die Verfügbarkeit ausschließenden Ausbildung keinen Anspruch auf Alhi hat. Der im Vermerk dargestellte Inhalt des Gesprächs am 26. März 2003 entspricht dem dokumentierten Gesamtverlauf des Kontakts des Klägers mit der Beklagten und gibt einen situationsangemessenen Gesprächsverlauf wieder. Der Gesprächsvermerk ist auch so deutlich konkretisiert (Fachschule ab 20.08.2003 als Physiotherapeut usw.) und betrifft einen Sachverhalt, der nicht häufig vorkommt, so dass eine Verwechselung mit einem Gespräch der Zeugin mit einem anderen Kunden nach der Überzeugung des Senates ausscheidet. Ist dem Kläger in dem Gespräch aber - wovon der Senat nach den vorstehenden Ausführung ausgeht - ausdrücklich gesagt worden, dass er während der Ausbildung keine Alhi bekommt, sondern sich an das Sozialamt wenden solle, kann er kein Vertrauen darauf gehabt haben, später während seiner Ausbildung Leistungen (aus welchem Rechtsgrund auch immer) von der Beklagten rechtmäßig zu bekommen. Dies musste ihm dann auch noch bei Erhalt der Leistungsbewilligung bewusst sein. Der nunmehrige Vortrag des Klägers, er habe gemeint, die Weiterzahlung der Alhi nach Beginn der Ausbildung sei eine Förderung, ist deshalb nicht glaubhaft.

Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15. März 2004 für die Zeit vom 7. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004 ergibt sich aus § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich die Begünstigte nicht berufen, wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Liegt ein solcher Fall vor, so ist nach § 330 Abs. 2 SGB III die Verwaltung daran gebunden, den Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Die Behörde muss die Rücknahmeentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Der betreffende Bescheid war rechtswidrig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger war auch in dieser Zeit nicht arbeitslos, da er sich in Vollzeit in einer Schulausbildung befand. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen berufen.

Wie oben dargestellt war ein Vertrauen des Klägers darauf, während der nichtgeförderten Ausbildung einen Anspruch auf Alhi zu haben ausgeschlossen, weil er die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung entweder kann oder zumindest eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis vorlag. Dies erfüllt die Voraussetzungen für den eine Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Weiter sind auch die Voraussetzungen für einen weiteren den Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Danach kann sich die Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die Weiterbewilligung von Alhi ab dem 7. April 2004 beruht auf den falschen Angaben des Klägers, die dieser zumindest grob fahrlässig vorgenommen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger hatte die Weiterbewilligung auf dem ihm von der Beklagten übergebenen Antragsformular beantragt, dass er ausgefüllt und unterschrieben hatte. In Ziffer 2e des Antragformulars wird danach gefragt, ob der Antragsteller Schüler oder Student einer Schule oder sonstigen Ausbildungsstätte ist. Dies hat der Kläger verneint. Hierbei hat er eine eindeutig formulierte Frage, die keine weiteren Überlegungen erforderte, falsch beantwortet. Der Kläger wusste nach eigenen Angaben, dass er sich als Schüler in einer Ausbildung befand. Er hat selbst darauf verwiesen, dass ihm eine Schülerbescheinigung von der Ausbildungseinrichtung ausgehändigt worden war. Seine Einlassung, er habe die Frage im Antragsformular nicht bewusst falsch beantwortet, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung noch nicht bestätigt gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hatte beim Ausfüllen und der Abgabe des Weiterbewilligungsantrags die Ausbildung längst begonnen. Auch der Vortrag im Berufungsverfahren, wonach er geglaubt habe, sich in einer mit Alhi geförderten Maßnahme zu befinden und angenommen habe, die Frage beziehe sich nicht auf geförderte Maßnahmen, ist nicht glaubhaft. Die Frage nach der Schülereigenschaft ist eindeutig und umfassend gestellt. Die vom Kläger angeblich angestellten Überlegungen, worauf sich die Frage einschränkend nur beziehe, finden weder im Wortlaut noch im Zusammenhang einen Anhalt. Nach den Umständen, seiner Ausbildung (Facharbeiter, Teilbereichsleiter) und seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nach der Überzeugung des Senates auch in der Lage gewesen, die Frage zu verstehen. Dabei kann es offen bleiben, ob der Kläger bewusst lügt oder ob er sich im Zeitablauf ein für ihn günstiges Erklärungsmodell zueigen gemacht hat, dem der nun Realitätscharakter beimisst.

Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Die Beklagte hatte erst im Dezember 2005 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger der im August 2003 aufgenommenen schulischen Ausbildung als Masseur nachging. Die Jahresfrist für die Aufhebung nach § 45 SGB X hat sie somit mit dem Aufhebungsbescheid vom 29. August 2006 eingehalten.

Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der infolge der Aufhebung der Leistungsbewilligungen zu unrecht erbrachten Leistungen ergibt sich jeweils aus § 50 SGB X. Die Rückforderung ist auch der Höhe nach zutreffend errechnet worden.

Die gezahlte Alhi betrug vom 20. August bis 31. Dezember 2003 für 134 Tage je 16,95 EUR, insgesamt also 2.271,30 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 6. April 2004 für 97 Tage je 17,37 EUR insgesamt 1.684,89. Für den Gesamtzeitraum ergibt sich eine Erstattungsforderung von 3956,19 EUR. Nach § 335 Abs. 1 SGB III sind auch die von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierbei ist es unbeachtlich, dass in Folge eines gesetzgeberischen Versehens ab dem 1. Januar 2005 das Wort Alhi in § 335 Abs. 1 SGB III gestrichen worden ist. Das BSG hat dazu ausgeführt, durch die Streichung, die infolge der Abschaffung der Alhi ab dem 1. Januar 2005 erfolgt sei, sei im Bezug auf Rückforderungen keine Besserstellung der Empfänger dieser Leistung gegenüber den Beziehern anderer Leistungen gewollt gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 – B 11 AL 31/08 RBSGE 104, 285 ff.). Dem schließt der Senat sich an. Unter Beachtung der von der Beklagten erbrachten Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 15,20 % und der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % der Leistungen ergeben sich die von der Beklagten errechneten Rückforderungsbeträge von 601,34 EUR und 67,25 EUR, zusammen 668,59 EUR. Insgesamt ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 4.624,78 EUR. Für den Zeitraum 7. April 2004 bis 31. Dezember 2004 ergibt sich die Erstattungsforderung wie folgt: Zu Unrecht für 269 Tage erbrachte Alhi in Höhe von 17,03 EUR je Tag, insgesamt 4.581,07 EUR und darauf zu Unrecht erbrachte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 696,32 EUR und 77,88 EUR, zusammen 774,20 EUR. Insgesamt folgt daraus ein zu erstattender Betrag in Höhe von 5.355,27 EUR. Für den gesamten von dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erfassten Zeitraum ergibt sich der von der Beklagten festgesetzte Erstattungsbetrag von 9.980,05 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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