Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 43/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 73/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger in den Jahren 1995 und 1996 einer zutreffenden Gefahrklasse zugeordnet hat.
Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Reitverein mit ca. 70 Mitgliedern. Er beschäftigt Reitlehrer im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Im September 1991 stellte die Beklagte für den Kläger einen Mitgliedschein aus und trug ihn in ihr Unternehmerverzeichnis ein. Der Kläger wird bei der Beklagten als Unternehmen der Unternehmensart "Sportverein" geführt.
Maßgeblich für die Berechnung der von den Mitgliedern der Beklagten jeweils an diese zu zahlenden Beiträge sind die im Jahr an die Beschäftigten des Mitglieds gezahlten Bruttoentgelte, die maßgebliche Gefahrklasse und der sogenannte Beitragsfuß. Die Gefahrklasse entspricht dabei jeweils einem bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Multiplikator. Für die konkrete Beitragsberechnung gilt die Formel: (Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß): 1000.
Bis einschließlich des Jahres 1983 war für die Zuordnung der Mitglieder der Beklagten zu einer Gefahrklasse maßgeblich, welche Tätigkeiten die Beschäftigten des bei der Beklagten versicherten Mitgliedsbetriebes überwiegend ausübten. Seit Anfang 1984 - und mit der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten auf das Beitrittsgebiet dort ab dem Jahre 1991 - ist ein gewerbezweigsbezogener Gefahrtarif maßgeblich. Das bedeutet, dass einzelne Gruppen von Unternehmen zu einer Einheit (der sogenannten Gefahrtarifstelle) zusammengefasst werden. Für diese Einheit gilt dann jeweils eine Gefahrklasse.
Bis Ende des Jahres 1994 waren alle Sportvereine - für die die Beklagte der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist - bei der Beklagten in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst; es wurde also nicht nach der unterschiedlichen Unfallbelastung verschiedener Vereinstypen differenziert. Es fand keine Erhebung der Lohnsummen getrennt nach Sportarten statt. Auch die Unfallhäufigkeit für bestimmte Sportarten wurde nicht erhoben. Für den Tarifzeitraum 1990 bis 1994 war aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten für diese Gefahrtarifstelle die Gefahrklasse 15,0 festgesetzt worden.
Am 7. Juli 1995 beschloss die Vertreterversammlung für den Tarifzeitraum von 1995 bis 1999 einen neuen Gefahrtarif mit Gültigkeit für die Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 1995 an. Dabei erfolgte für die Sportvereine eine neue Zuteilung zu den Gefahrklassen. Die Vertreterversammlung ging aufgrund der von der Beklagten ermittelten Daten davon aus, dass die Veranlagung nach der bisherigen einheitlichen Gefahrklasse nicht ausreichend gewesen sei, um die tatsächlich für die Gefahrtarifstelle Sportvereine anfallenden Aufwendungen abzudecken, so dass eine nicht weiter fortzusetzende "Subventionierung" der Sportvereine stattgefunden habe. Die Vertreterversammlung beschloss, bei den Sportvereinen ab dem 1. Januar 1995 zwischen den Gefahrtarifstellen 06.1 und 06.2 zu differenzieren. Die Gefahrtarifstelle 06.1 "Besonderer Sportverein" erfasste dabei alle Sportvereine mit Zugehörigkeit zur ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder zur Fußballregionalliga. Für alle dieser Gefahrtarifstelle zugeordneten Vereine wurde beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 1995 die Gefahrklasse 110,9 festgesetzt. Alle anderen Sportvereine wurden der Gefahrtarifstelle 06.2, zugeordnet. Dabei ging die Vertreterversammlung davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Daten über das rechnerische Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Entschädigungsleistungen bei der Gesamtheit der Sportvereine nach Ausgliederung der "besonderen Sportvereine" die Gefahrklasse 28,0 zur Aufbringung der erforderlichen Mittel erforderlich wäre. Um aber die betroffenen, teil wirtschaftlich schwachen Sportvereine nicht zu überfordern und in Anerkennung der sozialpolitischen Bedeutung der Sportvereine, wurde ein gestufter Gefahrtarif beschlossen. Für die in der Tarifstelle 06.2 zusammengefassten Sportvereine wurde für das Jahr 1995 wie bisher die Gefahrklasse 15,00, für das Jahr 1996 die Gefahrklasse 18,00 und für die Jahre 1997 bis 1999 die Gefahrklasse 28,00 festgesetzt. Der neu beschlossene Gefahrtarif wurde in seiner Gesamtheit am 22. August 1995 vom Bundesversicherungsamt genehmigt.
Mit einem Bescheid vom 27. Oktober 1995 stufte die Beklagte den Kläger ab dem 1. Januar 1995 in die Gefahrtarifstelle 06.2 mit den daraus für die Jahre 1997 bis 1999 folgenden Gefahrklassen ein. Gegen die Einstufung erhob der Kläger am 1. November 1995 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer seien ausschließlich als angestellte Reitlehrer tätig und würden keiner besonderen Gefährdung wie bezahlte Sportler unterliegen. Die Beschäftigungsverhältnisse würden vollständig vom zuständigen Arbeitsamt bzw. vom Land Sachsen-Anhalt gefördert, nur die Beiträge zur Unfallversicherung müsse der Verein wirtschaftlich tragen.
