L 2 AL 38/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AL 410/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 38/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 86/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2005.

Die am. 1968 geborene Klägerin stand vom 1. November 1992 bis zum 31. März 2005 in einem Arbeitsvertragsverhältnis mit der D ... Bank AG, Filiale L ... Dabei war die Klägerin in der Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. August 1998 vollzeitig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt; vom 1. September 1998 bis zum 16. November 1998 befand sie sich in einer Mutterschutzzeit (ihr erstes Kind kam am. 1998 zur Welt) und vom 17. November 1998 bis zum 20. September 2000 dann in einer Erziehungszeit mit Anspruch auf Erziehungsgeld. Vom 21. September 2000 bis zum 31. März 2001 war die Klägerin teilzeitbeschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden; in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 23. Juni 2001 nahm die Klägerin wieder eine Mutterschutzzeit in Anspruch (ihr zweites Kind kam am. 2001 zur Welt) und im Anschluss daran eine Erziehungszeit mit Anspruch auf Erziehungsgeld vom 24. Juni 2001 bis zum 27. April 2003. Ab dem 28. April 2003 übte die Klägerin wieder ihre Beschäftigung als Bankangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden aus.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der D. Bank AG endete am 31. März 2005 aufgrund eines im Juli 2004 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages mit der Vereinbarung einer Abfindung. Die Beendigung durch Aufhebungsvertrag erfolgte nach Angabe der Arbeitgeberin zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist.

Die Klägerin meldete sich am 24. September 2004 bei der Beklagten zum 1. April 2005 arbeitslos. Nach der von der Arbeitgeberin ausgestellten Arbeitsbescheinigung hatte die Klägerin in der Zeit vom 1. April 2004 bis Ende März 2005 bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 19,5 Stunden insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt von 23.000,90 EUR erzielt. Das im Monat April 2004 erzielte Bruttoentgelt betrug 1.707,15 EUR. Die Entgelte für November 2004 und März 2005 waren wegen Einmalzahlungen deutlich höher als die übrigen Monatsentgelte.

Auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 2005 war die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21. April 2005 Alg für die Zeit ab dem 1. April 2005 unter Zugrundelegung eines täglichen (gerundeten) Bemessungsentgelts von 63,02 EUR (= 23.000,90 EUR geteilt durch 365) und dem allgemeinen Leistungssatz von 60%. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2004 Widerspruch und führte aus: Vor der Mutterschutzzeit bzw. der Elternzeit für ihr erstes Kind sei sie immer als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen. Nach Beendigung dieser Elternzeit habe die Arbeitgeberin sie vor die Wahl gestellt, entweder mit wechselnden Beschäftigungsorten oder als Teilzeitkraft zu arbeiten. Sie habe (aus Rücksicht auf ihre Familie) die Teilzeitstelle angenommen. Zur Vermeidung von Benachteiligungen sei das Alg nach dem Verdienst aus der Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. Mai 2005 eine Leistungsbemessung unter Heranziehung eines erweiterten Bemessungsrahmens ab. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung ab und bewilligte bei unveränderter Bemessungsgrundlage eine Leistung nach dem erhöhten Leistungssatz von 67% in Höhe von 21,33 EUR täglich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2005 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 5. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und vorgetragen: In ihrem Fall müsse bei der Leistungsbemessung die gesamte Zeit seit dem 1. September 1998 außer Betracht bleiben, so dass für die Leistungsbemessung das bis zum 31. August 1998 erzielte Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen sei. Hilfsweise sei eine fiktive Bemessung vorzunehmen. Die Verkürzung der Arbeitszeit ab dem 28. April 2003 sei ausschließlich wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren erfolgt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbemessung in der abgeänderten Fassung unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine abweichende Leistungsbemessung lägen nicht vor.

Gegen das ihr am 16. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juni 2008 Berufung eingelegt. Sei meint: In ihrem Fall seien die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Kindererziehung nicht bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen. Bei den gesetzlichen Ausnahmen von der Regelbemessung nehme der Gesetzgeber komplizierte Berechnungen in Kauf. Bei der Auslegung sei der bindende Auftrag an den Gesetzgeber im Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG), Schutz und Fürsorge für Mütter zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Durch die Verkürzung des Bemessungsrahmens auf maximal zwei Jahre sei ernsthaft eine Verletzung des Grundrechts aus Art 6 Abs. 4 GG zu besorgen. Die Klägerin hat mitgeteilt, ab dem 1. Januar 2006 wieder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen zu haben.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. März 2011 die Bereitschaft erklärt, für den streitigen Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 das Alg neu nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 63,50 EUR (statt 63,02 EUR) zu bemessen. Die Klägerin hat die Annahme dieses Teilanerkenntnisses erklärt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Mai 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 abzuändern sowie den Bescheid vom 24. Mai 2005 ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt aus dem im Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 erzielten Arbeitsentgelt zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sie keine Grundlage für die Zugrundelegung eines höheren als des nun anerkannten Bemessungsentgelts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Berufungssumme schon bei überschlägiger Betrachtung deutlich erreicht wird. Die Klägerin begehrt für neun Monate höhere Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsberechnung nach dem Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche statt dem zugrunde gelegten Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung von 19,5 Stunden in der Woche.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein höheres Alg als es sich nunmehr auf der Grundlage des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses ergibt.

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum unstreitig arbeitslos und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Für die Bestimmung der Anspruchshöhe finden die §§ 129 ff. SGB III Anwendung. Dabei sind für die hier zwischen den Beteiligten streitige Bestimmung von Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt die §§ 130 ff. SGB III in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) maßgeblich.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Daraus folgt hier, dass für den Bemessungsrahmen von der Entstehung des Anspruchs auf Alg mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. April 2005 zurückzurechnen ist, so dass sich als Bemessungsrahmen die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 ergibt. Nach § 130 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III bleiben aber Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht, in denen die Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder in denen sie ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Im Fall der Klägerin hatte ihr jüngstes, am ... 2001 geborenes Kind das dritte Lebensjahr am ... 2004 vollendet. Die Klägerin hat auch für den Senat glaubhaft versichert, dass sie wegen der Kindesbetreuung nicht eine Vollzeitstelle im Außendienst angenommen hat. Somit muss der Zeitraum bis zum 27. April 2004 bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben. Daraus folgt, dass als Bemessungszeitraum die Zeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005 heranzuziehen ist. Für das Bemessungsentgelt sind für April 2004 (für die drei Tage vom 28. bis zum 30. April 2004) gerundete 170,72 EUR (1.707,15 geteilt durch 30 mal 3) und für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. März 2005 noch 21.293,75 EUR (23.000,90 EUR minus 1707,15 EUR) zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit ein Bemessungsentgelt von 21.464,47 EUR in einem Zeitraum von 338 Tagen erzielt worden. Dies ergibt ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 63,50 EUR. Einen Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung eines solchen Bemessungsentgelts hat die Beklage anerkannt.

Für eine weitere Abweichung von der Regelbemessung findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre nach § 130 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Bemessungszeitraum noch 338 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfasst. Nach 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Für die Prüfung der unbilligen Härte ist das Regelbemessungsentgelt mit dem aus einem zweijährigen Bemessungsrahmen zu vergleichen. Dabei ergibt sich im Falle der Klägerin allerdings kein Unterschied. In einem erweiterten Bemessungsrahmen vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2005 kann als Bemessungszeit ebenfalls nur die Zeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005 zu Grunde gelegt werden. Dies ergibt sich daraus, weil auch hier entsprechend § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III die Zeiten nicht berücksichtigt werden, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Im Hinblick auf die Betreuung der am. 1998 und. 2001 geborenen Kinder der Klägerin trifft dies auf die gesamte Zeit vom 1. April 2003 bis zum 27. April 2004 zu. Es verbleibt somit bei der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005.

Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung der Zeiten mit Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Der Zeitraum von dreieinhalb Jahren vor der Entstehung des hier im Streit stehenden Anspruchs auf Alg ab dem 1. April 2005 reicht vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2005. Die Klägerin war aber nur bis zum 31. August 1998 mit einer höheren Arbeitszeit beschäftigt. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III geht von einem zeitlich fest zu bestimmenden Dreieinhalbjahreszeitraum aus. Anders als bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben keine Zeiten (etwa Erziehungszeiten) außer Betracht. Deshalb ist auch eine entsprechende Anwendung der Regelung für die Ermittlung des Bemessungszeitraums im § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht möglich. Ziel der Regelung im § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III ist es, bei Arbeitnehmern die Bereitschaft zu erhöhen, einen Teilzeitarbeitsplatz anzunehmen, ohne negative Folgen bei Arbeitslosigkeit befürchten zu müssen (BT-Drs. 12/7565 S. 15). Die für die Regelungen in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III maßgeblichen Gesichtspunkte können auf diese Regelung nicht übertragen werden.

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die zitierten Vorschriften entgegen dem Wortlaut anders auszulegen, um so dem verfassungsrechtlichen gebotenem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und dabei insbesondere dem Schutz der Kläger als Mutter gerecht zu werden oder um eine gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Klägerin als Frau zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat im aufgezeigten Rahmen im § 130 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III eine Regelung geschaffen, aufgrund deren Zeiten, in denen wegen der Erziehung von Kindern unter drei Jahren das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung ausfiel oder gemindert war, bei der Leistungsbemessung unberücksichtig bleibt. Damit werden – wie auch der Fall der Klägerin zeigt – nicht alle Nachteile vermieden, die sich beim Eintritt der Arbeitslosigkeit aus einer Erwerbsbiographie ergeben können, die durch die Entscheidung oder die Notwendigkeit geprägt ist, aufgrund der Erziehung von Kindern den Umfang der Erwerbsarbeit zu reduzieren. Mit dieser Regelung bewegt sich der Gesetzgeber aber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Der verfassungsrechtliche Schutz gebietet es nicht, alle durch eine bestimmte Lebensgestaltung entstehenden materiellen Nachteile auszugleichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved