Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 344/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 127/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.
Die am ... 1926 geborene Klägerin bezog seit Juli 1991 eine Witwenrente nach ihrem im Jahr 1987 verstorbenen Ehemann in Höhe von 177,00 DM, die sich aus 120,00 DM Rente der Sozialversicherung sowie 57,00 DM Rente der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zusammensetzte. Mit Bescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte zum 1. Januar 1992 die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente als große Witwenrente auf der Grundlage von 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) um und passte sie unter Berechnung eines neuen Monatsbetrags an. Die Umwertung sei in einem pauschalen Verfahren vorgenommen worden. Die Rente werde von Amts wegen daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung bestehe für den Berechtigten aber nicht vor dem 1. Januar 1994. Den Rentenbetrag errechnete die Beklagte mit 347,95 DM.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1991 wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid und bat die Beklagte um Auskünfte. Bei der Beantragung der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes im Jahr 1980 hätten Unterlagen für 51 Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit vorgelegen. Diese seien bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden. Vor diesem Hintergrund seien die ermittelten Entgeltpunkte zu niedrig. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin eine Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) unter Berücksichtigung aller für die Rentenversicherung rechtserheblichen Zeiten nicht vor dem 1. Januar 1994 durchsetzen könne. Die Klägerin verlangte eine schnellere Neuberechnung, da sie nur über eine geringe Altersrente verfüge und gesundheitlich sehr belastet sei. Sie legte eine Kopie des zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes ergangenen Rentenbescheides des FDGB-Kreisvorstandes W., Verwaltung der Sozialversicherung, vom 17. März 1980 über die Bewilligung der Altersrente ab dem 1. Juni 1980 mit einem Rentenbetrag von 416,00 Mark sowie 58,00 Mark FZR vor. Grundlage waren 51 Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark, aus denen sich zusammen mit dem Festbetrag 416,00 Mark Gesamtrente ergaben. Bei der Zusatzrente wurden 111 Monate und ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 188,00 Mark berücksichtigt, aus denen sich ein Zahlbetrag von 43,43 Mark ergab. Ferner wurde eine zusätzliche Versicherungszeit von 49 Monaten mit einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 114,00 Mark angerechnet, so dass sich die monatliche Zusatzrente auf 58,00 Mark belief.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 führte die Beklagte die Umwertung und Anpassung der großen Witwenrente aufgrund des neuen Rentenrechts ab dem 1. Januar 1992 durch und ermittelte hierbei 59,4303 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie ein Monatsbetrag der Rente zum 1. Januar 1992 beginnend mit einer Höhe von 840,46 DM. Die persönlichen Entgeltpunkte ergaben sich entsprechend der Anlage 16 des Bescheides aus einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 600,00 DM, vervielfältigt mit 240, sowie hinsichtlich der FZR aus einem Durchschnittseinkommen von 188,00 DM, vervielfältigt mit 111 Monaten. Die Summe der Durchschnittseinkommen von 164.868,00 DM teilte die Beklagte durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 1979 endenden 20-Jahreszeitraum, welches sich auf 141.487,00 DM belief. Sie errechnete 1,1653 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr. Diesen Wert multiplizierte sie mit 51 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, woraus sich 59,4303 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergaben.
Am 29. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der Festsetzung ihrer Witwenrente unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 2004 und vom 23. Juni 2004. In diesem Zusammenhang führte sie zwei Verfahren vor dem Sozialgericht Halle (Az. S 6 R 526/06 ER und S 6 R 527/06), in denen u. a. eine Berechnung nach § 307b SGB VI begehrt wurde. Ferner ging es um die nichtberücksichtigten Zeiten der FZR von 49 Monaten. Im Termin der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Oktober 2006 beantragte die Klägerin eine erneute Überprüfung des Rentenbescheides vom 23. April 1994 (gemeint war der Rentenbescheid vom 23. Februar 1994) und erklärte die genannten Verfahren für erledigt.
Mit Bescheid vom 1. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des Umwertungsbescheides ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Grundlage der Berechnung seien ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 DM, 51 Arbeitsjahre, ein monatlicher Durchschnittsverdienst zur FZR von 188,00 DM und 111 Monate Zugehörigkeit zur FZR gewesen. Weitere 49 Monate seien nicht zu berücksichtigen, weil hierfür keine FZR-Beiträge gezahlt worden seien. Bei der Rentenberechnung nach § 307a SGB VI würden nur Monate mit Beitragszahlung zur FZR zugrunde gelegt. Die zusätzliche Versicherungszeit von 49 Monaten, die der Berechnung der Zusatzrente zu DDR-Zeiten gemäß §§ 20 Abs. 1 Buchst. d, 23 der Verordnung über die FZR der Sozialversicherung (FZR-Verordnung) vom 17. November 1977 (GBl. I S. 395) zugrunde gelegt worden sei, beruhe nicht auf einer Beitragszahlung. Der aufgrund des § 23 FZR-Verordnung zusätzlich angerechnete Verdienst in Höhe von 114,00 Mark sowie die entsprechenden 49 Monate blieben demzufolge unberücksichtigt.
Hiergegen legte die Klägerin am 21. November 2006 Widerspruch ein, in dem sie ausführte, dass höhere Entgelte entsprechend der Rentenberechnung im Bescheid des FDGB vom 13. März 1980 zu berücksichtigen seien. Ferner müsse ab dem 1. Juli 2005 eine höhere Rente vor dem Hintergrund gezahlt werden, dass eine Änderung der Leistungsvorschriften des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einer Angleichung der Leistungen in der Grundsicherung zwischen den alten und den neuen Bundesländern erfolgt sei. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zurück. Es könnten keine weiteren Monate und Entgelte bei der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt werden, da die Zurechnungszeiten in der FZR nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) außer Betracht bleiben müssten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2004 und 23. Juni 2004 hätten für die Klägerin keine Bedeutung, da der verstorbene Ehegatte nicht den dort angesprochenen Zusatzversorgungssystemen zugehörig gewesen sei. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 müsse nach den Vorschriften des SGB VI erfolgen.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt, wonach der Rentenberechnung zusätzliche Versicherungszeiten zur FZR entsprechend dem Bescheid des FDGB vom 17. März 1980 zugrunde zu legen seien. Die Nichtberücksichtigung des zuvor gewährten Rentenanteils habe nur unter Beachtung der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erfolgen dürfen. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X finde insoweit keine Anwendung, da die Klägerin durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten gehindert gewesen sei, ihre Rechte geltend zu machen. Ab dem 1. Juli 2005 könne sie zudem eine Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (West) beanspruchen.