Die Beklagte setzte in einem Beitragsbescheid vom 26. April 1996 den vom Kläger für das Jahr 1995 zu zahlenden Beitrag mit 4.703,57 DM zuzüglich 213,87 DM Konkursausfallgeld-Umlage fest. Zugrunde gelegt wurde dabei das von dem Kläger an die bei ihm Beschäftigten gezahlten Bruttoarbeitsentgelt von 88.330,00 DM, die Gefahrklasse 15 und ein Beitragsfuß von 3,55 DM. Als Fälligkeitstag für die Beitragszahlung war der 15. Mai 1996 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. April 1996 Widerspruch und beantragte die Einstufung in die für die Unternehmensarten: "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft, Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, diplomatische, konsularische Vertretung, Automobilclub, Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen, Sportverband" maßgebliche Gefahrtarifstelle 05 oder die Gefahrtarifstelle 07 für die Unternehmensarten: "Verein, Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit/Schule für Sport, Ballett, Tanz".
Mit einem Bescheid vom 11. Oktober 1996 setzte die Beklagte wegen der für das Jahr 1995 unterbliebenen Beitragszahlung einen Säumniszuschlag von 247,87 DM fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Oktober 1996 Widerspruch.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die im Bescheid vom 27. Oktober 1995 erfolgte Veranlagung zurück: Bei der Festlegung des Gefahrtarif handele es sich um autonomes Satzungsrecht. Durch die Zuordnung der Sportvereine zu zwei Gefahrtarifstellen werde dem unterschiedlichen Grad der Unfallgefahr Rechnung getragen. Zusammengefasst würden immer strukturgleiche bzw. mindestens strukturähnliche Unternehmen, wobei aber die Tarifstellen eine gewisse Mindestgröße aufweisen müssten, da andernfalls der versicherungsmathematische Risikoausgleich nicht möglich sei. Die in den Gefahrtarifstellen zusammengeschlossenen Unternehmen bildeten eine Solidargemeinschaft. In den Jahren bis 1994 sei es erforderlich gewesen, andere Mitgliedsunternehmen im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung heranzuziehen, weil die Beiträge der Sportvereine nicht ausgereicht hätten. Durch die beschlossene Staffelung der Gefahrklassen werde eine langsame und damit für jedes Mitglied besser planbare Erhöhung vollzogen, um die Sportvereine an die sich rechnerisch ergebende Gefahrklasse heranzuführen.
Der Kläger hat am 11. März 1997 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einstufung in die Gefahrtarifstelle 06.2 verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger habe das erhöhte Unfallrisiko aller anderen professionell betriebenen Sportarten, mit Ausnahme des höherklassigen Fußballsports, mitzutragen. Die Einstufung sei weder im Sinne der Beitragsgerechtigkeit noch im Sinne der Gefahrtragung innerhalb einer vergleichbaren Solidargemeinschaft erfolgt.
Die Beklagte hat für den Kläger mit einem Bescheid vom 25. April 1997 den für das Jahr 1996 zu zahlenden Jahresbeitrag bei einer Bruttoentgeltsumme von 88.404 DM unter Zugrundelegung der Gefahrklasse 18,00 und einem Beitragsfuß von 3,45 DM mit 5.489,89 DM zzgl. 234,27 DM Konkursausfallgeld-Umlage festgesetzt.
Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 26. Juni 1997 wiederum einen neuen Gefahrtarif, der die Einstufung der Sportvereine ab dem 1. Januar 1997 neu regelte. Dabei lagen der Vertreterversammlung für den Zeitraum von 1994 bis 1996 gesammelte Daten über das Verhältnis der Zahl der Unfälle in bestimmten bezahlten Sportarten zur Gesamtzahl der Unfälle im gesamten Bereich des bezahlten Sports vor. Die Vertreterversammlung differenzierte zwischen den Sportvereinen mit Zugehörigkeit zur ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder zur Fußballregionalliga (Gefahrtarifstelle 06.1), Sportvereinen mit sonstigen bezahlten Sportlern, die nicht zur Gefahrtarifstelle 06.1 gehören (neue Gefahrtarifstelle 06.2) und den sonstigen Sportvereinen, die weder zur Gefahrtarifstelle 06.1 noch 06.2 gehören (neue Gefahrtarifstelle 06.3).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. November 1997 als unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt: Der Kläger habe keinen rechtlich geschützten subjektiven Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Aufspaltung der Gefahrtarifstelle 06.2 vornehme. Die Bildung der Gefahrtarifstellen sei nicht isoliert angreifbar.
Gegen das am 26. November 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 1997 Berufung eingelegt.
Auf der Grundlage des Beschlusses ihrer Vertreterversammlung vom 26. Juni 1997 hat die Beklagte den Kläger mit einem Bescheid vom 7. Januar 1998 für das Jahr 1997 neu veranlagt und in die neu geschaffene Gefahrentarifstelle 06.3 mit der Gefahrenklasse 15,00 eingestuft. Auf dieser Grundlage erfolgte mit Bescheid vom 27. April 1998 die Festsetzung des Beitrages für das Jahr 1997.
