Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 790/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 253/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2010 aufgehoben. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin P., beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren, mit dem er die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
Der am ... 1953 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der achtklassigen allgemeinbildenden Oberschule den Beruf eines Maurers mit Teilfacharbeiterabschluss und war bis zum 31. Dezember 1997 im erlernten Beruf tätig.
Am 1. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und begründete seinen Antrag mit andauernden Brust- und Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Arm sowie bestehender Luftnot nach einer am 21. März 2007 im Herzzentrum L. durchgeführten Bypass- und Herzklappenersatzoperation. Die Beklagte zog zunächst den Entlassungsbericht des S.-Reha-Klinikums Bad K. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 12. bis zum 30. April 2007 bei. Danach seien als Diagnosen eine Bypass-OP, eine minimale Mitralklappen-Insuffizienz nach Mitralklappen-Rekonstruktion mittels Ring sowie eine arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinämie und Adipositas zu berücksichtigen. Die Maßnahme habe wegen einer aufgetretenen Wundheilungsstörung am 30. April 2007 abgebrochen werden müssen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Maurers sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "könnten" leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden.
Die Beklagte zog sodann den Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung im Herzzentrum L. vom 30. April bis zum 30. Mai 2007 bei. Der Bericht beschreibt den Verlauf einer temporären Panzytopenie (Verminderung aller Blutzellreihen) unter antibiotischer und antiseptischer Behandlung. Zur Vermeidung einer allzu langen Hospitalisation sei der Kläger am 30. Mai 2007 mit einem etwa 7 cm langen und 0,2 cm tiefen Hautdefekt im Sternotomiebereich bei sauberer und gleichmäßiger Granulation des Wundgrundes sowie einem sterilen Wundabstrich entlassen worden. Das anlässlich der Abschlussuntersuchung durchgeführte Ruhe-EKG habe keine Erregungsrückbildungs- und Erregungsausbildungsstörung sowie keine Ischämie ergeben. Die Echokardiographie habe zudem keinen Pleuraerguss und keinen signifikanten Perikarderguss ausgewiesen.
Ferner holte die Beklagte einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K. ein. Dieser bestätigte die vom Reha-Klinikum mitgeteilten Diagnosen und teilte hinsichtlich der erfragten Funktionseinschränkungen subjektive Einschränkungen im täglichen Leben wegen auftretender Luftnot bei Belastung mit.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger eine am 1. April 2007 beginnende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von 333,40 EUR monatlich. Darüber hinaus lehnte sie die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab.
Mit Schreiben vom 23. November 2007, eingegangen bei der Beklagten am 3. Dezember 2007, legte der Kläger gegen die Ablehnung der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente "Widerspruch" ein, den die Beklagte im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist in einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) umdeutete. Im Rahmen des Zugunstenverfahrens veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Innere Medizin M ... In seinem Gutachten vom 26. März 2008 diagnostizierte der Internist aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 19. März 2008 eine koronare Herzkrankheit, einen Zustand nach 3-Gefäß-Bypass-Operation 03/2007, Mitralklappenrekonstruktion und Wundheilungsstörung im Bereich des Sternums, eine Restmitralklappeninsuffizienz, eine benigne essentielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, Parästhesien im linken Handballenbereich nach Gefäßentnahme im linken Unterarm, ein Thorakalsyndrom bei Zustand nach Sternum und Heilungsstörung sowie eine Steatosis hepatis Grad I bis II. Nach einer Wundheilungsstörung, die den Rehabilitationsverlauf gestört und nochmals zu einer einmonatigen stationären Behandlung geführt habe, seien die Angina pectoris-Beschwerden bei dem Kläger deutlich zurückgegangen. Die Wundheilung sei nunmehr abgeschlossen. Trotzdem habe der Kläger ständig Angst, sich zu belasten. Daher sei eine Leistungsverbesserung kaum erzielbar gewesen. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen zunächst vier bis sechs Stunden täglich, später wahrscheinlich vollschichtig ausüben. Ein stufenweises Heranführen an eine Tätigkeit sei unbedingt notwendig. Es sei mit Unterstützung durch medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zu erwarten, dass der Kläger bis Dezember 2008 wieder leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig werde verrichten können. In der zusammenfassenden sozialmedizinischen Beurteilung kreuzte der Gutachter an, der Kläger sei drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig. Diese Beurteilung gelte von März 2007 bis voraussichtlich Dezember 2008.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides über die Ablehnung des Rentenantrags hinsichtlich der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente ab. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei bei einem noch vorhandenen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs und mehr Stunden täglich nicht gegeben. Auch den daraufhin vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Einbeziehung der prüfärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10. September 2009 beim SG Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung seines Klagebegehrens hat er unter Wiedergabe der Entscheidungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er sich damit nicht einverstanden erklären könne. Er beantrage zunächst die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, des Weiteren die Begutachtung durch einen Facharzt. Hinsichtlich des PKH-Antrages hat der Kläger vorgetragen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die Kosten für den Rechtsstreit aufzubringen; die Klage habe hinreichend Aussicht auf Erfolg. Dem am 11. September 2009 beim SG eingegangenen Originalklageschriftsatz waren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ein Leistungsbescheid der ARGE B. vom 18. Juni 2009 über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie eine Kopie von Blatt 1 des vierseitigen Bescheides der Beklagten zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 beigefügt.
Das SG hat dem Kläger am 17. September den Eingang der Klage bestätigt und um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens (u.a. zum beruflichen Werdegang und zu ärztlichen Behandlungen in den letzten drei Jahren) gebeten.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 ist dem Kläger die Verwaltungsakte zur Einsichtnahme mit der Bitte um Rücksendung binnen einer Woche übersandt worden. Am 5. und 17. November 2009 ist der Kläger an die sofortige Rücksendung der Verwaltungsakte erinnert worden; die Rücksendung erfolgte am 24. November 2009. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 hat das SG die Rücksendung des Fragebogens angemahnt und an die Übersendung einer Klagebegründung erinnert.
Am 19. Februar 2010 hat der Kläger den erbetenen Fragebogen unter Hinweis auf eine versehentlich falsche Abheftung der Unterlagen dem SG übersandt. Zugleich hat er auf die bereits aus seiner Sicht erfolgte Klagebegründung bei Klageeinreichung hingewiesen. Ergänzend hat er zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass er nicht in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund seiner Minderqualifikation sowohl im schulischen als auch im beruflichen Bereich könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur Tätigkeiten gefunden werden, die primär einen körperlichen Einsatz forderten. Da ein Leistungsvermögen für schwere körperliche Tätigkeiten nicht bestehe, seien Verweisungen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch unter Berücksichtigung seines Alters, realitätsfern.
Das SG hat im Klageverfahren Befundberichte eingeholt. Der den Kläger seit 1997 behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. hat dem SG mit Befundbericht vom 10. März 2010 mitgeteilt, dass der Kläger eine körperliche Leistungsminderung nach seiner Bypass- und Mitralklappenoperation beklage. Hinsichtlich der erfragten Diagnosen, klinischen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers hat er auf die dem Befundbericht beigefügten ärztlichen Berichte des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. G. verwiesen. Die vom 11. November und 8. Dezember 2009 datierenden Berichte beschreiben in der zusammenfassenden Beurteilung ein insgesamt gutes und zufriedenstellendes Ergebnis der Bypass-OP und Mitralklappenrekonstruktion (MKR). Fahrradergometrisch sei bei submaximaler Belastung bis 134 Watt kein Ischämienachweis führbar. Die Echokardiographie habe eine normale links ventrikuläre Pumpfunktion ohne regionale Kinetikstörung ergeben. Die Mitralklappe sei dicht; die Darstellung des Mitralklappenringes unauffällig. Zudem seien eine Insuffizienz, Stenosekomponente oder ein Perikarderguss nicht feststellbar. Die Aorta ascendens sei bei einem mäßig vergrößerten linken Vorhof normal weit und unauffällig. Eine nächste Routinekontrolle sei in 12 Monaten angezeigt. Der Internist Dr. G. hat in seinem Befundbericht vom 15. März 2010 auch auf die Ergebnisse der am 11. November und 8. Dezember 2009 durchgeführten Echokardiographie bzw. Fahrradergometrie verwiesen. Eine Verlaufsbeurteilung der Erkrankung sei aufgrund der zweimaligen Vorstellung des Klägers nicht möglich. Der Kläger könne nach seiner Einschätzung und unter Berücksichtigung seines Fachgebietes noch leichte körperliche Tätigkeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen im Umfang von sechs und mehr Stunden täglich verrichten.