Mit Urteil vom 9. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Überprüfungsbegehren habe keinen Erfolg, da der Umwertungsbescheid vom 23. Februar 1994 zutreffend sei. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Neuberechnung nach § 307b SGB VI bestehe nicht, denn der verstorbene Ehemann habe am 31. Dezember 1991 keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR angehört. Zu diesem Zeitpunkt habe daher aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bestanden. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Umwertung allein § 307a SBG VI, wonach für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln seien. Diese beruhten auf den durchschnittlichen Entgeltpunkten je Arbeitsjahr, die mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt würden. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergäben sich aus der Division der Summe aus dem für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und aus dem für Renten aus der FZR ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraumes aus der Anlage 12 zum SGB VI ergebe (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). In der Anlage 16 des Umwertungsbescheides vom 23. Februar 1994 habe die Beklagte zutreffend die insoweit maßgeblichen Werte berücksichtigt. Nach den vorliegenden Daten habe der verstorbene Ehemann der Klägerin insgesamt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 600 Mark erzielt, das mit 240 (20 Jahre x 12 Monate) multipliziert werde. Ferner liege nachweislich ein Durchschnittseinkommen für die FZR-Versicherung von 188 Mark vor, das für einen Zeitraum von 111 Monaten versichert worden sei. Die so ermittelte Summe der versicherten Arbeitsverdienste werde durch das Gesamtdurchschnittseinkommen des im Jahr 1979 endenden 20-Jahreszeitraumes geteilt. Der 20-Jahreszeitraum ende 1979, da der Rentenbeginn der Altersrente des verstorbenen Ehemannes im Jahr 1980 gelegen habe. Die ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte würden mit den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit, also mit 51 Jahren multipliziert. Es ergäben sich zutreffend 59,4304 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Zusätzliche Zeiten und Einkommen aus der FZR-Versicherung seien hierbei nicht zu berücksichtigen, obwohl diese in dem Rentenbescheid des FDGB vom 17. März 1980 in einem Umfang von 49 Monaten und einem Durchschnittsverdienst von 114 Mark aufgeführt seien. Diese zusätzliche Versicherungszeit zur FZR beruhe auf den §§ 20 Abs. 1 Buchst. d, 23 FZR-Verordnung und habe sozialpolitisch dazu gedient, älteren Versicherten eine höhere Zusatzrente zu verschaffen, da die Möglichkeit der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung erst zum 1. März 1971 geschaffen worden sei. Daher hätten nach den Vorstellungen des damaligen Verordnungsgebers ältere rentennahe Versicherte zum Zeitpunkt ihres Renteneintritts nicht in genügendem Umfang Ansprüche erwerben können. § 23 FZR-Verordnung habe diese Begünstigung daher nur für den Personenkreis vorgesehen, der am 1. März 1971 älter als 45 Jahre (Frauen.) bzw. 50 Jahre (Männer) gewesen sei und der bis zum 28. Februar 1971 ein Einkommen von mehr als 600,00 Mark monatlich gehabt habe sowie der FZR spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1977 beigetreten sei. Es habe sich also um eine nicht auf eigener Beitragsleistung beruhende, zusätzliche Versicherungszeit gehandelt. § 23 FZR-Verordnung sei mit Wirkung vom 1. Juli 1990 durch § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 Seite 509) aufgehoben worden und daher am 31. Dezember 1991 kein geltendes Recht mehr gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es die Beklagte bei der Umwertung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zum 1. Januar 1992 zu Recht abgelehnt, die zusätzlichen Versicherungszeiten von 49 Monaten, die auf § 23 FZR-Verordnung beruht hätten, bei der Umwertung und Anpassung der der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenrente rentensteigernd zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung dieser zusätzlichen Versicherungszeiten entspreche auch der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. November 1996 – 5 RJ 14/96 – sowie Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 103/95 –). Angesichts der Tatsache, dass die zusätzlichen Versicherungszeiten nicht auf einer eigenen Beitragsleistung des Versicherten beruht hätten, bestünden auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Umwertung nach § 307a SGB VI mit dem Grundgesetz.
Auch die Vorschrift des § 254b SGB VI, wonach bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten des Beitrittsgebietes persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) anzuwenden seien, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Regelsätze nach dem SGV II und dem SGB XII mittlerweile keine unterschiedlichen Höhen in Abhängigkeit vom Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten mehr kennen würden. Bei der Rente nach den SGB VI handele es sich nicht um ein von der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers abhängige Sozialleistung. Der Gesetzgeber könne hier andere Maßstäbe anlegen.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 11. April 2009 zugestellte Urteil am 20. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das SG habe übergangen, dass die Beklagte es unterlassen habe, sie von der Nichtberücksichtigung des ihr zuvor gewähren Rententeils in Höhe von 114,00 Mark in Kenntnis zu setzen, obwohl sie dazu nach den Vorschriften des § 45 SGB X verpflichtet gewesen sei. Damit habe sie sie nicht "bösgläubig gemacht". Dies habe zur Folge, dass der ursprüngliche Rentenbescheid nicht wirksam habe geändert werden können. Der Gesetzgeber verletze zudem Art. 3 Grundgesetz. Aus der Tatsache, dass er das SGB II und das SGB XII in das Sozialgesetzbuch für alle Sozialversicherungen eingegliedert habe, ergebe sich, dass er eine Einheitlichkeit wünsche. Zudem habe weder die Beklagte noch das SG geprüft, ob andere Vorschriften, insbesondere das Fremdrentengesetz, auf den streitigen Sachverhalt Anwendung finden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufzuheben, und
die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Februar 1994 dahingehend abzuändern,
dass zusätzlich 49 Kalendermonate der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, und
ab dem 1. Juli 2005 der aktuelle Rentenwert (West)
rentensteigernd berücksichtigt werden.
Die Beklagte verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 23. Februar 1994 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dessen Urteil vom 9. März 2009 und die dort zitierte Entscheidung des BSG und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken:
Aus § 45 SGB X ergibt sich ebenfalls kein Ansatzpunkt für eine höhere Witwenrente. Denn die Beklagte hat zutreffend die Rente nach § 307a SGB VI umgewertet und keine Aufhebungsentscheidung nach dem SGB X getroffen. Weiterhin folgt kein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Witwenrente aus dem Fremdrentengesetz oder "anderen Vorschriften", die die Klägerin ohne nähere Bezeichnung geprüft wissen will, da diese keine Anspruchsgrundlage für ihr Begehren enthalten.
Die Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standartrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 - 127).
Eine Verletzung des Grundgesetzes folgt schließlich nicht daraus, dass der Gesetzgeber im SGB II und im SGB XII unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort dieselbe Leistung vorsieht, denn beim SGB VI handelt sich – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – um ein anderes Leistungssystem. Daraus, dass diese Gesetze im Sozialgesetzbuch zusammengefasst sind, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.
Die am ... 1926 geborene Klägerin bezog seit Juli 1991 eine Witwenrente nach ihrem im Jahr 1987 verstorbenen Ehemann in Höhe von 177,00 DM, die sich aus 120,00 DM Rente der Sozialversicherung sowie 57,00 DM Rente der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zusammensetzte. Mit Bescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte zum 1. Januar 1992 die bisher gezahlte Hinterbliebenenrente als große Witwenrente auf der Grundlage von 26,2500 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) um und passte sie unter Berechnung eines neuen Monatsbetrags an. Die Umwertung sei in einem pauschalen Verfahren vorgenommen worden. Die Rente werde von Amts wegen daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung bestehe für den Berechtigten aber nicht vor dem 1. Januar 1994. Den Rentenbetrag errechnete die Beklagte mit 347,95 DM.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1991 wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid und bat die Beklagte um Auskünfte. Bei der Beantragung der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes im Jahr 1980 hätten Unterlagen für 51 Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit vorgelegen. Diese seien bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden. Vor diesem Hintergrund seien die ermittelten Entgeltpunkte zu niedrig. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin eine Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) unter Berücksichtigung aller für die Rentenversicherung rechtserheblichen Zeiten nicht vor dem 1. Januar 1994 durchsetzen könne. Die Klägerin verlangte eine schnellere Neuberechnung, da sie nur über eine geringe Altersrente verfüge und gesundheitlich sehr belastet sei. Sie legte eine Kopie des zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes ergangenen Rentenbescheides des FDGB-Kreisvorstandes W., Verwaltung der Sozialversicherung, vom 17. März 1980 über die Bewilligung der Altersrente ab dem 1. Juni 1980 mit einem Rentenbetrag von 416,00 Mark sowie 58,00 Mark FZR vor. Grundlage waren 51 Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark, aus denen sich zusammen mit dem Festbetrag 416,00 Mark Gesamtrente ergaben. Bei der Zusatzrente wurden 111 Monate und ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 188,00 Mark berücksichtigt, aus denen sich ein Zahlbetrag von 43,43 Mark ergab. Ferner wurde eine zusätzliche Versicherungszeit von 49 Monaten mit einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 114,00 Mark angerechnet, so dass sich die monatliche Zusatzrente auf 58,00 Mark belief.