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung für die Jahre 1995 und 1996 bei Einstufung in die Gefahrtarifstelle 06.2. Er ist der Auffassung, das Unfallrisiko sei beim ihn nicht höher einzustufen, als etwa bei einem Sportverband, der in die Gefahrtarifstelle 05 eingestuft sei und neben Verwaltungspersonal und Reinigungskräften ebenfalls Reitlehrer beschäftige. Vorausgesetzt, die Behandlung als Sportverein sei zutreffend, verstoße der ab 1995 geltende Gefahrtarif gegen § 725 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach sich die Höhe der Beiträge nach dem Grade der Unfallgefahr richte. Die Beklagte habe den gesetzlichen Auftrag, Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr auf der Grundlage gesicherten Zahlenmaterials zu bilden. Auch die ab dem 1. Januar 1995 geltende Regelung fasse unterschiedliche Risiken zusammen. Die Problematik der undifferenzierten Behandlung der Sportvereine bestehe seit der Umstellung der früheren tätigkeitsbezogenen Gefahrklassen auf Gefahrklassen nach Gewerbezweigen ab 1984. Die Beklagte habe es versäumt, ab 1984 Datenmaterial als Grundlage für eine differenzierte, sachgerechte Einstufung zu sammeln.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 1995, 26. April 1996
und 11. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Februar 1997 und den Bescheid vom 25. April 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig und verweist auf ihren Ermessensspielraum bei der Bildung der Gefahrklassen: Ihr hätten erstmals 1994 Erkenntnisse über die mittelfristige Schadensentwicklung im Bereich des Berufsfußballs vorgelegen. Daraufhin habe sie sich sogleich entschlossen, die Tarifstelle 06 in zwei Teile aufzusplitten. Eine allgemeine Definition des "Profisportlers" sei damals noch nicht gefunden worden, weil sich die Sportverbände über diesen Begriff und dessen Bedeutung nicht hätten einigen können. Eine frühere oder weitergehende Differenzierung sei nicht möglich gewesen, denn die Struktur der Schadensfälle in den Sportvereinen habe erst allmählich aufgeklärt werden können. Auch bei einer schon vor dem 1. Januar 1997 erfolgten Ausgliederung der Vereine mit berufsmäßigen Sportlern aus der für die übrigen Sportvereine maßgeblichen Tarifstelle hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine gefahrtarifliche Einstufung unterhalb der Gefahrklasse 15,0 gehabt.
Dem Senat haben bei der Verhandlung und Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Ursprünglicher Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1995, mit dem die Beklagte die für den Kläger maßgeblichen Gefahrklassen für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 festgesetzt hat. Der Bescheid der Beklagten über den Jahresbeitrag für das Jahr 1995 vom 26. April 1996 ist nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden und wird vom Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 1997 mit erfasst, auch wenn er dort nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies ergibt sich aus daraus, dass der Bescheid vom 26. April 1996 auf der Grundlage des Einstufungsbescheides vom 27. Oktober 1995 dessen allgemeine Regelung konkretisiert. Weitere, ebenfalls beanstandete Regelungen sind in dem Beitragsbescheid vom 26. April 1996 nicht enthalten, so dass er von einer weiten, sinngemäßen Auslegung des § 86 Abs. 1 SGG erfasst wird. Gleiches gilt für den Bescheid vom 11. Oktober 1996. Dieser Säumnisbescheid steht im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorangegangenen Bescheiden vom 27. Oktober 1995 und 26. April 1996, denn über seine Rechtmäßigkeit kann nicht abschließend entschieden werden, ohne dass feststeht, ob der Kläger rechtmäßig zur Beitragszahlung herangezogen wurde.
Die Widersprüche gegen die vorgenannten Bescheide hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 als in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Die Bescheide sind somit Gegenstand der vor dem Sozialgericht anhängig gemachten Klage geworden, mit der der Kläger die Aufhebung der der von der Beklagten getroffenen Regelungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt hat. Der Bescheid vom 25. April 1997 mit der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe für das Jahr 1996 ist nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Streitverfahrens geworden.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind der Beitragsbescheid vom 27. April 1998 für das Jahr 1997 und der nachfolgender Beitragsbescheid vom 31. März 1999 für das Jahr 1998 geworden. Diese beruhen auf einer neuen Einteilung der Gefahrtarifstellen, also auf einer neuen rechtlichen Grundlage, über deren Rechtmäßigkeit nicht im anhängigen Verfahren gestritten wird.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Zwar ist nicht schon die Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers zu verneinen. Angefochten ist nicht die Bildung der Gefahrklassen, sondern die bescheidmäßige Umsetzung und Einstufung im konkreten Fall und die darauf gründende Beitragsfestsetzung. Die vom Sozialgericht verneinte Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers ist deshalb durchaus gegeben.
Die vorgenommene Einstufung steht aber im Einklang mit den hier noch maßgeblichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. mit den ab dem 1. Januar 1997 insoweit inhaltsgleichen Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Rechtsgrundlage für die Einstufung sind §§ 730, 731 und 734 RVO in Verbindung mit § 23 der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten vom Juni 1965 in der Fassung des am 6. Dezember 1991 beschlossenen und am 14. Januar 1992 vom Bundesversicherungsamt genehmigen 30. Nachtrags.
Nach § 730 RVO hat die Vertreterversammlung durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden und nach § 23 Abs. 1 der Satzung veranlagt die Beklagte die Unternehmen für die Tarifzeit im Sinne von § 731 Abs. 1 RVO gemäß § 734 Abs. 1 zu den Klassen des Gefahrentarifs (Gefahrklassen).
Die Beklagte hat dabei den Kläger richtigerweise für die Jahre 1995 und 1996 der Tarifstelle 06.2 und den Gefahrklassen 15 für das Jahr 1995 und 18 für das Jahr 1996 zugeordnet.
Unter den Tarifstellen erfolgt im Gefahrtarif die Festlegung der Zuordnungsmerkmale für die jeweils eine Risikogemeinschaft bildenden Mitgliedsunternehmen. Die Tarifstelle 06.2 knüpft an das Merkmal "Sportverein" an, wobei nur die Sportvereine erfasst werden, die, wie der Kläger, nicht die zusätzlichen Merkmale der Tarifstelle 06.1 erfüllen.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Sportverein. Dass der Kläger sich selbst als Reitverein und nicht als Reitsportverein bezeichnet, ist für die Einstufung unerheblich. Es steht nicht im Zweifel, dass die Mitglieder des Klägers das Reiten als Freizeitbeschäftigung und nicht etwa zu Erwerbszwecken betreiben. Bei dem Kläger ist das Reiten der eigentliche Zweck der Tierhaltung im Verein. Solches Reiten als Freizeitbeschäftigung wird allgemein als Freizeitsport angesehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt das Reiten nicht nur körperliche Anforderungen an das Pferd, sondern auch an die Reiterinnen und Reiter, deren Körperbeherrschung und Koordinationsvermögen gefordert und gefördert wird. Sollten entsprechend dem Vortrag des Klägers auch Reitlehrer bei den den Reitsport fördernden Verbänden beschäftigt sein, die von der Beklagten in der Gefahrtarifstelle 05 erfasst sind, so kann der Kläger daraus keine Rechte ableiten. Dass Abgrenzungsschwierigkeiten und partielle Überschneidungen auftreten können, ändert nichts an der grundsätzlich richtigen Einstufung des Klägers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Gesetz- bzw. Satzungsgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und daher nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997-2 BvL 77/92 = BVerfGE 96,1,6).
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der für die Jahre 1995 und 1996 maßgebliche Gefahrtarif der Beklagten vom 7. Juli 1995 nur zwischen den von der Gefahrtarifstelle 06.1 erfassten besonderen Sportvereinen einerseits und allen anderen Sportvereinen anderseits differenziert, die unter die Gefahrtarifstelle 06.2 fallen.
Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um autonomes Recht des Unfallversicherungsträgers. Seine Rechtmäßigkeit ist von den Gerichten im Fall der Klage gegen einen Veranlagungsbescheid oder die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden zu überprüfen, wobei sich die Prüfung darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen höherrangiges Recht oder tragende Grundsätze der Unfallversicherung vorliegt (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten sind als Folgen notwendigerweise generalisierender Regelungen unbeachtlich (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Zahl und Inhalt der Tarifstellen steht grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers. Alle Tarifarten sind zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbszweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Die Zusammenfassung der Sportvereine entspricht dem Vorrang des Gewerbezweigtarif. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass zwischen Sportvereinen große Unterschiede sowohl hinsichtlich der Belastbarkeit als auch hinsichtlich des Unfallrisikos bestehen können. Die Zusammenfassung aller Sportvereine könnte deshalb einen Verstoß gegen § 725 Abs. 1 RVO beinhalten, der bestimmt, dass sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr in dem Unternehmen richtet. Durch die Ausgliederung der Gefahrtarifstelle "Besonderer Sportverein" hat die Beklagte dem ab dem 1. Januar 1995 Rechnung getragen. Im Hinblick auf eine weitere Differenzierung war von der Beklagten zunächst zu beachten, dass jede Gefahrtarifstelle einer ausreichenden Größe bedarf, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung (z.B. bei einem besonders schweren Unfallereignis in einem Mitgliedsbetrieb) innerhalb der Solidargemeinschaft ausgeglichen werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Verabschiedung des neuen Gefahrtarifs am 7. Juli 1995 noch über kein ausreichendes Datenmaterial verfügte, um die Höhe der Entgelte und den Grad der Unfallgefahr näher für bestimmte Typen von Vereinen aufschlüsseln zu können. Die Beklagte hat plausibel vorgetragen, dass entsprechende Erhebungen aufgrund der faktischen Subventionierung der Sportvereine in der Vergangenheit und auch aufgrund mangelnder Kooperation der Sportvereine bei der Erhebung relevanter Daten unterblieben waren. In dieser Situation war es auch nicht mit der gerechten Risikoverteilung innerhalb aller Mitglieder vereinbar, die Sportvereine bis zur Verfügbarkeit verlässlicher Daten weiterhin nicht der Unfallbelastung entsprechenden Gefahrklassen zuzuordnen. Die von der Vertreterversammlung am 7. Juli 1995 gefundene Lösung, zunächst nur eine grobe Differenzierung in zwei Tarifstellen bei gleichbleibender Gefahrklasse der Tarifstelle 06.2 im Jahre 1995 und nur moderater Anhebung der Gefahrklasse im Jahre 1996 vorzunehmen, stellt keine mit den den §§ 725 Abs. 1 und 730 RVO zu entnehmenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vereinbare Grundlage für die Beitragserhebung dar. Dabei begegnet die Veranlagung des Klägers deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die verbleibende, undifferenzierte Gleichbehandlung von Sportvereinen mit und ohne bezahlte Sportler nur einen verhältnismäßig kurzen Übergangszeitraum betraf und zudem faktisch keine gravierenden Auswirkungen hatte. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Regelung noch innerhalb der Grenzen dessen bewegte, was die Beklagte innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums regeln durfte. Der Beklagten musste ein Übergangszeitraum zugebilligt werden, um u. a. die schwierig zu erfassenden Übergänge zwischen bezahltem und unbezahltem Sport zu beurteilen. Diese Übergangzeit dauerte zumindest während des hier streitigen Zeitraum bis zum Inkrafttreten des ab dem 1. Januar 1997 geltenden neuen Gefahrtarifs an.
Aus der Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Veranlagung und der daraus resultierenden Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für das Jahr 1995 folgt auch die Rechtmäßigkeit des mit dem Bescheid vom 11. Oktober 1996 erhobenen Säumiszuschlages in Höhe von 245,87 DM. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis eine Säumiszuschlag in Höhe von ein Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. Ausgehend von der Fälligkeit am 15. Mai 1996 und der Beitragssumme von 4917,44 DM hat die Beklagte den Säumiszuschlag richtig berechnet und festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung ergeht auf gesicherter Rechtslage und betrifft eine Einzelfallkonstellation ohne grundsätzliche Bedeutung.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger in den Jahren 1995 und 1996 einer zutreffenden Gefahrklasse zugeordnet hat.
Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Reitverein mit ca. 70 Mitgliedern. Er beschäftigt Reitlehrer im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Im September 1991 stellte die Beklagte für den Kläger einen Mitgliedschein aus und trug ihn in ihr Unternehmerverzeichnis ein. Der Kläger wird bei der Beklagten als Unternehmen der Unternehmensart "Sportverein" geführt.
Maßgeblich für die Berechnung der von den Mitgliedern der Beklagten jeweils an diese zu zahlenden Beiträge sind die im Jahr an die Beschäftigten des Mitglieds gezahlten Bruttoentgelte, die maßgebliche Gefahrklasse und der sogenannte Beitragsfuß. Die Gefahrklasse entspricht dabei jeweils einem bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Multiplikator. Für die konkrete Beitragsberechnung gilt die Formel: (Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß): 1000.
Bis einschließlich des Jahres 1983 war für die Zuordnung der Mitglieder der Beklagten zu einer Gefahrklasse maßgeblich, welche Tätigkeiten die Beschäftigten des bei der Beklagten versicherten Mitgliedsbetriebes überwiegend ausübten. Seit Anfang 1984 - und mit der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten auf das Beitrittsgebiet dort ab dem Jahre 1991 - ist ein gewerbezweigsbezogener Gefahrtarif maßgeblich. Das bedeutet, dass einzelne Gruppen von Unternehmen zu einer Einheit (der sogenannten Gefahrtarifstelle) zusammengefasst werden. Für diese Einheit gilt dann jeweils eine Gefahrklasse.
Bis Ende des Jahres 1994 waren alle Sportvereine - für die die Beklagte der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist - bei der Beklagten in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst; es wurde also nicht nach der unterschiedlichen Unfallbelastung verschiedener Vereinstypen differenziert. Es fand keine Erhebung der Lohnsummen getrennt nach Sportarten statt. Auch die Unfallhäufigkeit für bestimmte Sportarten wurde nicht erhoben. Für den Tarifzeitraum 1990 bis 1994 war aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten für diese Gefahrtarifstelle die Gefahrklasse 15,0 festgesetzt worden.
Am 7. Juli 1995 beschloss die Vertreterversammlung für den Tarifzeitraum von 1995 bis 1999 einen neuen Gefahrtarif mit Gültigkeit für die Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 1995 an. Dabei erfolgte für die Sportvereine eine neue Zuteilung zu den Gefahrklassen. Die Vertreterversammlung ging aufgrund der von der Beklagten ermittelten Daten davon aus, dass die Veranlagung nach der bisherigen einheitlichen Gefahrklasse nicht ausreichend gewesen sei, um die tatsächlich für die Gefahrtarifstelle Sportvereine anfallenden Aufwendungen abzudecken, so dass eine nicht weiter fortzusetzende "Subventionierung" der Sportvereine stattgefunden habe. Die Vertreterversammlung beschloss, bei den Sportvereinen ab dem 1. Januar 1995 zwischen den Gefahrtarifstellen 06.1 und 06.2 zu differenzieren. Die Gefahrtarifstelle 06.1 "Besonderer Sportverein" erfasste dabei alle Sportvereine mit Zugehörigkeit zur ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder zur Fußballregionalliga. Für alle dieser Gefahrtarifstelle zugeordneten Vereine wurde beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 1995 die Gefahrklasse 110,9 festgesetzt. Alle anderen Sportvereine wurden der Gefahrtarifstelle 06.2, zugeordnet. Dabei ging die Vertreterversammlung davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Daten über das rechnerische Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Entschädigungsleistungen bei der Gesamtheit der Sportvereine nach Ausgliederung der "besonderen Sportvereine" die Gefahrklasse 28,0 zur Aufbringung der erforderlichen Mittel erforderlich wäre. Um aber die betroffenen, teil wirtschaftlich schwachen Sportvereine nicht zu überfordern und in Anerkennung der sozialpolitischen Bedeutung der Sportvereine, wurde ein gestufter Gefahrtarif beschlossen. Für die in der Tarifstelle 06.2 zusammengefassten Sportvereine wurde für das Jahr 1995 wie bisher die Gefahrklasse 15,00, für das Jahr 1996 die Gefahrklasse 18,00 und für die Jahre 1997 bis 1999 die Gefahrklasse 28,00 festgesetzt. Der neu beschlossene Gefahrtarif wurde in seiner Gesamtheit am 22. August 1995 vom Bundesversicherungsamt genehmigt.
Mit einem Bescheid vom 27. Oktober 1995 stufte die Beklagte den Kläger ab dem 1. Januar 1995 in die Gefahrtarifstelle 06.2 mit den daraus für die Jahre 1997 bis 1999 folgenden Gefahrklassen ein. Gegen die Einstufung erhob der Kläger am 1. November 1995 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer seien ausschließlich als angestellte Reitlehrer tätig und würden keiner besonderen Gefährdung wie bezahlte Sportler unterliegen. Die Beschäftigungsverhältnisse würden vollständig vom zuständigen Arbeitsamt bzw. vom Land Sachsen-Anhalt gefördert, nur die Beiträge zur Unfallversicherung müsse der Verein wirtschaftlich tragen.
