L 5 AS 263/10 NZB und L 5 AS 264/10 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 3464/09 und S 18 AS 3484/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 263/10 NZB und L 5 AS 264/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den Urteilen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2010 werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt sie die Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2008 ist ein - zulässiges - Berufungsverfahren anhängig (L 5 AS 262/10).

Die am 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem früheren Lebensgefährten ein im Eigentum ihrer Tochter stehendes Haus, in dem diese zunächst auch wohnte. Beim Einzug der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten im Jahr 2005 war kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden. Sie hätten seinerzeit der Tochter zusammen ca. 340,00 EUR/Monat zur Begleichung der Nebenkosten und der Schuldzinsen gezahlt. Im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II hatte die Tochter der Beschwerdeführerin mit dieser und ihrem früheren Lebensgefährten ab dem 1. September 2005 einen Mietvertrag über eine Wohnfläche von 60 m² und eine Gesamtmiete von 347,50 EUR/Monat geschlossen. Zum 1. Februar 2006 waren - nach der Trennung der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten sowie nach dem Auszug der Tochter - zwei Mietverträge über eine Wohnfläche von jeweils 50 m² und jeweils 455,00 EUR/Monat Gesamtmiete geschlossen worden. Der Beschwerdegegner hatte der Beschwerdeführerin für die KdU ab März 2006 einen Betrag von 446,00 EUR/Monat und nach einer Kostensenkungsaufforderung ab September 2006 nur noch 174,25 EUR/Monat (= 1/2 der bis Februar 2006 gezahlten Gesamtmiete) bewilligt. Zum 1. September 2006 hatten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen weiteren Mietvertrag über eine von ihr bewohnte Wohnfläche von 50 m² und eine Gesamtmiete von 365,00 EUR/Monat geschlossen. Der Beschwerdegegner hatte weiterhin für die KdU nur 174,25 EUR/Monat bewilligt.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2008 ein Umbau in zwei getrennte Wohneinheiten erfolgt. Unter dem 19. Februar 2008 beantragte sie die Zusicherung zu einem Umzug innerhalb des eigenen Hauses und legte eine Kündigung ihrer Tochter zum 31. Januar 2008 wegen Mietrückständen vor. Gleichzeitig legte sie ein Mietangebot ihrer Tochter über eine Wohneinheit im gleichen Haus mit einer Wohnfläche von 53 m² und einer Gesamtmiete von 365,00 EUR/Monat vor. Im weiteren Verlauf schlossen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zum 1. März 2008 einen Mietvertrag über eine Wohnfläche von 53 m² und eine Gesamtmiete von 340,00 EUR/Monat. Die beantragte Zusicherung lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 13. März 2008 ab.

Der Beschwerdegegner änderte zwischenzeitlich die bisherige Leistungsbewilligung rückwirkend für die Zeit von Juli 2006 bis August 2008 ab und bewilligte KdU in Höhe von 230,00 EUR/Monat (= 1/2 der Höchstmiete für zwei Personen nach ihrer Richtlinie).

Mit Bescheid vom 11. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009 bewilligte der Beschwerdegegner für die Zeit von September bis Oktober 2008 KdU i.H.v. 230,00 EUR/Monat und von November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. 217,00 EUR/Monat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben (S 18 AS 3464/09). Sie hat beantragt, ihr KdU nach den im Mietvertrag vom 1. März 2008 zu entrichtenden Zahlungen zu gewähren.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009, hat der Beschwerdegegner für die Zeit von März bis August 2009 wiederum KdU i.H.v. 217,00 EUR/Monat bewilligt. Auch dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben (S 18 AS 3484/09). Sie hat ebenfalls beantragt, ihr KdU nach den im Mietvertrag vom 1. März 2008 zu entrichtenden Zahlungen zu gewähren.

Das Sozialgericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2010 den früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Zeugen vernommen; ihre Tochter hatte im Vorfeld von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Vergleich widerrufen hat, hat das Sozialgericht mit Urteilen vom 30. März 2010 die Klagen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf KdU i.H.d. in den Mietverträgen vereinbarten Miete. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich um rechtserheblich entstandene Unterkunftskosten handele. In Fällen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Hilfebedürftigem und Vermieter reiche die bloße Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen sei, nicht aus. Das bedeute nicht, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen seien, wenn die Gestaltung und die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Eine Übertragung der Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs auf das SGB II scheide nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus (Urteile vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R und vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R). Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Es sei zu prüfen, ob es sich um eine ernsthafte Mietzinsforderung handele und ob der Mietvertrag auch tatsächlich praktiziert worden sei. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Mietverträge keine ernsthafte Mietzinsforderung enthielten und nicht tatsächlich praktiziert worden seien. Das Sozialgericht hat sodann im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gekommen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte seien nur die für das Haus tatsächlich angefallenen Betriebs- und Heizkosten ohne Schuldzinsen als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Diese lägen deutlich unter den bewilligten Leistungen für die KdU. Das Sozialgericht hat die Berufung jeweils nicht zugelassen. Diese sei auch nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils 750,00 EUR nicht übersteige.

Gegen die ihr am 26. Mai 2010 zugestellten Urteile hat die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2010 jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Verfahren beantragt. In beiden Verfahren macht sie geltend, das Sozialgericht setze sich in Widerspruch zu den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG. Dieses halte die Grundsätze des Fremdvergleichs auf die Beurteilung von Mietverhältnissen zwischen engen Verwandten für nicht anwendbar. Mit der Auffassung, das Mietverhältnis sei niemals praktiziert worden, werde der Fremdvergleich "durch die Hintertür" wieder eingeführt. Selbstverständlich bestehe innerhalb des Familienverbunds eine Situation, welche in der Regel von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sei. Jeder Dritte, der den vereinbarten Mietzins nicht entrichtet hätte, wäre vom Vermieter mit einer Räumungsklage überzogen worden. Daraus, dass ihre Tochter gegen sie eine solche nicht angestrengt habe, schließe das Sozialgericht letztlich, dass ihr die Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und nur die anfallenden Nebenkosten zu erstatten gewesen sein sollten. Mit diesem Vergleich, nämlich der Möglichkeit für die Vermieterin, nach der bereits ausgesprochenen Kündigung eine Räumungsklage wie gegen einen Dritten anzustrengen, setze sich das Sozialgericht über die Entscheidungen des BSG hinweg. Außerdem sei sie auch fortlaufend durch die Entscheidungen beschwert. Das Mietverhältnis bestehe unverändert fort; die bislang nicht eingeklagten Forderungen der Vermieterin aber ebenfalls.

Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2010 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.

Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde keine Ausführungen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

1. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den Urteilen vom 30. März 2010 sind zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

2. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen seine Urteile nicht zugelassen.

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

a. Der Wert des Beschwerdegegenstands hat hier jeweils den Betrag von 750,00 EUR nicht erreicht.

Streitig ist in dem Verfahren L 5 AS 263/10 NZB ein Betrag von 712,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Differenz der geforderten Gesamtmiete laut Mietvertrag zum 1. März 2008 i.H.v. 340,00 EUR/Monat und den für September bis Oktober 2008 bewilligten Leistungen für KdU i.H.v. 230,00 EUR/Monat sowie den für November 2008 bis Februar 2009 bewilligten 217,00 EUR/Monat.

In dem Verfahren L 5 AS 264/10 NZB beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands 738,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Differenz der begehrten Miete i.H.v. 340,00 EUR/Monat und den bewilligten Leistungen für die Zeit von März bis August 2009 i.H.v. 217,00 EUR/Monat.

Nichts anders ergibt sich aus dem Argument, dass auch künftige Leistungszeiträume betroffen seien. Streitgegenstand können immer nur die Bewilligungszeiträume sein, die Gegenstand der dem Klageverfahren zugrunde liegenden Bescheide sind. Weitere Bewilligungszeiträume werden nicht Gegenstand eines Klageverfahrens (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 48/10 R).

b. Das Sozialgericht hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen.

a.a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung von ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28).

Hier liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da das Sozialgericht die Frage der Ernsthaftigkeit eines mietvertraglichen Bindungswillens unter Beachtung der zivilrechtlichen Grundsätze der Wirksamkeit von Willenserklärungen sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG entschieden hat.

b.b. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht auch keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine solche setzt voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und ein einer Entscheidung der oben genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13).

Die von der Beschwerdeführerin gerügte Abweichung des Sozialgerichts von der Rechtsprechung des BSG liegt hier nicht vor. Dieses hat in dem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R (25 f.)) betont, dass im Rahmen des SGB II nur die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen seien, soweit für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Für einen Anspruch auf KdU sei daher erforderlich, dass der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt dafür sei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei. Ermittlungen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens erübrigten sich nicht durch den so genannten Fremdvergleich. Danach begründeten Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhielten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Rahmen des SGB II nicht anwendbar. Grundsicherungsrechtlich sei es egal, ob der vereinbarte Mietzins der Höhe nach mindestens den Aufwendungen eines Dritten in vergleichbarer Situation entspreche. Allerdings spiele auch im SGB II der Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts eine Rolle, also insbesondere die Feststellung der Absicht der Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Vergleichbare Ausführungen enthält das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 31/07 R (18 f.)).

Hier ist das Sozialgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Es hat sich zur Beurteilung des Vorliegens von tatsächlichen mietvertraglichen Aufwendungen nicht auf die Kriterien eines so genannten Fremdvergleichs gestützt. Die Frage, ob die geltend gemachte Miethöhe einem Drittvergleich standhalten würde, hat das Sozialgericht nicht aufgeworfen. Vielmehr hat es aus verschiedenen Indizien sowie nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf das Fehlen eines dem vorgelegten Mietvertrag vom 1. März 2008 entsprechenden vertraglichen Bindungswillens geschlossen. Es hat das Verhalten der Mietvertragsparteien allein unter dem Aspekt der Ernsthaftigkeit des vertraglichen Bindungswillens berücksichtigt. So hat es seine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Kündigung damit begründet, dass bis dahin keine schriftlichen Mahnungen erfolgt waren, was bei Zahlungsrückständen zu erwarten gewesen wäre. Ferner hätte nach Auffassung des Sozialgerichts die Beschwerdeführerin bei einer ernsthaften Kündigungsabsicht in diesem Fall sicherlich ihr seinerzeit erzieltes Einkommen zur Begleichung der offenen Mietzinsforderung eingesetzt. Außerdem hat es darauf abgestellt, dass ein neuer Mietvertrag schon vor einer Entscheidung über die beantragte Zusicherung geschlossen worden war. Motiv für die Kündigung und das anschließende neue Wohnungsangebot der Vermieterin sei nach Auffassung des Sozialgerichts wohl die Absicht gewesen, die Beschwerdegegnerin zur Anerkennung der nach dem neuen Mietvertrag geschuldeten Zahlungen zu bewegen. Diese Überlegungen betreffen sämtlich nicht die Frage, ob die Vertragsausgestaltung - der Höhe nach - einem Vergleich mit Dritten standhalten würde. Vielmehr hat das Sozialgericht das Vorliegen eines ernsthaften Vertragsbindungswillens geprüft. Dies ist nach der o.g. Rechtsprechung des BSG bei der Prüfung eines Anspruchs auf KdU erforderlich.

c.c. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht geltend gemacht worden.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Aus den genannten Gründen haben die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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