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 führte die Beklagte die Umwertung und Anpassung der großen Witwenrente aufgrund des neuen Rentenrechts ab dem 1. Januar 1992 durch und ermittelte hierbei 59,4303 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie ein Monatsbetrag der Rente zum 1. Januar 1992 beginnend mit einer Höhe von 840,46 DM. Die persönlichen Entgeltpunkte ergaben sich entsprechend der Anlage 16 des Bescheides aus einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 600,00 DM, vervielfältigt mit 240, sowie hinsichtlich der FZR aus einem Durchschnittseinkommen von 188,00 DM, vervielfältigt mit 111 Monaten. Die Summe der Durchschnittseinkommen von 164.868,00 DM teilte die Beklagte durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 1979 endenden 20-Jahreszeitraum, welches sich auf 141.487,00 DM belief. Sie errechnete 1,1653 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr. Diesen Wert multiplizierte sie mit 51 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, woraus sich 59,4303 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergaben.
Am 29. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der Festsetzung ihrer Witwenrente unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 2004 und vom 23. Juni 2004. In diesem Zusammenhang führte sie zwei Verfahren vor dem Sozialgericht Halle (Az. S 6 R 526/06 ER und S 6 R 527/06), in denen u. a. eine Berechnung nach § 307b SGB VI begehrt wurde. Ferner ging es um die nichtberücksichtigten Zeiten der FZR von 49 Monaten. Im Termin der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Oktober 2006 beantragte die Klägerin eine erneute Überprüfung des Rentenbescheides vom 23. April 1994 (gemeint war der Rentenbescheid vom 23. Februar 1994) und erklärte die genannten Verfahren für erledigt.
Mit Bescheid vom 1. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des Umwertungsbescheides ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Grundlage der Berechnung seien ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 DM, 51 Arbeitsjahre, ein monatlicher Durchschnittsverdienst zur FZR von 188,00 DM und 111 Monate Zugehörigkeit zur FZR gewesen. Weitere 49 Monate seien nicht zu berücksichtigen, weil hierfür keine FZR-Beiträge gezahlt worden seien. Bei der Rentenberechnung nach § 307a SGB VI würden nur Monate mit Beitragszahlung zur FZR zugrunde gelegt. Die zusätzliche Versicherungszeit von 49 Monaten, die der Berechnung der Zusatzrente zu DDR-Zeiten gemäß §§ 20 Abs. 1 Buchst. d, 23 der Verordnung über die FZR der Sozialversicherung (FZR-Verordnung) vom 17. November 1977 (GBl. I S. 395) zugrunde gelegt worden sei, beruhe nicht auf einer Beitragszahlung. Der aufgrund des § 23 FZR-Verordnung zusätzlich angerechnete Verdienst in Höhe von 114,00 Mark sowie die entsprechenden 49 Monate blieben demzufolge unberücksichtigt.
Hiergegen legte die Klägerin am 21. November 2006 Widerspruch ein, in dem sie ausführte, dass höhere Entgelte entsprechend der Rentenberechnung im Bescheid des FDGB vom 13. März 1980 zu berücksichtigen seien. Ferner müsse ab dem 1. Juli 2005 eine höhere Rente vor dem Hintergrund gezahlt werden, dass eine Änderung der Leistungsvorschriften des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einer Angleichung der Leistungen in der Grundsicherung zwischen den alten und den neuen Bundesländern erfolgt sei. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zurück. Es könnten keine weiteren Monate und Entgelte bei der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt werden, da die Zurechnungszeiten in der FZR nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) außer Betracht bleiben müssten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2004 und 23. Juni 2004 hätten für die Klägerin keine Bedeutung, da der verstorbene Ehegatte nicht den dort angesprochenen Zusatzversorgungssystemen zugehörig gewesen sei. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 müsse nach den Vorschriften des SGB VI erfolgen.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt, wonach der Rentenberechnung zusätzliche Versicherungszeiten zur FZR entsprechend dem Bescheid des FDGB vom 17. März 1980 zugrunde zu legen seien. Die Nichtberücksichtigung des zuvor gewährten Rentenanteils habe nur unter Beachtung der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erfolgen dürfen. Die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X finde insoweit keine Anwendung, da die Klägerin durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten gehindert gewesen sei, ihre Rechte geltend zu machen. Ab dem 1. Juli 2005 könne sie zudem eine Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (West) beanspruchen.
Mit Urteil vom 9. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Überprüfungsbegehren habe keinen Erfolg, da der Umwertungsbescheid vom 23. Februar 1994 zutreffend sei. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Neuberechnung nach § 307b SGB VI bestehe nicht, denn der verstorbene Ehemann habe am 31. Dezember 1991 keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR angehört. Zu diesem Zeitpunkt habe daher aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bestanden. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Umwertung allein § 307a SBG VI, wonach für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln seien. Diese beruhten auf den durchschnittlichen Entgeltpunkten je Arbeitsjahr, die mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt würden. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergäben sich aus der Division der Summe aus dem für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und aus dem für Renten aus der FZR ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraumes aus der Anlage 12 zum SGB VI ergebe (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). In der Anlage 16 des Umwertungsbescheides vom 23. Februar 1994 habe die Beklagte zutreffend die insoweit maßgeblichen Werte berücksichtigt. Nach den vorliegenden Daten habe der verstorbene Ehemann der Klägerin insgesamt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 600 Mark erzielt, das mit 240 (20 Jahre x 12 Monate) multipliziert werde. Ferner liege nachweislich ein Durchschnittseinkommen für die FZR-Versicherung von 188 Mark vor, das für einen Zeitraum von 111 Monaten versichert worden sei. Die so ermittelte Summe der versicherten Arbeitsverdienste werde durch das Gesamtdurchschnittseinkommen des im Jahr 1979 endenden 20-Jahreszeitraumes geteilt. Der 20-Jahreszeitraum ende 1979, da der Rentenbeginn der Altersrente des verstorbenen Ehemannes im Jahr 1980 gelegen habe. Die ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte würden mit den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit, also mit 51 Jahren multipliziert. Es ergäben sich zutreffend 59,4304 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Zusätzliche Zeiten und Einkommen aus der FZR-Versicherung seien hierbei nicht zu berücksichtigen, obwohl diese in dem Rentenbescheid des FDGB vom 17. März 1980 in einem Umfang von 49 Monaten und einem Durchschnittsverdienst von 114 Mark aufgeführt seien. Diese zusätzliche Versicherungszeit zur FZR beruhe auf den §§ 20 Abs. 1 Buchst. d, 23 FZR-Verordnung und habe sozialpolitisch dazu gedient, älteren Versicherten eine höhere Zusatzrente zu verschaffen, da die Möglichkeit der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung erst zum 1. März 1971 geschaffen worden sei. Daher hätten nach den Vorstellungen des damaligen Verordnungsgebers ältere rentennahe Versicherte zum Zeitpunkt ihres Renteneintritts nicht in genügendem Umfang Ansprüche erwerben können. § 23 FZR-Verordnung habe diese Begünstigung daher nur für den Personenkreis vorgesehen, der am 1. März 1971 älter als 45 Jahre (Frauen.) bzw. 50 Jahre (Männer) gewesen sei und der bis zum 28. Februar 1971 ein Einkommen von mehr als 600,00 Mark monatlich gehabt habe sowie der FZR spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1977 beigetreten sei. Es habe sich also um eine nicht auf eigener Beitragsleistung beruhende, zusätzliche Versicherungszeit gehandelt. § 23 FZR-Verordnung sei mit Wirkung vom 1. Juli 1990 durch § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 Seite 509) aufgehoben worden und daher am 31. Dezember 1991 kein geltendes Recht mehr gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es die Beklagte bei der Umwertung der Hinterbliebenenrente der Klägerin zum 1. Januar 1992 zu Recht abgelehnt, die zusätzlichen Versicherungszeiten von 49 Monaten, die auf § 23 FZR-Verordnung beruht hätten, bei der Umwertung und Anpassung der der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenrente rentensteigernd zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung dieser zusätzlichen Versicherungszeiten entspreche auch der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. November 1996 – 5 RJ 14/96 – sowie Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 103/95 –). Angesichts der Tatsache, dass die zusätzlichen Versicherungszeiten nicht auf einer eigenen Beitragsleistung des Versicherten beruht hätten, bestünden auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Umwertung nach § 307a SGB VI mit dem Grundgesetz.
Auch die Vorschrift des § 254b SGB VI, wonach bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente aus Zeiten des Beitrittsgebietes persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) anzuwenden seien, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Regelsätze nach dem SGV II und dem SGB XII mittlerweile keine unterschiedlichen Höhen in Abhängigkeit vom Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten mehr kennen würden. Bei der Rente nach den SGB VI handele es sich nicht um ein von der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers abhängige Sozialleistung. Der Gesetzgeber könne hier andere Maßstäbe anlegen.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 11. April 2009 zugestellte Urteil am 20. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das SG habe übergangen, dass die Beklagte es unterlassen habe, sie von der Nichtberücksichtigung des ihr zuvor gewähren Rententeils in Höhe von 114,00 Mark in Kenntnis zu setzen, obwohl sie dazu nach den Vorschriften des § 45 SGB X verpflichtet gewesen sei. Damit habe sie sie nicht "bösgläubig gemacht". Dies habe zur Folge, dass der ursprüngliche Rentenbescheid nicht wirksam habe geändert werden können. Der Gesetzgeber verletze zudem Art. 3 Grundgesetz. Aus der Tatsache, dass er das SGB II und das SGB XII in das Sozialgesetzbuch für alle Sozialversicherungen eingegliedert habe, ergebe sich, dass er eine Einheitlichkeit wünsche. Zudem habe weder die Beklagte noch das SG geprüft, ob andere Vorschriften, insbesondere das Fremdrentengesetz, auf den streitigen Sachverhalt Anwendung finden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufzuheben, und
die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. Februar 1994 dahingehend abzuändern,
dass zusätzlich 49 Kalendermonate der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, und
ab dem 1. Juli 2005 der aktuelle Rentenwert (West)
rentensteigernd berücksichtigt werden.
Die Beklagte verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht i. S. der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 23. Februar 1994 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dessen Urteil vom 9. März 2009 und die dort zitierte Entscheidung des BSG und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken:
Aus § 45 SGB X ergibt sich ebenfalls kein Ansatzpunkt für eine höhere Witwenrente. Denn die Beklagte hat zutreffend die Rente nach § 307a SGB VI umgewertet und keine Aufhebungsentscheidung nach dem SGB X getroffen. Weiterhin folgt kein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Witwenrente aus dem Fremdrentengesetz oder "anderen Vorschriften", die die Klägerin ohne nähere Bezeichnung geprüft wissen will, da diese keine Anspruchsgrundlage für ihr Begehren enthalten.
Die Verwaltungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standartrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 - 127).
Eine Verletzung des Grundgesetzes folgt schließlich nicht daraus, dass der Gesetzgeber im SGB II und im SGB XII unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort dieselbe Leistung vorsieht, denn beim SGB VI handelt sich – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – um ein anderes Leistungssystem. Daraus, dass diese Gesetze im Sozialgesetzbuch zusammengefasst sind, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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