Die Beklagte setzte in einem Beitragsbescheid vom 26. April 1996 den vom Kläger für das Jahr 1995 zu zahlenden Beitrag mit 4.703,57 DM zuzüglich 213,87 DM Konkursausfallgeld-Umlage fest. Zugrunde gelegt wurde dabei das von dem Kläger an die bei ihm Beschäftigten gezahlten Bruttoarbeitsentgelt von 88.330,00 DM, die Gefahrklasse 15 und ein Beitragsfuß von 3,55 DM. Als Fälligkeitstag für die Beitragszahlung war der 15. Mai 1996 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. April 1996 Widerspruch und beantragte die Einstufung in die für die Unternehmensarten: "Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft, Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, diplomatische, konsularische Vertretung, Automobilclub, Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen, Sportverband" maßgebliche Gefahrtarifstelle 05 oder die Gefahrtarifstelle 07 für die Unternehmensarten: "Verein, Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit/Schule für Sport, Ballett, Tanz".
Mit einem Bescheid vom 11. Oktober 1996 setzte die Beklagte wegen der für das Jahr 1995 unterbliebenen Beitragszahlung einen Säumniszuschlag von 247,87 DM fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Oktober 1996 Widerspruch.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die im Bescheid vom 27. Oktober 1995 erfolgte Veranlagung zurück: Bei der Festlegung des Gefahrtarif handele es sich um autonomes Satzungsrecht. Durch die Zuordnung der Sportvereine zu zwei Gefahrtarifstellen werde dem unterschiedlichen Grad der Unfallgefahr Rechnung getragen. Zusammengefasst würden immer strukturgleiche bzw. mindestens strukturähnliche Unternehmen, wobei aber die Tarifstellen eine gewisse Mindestgröße aufweisen müssten, da andernfalls der versicherungsmathematische Risikoausgleich nicht möglich sei. Die in den Gefahrtarifstellen zusammengeschlossenen Unternehmen bildeten eine Solidargemeinschaft. In den Jahren bis 1994 sei es erforderlich gewesen, andere Mitgliedsunternehmen im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung heranzuziehen, weil die Beiträge der Sportvereine nicht ausgereicht hätten. Durch die beschlossene Staffelung der Gefahrklassen werde eine langsame und damit für jedes Mitglied besser planbare Erhöhung vollzogen, um die Sportvereine an die sich rechnerisch ergebende Gefahrklasse heranzuführen.
Der Kläger hat am 11. März 1997 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einstufung in die Gefahrtarifstelle 06.2 verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger habe das erhöhte Unfallrisiko aller anderen professionell betriebenen Sportarten, mit Ausnahme des höherklassigen Fußballsports, mitzutragen. Die Einstufung sei weder im Sinne der Beitragsgerechtigkeit noch im Sinne der Gefahrtragung innerhalb einer vergleichbaren Solidargemeinschaft erfolgt.
Die Beklagte hat für den Kläger mit einem Bescheid vom 25. April 1997 den für das Jahr 1996 zu zahlenden Jahresbeitrag bei einer Bruttoentgeltsumme von 88.404 DM unter Zugrundelegung der Gefahrklasse 18,00 und einem Beitragsfuß von 3,45 DM mit 5.489,89 DM zzgl. 234,27 DM Konkursausfallgeld-Umlage festgesetzt.
Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 26. Juni 1997 wiederum einen neuen Gefahrtarif, der die Einstufung der Sportvereine ab dem 1. Januar 1997 neu regelte. Dabei lagen der Vertreterversammlung für den Zeitraum von 1994 bis 1996 gesammelte Daten über das Verhältnis der Zahl der Unfälle in bestimmten bezahlten Sportarten zur Gesamtzahl der Unfälle im gesamten Bereich des bezahlten Sports vor. Die Vertreterversammlung differenzierte zwischen den Sportvereinen mit Zugehörigkeit zur ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder zur Fußballregionalliga (Gefahrtarifstelle 06.1), Sportvereinen mit sonstigen bezahlten Sportlern, die nicht zur Gefahrtarifstelle 06.1 gehören (neue Gefahrtarifstelle 06.2) und den sonstigen Sportvereinen, die weder zur Gefahrtarifstelle 06.1 noch 06.2 gehören (neue Gefahrtarifstelle 06.3).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. November 1997 als unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt: Der Kläger habe keinen rechtlich geschützten subjektiven Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Aufspaltung der Gefahrtarifstelle 06.2 vornehme. Die Bildung der Gefahrtarifstellen sei nicht isoliert angreifbar.
Gegen das am 26. November 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 1997 Berufung eingelegt.
Auf der Grundlage des Beschlusses ihrer Vertreterversammlung vom 26. Juni 1997 hat die Beklagte den Kläger mit einem Bescheid vom 7. Januar 1998 für das Jahr 1997 neu veranlagt und in die neu geschaffene Gefahrentarifstelle 06.3 mit der Gefahrenklasse 15,00 eingestuft. Auf dieser Grundlage erfolgte mit Bescheid vom 27. April 1998 die Festsetzung des Beitrages für das Jahr 1997.
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung für die Jahre 1995 und 1996 bei Einstufung in die Gefahrtarifstelle 06.2. Er ist der Auffassung, das Unfallrisiko sei beim ihn nicht höher einzustufen, als etwa bei einem Sportverband, der in die Gefahrtarifstelle 05 eingestuft sei und neben Verwaltungspersonal und Reinigungskräften ebenfalls Reitlehrer beschäftige. Vorausgesetzt, die Behandlung als Sportverein sei zutreffend, verstoße der ab 1995 geltende Gefahrtarif gegen § 725 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach sich die Höhe der Beiträge nach dem Grade der Unfallgefahr richte. Die Beklagte habe den gesetzlichen Auftrag, Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr auf der Grundlage gesicherten Zahlenmaterials zu bilden. Auch die ab dem 1. Januar 1995 geltende Regelung fasse unterschiedliche Risiken zusammen. Die Problematik der undifferenzierten Behandlung der Sportvereine bestehe seit der Umstellung der früheren tätigkeitsbezogenen Gefahrklassen auf Gefahrklassen nach Gewerbezweigen ab 1984. Die Beklagte habe es versäumt, ab 1984 Datenmaterial als Grundlage für eine differenzierte, sachgerechte Einstufung zu sammeln.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 1995, 26. April 1996
und 11. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Februar 1997 und den Bescheid vom 25. April 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig und verweist auf ihren Ermessensspielraum bei der Bildung der Gefahrklassen: Ihr hätten erstmals 1994 Erkenntnisse über die mittelfristige Schadensentwicklung im Bereich des Berufsfußballs vorgelegen. Daraufhin habe sie sich sogleich entschlossen, die Tarifstelle 06 in zwei Teile aufzusplitten. Eine allgemeine Definition des "Profisportlers" sei damals noch nicht gefunden worden, weil sich die Sportverbände über diesen Begriff und dessen Bedeutung nicht hätten einigen können. Eine frühere oder weitergehende Differenzierung sei nicht möglich gewesen, denn die Struktur der Schadensfälle in den Sportvereinen habe erst allmählich aufgeklärt werden können. Auch bei einer schon vor dem 1. Januar 1997 erfolgten Ausgliederung der Vereine mit berufsmäßigen Sportlern aus der für die übrigen Sportvereine maßgeblichen Tarifstelle hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine gefahrtarifliche Einstufung unterhalb der Gefahrklasse 15,0 gehabt.
Dem Senat haben bei der Verhandlung und Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Ursprünglicher Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1995, mit dem die Beklagte die für den Kläger maßgeblichen Gefahrklassen für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 festgesetzt hat. Der Bescheid der Beklagten über den Jahresbeitrag für das Jahr 1995 vom 26. April 1996 ist nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden und wird vom Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 1997 mit erfasst, auch wenn er dort nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies ergibt sich aus daraus, dass der Bescheid vom 26. April 1996 auf der Grundlage des Einstufungsbescheides vom 27. Oktober 1995 dessen allgemeine Regelung konkretisiert. Weitere, ebenfalls beanstandete Regelungen sind in dem Beitragsbescheid vom 26. April 1996 nicht enthalten, so dass er von einer weiten, sinngemäßen Auslegung des § 86 Abs. 1 SGG erfasst wird. Gleiches gilt für den Bescheid vom 11. Oktober 1996. Dieser Säumnisbescheid steht im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorangegangenen Bescheiden vom 27. Oktober 1995 und 26. April 1996, denn über seine Rechtmäßigkeit kann nicht abschließend entschieden werden, ohne dass feststeht, ob der Kläger rechtmäßig zur Beitragszahlung herangezogen wurde.
Die Widersprüche gegen die vorgenannten Bescheide hat die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 als in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Die Bescheide sind somit Gegenstand der vor dem Sozialgericht anhängig gemachten Klage geworden, mit der der Kläger die Aufhebung der der von der Beklagten getroffenen Regelungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt hat. Der Bescheid vom 25. April 1997 mit der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe für das Jahr 1996 ist nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Streitverfahrens geworden.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind der Beitragsbescheid vom 27. April 1998 für das Jahr 1997 und der nachfolgender Beitragsbescheid vom 31. März 1999 für das Jahr 1998 geworden. Diese beruhen auf einer neuen Einteilung der Gefahrtarifstellen, also auf einer neuen rechtlichen Grundlage, über deren Rechtmäßigkeit nicht im anhängigen Verfahren gestritten wird.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Zwar ist nicht schon die Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers zu verneinen. Angefochten ist nicht die Bildung der Gefahrklassen, sondern die bescheidmäßige Umsetzung und Einstufung im konkreten Fall und die darauf gründende Beitragsfestsetzung. Die vom Sozialgericht verneinte Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers ist deshalb durchaus gegeben.
Die vorgenommene Einstufung steht aber im Einklang mit den hier noch maßgeblichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. mit den ab dem 1. Januar 1997 insoweit inhaltsgleichen Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Rechtsgrundlage für die Einstufung sind §§ 730, 731 und 734 RVO in Verbindung mit § 23 der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten vom Juni 1965 in der Fassung des am 6. Dezember 1991 beschlossenen und am 14. Januar 1992 vom Bundesversicherungsamt genehmigen 30. Nachtrags.
Nach § 730 RVO hat die Vertreterversammlung durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden und nach § 23 Abs. 1 der Satzung veranlagt die Beklagte die Unternehmen für die Tarifzeit im Sinne von § 731 Abs. 1 RVO gemäß § 734 Abs. 1 zu den Klassen des Gefahrentarifs (Gefahrklassen).
Die Beklagte hat dabei den Kläger richtigerweise für die Jahre 1995 und 1996 der Tarifstelle 06.2 und den Gefahrklassen 15 für das Jahr 1995 und 18 für das Jahr 1996 zugeordnet.