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 hat das SG dem Kläger die eingeholten Befundberichte übersandt und um Mitteilung gebeten, ob die Klage und der PKH-Antrag angesichts der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen zurückgenommen würden, da eine rentenberechtigende Erwerbsminderung, d.h. ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden, nicht feststellbar sei. In seiner Antwort vom 30. März 2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Klage die Voraussetzungen zur Entscheidung über den PKH-Antrag sämtlichst vorgelegen hätten. Die Klage habe zudem zum Zeitpunkt der Einlegung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Vor diesem Hintergrund werde keine Veranlassung gesehen, den PKH-Antrag zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 hat das SG mitgeteilt, dass der Fragebogen erst nach mehrmaliger Aufforderung übersandt und in dem Verfahren nur zögerlich mitgewirkt worden sei. Daher habe Bewilligungsreife frühestens im Februar/März 2010 vorgelegen. Für diesen Zeitraum seien die wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei Klagegegenstand ein Überprüfungsverfahren, so dass aktuelle gesundheitliche Einschränkungen nicht maßgeblich seien.
Mit Beschluss vom 3. August 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage biete beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger stehe nach summarischer Prüfung keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne.
Gegen den ihm am 9. September 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. September 2010 Beschwerde beim SG eingelegt, welches die Beschwerde dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Unter Einhaltung der Klagefrist habe die Bevollmächtigte des Klägers nur die von ihm vorgelegten vorprozessual ergangenen Bescheide der Beklagten einsehen können. Danach sei aus ihrer Sicht von einer Begründetheit des Klagebegehrens auszugehen gewesen. Nach überschlägiger Berechnung sei zudem festgestellt worden, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich einer Bewilligung von PKH erfülle. Die Bevollmächtigte sei keine Medizinerin und habe nur sehr geringe medizinische Kenntnisse, so dass von ihr keine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Klage verlangt werden könne. Die Befundberichte seien zu einem späteren Zeitpunkt, als der Kläger im Übrigen sämtliche Unterlagen beigebracht hatte, erstellt worden. Bei Klageeinreichung sei ein Obsiegen oder teilweises Obsiegen des Klägers nicht unwahrscheinlich gewesen. Aufgrund seiner multiplen Erkrankungen, seiner geringen Schul- und Ausbildung sowie seines Alters seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur wenige und im Regelfall schwere körperliche Arbeiten zu finden, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keinesfalls verrichten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Prozesskostenhilfeheftes und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§173 SGG).
Sie ist auch begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht die Bewilligung der beantragten PKH für das Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt hat. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, juris). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten.
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht in der Sache ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages abzustellen und damit auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag frühestens hätte beschieden werden können (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004, 7 S 22197/04 - VBlBW 2005, 196). Verzögert das Gericht grundlos die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von PKH, darf eine zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. In einem solchen Fall ist deshalb der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags maßgebend (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. September 2011, - L 3 R 87/11 B -, zur Veröffentlichung vorgesehen; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; a.A. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423, m.w.N.).
Der vollständige PKH-Antrag nebst allen erforderlichen Unterlagen lag dem SG bereits am 11. September 2009 vor. Mit Eingang der Klage im Originalschriftsatz am 11. September 2009 sind zugleich die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Original beim SG eingegangen. Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war eine Kopie der Seite 1 einer insgesamt vierseitigen Rentenmitteilung über den ab 1. Juli 2009 angepassten monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 345,23 EUR sowie eine Kopie eines an die Ehefrau des Klägers adressierten Bescheides von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem (SGB II) vom 18. Juni 2009, aus dem sowohl die Zugehörigkeit des Klägers zur Bedarfsgemeinschaft als auch sein Individualanspruch auf die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2009 hervorgehen. Die Ausführungen des SG, dass der Kläger keine Nachweise hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z.B. Kontoauszüge) und hinsichtlich seiner Wohnkosten vorgelegt haben soll, sind insoweit nicht nachvollziehbar. Der Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist unter Punkt D. für den Fall des Bezuges von laufenden Leistungen nach dem SGB II ausdrücklich aus, dass Angaben zu den Punkten E. (Bruttoeinnahmen), F. (Abzügen), G. (Vermögen), H. (Wohnkosten), I. (Sonstige Zahlungsverpflichtungen) und J. (Besondere Belastungen) entbehrlich sind, soweit der letzte Bescheid beigefügt wird und das Gericht nicht etwas anderes anordnet. Der Bescheid über den laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II war der Erklärung vollständig beigefügt; Verfügungen bzw. Anordnungen des SG zur Vorlage von Kontoauszügen und Nachweisen zu den Wohnkosten sind weder in der Gerichtsakte noch dem PKH-Heft zu finden. Mithin war der PKH-Antrag bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der vollständigen Unterlagen am 11. September 2009 entscheidungsreif. Soweit das SG hinsichtlich der Bewilligungsreife auf die mangelnde Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Übersendung des gerichtlichen Fragebogens einschließlich der Schweigepflichtentbindungserklärung hinweist, widerspricht dies den Darlegungen im Schreiben vom 11. Mai 2010. Das SG hat dort zu Recht mitgeteilt, dass Klagegegenstand ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist, so dass aktuelle gesundheitliche Einschränkungen irrelevant sind. Schließlich kam es auf die angeforderten Angaben zum beruflichen Werdegang nicht mehr an, da ein Anspruch auf Bewilligung von teilweiser Erwerbsminderung durch die Beklagte bereits anerkannt war.
Auch bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 11. September 2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage war zumindest das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit seit Eintritt des Leistungsfalles nicht unwahrscheinlich. Insoweit kam auch ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 14. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 und damit auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in Betracht.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unzutreffend erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach den vorliegenden Ergebnissen der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren sprach mehr dafür als dagegen, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen des zur Überprüfung gestellten Bescheides eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätte bewilligen müssen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen, ist dabei die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht maßgebend (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - BSGE 57 , 209, 210).
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30. Oktober 2007 bezogen auf den Eintritt des Leistungsfalls am 13. März 2007 nicht ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung vorliegenden medizinischen Unterlagen sprach mehr dafür als dagegen, dass der Kläger länger als sechs Monate nicht in der Lage war, regelmäßig mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach der am 21. März 2007 erfolgten Herzklappenersatz- und Bypassoperation konnte die stationäre Rehabilitation im S. Reha-Klinikum Bad K. lediglich vom 12. bis 30. April 2007 durchgeführt werden. Danach musste sie wegen einer Infektion des Sternums und der Notwendigkeit einer neuerlichen stationären Aufnahme abgebrochen werden. Diese sich anschließende stationäre Aufnahme dauerte vom 30. April bis zum 30. Mai 2007. Soweit vom S. Reha-Klinikum Bad K. ein positives Leistungsbild für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr angegeben worden ist, war dies als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend. Denn die Leistungsbeurteilung ist im Text des Entlassungsberichtes ausdrücklich als möglich ("könnten") angegeben worden. Vor dem Hintergrund der nur 18 Tage währenden Maßnahme und einer sich danach anschließenden 30 Tage notwendig gewordenen stationären Behandlung hätte eine Begutachtung vor einer Entscheidung der Beklagten erfolgen müssen. Die von der Beklagten dann im Zugunstenverfahren veranlasste Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Innere Medizin M. bestätigte die lediglich allmähliche Besserung im Gesundheitszustand des Klägers. So kam Herr M. auch noch bei der Begutachtung im März 2008 zur Annahme eines drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens, wobei er diese Beurteilung für den Zeitraum von März 2007 bis Dezember 2008 für zutreffend erachtete.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren, mit dem er die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
Der am ... 1953 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der achtklassigen allgemeinbildenden Oberschule den Beruf eines Maurers mit Teilfacharbeiterabschluss und war bis zum 31. Dezember 1997 im erlernten Beruf tätig.
Am 1. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und begründete seinen Antrag mit andauernden Brust- und Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Arm sowie bestehender Luftnot nach einer am 21. März 2007 im Herzzentrum L. durchgeführten Bypass- und Herzklappenersatzoperation. Die Beklagte zog zunächst den Entlassungsbericht des S.-Reha-Klinikums Bad K. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 12. bis zum 30. April 2007 bei. Danach seien als Diagnosen eine Bypass-OP, eine minimale Mitralklappen-Insuffizienz nach Mitralklappen-Rekonstruktion mittels Ring sowie eine arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinämie und Adipositas zu berücksichtigen. Die Maßnahme habe wegen einer aufgetretenen Wundheilungsstörung am 30. April 2007 abgebrochen werden müssen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Maurers sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "könnten" leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden.
Die Beklagte zog sodann den Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung im Herzzentrum L. vom 30. April bis zum 30. Mai 2007 bei. Der Bericht beschreibt den Verlauf einer temporären Panzytopenie (Verminderung aller Blutzellreihen) unter antibiotischer und antiseptischer Behandlung. Zur Vermeidung einer allzu langen Hospitalisation sei der Kläger am 30. Mai 2007 mit einem etwa 7 cm langen und 0,2 cm tiefen Hautdefekt im Sternotomiebereich bei sauberer und gleichmäßiger Granulation des Wundgrundes sowie einem sterilen Wundabstrich entlassen worden. Das anlässlich der Abschlussuntersuchung durchgeführte Ruhe-EKG habe keine Erregungsrückbildungs- und Erregungsausbildungsstörung sowie keine Ischämie ergeben. Die Echokardiographie habe zudem keinen Pleuraerguss und keinen signifikanten Perikarderguss ausgewiesen.
Ferner holte die Beklagte einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K. ein. Dieser bestätigte die vom Reha-Klinikum mitgeteilten Diagnosen und teilte hinsichtlich der erfragten Funktionseinschränkungen subjektive Einschränkungen im täglichen Leben wegen auftretender Luftnot bei Belastung mit.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger eine am 1. April 2007 beginnende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von 333,40 EUR monatlich. Darüber hinaus lehnte sie die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab.
Mit Schreiben vom 23. November 2007, eingegangen bei der Beklagten am 3. Dezember 2007, legte der Kläger gegen die Ablehnung der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente "Widerspruch" ein, den die Beklagte im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist in einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) umdeutete. Im Rahmen des Zugunstenverfahrens veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Innere Medizin M ... In seinem Gutachten vom 26. März 2008 diagnostizierte der Internist aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 19. März 2008 eine koronare Herzkrankheit, einen Zustand nach 3-Gefäß-Bypass-Operation 03/2007, Mitralklappenrekonstruktion und Wundheilungsstörung im Bereich des Sternums, eine Restmitralklappeninsuffizienz, eine benigne essentielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, Parästhesien im linken Handballenbereich nach Gefäßentnahme im linken Unterarm, ein Thorakalsyndrom bei Zustand nach Sternum und Heilungsstörung sowie eine Steatosis hepatis Grad I bis II. Nach einer Wundheilungsstörung, die den Rehabilitationsverlauf gestört und nochmals zu einer einmonatigen stationären Behandlung geführt habe, seien die Angina pectoris-Beschwerden bei dem Kläger deutlich zurückgegangen. Die Wundheilung sei nunmehr abgeschlossen. Trotzdem habe der Kläger ständig Angst, sich zu belasten. Daher sei eine Leistungsverbesserung kaum erzielbar gewesen. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen zunächst vier bis sechs Stunden täglich, später wahrscheinlich vollschichtig ausüben. Ein stufenweises Heranführen an eine Tätigkeit sei unbedingt notwendig. Es sei mit Unterstützung durch medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zu erwarten, dass der Kläger bis Dezember 2008 wieder leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig werde verrichten können. In der zusammenfassenden sozialmedizinischen Beurteilung kreuzte der Gutachter an, der Kläger sei drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig. Diese Beurteilung gelte von März 2007 bis voraussichtlich Dezember 2008.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides über die Ablehnung des Rentenantrags hinsichtlich der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente ab. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei bei einem noch vorhandenen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs und mehr Stunden täglich nicht gegeben. Auch den daraufhin vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Einbeziehung der prüfärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10. September 2009 beim SG Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung seines Klagebegehrens hat er unter Wiedergabe der Entscheidungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er sich damit nicht einverstanden erklären könne. Er beantrage zunächst die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, des Weiteren die Begutachtung durch einen Facharzt. Hinsichtlich des PKH-Antrages hat der Kläger vorgetragen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die Kosten für den Rechtsstreit aufzubringen; die Klage habe hinreichend Aussicht auf Erfolg. Dem am 11. September 2009 beim SG eingegangenen Originalklageschriftsatz waren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ein Leistungsbescheid der ARGE B. vom 18. Juni 2009 über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie eine Kopie von Blatt 1 des vierseitigen Bescheides der Beklagten zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 beigefügt.
Das SG hat dem Kläger am 17. September den Eingang der Klage bestätigt und um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens (u.a. zum beruflichen Werdegang und zu ärztlichen Behandlungen in den letzten drei Jahren) gebeten.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 ist dem Kläger die Verwaltungsakte zur Einsichtnahme mit der Bitte um Rücksendung binnen einer Woche übersandt worden. Am 5. und 17. November 2009 ist der Kläger an die sofortige Rücksendung der Verwaltungsakte erinnert worden; die Rücksendung erfolgte am 24. November 2009. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 hat das SG die Rücksendung des Fragebogens angemahnt und an die Übersendung einer Klagebegründung erinnert.
Am 19. Februar 2010 hat der Kläger den erbetenen Fragebogen unter Hinweis auf eine versehentlich falsche Abheftung der Unterlagen dem SG übersandt. Zugleich hat er auf die bereits aus seiner Sicht erfolgte Klagebegründung bei Klageeinreichung hingewiesen. Ergänzend hat er zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass er nicht in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund seiner Minderqualifikation sowohl im schulischen als auch im beruflichen Bereich könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur Tätigkeiten gefunden werden, die primär einen körperlichen Einsatz forderten. Da ein Leistungsvermögen für schwere körperliche Tätigkeiten nicht bestehe, seien Verweisungen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch unter Berücksichtigung seines Alters, realitätsfern.
Das SG hat im Klageverfahren Befundberichte eingeholt. Der den Kläger seit 1997 behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. hat dem SG mit Befundbericht vom 10. März 2010 mitgeteilt, dass der Kläger eine körperliche Leistungsminderung nach seiner Bypass- und Mitralklappenoperation beklage. Hinsichtlich der erfragten Diagnosen, klinischen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers hat er auf die dem Befundbericht beigefügten ärztlichen Berichte des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. G. verwiesen. Die vom 11. November und 8. Dezember 2009 datierenden Berichte beschreiben in der zusammenfassenden Beurteilung ein insgesamt gutes und zufriedenstellendes Ergebnis der Bypass-OP und Mitralklappenrekonstruktion (MKR). Fahrradergometrisch sei bei submaximaler Belastung bis 134 Watt kein Ischämienachweis führbar. Die Echokardiographie habe eine normale links ventrikuläre Pumpfunktion ohne regionale Kinetikstörung ergeben. Die Mitralklappe sei dicht; die Darstellung des Mitralklappenringes unauffällig. Zudem seien eine Insuffizienz, Stenosekomponente oder ein Perikarderguss nicht feststellbar. Die Aorta ascendens sei bei einem mäßig vergrößerten linken Vorhof normal weit und unauffällig. Eine nächste Routinekontrolle sei in 12 Monaten angezeigt. Der Internist Dr. G. hat in seinem Befundbericht vom 15. März 2010 auch auf die Ergebnisse der am 11. November und 8. Dezember 2009 durchgeführten Echokardiographie bzw. Fahrradergometrie verwiesen. Eine Verlaufsbeurteilung der Erkrankung sei aufgrund der zweimaligen Vorstellung des Klägers nicht möglich. Der Kläger könne nach seiner Einschätzung und unter Berücksichtigung seines Fachgebietes noch leichte körperliche Tätigkeiten mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen im Umfang von sechs und mehr Stunden täglich verrichten.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 hat das SG dem Kläger die eingeholten Befundberichte übersandt und um Mitteilung gebeten, ob die Klage und der PKH-Antrag angesichts der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen zurückgenommen würden, da eine rentenberechtigende Erwerbsminderung, d.h. ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden, nicht feststellbar sei. In seiner Antwort vom 30. März 2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Klage die Voraussetzungen zur Entscheidung über den PKH-Antrag sämtlichst vorgelegen hätten. Die Klage habe zudem zum Zeitpunkt der Einlegung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Vor diesem Hintergrund werde keine Veranlassung gesehen, den PKH-Antrag zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 hat das SG mitgeteilt, dass der Fragebogen erst nach mehrmaliger Aufforderung übersandt und in dem Verfahren nur zögerlich mitgewirkt worden sei. Daher habe Bewilligungsreife frühestens im Februar/März 2010 vorgelegen. Für diesen Zeitraum seien die wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei Klagegegenstand ein Überprüfungsverfahren, so dass aktuelle gesundheitliche Einschränkungen nicht maßgeblich seien.
Mit Beschluss vom 3. August 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage biete beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger stehe nach summarischer Prüfung keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten könne.
Gegen den ihm am 9. September 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24. September 2010 Beschwerde beim SG eingelegt, welches die Beschwerde dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Unter Einhaltung der Klagefrist habe die Bevollmächtigte des Klägers nur die von ihm vorgelegten vorprozessual ergangenen Bescheide der Beklagten einsehen können. Danach sei aus ihrer Sicht von einer Begründetheit des Klagebegehrens auszugehen gewesen. Nach überschlägiger Berechnung sei zudem festgestellt worden, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich einer Bewilligung von PKH erfülle. Die Bevollmächtigte sei keine Medizinerin und habe nur sehr geringe medizinische Kenntnisse, so dass von ihr keine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Klage verlangt werden könne. Die Befundberichte seien zu einem späteren Zeitpunkt, als der Kläger im Übrigen sämtliche Unterlagen beigebracht hatte, erstellt worden. Bei Klageeinreichung sei ein Obsiegen oder teilweises Obsiegen des Klägers nicht unwahrscheinlich gewesen. Aufgrund seiner multiplen Erkrankungen, seiner geringen Schul- und Ausbildung sowie seines Alters seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur wenige und im Regelfall schwere körperliche Arbeiten zu finden, die er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keinesfalls verrichten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Prozesskostenhilfeheftes und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§173 SGG).
Sie ist auch begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht die Bewilligung der beantragten PKH für das Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt hat. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, juris). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten.
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht in der Sache ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages abzustellen und damit auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag frühestens hätte beschieden werden können (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004, 7 S 22197/04 - VBlBW 2005, 196). Verzögert das Gericht grundlos die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von PKH, darf eine zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. In einem solchen Fall ist deshalb der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags maßgebend (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. September 2011, - L 3 R 87/11 B -, zur Veröffentlichung vorgesehen; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; a.A. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423, m.w.N.).
Der vollständige PKH-Antrag nebst allen erforderlichen Unterlagen lag dem SG bereits am 11. September 2009 vor. Mit Eingang der Klage im Originalschriftsatz am 11. September 2009 sind zugleich die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Original beim SG eingegangen. Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war eine Kopie der Seite 1 einer insgesamt vierseitigen Rentenmitteilung über den ab 1. Juli 2009 angepassten monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 345,23 EUR sowie eine Kopie eines an die Ehefrau des Klägers adressierten Bescheides von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem (SGB II) vom 18. Juni 2009, aus dem sowohl die Zugehörigkeit des Klägers zur Bedarfsgemeinschaft als auch sein Individualanspruch auf die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2009 hervorgehen. Die Ausführungen des SG, dass der Kläger keine Nachweise hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z.B. Kontoauszüge) und hinsichtlich seiner Wohnkosten vorgelegt haben soll, sind insoweit nicht nachvollziehbar. Der Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist unter Punkt D. für den Fall des Bezuges von laufenden Leistungen nach dem SGB II ausdrücklich aus, dass Angaben zu den Punkten E. (Bruttoeinnahmen), F. (Abzügen), G. (Vermögen), H. (Wohnkosten), I. (Sonstige Zahlungsverpflichtungen) und J. (Besondere Belastungen) entbehrlich sind, soweit der letzte Bescheid beigefügt wird und das Gericht nicht etwas anderes anordnet. Der Bescheid über den laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II war der Erklärung vollständig beigefügt; Verfügungen bzw. Anordnungen des SG zur Vorlage von Kontoauszügen und Nachweisen zu den Wohnkosten sind weder in der Gerichtsakte noch dem PKH-Heft zu finden. Mithin war der PKH-Antrag bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der vollständigen Unterlagen am 11. September 2009 entscheidungsreif. Soweit das SG hinsichtlich der Bewilligungsreife auf die mangelnde Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Übersendung des gerichtlichen Fragebogens einschließlich der Schweigepflichtentbindungserklärung hinweist, widerspricht dies den Darlegungen im Schreiben vom 11. Mai 2010. Das SG hat dort zu Recht mitgeteilt, dass Klagegegenstand ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist, so dass aktuelle gesundheitliche Einschränkungen irrelevant sind. Schließlich kam es auf die angeforderten Angaben zum beruflichen Werdegang nicht mehr an, da ein Anspruch auf Bewilligung von teilweiser Erwerbsminderung durch die Beklagte bereits anerkannt war.
Auch bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 11. September 2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage war zumindest das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit seit Eintritt des Leistungsfalles nicht unwahrscheinlich. Insoweit kam auch ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 14. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 und damit auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in Betracht.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unzutreffend erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach den vorliegenden Ergebnissen der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren sprach mehr dafür als dagegen, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen des zur Überprüfung gestellten Bescheides eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätte bewilligen müssen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen, ist dabei die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht maßgebend (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - BSGE 57 , 209, 210).
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30. Oktober 2007 bezogen auf den Eintritt des Leistungsfalls am 13. März 2007 nicht ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung vorliegenden medizinischen Unterlagen sprach mehr dafür als dagegen, dass der Kläger länger als sechs Monate nicht in der Lage war, regelmäßig mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach der am 21. März 2007 erfolgten Herzklappenersatz- und Bypassoperation konnte die stationäre Rehabilitation im S. Reha-Klinikum Bad K. lediglich vom 12. bis 30. April 2007 durchgeführt werden. Danach musste sie wegen einer Infektion des Sternums und der Notwendigkeit einer neuerlichen stationären Aufnahme abgebrochen werden. Diese sich anschließende stationäre Aufnahme dauerte vom 30. April bis zum 30. Mai 2007. Soweit vom S. Reha-Klinikum Bad K. ein positives Leistungsbild für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr angegeben worden ist, war dies als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend. Denn die Leistungsbeurteilung ist im Text des Entlassungsberichtes ausdrücklich als möglich ("könnten") angegeben worden. Vor dem Hintergrund der nur 18 Tage währenden Maßnahme und einer sich danach anschließenden 30 Tage notwendig gewordenen stationären Behandlung hätte eine Begutachtung vor einer Entscheidung der Beklagten erfolgen müssen. Die von der Beklagten dann im Zugunstenverfahren veranlasste Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Innere Medizin M. bestätigte die lediglich allmähliche Besserung im Gesundheitszustand des Klägers. So kam Herr M. auch noch bei der Begutachtung im März 2008 zur Annahme eines drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens, wobei er diese Beurteilung für den Zeitraum von März 2007 bis Dezember 2008 für zutreffend erachtete.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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