Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 32/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 38/08 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
Die am ... 1960 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Fachverkäuferin abgeschlossen und war zuletzt selbstständig erwerbstätig. Ihr wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Nach einem Amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2005 war die Klägerin voll erwerbsgemindert. Für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der zuständige Rentenversicherungsträger verneinte die Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII unter dem 31. Oktober 2005.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2006 Mieterin einer Zweizimmerwohnung von 48,70 m² in K., für die sie bei Mietbeginn eine Grundmiete in Höhe von 225 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 120 EUR (70 EUR allgemeine Betriebskosten, 50 EUR Heizung und Warmwasser), d.h. insgesamt monatlich 345 EUR zahlte. Aus einer Mietbescheinigung der Vermieterin vom 16. August 2007 ergibt sich eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Umlagen seit dem 1. Januar 2007 in Höhe von 333,22 EUR auf Grund um 11,78 EUR niedrigerer allgemeiner Betriebskosten.
Auf Grund ihres Umzugs nach K. bezog die Klägerin ab dem 1. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB XII von dem beklagten Landkreis. Mit Bescheid vom 9. Januar 2007 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 877,78 EUR. Auf Grund der Anpassung der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge gewährte er ihr mit Bescheiden vom 15. und 25. Januar 2007 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 um 4,48 EUR höhere Leistungen. Nachdem die Klägerin eine Abrechnung über die Nebenkosten der von ihr bewohnten Wohnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 vorgelegt hatte, aus der sich ein Guthaben ergab, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 13. Februar 2007 ab März 2007 - unter Berücksichtigung der geänderten Kosten durch geringere Nebenkosten - Leistungen in Höhe von nun 870,48 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 13. März 2007 forderte er die überzahlten Leistungen in Höhe von monatlich 11,78 EUR für die Monate Januar und Februar 2007 zurück.
Mit Bescheid vom 24. April 2007 setzte der Beklagte die Leistungen während der Rehabilitation der Klägerin (12. April bis 3. Mai 2007) ab Mai 2007 auf 665,48 EUR monatlich herab. Mit Bescheiden vom 8. Mai und 25. Juli 2007 half der Beklagte dem hiergegen eingelegten Widerspruch ab. Die Klägerin legte am 14. Mai 2007 auch gegen diesen Abhilfebescheid Widerspruch ein. Sie machte nun höhere Leistungen auf der Grundlage ihrer Stromabrechnung für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 22. März 2007 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F./Main vom 29. Dezember 2006 - S 58 AS 518/05 - geltend. Ab dem 30. Mai 2007 seien ihr Leistungen unter Berücksichtigung ihres monatlichen Stromabschlages in Höhe von 26 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte erhöhte nachfolgend die monatlichen Leistungen ab Juli 2007: mit Bescheid vom 27. Juni 2007 auf Grund der Änderung der Regelsatzverordnung auf 872,82 EUR, mit Bescheid vom 2. Juli 2007 auf Grund einer Änderung der Kranken-/ Pflegeversicherungsbeiträge auf 873,66 EUR. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch (Eingang bei dem Beklagten am 16. bzw. 20. Juli 2007) ein und machte nach der zweiten Erhöhung der Leistungen noch um 4,25 EUR höhere monatliche Leistungen geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 27. Juni bzw. 2. Juli 2007 als unbegründet zurück. Ein um 4,25 EUR höherer Leistungsanspruch stehe der Klägerin auf Grund des von ihr zu leistenden monatlichen Stromabschlags weder im Rahmen der Gewährung eines höheren Regelbedarfs noch höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Stromkosten könnten nur dann zu einem im Einzelfall höheren Regelbedarf führen, wenn Umstände vorlägen, die einen besonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig machten. Der Stromverbrauch der Klägerin liege unter dem als angemessen anzusehenden Jahresstromverbrauch von 1.776 kWh, sodass eine Einzelfallprüfung nicht zu erfolgen gehabt habe. Der von der 58. Kammer des Sozialgerichts F. vertretenen Auffassung einer Berücksichtigung der 21,75 EUR übersteigenden Kosten der Haushaltsenergie im Rahmen der Kosten für die Unterkunft werde in der Rechtsprechung (z.B. Landessozialgericht (LSG) H., Beschluss vom 21. März 2007 - L 5 B 19/07 ER AS - juris) nicht gefolgt. Der Regelbedarf decke die Kosten der Haushaltsenergie nach der vom Gesetzgeber beabsichtigten pauschalierenden Betrachtung vollständig ab. Offen bleiben könne deshalb, ob es der Klägerin im Rahmen der Selbsthilfe zunächst oblegen habe, zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln.
Die Klägerin hat am 10. September 2007 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten (ohne Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwaltes) beantragt. Sie hat in Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte folgenden Klageantrag formuliert:
"Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.7.2007 in der Form des Änderungsbescheides vom 19.7.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom ?, eingegangen am 25.8.2007, ab 30.5.2007 der Klägerin die im Regelsatz nicht enthaltenen Stromkosten i.H.v. monatlich 13,25 EUR zusätzlich zu bewilligen und auszuzahlen."
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. November 2008 abgelehnt. Die auf eine Übernahme zusätzlicher Stromkosten gerichtete Klage habe nach der gebotenen summarischen Prüfung aus den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In Bezug auf den Abzug der Warmwasserpauschale von ihren tatsächlichen Heizkosten habe die Klage zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe sei aber nicht zu bewilligen, weil insoweit nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Der Unbemittelte müsse nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige. Diese Relation vernünftiger wirtschaftlicher Risikoabwägung sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht mehr gewahrt. Denn der Wert des Streitgegenstandes mache in Bezug auf die Höhe der Warmwasserkostenpauschale lediglich einen geringen Bruchteil der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren für die Instanz aus. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, es sei die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 28. November 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts am 4. Dezember 2008 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie aus, es seien ihr monatlich bis zu 11,25 EUR höhere Leistungen auf Grund ihrer Stromkosten zu bewilligen. Die zunächst in der Hauptsache auch streitigen Kosten der Warmwasserbereitung stünden nicht mehr im Streit.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerde sei nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 ist nicht zulässig.
Sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass die Beschwerde dann nicht statthaft ist, wenn die Berufung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren nicht kraft Gesetzes zulässig wäre. Demgegenüber sind die Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG nicht im Rahmen einer fiktiven Prüfung einzubeziehen. Die im Regelfall nur summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz bietet insoweit keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - L 5 AS 293/09 B ER - juris m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 B - juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - L 3 AS 260/09 B PKH - juris).
Die Berufung ist hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Rechtsstreits ist keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Klägerin macht höhere laufende Leistungen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung ihres Stromkostenabschlags geltend. Es ist bereits nicht erkennbar, dass insoweit eine höhere Leistungsbewilligung für mehr als ein Jahr erstrebt wird, vielmehr bezieht sich der schriftsätzlich formulierte Klageantrag auf den Zeitraum ab Mai 2007. Selbst bei Addition der geltend gemachten höheren monatlichen Leistungen in Höhe von 13,25 EUR, ergibt sich lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 159 EUR (12 x 13,25 EUR). Dabei dürfte die Klage inzwischen nach der erfolgten Abrechnung nicht mehr auf Grund der geforderten Abschlagszahlungen fortzuführen sein. Die vor dem hier maßgebenden Zeitraum bis März 2007 abgerechneten Stromkosten der Klägerin lagen bei unter 25 EUR im Monat (312,03 EUR: 387 (365 + 22 Tage) x 31 = 24,99 EUR), sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein höherer Wert des Beschwerdegegenstandes aufdrängt.
Soweit die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht darauf verweist, dass ihr von dem Beklagten auch weitere Leistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, ergibt sich daraus kein den Betrag von 750 EUR übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes. Das LSG entscheidet im Rechtsmittelzug hier nur über den zulässigen Klagegegenstand, der dem Sozialgericht vorliegt. Eine Klageerweiterung im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 SGG ist bisher weder durch eine Einlassung des Beklagten noch durch eine Entscheidung des Sozialgerichts erfolgt.
Auch führt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Im Übrigen stünden einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Hessischen LSG ansässigen Prozessbevollmächtigten auch die mit dieser Beiordnung verbundenen unverhältnismäßigen Kosten entgegen. Dem Senat ist auch auf das Anschreiben des Berichterstatters vom 10. Januar 2011 nicht der Wunsch nach Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, sodass davon auszugehen ist, dass der vor dem Sozialgericht und im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag fortbesteht. Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3 ZPO in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt rechtlich zulässig gewesen wäre, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts konkludent mit der Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwaltes verbunden ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783). Zwingend ist auch im Fall einer solchen Auslegung des Antrags die Beiordnung nicht (vgl. H.isches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 4 So 75/08 - NJW 2009, 1433 f.). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren offenbar eine unbeschränkte Beiordnung verfolgt wird. Der Senat würde vor dem Hintergrund der wesentlich höheren Kosten einer Vertretung der Klägerin durch die Prozessbevollmächtigte als durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt die Beiordnung hier ablehnen. Zwischen dem im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dessau-Roßlau am weitesten vom Gerichtsstandort entfernte mögliche Kanzleisitz und dem Kanzleisitz der Klägerbevollmächtigten besteht eine Entfernungsdifferenz, die u.a. für die Reisekosten maßgebend ist, von mehr als 200 km (vgl. zu der Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO u.a. nach diesem Maßstab: Oberlandesgericht (OLG) R., Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 W 53/09 - juris). Besondere Umstände, die im Einzelfall auch bei höheren Kosten des nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten eine Beiordnung rechtfertigen können (vgl. H.isches OVG, a.a.O., S. 1434), sind hier nicht dargelegt worden. Allein der Umstand, dass den Verwaltungsakten des Beklagten eine Vorbefassung der Klägerbevollmächtigten mit anderen Rechtssachen der Klägerin zu entnehmen ist, begründet nicht die Annahme einer Vertrauensbeziehung der Klägerin mit dieser Rechtsanwältin, die eine Beiordnung für Verfahren in Sachsen-Anhalt zwingend erforderlich machen könnte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
Die am ... 1960 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Fachverkäuferin abgeschlossen und war zuletzt selbstständig erwerbstätig. Ihr wurden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Nach einem Amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juni 2005 war die Klägerin voll erwerbsgemindert. Für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der zuständige Rentenversicherungsträger verneinte die Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII unter dem 31. Oktober 2005.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2006 Mieterin einer Zweizimmerwohnung von 48,70 m² in K., für die sie bei Mietbeginn eine Grundmiete in Höhe von 225 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 120 EUR (70 EUR allgemeine Betriebskosten, 50 EUR Heizung und Warmwasser), d.h. insgesamt monatlich 345 EUR zahlte. Aus einer Mietbescheinigung der Vermieterin vom 16. August 2007 ergibt sich eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Umlagen seit dem 1. Januar 2007 in Höhe von 333,22 EUR auf Grund um 11,78 EUR niedrigerer allgemeiner Betriebskosten.
Auf Grund ihres Umzugs nach K. bezog die Klägerin ab dem 1. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB XII von dem beklagten Landkreis. Mit Bescheid vom 9. Januar 2007 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von 877,78 EUR. Auf Grund der Anpassung der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge gewährte er ihr mit Bescheiden vom 15. und 25. Januar 2007 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 um 4,48 EUR höhere Leistungen. Nachdem die Klägerin eine Abrechnung über die Nebenkosten der von ihr bewohnten Wohnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 vorgelegt hatte, aus der sich ein Guthaben ergab, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 13. Februar 2007 ab März 2007 - unter Berücksichtigung der geänderten Kosten durch geringere Nebenkosten - Leistungen in Höhe von nun 870,48 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 13. März 2007 forderte er die überzahlten Leistungen in Höhe von monatlich 11,78 EUR für die Monate Januar und Februar 2007 zurück.