Unter den Tarifstellen erfolgt im Gefahrtarif die Festlegung der Zuordnungsmerkmale für die jeweils eine Risikogemeinschaft bildenden Mitgliedsunternehmen. Die Tarifstelle 06.2 knüpft an das Merkmal "Sportverein" an, wobei nur die Sportvereine erfasst werden, die, wie der Kläger, nicht die zusätzlichen Merkmale der Tarifstelle 06.1 erfüllen.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Sportverein. Dass der Kläger sich selbst als Reitverein und nicht als Reitsportverein bezeichnet, ist für die Einstufung unerheblich. Es steht nicht im Zweifel, dass die Mitglieder des Klägers das Reiten als Freizeitbeschäftigung und nicht etwa zu Erwerbszwecken betreiben. Bei dem Kläger ist das Reiten der eigentliche Zweck der Tierhaltung im Verein. Solches Reiten als Freizeitbeschäftigung wird allgemein als Freizeitsport angesehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt das Reiten nicht nur körperliche Anforderungen an das Pferd, sondern auch an die Reiterinnen und Reiter, deren Körperbeherrschung und Koordinationsvermögen gefordert und gefördert wird. Sollten entsprechend dem Vortrag des Klägers auch Reitlehrer bei den den Reitsport fördernden Verbänden beschäftigt sein, die von der Beklagten in der Gefahrtarifstelle 05 erfasst sind, so kann der Kläger daraus keine Rechte ableiten. Dass Abgrenzungsschwierigkeiten und partielle Überschneidungen auftreten können, ändert nichts an der grundsätzlich richtigen Einstufung des Klägers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Gesetz- bzw. Satzungsgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und daher nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997-2 BvL 77/92 = BVerfGE 96,1,6).
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der für die Jahre 1995 und 1996 maßgebliche Gefahrtarif der Beklagten vom 7. Juli 1995 nur zwischen den von der Gefahrtarifstelle 06.1 erfassten besonderen Sportvereinen einerseits und allen anderen Sportvereinen anderseits differenziert, die unter die Gefahrtarifstelle 06.2 fallen.
Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um autonomes Recht des Unfallversicherungsträgers. Seine Rechtmäßigkeit ist von den Gerichten im Fall der Klage gegen einen Veranlagungsbescheid oder die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden zu überprüfen, wobei sich die Prüfung darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen höherrangiges Recht oder tragende Grundsätze der Unfallversicherung vorliegt (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten sind als Folgen notwendigerweise generalisierender Regelungen unbeachtlich (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Zahl und Inhalt der Tarifstellen steht grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers. Alle Tarifarten sind zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbszweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Die Zusammenfassung der Sportvereine entspricht dem Vorrang des Gewerbezweigtarif. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass zwischen Sportvereinen große Unterschiede sowohl hinsichtlich der Belastbarkeit als auch hinsichtlich des Unfallrisikos bestehen können. Die Zusammenfassung aller Sportvereine könnte deshalb einen Verstoß gegen § 725 Abs. 1 RVO beinhalten, der bestimmt, dass sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr in dem Unternehmen richtet. Durch die Ausgliederung der Gefahrtarifstelle "Besonderer Sportverein" hat die Beklagte dem ab dem 1. Januar 1995 Rechnung getragen. Im Hinblick auf eine weitere Differenzierung war von der Beklagten zunächst zu beachten, dass jede Gefahrtarifstelle einer ausreichenden Größe bedarf, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung (z.B. bei einem besonders schweren Unfallereignis in einem Mitgliedsbetrieb) innerhalb der Solidargemeinschaft ausgeglichen werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Verabschiedung des neuen Gefahrtarifs am 7. Juli 1995 noch über kein ausreichendes Datenmaterial verfügte, um die Höhe der Entgelte und den Grad der Unfallgefahr näher für bestimmte Typen von Vereinen aufschlüsseln zu können. Die Beklagte hat plausibel vorgetragen, dass entsprechende Erhebungen aufgrund der faktischen Subventionierung der Sportvereine in der Vergangenheit und auch aufgrund mangelnder Kooperation der Sportvereine bei der Erhebung relevanter Daten unterblieben waren. In dieser Situation war es auch nicht mit der gerechten Risikoverteilung innerhalb aller Mitglieder vereinbar, die Sportvereine bis zur Verfügbarkeit verlässlicher Daten weiterhin nicht der Unfallbelastung entsprechenden Gefahrklassen zuzuordnen. Die von der Vertreterversammlung am 7. Juli 1995 gefundene Lösung, zunächst nur eine grobe Differenzierung in zwei Tarifstellen bei gleichbleibender Gefahrklasse der Tarifstelle 06.2 im Jahre 1995 und nur moderater Anhebung der Gefahrklasse im Jahre 1996 vorzunehmen, stellt keine mit den den §§ 725 Abs. 1 und 730 RVO zu entnehmenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vereinbare Grundlage für die Beitragserhebung dar. Dabei begegnet die Veranlagung des Klägers deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die verbleibende, undifferenzierte Gleichbehandlung von Sportvereinen mit und ohne bezahlte Sportler nur einen verhältnismäßig kurzen Übergangszeitraum betraf und zudem faktisch keine gravierenden Auswirkungen hatte. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Regelung noch innerhalb der Grenzen dessen bewegte, was die Beklagte innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums regeln durfte. Der Beklagten musste ein Übergangszeitraum zugebilligt werden, um u. a. die schwierig zu erfassenden Übergänge zwischen bezahltem und unbezahltem Sport zu beurteilen. Diese Übergangzeit dauerte zumindest während des hier streitigen Zeitraum bis zum Inkrafttreten des ab dem 1. Januar 1997 geltenden neuen Gefahrtarifs an.
Aus der Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Veranlagung und der daraus resultierenden Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides für das Jahr 1995 folgt auch die Rechtmäßigkeit des mit dem Bescheid vom 11. Oktober 1996 erhobenen Säumiszuschlages in Höhe von 245,87 DM. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis eine Säumiszuschlag in Höhe von ein Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. Ausgehend von der Fälligkeit am 15. Mai 1996 und der Beitragssumme von 4917,44 DM hat die Beklagte den Säumiszuschlag richtig berechnet und festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung ergeht auf gesicherter Rechtslage und betrifft eine Einzelfallkonstellation ohne grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved