L 5 AS 346/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 1918/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 346/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von dem Antrags- und Beschwerdegegner die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2011.

Der im Jahr 1963 geborene Antragsteller hatte im vorgegangenen Bewilligungszeitraum (Dezember 2010 bis Mai 2011) Leistungen iHv monatlich 688,53 EUR (359,00 EUR Regelleistung, 329,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) erhalten.

Infolge eines im April 2011 durchgeführten Datenabgleichs fiel auf, dass der Antragsteller Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Auf Nachfrage teilte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft im April 2011 mit, dass ihm eine monatliche Verletztenrente iHv 408,84 EUR gezahlt wird. Diese beträgt ab Juli 2011 412, 88 EUR.

Aufgrund des Fortzahlungsantrags des Antragstellers bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Juni 2011 für den Monat 1. Juni 2011 Leistungen iHv 339,18 EUR und für die Monate Juli bis November 2011 Leistungen iHv 335,14 EUR monatlich. Auf den Gesamtbedarf iHv 700,00 EUR rechnete er bereinigtes Renteneinkommen iHv 360,82 EUR bzw. 364,86 EUR an. Im dagegen eingelegten Widerspruch führte der Antragsteller aus, es sei ihm gesagt worden, sein "Schmerzensgeld" sei anrechnungsfreies Einkommen.

Am 6. Juni 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er sei mit der Kürzung seiner Leistungen nicht einverstanden und benötige dringend Bargeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Bis zum 19. Juli 2011 hat der Antragsteller beim SG keine Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Dem Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens stehe voraussichtlich bereits die Bestandskraft des Bescheids vom 1. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011 entgegen. Denn der Antragsteller habe innerhalb der einmonatigen Klagefrist keine Klage erhoben. Im Übrigen sei die streitige Anrechnung der Verletztenrente sei zu Recht erfolgt. Sie gehöre nicht zu den in § 11a Abs. 1 SGB II privilegierten Einnahmen. Sie stelle auch keine Entschädigung für einen Nichtvermögensschaden iSv § 11a Abs. 2 SGB II dar. Dies habe das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt.

Am 17. August 2011 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, er habe inzwischen Klage erhoben. Er vertrete weiterhin die Auffassung, dass die Verletztenrente ein privilegiertes Einkommen iSv § 11a SGB II und daher auf den Bedarf nicht anzurechnen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beschwerdewert von 750 EUR (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 SGG) ist erreicht, da der Antragsteller die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II iHv rund 350 EUR monatlich für die Zeitdauer von sechs Monaten geltend macht.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit Beschluss vom 19. Juli 2011 den Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 19. Juli 2011 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und macht sich diese zu eigen.

Ergänzend ist anzumerken: Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben zwischenzeitlich Klage beim SG gegen die Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum erhoben hat, einer Bestandskraft des angegriffenen Bescheids entgegen steht. Es ist dem Senat nicht bekannt, wann der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller zugegangen ist. Zudem ist fraglich, ob von einer Bekanntgabe iSv § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) des Widerspruchsbescheids am 12. Juni 2011 auszugehen ist. Denn in der Verwaltungsakte befindet sich nur die Verfügung des Bearbeiters, diesen am 9. Juni 2011 zu versenden. Ob er an diesem Tag tatsächlich zur Post gegeben worden ist, lässt sich mangels Versende-Vermerks nicht feststellen. Dies wird im Klageverfahren zu klären sein.

Jedenfalls hat der Antragsteller materiell keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen durch den Antragsgegner. Die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss zur Anrechenbarkeit der Verletztenrente nach § 11 Abs. 1 SGB II sind zutreffend. Ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

gez. Bücker gez. Schäfer gez. Exner
Rechtskraft
Aus
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