Mit Bescheid vom 24. April 2007 setzte der Beklagte die Leistungen während der Rehabilitation der Klägerin (12. April bis 3. Mai 2007) ab Mai 2007 auf 665,48 EUR monatlich herab. Mit Bescheiden vom 8. Mai und 25. Juli 2007 half der Beklagte dem hiergegen eingelegten Widerspruch ab. Die Klägerin legte am 14. Mai 2007 auch gegen diesen Abhilfebescheid Widerspruch ein. Sie machte nun höhere Leistungen auf der Grundlage ihrer Stromabrechnung für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 22. März 2007 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F./Main vom 29. Dezember 2006 - S 58 AS 518/05 - geltend. Ab dem 30. Mai 2007 seien ihr Leistungen unter Berücksichtigung ihres monatlichen Stromabschlages in Höhe von 26 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte erhöhte nachfolgend die monatlichen Leistungen ab Juli 2007: mit Bescheid vom 27. Juni 2007 auf Grund der Änderung der Regelsatzverordnung auf 872,82 EUR, mit Bescheid vom 2. Juli 2007 auf Grund einer Änderung der Kranken-/ Pflegeversicherungsbeiträge auf 873,66 EUR. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch (Eingang bei dem Beklagten am 16. bzw. 20. Juli 2007) ein und machte nach der zweiten Erhöhung der Leistungen noch um 4,25 EUR höhere monatliche Leistungen geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 27. Juni bzw. 2. Juli 2007 als unbegründet zurück. Ein um 4,25 EUR höherer Leistungsanspruch stehe der Klägerin auf Grund des von ihr zu leistenden monatlichen Stromabschlags weder im Rahmen der Gewährung eines höheren Regelbedarfs noch höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Stromkosten könnten nur dann zu einem im Einzelfall höheren Regelbedarf führen, wenn Umstände vorlägen, die einen besonders hohen Energieverbrauch zwingend notwendig machten. Der Stromverbrauch der Klägerin liege unter dem als angemessen anzusehenden Jahresstromverbrauch von 1.776 kWh, sodass eine Einzelfallprüfung nicht zu erfolgen gehabt habe. Der von der 58. Kammer des Sozialgerichts F. vertretenen Auffassung einer Berücksichtigung der 21,75 EUR übersteigenden Kosten der Haushaltsenergie im Rahmen der Kosten für die Unterkunft werde in der Rechtsprechung (z.B. Landessozialgericht (LSG) H., Beschluss vom 21. März 2007 - L 5 B 19/07 ER AS - juris) nicht gefolgt. Der Regelbedarf decke die Kosten der Haushaltsenergie nach der vom Gesetzgeber beabsichtigten pauschalierenden Betrachtung vollständig ab. Offen bleiben könne deshalb, ob es der Klägerin im Rahmen der Selbsthilfe zunächst oblegen habe, zu einem günstigeren Stromanbieter zu wechseln.
Die Klägerin hat am 10. September 2007 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten (ohne Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwaltes) beantragt. Sie hat in Vertretung durch die Prozessbevollmächtigte folgenden Klageantrag formuliert:
"Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.7.2007 in der Form des Änderungsbescheides vom 19.7.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom ?, eingegangen am 25.8.2007, ab 30.5.2007 der Klägerin die im Regelsatz nicht enthaltenen Stromkosten i.H.v. monatlich 13,25 EUR zusätzlich zu bewilligen und auszuzahlen."
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. November 2008 abgelehnt. Die auf eine Übernahme zusätzlicher Stromkosten gerichtete Klage habe nach der gebotenen summarischen Prüfung aus den von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In Bezug auf den Abzug der Warmwasserpauschale von ihren tatsächlichen Heizkosten habe die Klage zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe sei aber nicht zu bewilligen, weil insoweit nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Der Unbemittelte müsse nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige. Diese Relation vernünftiger wirtschaftlicher Risikoabwägung sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht mehr gewahrt. Denn der Wert des Streitgegenstandes mache in Bezug auf die Höhe der Warmwasserkostenpauschale lediglich einen geringen Bruchteil der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren für die Instanz aus. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, es sei die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 28. November 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts am 4. Dezember 2008 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie aus, es seien ihr monatlich bis zu 11,25 EUR höhere Leistungen auf Grund ihrer Stromkosten zu bewilligen. Die zunächst in der Hauptsache auch streitigen Kosten der Warmwasserbereitung stünden nicht mehr im Streit.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerde sei nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 ist nicht zulässig.
Sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass die Beschwerde dann nicht statthaft ist, wenn die Berufung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren nicht kraft Gesetzes zulässig wäre. Demgegenüber sind die Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG nicht im Rahmen einer fiktiven Prüfung einzubeziehen. Die im Regelfall nur summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz bietet insoweit keine hinreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - L 5 AS 293/09 B ER - juris m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 B - juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - L 3 AS 260/09 B PKH - juris).
Die Berufung ist hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Rechtsstreits ist keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Klägerin macht höhere laufende Leistungen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung ihres Stromkostenabschlags geltend. Es ist bereits nicht erkennbar, dass insoweit eine höhere Leistungsbewilligung für mehr als ein Jahr erstrebt wird, vielmehr bezieht sich der schriftsätzlich formulierte Klageantrag auf den Zeitraum ab Mai 2007. Selbst bei Addition der geltend gemachten höheren monatlichen Leistungen in Höhe von 13,25 EUR, ergibt sich lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 159 EUR (12 x 13,25 EUR). Dabei dürfte die Klage inzwischen nach der erfolgten Abrechnung nicht mehr auf Grund der geforderten Abschlagszahlungen fortzuführen sein. Die vor dem hier maßgebenden Zeitraum bis März 2007 abgerechneten Stromkosten der Klägerin lagen bei unter 25 EUR im Monat (312,03 EUR: 387 (365 + 22 Tage) x 31 = 24,99 EUR), sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein höherer Wert des Beschwerdegegenstandes aufdrängt.
Soweit die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht darauf verweist, dass ihr von dem Beklagten auch weitere Leistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, ergibt sich daraus kein den Betrag von 750 EUR übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes. Das LSG entscheidet im Rechtsmittelzug hier nur über den zulässigen Klagegegenstand, der dem Sozialgericht vorliegt. Eine Klageerweiterung im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 SGG ist bisher weder durch eine Einlassung des Beklagten noch durch eine Entscheidung des Sozialgerichts erfolgt.
Auch führt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Im Übrigen stünden einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Hessischen LSG ansässigen Prozessbevollmächtigten auch die mit dieser Beiordnung verbundenen unverhältnismäßigen Kosten entgegen. Dem Senat ist auch auf das Anschreiben des Berichterstatters vom 10. Januar 2011 nicht der Wunsch nach Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, sodass davon auszugehen ist, dass der vor dem Sozialgericht und im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag fortbesteht. Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3 ZPO in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt rechtlich zulässig gewesen wäre, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts konkludent mit der Beschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwaltes verbunden ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783). Zwingend ist auch im Fall einer solchen Auslegung des Antrags die Beiordnung nicht (vgl. H.isches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 4 So 75/08 - NJW 2009, 1433 f.). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren offenbar eine unbeschränkte Beiordnung verfolgt wird. Der Senat würde vor dem Hintergrund der wesentlich höheren Kosten einer Vertretung der Klägerin durch die Prozessbevollmächtigte als durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt die Beiordnung hier ablehnen. Zwischen dem im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Dessau-Roßlau am weitesten vom Gerichtsstandort entfernte mögliche Kanzleisitz und dem Kanzleisitz der Klägerbevollmächtigten besteht eine Entfernungsdifferenz, die u.a. für die Reisekosten maßgebend ist, von mehr als 200 km (vgl. zu der Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO u.a. nach diesem Maßstab: Oberlandesgericht (OLG) R., Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 W 53/09 - juris). Besondere Umstände, die im Einzelfall auch bei höheren Kosten des nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten eine Beiordnung rechtfertigen können (vgl. H.isches OVG, a.a.O., S. 1434), sind hier nicht dargelegt worden. Allein der Umstand, dass den Verwaltungsakten des Beklagten eine Vorbefassung der Klägerbevollmächtigten mit anderen Rechtssachen der Klägerin zu entnehmen ist, begründet nicht die Annahme einer Vertrauensbeziehung der Klägerin mit dieser Rechtsanwältin, die eine Beiordnung für Verfahren in Sachsen-Anhalt zwingend erforderlich machen könnte.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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