L 1 R 311/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 R 99/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 311/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Höhe der Regelaltersrente des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 zutreffend berechnet hat.

Der 1928 geborene Kläger bezog als früherer Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) seit dem 1. Dezember 1975 eine Übergangsrente. Diese Rente fiel zum 31. Dezember 1993 weg. Das Wehrbereichsgebührnisamt VII erließ einen Überführungsbescheid vom 22. November 1994, der bestandskräftig wurde. Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab dem 1. Januar 1994. Dieser Bescheid wurde ebenfalls bestandskräftig. Mit Änderungsbescheid vom 21. April 1997 berücksichtigte das Wehrbereichsgebührnisamt VII die Rechtslage nach dem Änderungsgesetz vom 11. November 1996 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und stellte eine neue Entgeltbescheinigung aus.

Seit dem Jahr 1997 beantragte der Kläger mehrfach die Überprüfung seiner Altersrente gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Mit Bescheid vom 22. April 2002 lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost einen bei ihr gestellten erneuten Überführungsantrag ab. Sie führte aus, der Überführungsbescheid vom 22. November 1994 sei am 28. April 1999, also am Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bereits bestandskräftig gewesen. Es bleibe daher bei der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des AAÜG vor dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz für den Zeitraum des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996. Die Wehrbereichsverwaltung erteilte zudem eine Bescheinigung für Zwecke der Rentenversicherung zur Berücksichtigung von zusätzlich anzurechnenden Arbeitsverdiensten ab 1. Januar 1978 nach § 256a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. Juli 1997 neu fest und zahlte ihm ab dem 1. April 2003 eine Altersrente in Höhe von 1.597,37 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 2003 erhielt der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 4.149,46 Euro. Mit Bescheid vom 3. März 2003 führte die Beklagte eine Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 durch. Sie berücksichtigte dabei den Bezug der Übergangsrente vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Anrechnungszeit, wies jedoch keine Rentenerhöhung aus. Gegen die fehlende Nachberechnung und Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 erhob der Kläger am 3. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau (Az. S 2 R 7/05), das die Klage mit Urteil vom 29. März 2006 zurückwies. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger am 14. September 2006 zurück (Az. L 1 R 223/06).

Am 13. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Überprüfung seiner Rentenbezüge und bezog sich auf höchstrichterliche Entscheidungen für Versicherte, deren Rentenbezüge für den Zeitraum 1993 bis 1996 wegen "Staatsnähe" gekürzt worden seien. Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Sie führte aus, dass sowohl der Überführungsbescheid des Versorgungsträgers als auch der Rentenbescheid am 28. April 1999 bestandskräftig gewesen seien. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2003 würden für die Zeiten vor dem 1. Januar 1997 keine höheren Entgelte zugrunde gelegt. Für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 sei eine Begrenzung der festgestellten Entgelte nicht mehr erfolgt. Hiergegen legte der Kläger am 30. Januar 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007 zurückwies. Sie bezog sich erneut auf die Bestandskraft der Bescheide.

Der Kläger hat am 1. März 2007 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben und vorgetragen, es habe einen jahrelangen Schriftverkehr mit der Wehrbereichsverwaltung gegeben. Erst im Jahr 2003 sei seinem Begehren Rechnung getragen worden. Das SG hat am 11. Juli 2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Der Kläger hat in dieser Sitzung mitgeteilt, er begehre die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1991. Die Beklagte hat im Anschluss daran ausgeführt, dass die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Anrechnungszeit in die Vergleichbewertung eingegangen sei. Da der Wert aus der Grundbewertung jedoch höher liege als der Wert aus der Vergleichsbewertung, erfolge keine Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten, die zu einer Gesamtrentensteigerung führen würde. Der Kläger hat daraufhin dem SG mitgeteilt, seine Klage richte sich nur gegen den Rentenbescheid vom 3. März 2003. Im Jahr 1995 sei aufgrund wiederholter Widersprüche ein Computerfehler bei der Berechnung seiner Rente festgestellt worden. Eine Nachberechnung sei erst ab dem 1. Januar 1997 erfolgt. Obwohl ein Verwaltungsfehler vorliege, bleibe die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1996 wieder unberücksichtigt. Es solle geklärt werden, ob die Beklagte aufgrund folgenschwerer Versäumnisse die Neuberechnung vollziehen müsse oder nicht.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 hat die Beklagte einen am 22. September 2008 erneut gestellten Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 3. März 2003 abgelehnt.

Das SG hat mit Urteil vom 3. Juli 2009 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt, da die Beklagte mit dem Rentenbescheid vom 3. März 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Nach Auslegung des Vortrages des Klägers gehe es ihm einerseits um die Berücksichtigung des Bezugs der Übergangsrente und andererseits um die Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für die Sonderversorgung der ehemaligen Angehörigen der NVA. Diesbezüglich begehre er eine Korrektur des Bescheides vom 3. März 2003 und eine Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996. Gemäß § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI sei die Übergangsrente, die vor dem 1. Januar 1992 bezogen worden sei, eine Anrechnungszeit im Beitrittsgebiet. Die Beklagte habe zutreffend die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1991 im Versicherungsverlauf als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt (Anlage 3, Seite 2 und 3 des Bescheides vom 3. März 2003). Die Berücksichtigung der beitragsgeminderten Zeit habe jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die Bewertung der beitragsfreien Zeit. Da der Wert aus der Grundbewertung (0,0906 Punkte) höher liege als der Wert aus der Vergleichsbewertung (0,0855) seien keine zusätzlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, die zu einer Gesamtrentensteigerung und damit zu einer Nachzahlung führen würden (vgl. Anlage 4 des Bescheides vom 3. März 2003). Die Begrenzung der Entgelte für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 sei ebenfalls rechtmäßig. Für den Kläger habe das 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 in dem maßgeblichen Zeitraum nicht gegolten. Gemäß Art. 14 (gemeint ist Art. 13) Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes trete § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 bereits am 1. Juli 1993 in Kraft, wenn ein Überführungsbescheid des Versorgungsträgers am 28. April 1999 (Urteil des Bundesverfassungsgerichts) noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Der Überführungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 23. November 1994 sei jedoch am 28. April 1999 bereits bestandskräftig gewesen. Mit Urteil vom 14. Mai 2003 habe das Bundessozialgericht entschieden (B 4 RA 65/02 R), dass die am 1. Januar 1997 maßgeblichen Entgelte auch dann bereits zugrunde zu legen seien, wenn allein der Rentenbescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auch der Rentenbescheid vom 13. Februar 1995 sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig gewesen.

Der Kläger hat gegen das am 30. Juli 2009 zugestellte Urteil am 28. August 2009 beim SG Berufung eingelegt, das diese an das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zunächst rügt er, dass das SG ihn als "General Major" bezeichnet habe. Hier liege eine Namensverwechslung vor, da es auch einen Generalmajor K. gebe, der ranghoher Offizier der NATO gewesen sei, von dem er sich aber entschieden distanziere. Die Nachberechnung habe gezeigt, dass die Höherbewertung für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 1. April 2003 eine Nachzahlung ergeben habe. Diese Nachzahlung müsse nun für den davor liegenden Zeitraum erfolgen. Gegen den Überführungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 22. November 1994 habe er keinen Widerspruch eingelegt, da er keinerlei Bedenken gehabt habe. Es liege ein Computerfehler bei der Wehrbereichsverwaltung aus dem Jahr 1995 vor, der eine Berechnung nach § 256a Abs. 3 SGB VI nicht ermöglicht habe. Die "Berechtigung der Anerkennung des § 252a SGB VI und des § 256a Abs. 3 SGB VI" ergebe sich aus der Bescheinigung für Zwecke der Rentenversicherung zur Berücksichtigung von zusätzlich anzurechnenden Arbeitsverdiensten ab 1. Januar 1978, der Entgelt- und Verdienstbescheinigung nach § 256a Abs. 3 SGB VI der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 17. April 2002, dem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 22. April 2002 und seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Bei Erlass des ersten Rentenbescheides seien beide Paragrafen nicht bekannt gewesen und hätten "nicht bestandskräftig werden" können. Die "primäre Ausgangsfrage" sei weiterhin, ob "der Rentenbescheid vom 3. März 2003, der ja bestandskräftig nach dem Gesetz geworden sei, zu einer Neuberechnung der Altersrente" berechtige und der "Computerfehler aus dem Jahr 1995 im Jahr 2010 nun endlich vollständig korrigiert" werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2003 die Zeit des Bezuges der Übergangsrente vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1991 zu berücksichtigen und die sich daraus ergebende Erhöhung der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 auszuzahlen, sowie

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der während der Zeit der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der NVA erzielten Entgelte bis zu der nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz geltenden Beitragsbemessungsgrenze höhere Altersrente auch für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 zu gewähren.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juli 2009 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger meint, es sei unklar, auf wen sich das Urteil des SG beziehe, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Allein daraus, dass der Kläger im Tatbestand als "General Major" bezeichnet wird, lässt sich nicht auf eine Verwechslung mit H. K. schließen. Zwar war der Kläger – wie er zutreffend bemerkt – bei der NVA nicht als General, sondern als Major tätig, während Harald Kujat im Rang eines Generals u. a. Generalinspekteur der Bundeswehr und zuletzt stellvertretender Direktor im Internationalen Militärstab der NATO in Brüssel war (www.wikipedia.de). Dass das SG den Kläger mit dem früheren Generalinspekteur verwechselt hat, ist allerdings ausgeschlossen, zumal sich kein Hinweis findet, der diesen Verdacht bestätigen würde, im Rubrum vielmehr Name und Anschrift des Klägers genannt sind.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Rentenbescheides vom 3. März 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Das SG hat das Begehren des Klägers zutreffend dahingehend ausgelegt, dass es ihm um eine Abänderung des Bescheides vom 3. März 2003 geht. Hierbei begehrt er eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der Zeit des Bezuges der Übergangsrente (unten 1.), sowie eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung der nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz festgestellten Entgelte aus seiner Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der NVA (unten 2.).

1.

Der Bescheid vom 3. März 2003 ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte den Bezug der Übergangsrente für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 nicht berücksichtigt hat. Denn die Zeit des Bezugs dieser Rente ist als Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden. Es handelt sich um beitragsgeminderte Zeiten, da Pflichtbeiträge mit der Übergangsrente ab dem 1. Dezember 1975 zusammengetroffen sind. Hierfür sind Entgeltpunkte nach der Anlage 3, Seite 2 – 3 des Bescheides vom 3. März 2003 ermittelt worden. Die Einbeziehung für die Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten erfolgte jedoch nicht, da der Wert aus der Grundbewertung höher liegt als der Wert aus der Vergleichsbewertung. Diese Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI wird zutreffend dargestellt in der Anlage 4 zum Bescheid vom 3. März 2003. Hier wird ersichtlich, dass 51,9896 Punkte für 574 Kalendermonate zu berücksichtigen sind, wovon 20,9422 Punkte für 211 Kalendermonate, die als beitragsgeminderte Zeiten dargestellt sind, abzuziehen sind. In diesen 211 Kalendermonaten ist der Zeitraum vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1991 enthalten. Der Wert der Vergleichsberechnung wird mit 0,0855 Entgeltpunkten errechnet. Daraus ergibt sich, dass dieser Wert für die Rentenberechnung keinen weiteren Einfluss hat, sondern vielmehr die errechnete Punktzahl aus der Grundbewertung in Höhe von 0,0906 Entgeltpunkten für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten anzuwenden ist, die auf Seite 2 und 3 der Anlage 4 des Bescheides bewertet werden. Da der Wert aus der Grundbewertung höher liegt als der Wert aus der Vergleichsbewertung, erfolgt keine Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten, die zu einer Gesamtrentensteigerung und damit zu einer Nachzahlung führen würde.

2.

Die Begrenzung der Entgelte im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 ist ebenfalls rechtmäßig, da für den Kläger das 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 diesbezüglich nicht galt.

Die den Fall des Klägers betreffende Regelung in Hinsicht auf das Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG in Art. 13 Abs. 7 Satz 1 AAÜG-ÄndG lautet:

"Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt."

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BR-Drs 14/5640, S. 20):

"Die Absätze 5 bis 11 bestimmen, dass sich das Inkrafttreten der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf den Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidungen, also mit Wirkung vom 1. Mai 1999 beschränkt. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide und in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide beschränkt. Entscheidend ist hierbei, ob in Fällen mehrerer Überführungsbescheide zumindest ein Überführungsbescheid nicht bestandskräftig ist (Absatz 7). Überführungsbescheide, die am 28. April 1999 nur aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Neufestsetzung der Entgelte nach dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz vom 11. November 1996 nicht bestandskräftig waren, werden nur mit Wirkung vom 1. Mai 1999 neu festgesetzt. Bestandskräftige Bescheide, gegen die ein Antrag auf Aufhebung nach § 44 SGB X gestellt und dieser am 28. April 1999 noch nicht beschieden war, sind ebenfalls nur mit Wirkung vom 1. Mai 1999 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu zu bescheiden."

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass ein Antrag nach § 44 SGB X nicht ausreicht, um die Bestandskraft zu durchbrechen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt den Grundsatz wider, dass ein Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X die eingetretene Unanfechtbarkeit nicht beseitigt (BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az: B 4 RA 56/02 R, dokumentiert in juris). Die Bindungswirkung kann im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X erst dann durchbrochen werden, wenn die Behörde auf den Antrag hin eine neue Entscheidung trifft (BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R – juris, Rdnr. 28).

Der Überführungsbescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 22. November 1994 war am 28. April 1999 bereits bestandskräftig. Die Entscheidung auf den Antrag nach § 44 SGB X war keine neue Entscheidung in der Sache, sondern die Beklagte hat ausdrücklich auf die Bestandkraft der Behördenentscheidung verwiesen.

Mit Urteil vom 14. Mai 2003 hat das Bundessozialgericht (B 4 RA 65/02 R – juris) entschieden, dass die am 1. Januar 1997 maßgeblichen Entgelte auch dann zugrunde zu legen sind, wenn allein der Rentenbescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war. Auch der Rentenbescheid des Klägers vom 13. Februar 1995 war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig, da der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat.

Soweit sich der Kläger auf einen etwaigen Computerfehler bei der Wehrbereichsverwaltung aus dem Jahr 1995 bezieht, folgt hieraus keine andere Wertung. Denn selbst wenn ein solcher – nicht näher konkretisierter und belegter – Fehler vorgelegen haben sollte, durchbricht dieser nicht die Bestandskraft der Bescheide.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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